Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2006

LSG NRW: rücknahme, anerkennung, verwaltungsakt, zusicherung, sozialversicherung, erlass, gerichtsakte, wiederaufleben, ermessen, fehlerhaftigkeit

Landessozialgericht NRW, L 8 R 62/06
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 62/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 (14) RJ 195/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
12.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger begehrt von der Beklagten die Zusicherung eines Rentenbeginns ab dem
01.01.1992.
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Die am 00.00.1920 (nach anderen Unterlagen 1923/1924) in M geborene Klägerin ist
jüdischer Religionszugehörigkeit. Sie war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt
und lebt seit Juli 1946 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Klägerin ist
als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit Bezug von
Entschädigungsleistungen anerkannt.
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Am 26. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) die Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von
Fremdbeitragszeiten nach § 17 Abs. 1 b Fremdrentengesetz (FRG) und die
Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 des Gesetzes zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(WGSVG). Im damaligen Rentenverfahren machte die Klägerin Beitragszeiten von Juni
1935 bis September 1939 als Schneiderin in Lodz und Ersatzzeiten von September
1939 bis Mai 1945 wegen Verfolgung geltend. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag
mit Bescheid vom 10.04.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.04.1993 wegen fehlender Glaubhaftmachung der geltend gemachten Beitragszeiten
ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 12 J 144/93) erhobene Klage
sowie das anschließend vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
durchgeführte Berufungsverfahren (L 3 J 129/95) blieben erfolglos. Die Berufung der
Klägerin wurde mit Urteil vom 12.07.1996 zurückgewiesen. Streitgegenstand war nach
dem Klageantrag des Verfahrens die Gewährung einer Rente unter Anerkennung der
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Zeit von Juni 1935 bis September 1939 als Beitragszeit.
Den ebenfalls am 26.02.1990 gestellten Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach
den §§ 21, 22 WGSVG lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 18.11.1996 ab.
Die Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 09.12.1996 Widerspruch ein,
ohne diesen zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997 zurück.
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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 3 J 68/97)
führte die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.08.1997 -
eingegangen am 05.08.1997- aus, dass die Klägerin vor Verfolgungbeginn und daran
anschließend im Ghetto Lodz ebenfalls versicherungspflichtig gegen Entgelt abhängig
beschäftigt gewesen sei. Über die Ghettobeitragszeiten sei bisher keine Entscheidung
ergangen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den so
genannten Ghettozeiten lägen die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Nachentrichtung vor. Gleichzeitig stellte die Klägerin bei der Beklagten einen
Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 10.04.1992 unter
Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ghetto Lodz. Nach Vorlage einer persönlichen
Erklärung der Klägerin erklärte sich die Beklagte unter dem 20. April 1998 bereit,
Ghettoarbeitszeiten vom 01.10.1940 bis 15.08.1944 als glaubhaft gemachte
Beitragszeiten anzuerkennen, als Ersatzzeit den Zeitraum vom 18.11.1939 bis
23.04.1945 vorzumerken und unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen
Bescheides vom 18.11.1996 (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997) über den Antrag
auf Nachentrichtung von Beiträgen vom 23. 02 1990 erneut sachlich zu entscheiden.
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Die Klägerin nahm das Angebot an und stellte Kostenantrag. Gegen den
sozialgerichtlichen Beschluss vom 20.10.1998, dass keine Kosten zu erstatten sind,
erhob die Klägerin Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. April 1999 hob das LSG NRW
(L 3 B 17/98 RJ) den Kostenbeschluss auf und legte der Beklagten die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Zur Begründung führte der Senat aus, das
Anerkenntnis der Beklagten habe sich nicht aus einer Rechtsänderung oder einer
Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben, sondern daraus, dass
bei unverändertem Sachverhalt und gleich gebliebener Gesetzeslage das höchste
Fachgericht ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte geklärt habe. In diesen
Fällen orientiere sich die Billigkeit der Kostenentscheidung an den Erfolgsaussichten
der im Nachhinein richtig und für den Rechtsanwender verbindlich interpretierten
Rechtslage.
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In Ausführung des Anerkenntnisses vom 20. April 1998 ließ die Beklagte die Klägerin
mit Bescheid vom 4. November 1998 zur Nachentrichtung in der Zeit von März 1936 bis
Oktober 1939 und von Mai 1945 bis Januar 1971 nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WGSVG zu.
Ferner teilte sie mit, auf Grund des Überprüfungsantrages vom 4. August 1997 beginne
die Zahlung der Rente gem. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB 10) am 01.01.1993.
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Hiergegen legte die Klägerin am 03.12.1998 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen
den Rentenbeginn im Januar 1993 und begehrte stattdessen eine Rentenzahlung ab
dem Folgemonat des ursprünglichen Rentenantrages vom 26. 02 1990. Zur Begründung
führte sie aus, der Überprüfungsantrag habe Zeiten im Ghetto Lodz betroffen. Die
Nachentrichtung hingegen einen Antrag aus 1990, der nicht bindend abgelehnt worden
sei.
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Mit Bescheid vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab dem
01.01.1993 und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 26. Februar
1990 erfüllt. Der Zahlungsbeginn ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB 10.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 4. November 1998 zurück. Der Zahlungsbeginn richte sich
nach § 44 Abs. 4 SGB 10. Der Rentenantrag aus Februar 1990 sei mit dem Urteil des
LSG vom 12. Juli 1996 bindend abgelehnt worden. Deshalb sei der im August 1997
gestellte Antrag im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur
Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto als Überprüfungsantrag zu werten, bei dem
der Leistungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB 10 zu beachten sei.
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Mit der am 28.10.1999 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin
vorgetragen, zwar sei der Altersruhegeldantrag aus Februar 1990 bindend abgelehnt
worden. Sie habe jedoch bereits im Jahre 1996 einen Überprüfungsantrag gestellt.
Denn in ihrem Widerspruchsschreiben gegen die mit Bescheid vom 18.06.1996
abgelehnte Nachentrichtung sei ein solcher Überprüfungsantrag zu sehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen
Rentenbeginn ab dem 01.01.1992 zuzusichern.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ausgeführt, ein konkretes Überprüfungsbegehren sei erstmals im August 1997
an sie gerichtet worden. Dem ohne Begründung eingelegten Widerspruch aus
Dezember 1996 sei ein Überprüfungsbegehren nicht zu entnehmen.
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Mit Urteil vom 12. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin
habe keinen Anspruch auf die Zusicherung eines Zahlungsbeginns vor dem 1. Januar
1993. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
bindend gewordenen Rentenbescheides vom 10. April 1992 sei § 44 Abs. 1 SGB 10.
Diese Vorschrift regele die rückwirkende Gewährung von Leistungen längstens für
einen Zeitraum bis zu vier Jahren. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß und normiere
eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich zu erbringende
Sozialleistungen. Nachleistungen über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus seien durch
die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Vier-
Jahresfrist sei auf den Überprüfungsantrag der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben
vom 01.08.1997 abzustellen. Mit diesem Schreiben sei erstmals um Überprüfung des
bindend gewordenen Bescheides vom 10. April 1992 unter Hinweis auf Beitragszeiten
im Ghetto Lodz gebeten worden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 zur abgelehnten
Nachentrichtung könne kein Überprüfungsbegehren entnommen werden.
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Gegen das am 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2003
Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht berücksichtige nicht, dass der
Überprüfungsantrag während eines laufenden Verfahrens gestellt worden sei. Der
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Beklagten habe sich nach Einsicht in die Entschädigungsakte die Nachfrage
aufdrängen müssen, ob auch Beitragszeiten aus dem Ghettoaufenthalt geltend gemacht
würden. Darüber hinaus habe der Klägerin bei richtiger Rechtsanwendung die Rente ab
Antragstellung zugestanden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 könne der klare Wille
entnommen werden, das Rentenbegehren in vollem Umfange weiterzuverfolgen. Der
Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres
könne nur so ausgelegt werden, dass er ein Rentenbegehren beinhalte, da er
anderenfalls sinnlos sei.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. März 2003 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen
Rentenbeginn ab dem 1.1.1992 zuzusichern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, eine Überprüfung des Bescheides vom 10. April 1992 sei nur durch
einen Antrag nach § 44 SGB 10 möglich gewesen. Ein solcher Antrag sei erstmals im
August 1997 gestellt worden. Auch wenn der Antrag während des anhängigen
Nachentrichtungsverfahrens gestellt worden sei, bewirke dies nicht ein Wiederaufleben
des rechtskräftig abgelehnten Rentenantrages vom 23. Februar 1990. Darüber hinaus
sei die Klägerin fachkundig vertreten gewesen, so dass gerade mit Blick auf die kurz
zuvor getroffene ablehnende zweitinstanzliche Entscheidung ein eindeutiges
Antragsbegehren bzgl. einer etwaig gewollten Überprüfung habe erwartet werden
können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der
genannten beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153
Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 SGG ergebende Möglichkeit ist die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin zuvor in der rechtzeitig am 29.09.2006 Terminsmitteilung hingewiesen worden.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den
angefochtenen Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.10.1999 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Bescheide
sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zusicherung eines
Zahlungsbeginns vor dem 01.01.1993.
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Nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
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ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der
Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres
an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die
Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend
Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB
10).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB 10 liegen hinsichtlich des Bescheides vom
10.04.1992, mit dem der Rentenantrag der Klägerin vom 26.Februar 1990 (rechtswidrig)
bindend abgelehnt worden war, vor. Der von der Klägerin im August 1997 ausdrücklich
gestellte Überprüfungsantrag führt unter Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 zu einem
Zahlungsbeginn ab dem 01.01.1993. Die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 ist
zwingend anzuwenden. Sie enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des
nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen für die Vergangenheit, deren
Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB 1 hinausgeht und einer Ausschlussfrist
entspricht (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17 und 23). Die Anwendung der Vorschrift
unterliegt nicht dem Ermessen des Versicherungsträgers und ist von Amts wegen zu
beachten (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Denn § 44 Abs. 4 SGB 10 soll wegen des
Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, dass diese für einen
längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden.
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Ein vor August 1997 gestellter Überprüfungsantrag liegt nicht vor. Zwar weist die
Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein nach Vollendung des 65. Lebensjahres
gestellter Nachentrichtungsantrag in der Regel ein Rentenbegehren enthält und als
solches auszulegen ist, weil er anderenfalls wirtschaftlich sinnlos wäre. Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass der Nachentrichtungsantrag der Klägerin zeitgleich mit dem
Rentenantrag vom 26. Februar 1990 gestellt wurde und schon deshalb nicht einen
Überprüfungsantrag des erst später (am 10.04.1992) erteilten Rentenbescheides
beinhalten konnte. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann deshalb auch dem
Widerspruch vom 09.12.2006 gegen die Ablehnung der Nachentrichtung nicht der Wille
entnommen werden, dass sie beabsichtigte, ihr kurz zuvor bindend abgelehntes
Rentenbegehren weiterzuverfolgen. Die Erklärung des Widerspruchs ist als
empfangsbedürftige Willenserklärung aus dem Empfängerhorizont auszulegen. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung erst im
November 1996 beschieden hat, nachdem der ablehnende Rentenbescheid kurz zuvor
nach dem Berufungsverfahren vor dem LSG bindend geworden war. Bei dieser
Sachlage gab es für die Beklagte keinen Anlass, in dem ohne Begründung eingelegten
Widerspruch einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des abgelehnten
Rentenbescheides zu sehen. Aus dem gleichen Grunde musste die Beklagte zu diesem
Zeitpunkt den Bescheid vom 10.04.1992 auch nicht von Amts wegen überprüfen. Zwar
besteht die Pflicht der Behörde, im Geschäftsgang erkannte Fehler zu korrigieren.
Unabhängig davon, dass die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom
10.04.1992 gerade nicht erkannt hat, gilt die Ausschlussfrist von vier Jahren des §§ 44
Abs. 4 SGB 10 aber auch bei zunächst fehlender und erst später vorgenommener
Korrektur von Amts wegen (vgl. Rützel: Zur Anwendung von § 44 SGB 10 in der
gesetzlichen Rentenversicherung, Die Sozialversicherung 1999, 64 (69)).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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