Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2004

LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eintritt des versicherungsfalls, wartezeit, bergbau, arbeitsunfall, berufungsfrist, kur, krankheit, rentenanspruch, rehabilitation

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 117/03
Datum:
20.04.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 117/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 282/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 05.02.2003 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung.
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Der Kläger ist türkischer Nationalität; er wurde am 00.00.1950 geboren. Vom 10.12.1966
bis zum 26.01.1973 war er im türkischen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Nach seinem
Zuzug in die Bundesrepublik war er in der Zeit vom 30.01.1973 bis zum 30.06.1973
sowie vom 19.11.1974 bis zum 29.11.1974 auf der Zeche I in E versicherungspflichtig
beschäftigt. Nach dem 28.02.1975 sind keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mehr entrichtet worden. In der Zeit vom 06.03.1975 bis zum
03.04.1975 nahm der Kläger an einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation zu
Lasten der Beklagten teil. Er ist im Juni 1975 endgültig in die Türkei zurückgekehrt. Dort
war er als Kurzwarenhändler tätig. Versicherungszeiten sind dort bis zum 31.01.1990
ausgewiesen. Seit Juli 1990 bezieht er vom türkischen Sozialversicherungsträger eine
Invalidenrente.
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Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Beklagten mit
Bescheid vom 19.11.1978 abgelehnt.
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Am 23.11.1998 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente. Beigefügt war ein
ärztlicher Bericht vom 24.11.1998, wonach der Beginn der bei ihm festgestellten
Invalidität auf das Jahr 1974 zurückzuführen sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag
ab, weil auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Versicherungszeiten nicht vorhanden
seien (Bescheid vom 19.11.2000).
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Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, dass er bei seiner ersten Einreise in die
Bundesrepublik ein gesunder junger Mann gewesen sei. Bis April 1974 habe er als
Arbeiter auf der Zeche I gearbeitet. Dann habe sich ein Arbeitsunfall ereignet. Er sei fast
zwei Jahre lang in der Bundesrepublik gewesen, seine Gesundheit sei inzwischen
verloren gegangen. Der Arbeitsunfall habe sich dergestalt zugetragen, dass ein sehr
großer Stein auf die linke Seite seines Rückens gefallen sei. Vom 02.05.1974 bis zum
10.06.1974 habe er sich in hausärztlicher Behandlung befunden. Bis zum 20.09.1974
sei er dann in einem Krankenhaus in E-C stationär behandelt worden.
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Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Auskünfte der Deutsche Steinkohle AG -
DSK - ein. In einer Auskunft vom 15.01.2001 teilte sie die vom Kläger in den Jahren
1973 und 1974 bezogenen Entgelte mit. Sie übersandte mit Schreiben vom 21.05.2001
weiterhin Ablichtungen der Jahreslohnkonten und führte aus, dass weder im Jahre 1973
noch im Jahre 1974 Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung beanstandet
oder unwirksam geworden bzw. untergegangen seien.
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Den Widerspruch wies die Beklagte zurück; dazu führte sie unter anderem aus, dass
zwar grundsätzlich auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten vorhanden seien, dies jedoch
in einem derart geringen Umfang, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht
erreicht werde und somit ein Rentenanspruch nicht verwirklicht werden könne
(Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001).
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Im Klageverfahren hat der Kläger nochmals vorgetragen, dass im Jahr 1974 ein Stein
auf die linke Seite seines Rückens (etwa Schultergegend) gefallen sei. Damals sei ein
Protokoll aufgenommen worden. Man habe ihn daraufhin in ein Krankenhaus
eingeliefert. Obwohl er noch unter Schmerzen und Qualen zu leiden gehabt habe, habe
er erneut seine Arbeit aufgenommen. Seit dem 01.05.1974 habe er Rückenschmerzen.
Im Monat Mai habe er sich zweimal in dem Krankenhaus in E-C vorgestellt, bevor er dort
am 10.06.1974 stationär aufgenommen und am 20.09.1974 entlassen worden sei. Nach
der Entlassung sei er weiterhin krank geschrieben worden. Dies habe bis zum
30.11.1974 gedauert. Dann habe man ihn erneut beurlaubt, worauf er sich in der Türkei
habe behandeln lassen. Im Januar 1975 sei er in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Da
er weiterhin krank gewesen sei, sei ihm nicht erlaubt worden, die Arbeit wieder
aufzunehmen. Im März 1975 habe er an einer Kur teilgenommen. Nach Beendigung der
Kur sei er im Juni 1975 in die Türkei zurückgekehrt. Seine Krankheit dauere seit dem
Arbeitsunfall an.
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Das Sozialgericht hat bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft - BBG - angefragt, ob
Unterlagen über einen Arbeitsunfall des Klägers aus dem Jahre 1974 vorliegen. Die
BBG hat mitgeteilt, dass dort unter den angegebenen Personalien und Daten keine
Vorgänge zu ermitteln seien.
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Der Kläger hat seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend beantragt,
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den Bescheid vom 19. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 05.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat
ausgeführt, dass für einen Anspruch auf Rentenleistungen in Anbetracht des Alters des
Klägers lediglich die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
bzw. wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau in Betracht komme. Die für die
Gewährung dieser Renten erforderliche Vorversicherungszeit habe der Kläger nicht
erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre mit
Pflichtbeiträgen belegt habe. Da das Versicherungskonto des Klägers bereits für die Zeit
ab Februar 1990 eine Lücke aufweise, komme auch bei einer Berücksichtigung von
Pflichtbeiträgen an den türkischen Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des
deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens die Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach den Übergangsvorschriften der §§ 240, 241, 242 des
Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - nicht in Betracht. Für einen
Leistungsfall vor Antragstellung bzw. vor Beginn der türkischen Rentenzahlungen im
Juli 1990 existierten keine Anhaltspunkte. Schließlich komme auch nicht eine vorzeitige
Wartezeiterfüllung auf Grund eines Arbeitsunfalls in Betracht, denn ein solcher habe
nach der Anfrage bei der BBG nicht bewiesen werden können.
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Das Urteil ist dem Kläger am 06.03.2003 zugestellt worden.
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Am 27.05.2003 ist eine augenscheinlich vom Kläger unterzeichnete Abschrift der
Sitzungsniederschrift vom 05.02.2003 beim Landessozialgericht eingegangen. Weitere
Zusätze oder Ausführungen enthält die Sitzungsniederschrift nicht. Mit Schreiben vom
11.06.2003 ist der Kläger um Klarstellung gebeten worden.
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Am 30.06.2003 (Schreiben vom 17.06.2003) hat er mitgeteilt, dass es nicht seine
Absicht sei, dem Gericht etwas vor zu machen, sondern er sei wegen seiner
langjährigen Krankheit in einer schwierigen Situation. Er erhalte Schriftstücke, weil er
aber diese nicht verstehe, habe er zurückgeschrieben. Mit dem Ausdruck seiner
"unermesslichen Hochachtung vor Ihrem Urteil" bitte er um Kenntnisnahme.
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Mit Schreiben vom 10.07.2003 ist der Kläger abermals um Mitteilung gebeten worden,
ob er mit der Übersendung der Sitzungsniederschrift Berufung gegen das Urteil vom
05.02.2003 einlegen wolle oder ob er das Urteil akzeptiere. Am 13.04.2004 hat sich der
Kläger bei Gericht gemeldet, auf seine gesundheitlichen und finanziellen Probleme
verwiesen und Fotos übersandt, die seinen Gesundheitszustand dokumentieren sollen.
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Der Kläger ist zum Verhandlungstermin weder erschienen noch hat er einen Vertreter
entsandt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Prozessakten und die den Kläger betreffenden
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er
mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs.
25
1, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie vom Kläger nicht fristgemäß erhoben worden ist.
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Nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Berufung bei Zustellungen
im Ausland innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils zu erheben (vgl.
hierzu nur Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 151, Rdn. 6 m.w.N.). Die Berufung
ist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt,
wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz
1 SGG). In der Übersendung der augenscheinlich vom Kläger unterzeichneten Abschrift
der Sitzungsniederschrift vom 05.02.2002 kann nicht die Einlegung einer Berufung
gesehen werden. An den Inhalt einer Klage- wie auch einer Berufungsschrift dürfen
zwar keine formalistischen Anforderungen gestellt werden. Gleichwohl muss die
Berufung zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil überprüft werden soll.
Diesen Anforderungen genügt die bloße Übersendung der unterzeichneten
Sitzungsniederschrift nicht. Denn dort wird ein auf eine gerichtliche Überprüfung und
ggfs. Entscheidung zielender Wille des Klägers nicht - auch nicht andeutungsweise -
zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist unklar geblieben, welche Zwecke der Kläger mit
der Übersendung der von ihm unterzeichneten Sitzungsniederschrift verfolgt hat, so
dass auch ein auslegungsfähiger Inhalt nicht gegeben ist.
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Demgegenüber kann das Schreiben des Klägers vom 17.06.2003 - eingegangen am
30.06.2003 - noch als Berufung angesehen werden. Dort nimmt der Kläger Bezug auf
die bei ihm seiner Ansicht nach bestehende langjährige Erkrankung sowie auf seine
schwierige soziale Situation und bringt schließlich seine unermessliche Hochachtung
"vor Ihrem Urteil" zum Ausdruck. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen lässt sich
im Wege der Auslegung der Wille des Klägers ermitteln, auch vor dem Hintergrund der
erstinstanzlichen - abweisenden - Entscheidung sein Begehren auf Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente auf gerichtlichem Wege weiter zu verfolgen.
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Sie ist jedoch nicht innerhalb der Frist des § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG
erhoben worden. Denn der Lauf der Berufungsfrist begann mit Zustellung des
angefochtenen Urteils am 06.03.2003 und endete am 06.06.2003.
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Es nicht möglich, die vom Kläger im Schreiben vom 17.06.2003 vorgenommene
Klarstellung - will man sie denn als solche ansehen - auf den Zeitpunkt des Eingangs
des Sitzungsprotokolls zurück wirken zu lassen. Eine Eingabe an ein Gericht kann nicht
dadurch nachträglich zu einem Rechtsmittel gemacht werden, dass ein Beteiligter
erklärt, sie möge als Rechtsmittel gewertet werden (vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH
-, Beschluss vom 23.10.2003 - Az.: IX ZB 369/02). Die unterzeichnete Abschrift der
Sitzungsniederschrift beinhaltet - wie bereits ausgeführt - keine Erklärungen, die selbst
bei großzügiger Betrachtung den Willen des Klägers erkennen lassen, sein Begehren
im Wege der Berufung weiter zu verfolgen. Erst durch das am 30.06.2003 eingegangene
Schreiben konnte der Senat davon ausgehen, dass der Kläger eine Überprüfung des
nunmehr angefochtenen Urteils begehrt.
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Anhaltspunkte, die für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sprechen könnten, liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden
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verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Insbesondere ist der Kläger nicht ohne Verschulden nicht in der Lage
gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Er ist nämlich in der Lage gewesen, innerhalb
der Berufungsfrist das von ihm unterzeichnete Sitzungsprotokoll dem Gericht zuzuleiten.
Es wäre ihm daher bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die Niederschrift nicht
nur zu unterschreiben, sondern in geeigneter Weise kurz darzulegen, dass er an seinem
Begehren festhalte und eine weitere gerichtliche Prüfung wünsche.
Auch im Rahmen einer Sachentscheidung hätte die Berufung zurückgewiesen werden
müssen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute wegen verminderter
Berufsfähigkeit im Bergbau nach §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung (SGB VI a.F.), 45 Abs. 1 SGB VI.
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Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf einen etwaigen
Versicherungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten
Berufsfähigkeit im Bergbau im Zeitpunkt der Antragstellung die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2, SGB
VI a.F., 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der Kläger hat in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt einer etwaigen Berufs-, Erwerbs- oder verminderten Berufsfähigkeit im
Bergbau keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn nach Art. 27 Satz 1 des deutsch-türkischen
Sozialversicherungsabkommens die vom Kläger in der Türkei zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten sowohl auf die allgemeine Wartezeit als auch auf die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen angerechnet werden. Denn ab
Februar 1990 sind keine Beiträge mehr an den türkischen Sozialversicherungsträger
entrichtet worden. Auch aus diesem Grunde scheitert eine durchgängige Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten nach den §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F., 242
Abs. 2 SGB VI.
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Auch ein Versicherungsfall im April 1974 wegen eines Arbeitsunfalls ist nicht
nachweisbar. Nach §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F., 242 Abs. 2 SGB VI besteht
in den Fällen, in denen die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt worden und
die jeweilige Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, ein
Rentenanspruch unabhängig davon, ob vor Eintritt des Versicherungsfalls die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar werden nach
Artikel 27 Satz 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens die vom
Kläger in der Türkei zurückgelegten Zeiten auf die allgemeine Wartezeit angerechnet,
so dass diese erfüllt ist. Gleichwohl ist ein Versicherungsfall auf Grund eines
Arbeitsunfalls im April 1974 deshalb nicht nachweisbar, weil der BBG über ein
derartiges Unfallereignis keine entsprechenden Unterlagen und Meldungen vorliegen.
Gegen ein gravierendes - die Leistungsfähigkeit des Klägers in einem
rentenberechtigenden Grad einschränkendes - Unfallgeschehen spricht schließlich,
dass der Kläger in der Zeit vom 06.03.1975 bis zum 03.04.1975 an einer Maßnahme der
medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten teilgenommen hat. Wäre der
Rehabilitationsbedarf aufgrund eines Arbeitsunfalls entstanden, so wäre es
naheliegend, dass diese Maßnahme in Kostenträgerschaft der BBG veranlasst und
durchgeführt worden wäre.
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Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Erwerbsminderung vor
Antragstellung eingetreten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
160 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG).
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