Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2005
LSG NRW: arbeitsamt, meldung, falsche auskunft, arbeitslosigkeit, arbeitsvermittlung, arbeitslosenhilfe, unterlassen, verfügung, amtshandlung, verwaltungshandeln
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 261/04
Datum:
01.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 261/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 10 AL 20/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 03.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist, ob die Beklagte die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 dem
Rentenversicherungsträger als Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit bei der
Rentenversicherung melden muss.
2
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war bis Juni 1992 als Buchhalter
versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch
war am 27.06.1995 erschöpft. In der Folgezeit wurde ihm mit Bescheid vom 07.08.1995
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ab 01.07.1995 bis 30.06.1998 bewilligt. Vom
01.07.1998 bis 25.06.1999 bezog der Kläger originäre Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung
endete wegen Erschöpfung des Anspruchs am 25.06.1999. Eigenen Angaben des
Klägers zufolge soll ihm ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes in dieser Zeit gesagt haben, er
brauche sich nicht laufend beim Arbeitsamt zu melden. Nach Auslaufen der originären
Arbeitslosenhilfe lebte der Kläger vom Einkommen der Ehefrau, kümmerte sich aber
auch selbst um Arbeit und hielt Kontakt zum Arbeitsamt, allerdings ohne Erfolg. Ein
letzter Kontakt beim Arbeitsamt fand am 31.01.2001 statt. Vom 22.06. bis 10.07.2001
befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Weitere Kontakte mit dem Arbeitsamt
sind nach dem 31.01.2001 bis 07.05.2002 nicht feststellbar.
3
Mit Schreiben vom 18.06.2003 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung von
Zeiten der Arbeitslosigkeit aus. In dieser Bescheinigung führte die Beklagte aus, dass
der Kläger für die Zeit vom 26.06.1999 bis 30.04.2001 und vom 07.05.2002 bis
03.03.2003 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
gestanden habe.
4
Mit Schreiben vom 07.10.2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an
die Beklagte und machte geltend, dass auch die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 als
Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Nach Erinnerung seines Mandanten sei ihm
seinerzeit gesagt worden, er brauche sich nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt zu
melden. Man habe ihm gegenüber gesagt, dass, wenn das Arbeitsamt etwas für ihn
habe, man sich bei ihm melden würde. Er sei nicht darüber belehrt worden, dass er sich
auch weiterhin arbeitssuchend melden müsse. Er sei daher davon ausgegangen, alles
sei in Ordnung. Zumindest aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs sei die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 als Anrechnungszeit
anzuerkennen. Mit Bescheid vom 20.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine
Meldung an den Rententräger für die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 könne nicht
erfolgen, da der Kläger in diesem Zeitraum weder Leistungen vom Arbeitsamt bezogen
habe noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die hierfür
erforderliche dreimonatige Erneuerung der Meldung beim Arbeitsamt habe der Kläger
nicht vorgenommen.
5
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.12.2003 machten die
Prozessbevollmächtigten geltend, der Kläger sei weder von seinem damaligen
Arbeitsamtsberater Herrn T noch in sonstiger Weise darüber belehrt worden, dass er
sich nach dem Wegfall der Arbeitshilfe alle 3 Monate zu melden habe. Vielmehr sei dem
Kläger, als er sich nach Auslaufen der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beim
Arbeitsamt gemeldet habe, mitgeteilt worden, dass er sich in Zukunft nicht mehr zu
melden brauche. Indem die Beklagte der ihr obliegenden Beratungspflicht nicht
nachgekommen sei, bestehe ein Anspruch auf Meldung der Anrechnungszeiten an den
zuständigen Rententräger unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
6
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 08.01.2004 als unbegründet zurück. Sie führte darin unter
anderem aus, dass der vom Kläger benannte Mitarbeiter des Arbeitsamtes Herr T nicht
mehr befragt werden könne, da er zwischenzeitlich verstorben sei. Allerdings enthielten
die Merkblätter für Arbeitslose, dessen Erhalt bzw. Kenntnisnahme des Inhaltes der
Kläger mit Unterschrift wiederholt bestätigt habe, entsprechende konkrete Hinweise
über die Notwendigkeit der Meldung im Abstand von zumindest 3 Monaten.
7
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben.
Er hat geltend gemacht: Er sei während der gesamten streitigen Zeit arbeitssuchend
gewesen. Eine Meldung beim Arbeitsamt habe er jedoch unterlassen, da er keine
Kenntnis davon gehabt habe, dies tun zu müssen. Die Beklagte habe unterlassen, ihn
entsprechend zu beraten. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches habe er einen Anspruch auf Meldung der streitigen Zeit als
Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger.
8
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
9
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01.05.2001 bis
06.05.2002 dem Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten zu melden.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten.
13
Mit Urteil vom 03.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es wörtlich ausgeführt: "Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom
20.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 nicht
beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu
Recht die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 nicht als Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet, da die
entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind unter anderem Zeiten, in denen
Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als
Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder
nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen
haben, Anrechnungszeiten. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist jedoch bei dem Kläger
nicht erfüllt. Die Voraussetzung der "Meldung als Arbeitssuchender" konkretisiert den
Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, dass dem Versicherten für die
Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz
Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine
rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der
Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in
der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt
(vgl. BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106). Diese Wohltat soll aber nur
Arbeit"suchenden" Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig,
sondern gerade auch aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung
durch die Bundesanstalt für Arbeit um die Wiedererlangung einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Der Kläger erfüllt die vorerwähnte
Voraussetzung hinsichtlich der Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 nicht, da er auch
nach eigenem Bekunden sich während dieses Zeitraumes nicht beim Arbeitsamt
arbeitssuchend gemeldet hat.
14
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers schließt sich die
Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urteil des BSG vom
11.03.2004, Az. B 13 RJ 16/03 R), wonach sich die fehlende Meldung des Klägers beim
Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen lässt.
15
Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der
Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses
eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und
Beratung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (vgl.
BSG SozR 3 - 4100 § 249 e Nr. 4; BSG SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 2). Auf seiner
Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur
Herbeiführung dejenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der
Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Pflichten
rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. BSGE 55, 40, 43). Der Herstellungsanspruch kann einen
Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich
zulässig ist (BSGE 58, 104). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der
Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen
Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen
16
Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz
vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann
(BSGE 58, 104). Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges
Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung
beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches kein Raum.
Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen
"ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 249
e Nr. 4) ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes). Dieses lässt es nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt,
selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat. Demgemäß lässt
sich mit Hilfe des Herstellungsanspruches der durch ein Verhalten des Leistungsträgers
bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der
fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang
steht. Das kann unter anderem bei verspäteter Antragstellung, verspäteter
Beitragsentrichtung oder verspäteter Vorlage von Unterlagen der Fall sein, falls die
Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht (vgl. BSGE
63, 112).
17
Anders verhält es sich unter anderem bei fehlender Arbeitslosmeldung (BSG SozR 3 -
4100 § 134 Nr. 14), fehlender Anwartschaftszeit, fehlender Verfügbarkeit oder fehlenden
Eingliederungschancen.
18
Auch die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als
Arbeitssuchender im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat - ähnlich wie die
Arbeitslosmeldung - durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen. Sie ist nicht der
Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (so schon BSG in SozR - 2200 §
1259 Nr. 2). Die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend im Sinne des § 58 bs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist im Übrigen auch deshalb unverzichtbar, weil Zeiten der
Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Rentenberechnung nicht selten weit zurückliegen und
eine solche Regelung bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Rentenanträge der
Verwaltungssökonomie, d.h. der leichten Handhabung, dient.
19
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten reicht es daher zur Begründung
eines sozialrechtlichen Herstellungsnspruches nicht aus, dass der Kläger tatsächlich
sich während des hier streitigen Zeitraumes um Arbeit bemüht hat. Wegen der
fehlenden Meldung beim Arbeitsamt kann die hier streitige Zeit nicht als
Anrechnungszeit Berücksichtigung finden."
20
Gegen dieses ihm am 15.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.10.2004
eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass er sich nach
dem 31.01.2001 nicht mehr bei der Beklagten gemeldet habe, weil er über die
Notwendigkeit von regelmäßigen Meldungen im Abstand von 3 Monaten von der
Beklagten nicht unterrichtet worden sei. Tatsächlich habe er sich selbst in der fraglichen
Zeit laufend um Arbeit bemüht. Ihm sei aber sogar ausdrücklich gesagt worden, dass er
sich nicht arbeitslos zu melden brauche. Sollte für ihn ein geeigneter Arbeitsplatz
vorhanden sein, würde man auf ihn zurückkommen. Auch vor dem 31.01.2001 habe er
sich nicht regelmäßig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Dies sei auch nicht
nötig gewesen, da er über 55 Jahre alt gewesen sei und schwer vermittelbar gewesen
sei. Nach der Arbeitslosmeldeverordnung vom 01.01.1998 sei eine regelmäßige
21
Arbeitslosmeldung für diesen Personenkreis, also auch für ihn, nicht nötig gewesen.
Dies gelte zwar vom Wortlaut her nur für den Fall, dass die Person Arbeitslosenhilfe
beziehe, müsse aber auch für den Fall gelten, dass keine Arbeitslosenhilfe bezogen
werde. Das vom Sozialgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des BSG vom
11.03.2004 habe sich mit dieser Fallkonstellation nicht zu befassen brauchen, so dass
es nicht einschlägig sei. Der Kläger hat unter Beweis gestellt, dass er sich in der Zeit
nach seinem Krankenhausaufenthalt selbst intensiv erfolglos um Arbeit bemüht habe.
Wegen des genauen Wortlauts der Berufungsbegründungsschrift vom 14.10.2004 wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
22
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.08.2004 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
26
Der Senat hat eine Auskunft der deutschen Angestelltenkrankenkasse vom 12.01.2005
über die beim Kläger registrierten Krankenhausaufenthalte und
Arbeitsunfähigkeitszeiten eingeholt. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Blatt 115
der Gerichtsakte Bezug genommen.
27
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte , der Vorstreitakte des Sozialgerichts Aachen im Rentenverfahren mit dem
Az. S 11 AN 121/93 und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten
mit dem Az. 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichet, die Zeit vom 01.05.2001 bis
06.05.2002 als Anrechnungszeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Der Kläger
stand der Arbeitsvermittlung in der fraglichen Zeit nicht zur Verfügung, so dass eine
Meldung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht in
Betracht kommt.
30
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt hierauf gemäß § 153
Abs. 2 SGG Bezug.
31
Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Im
Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist der Senat der Meinung, dass das vom
Sozialgericht zitierte BSG-Urteil vom 11.03.2004 (B 13 RJ 16/03 R) auch für den hier zu
entscheidenden Fall einschlägig ist. Es ist unstreitig, dass der Kläger nach dem
31.01.2001 bis 07.05. 2002 nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet
gewesen ist. Diese fehlende Meldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen
32
Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSG a.a.O.). Der Senat schließt sich dem BSG
mit dem Sozialgericht an, auch wenn das BSG-Urteil in der Literatur nicht ohne Kritik
geblieben ist (vgl. Koch in Sgb 2005, 53 bis 55).
Im vorliegenden Fall ist zum tatsächlichen Ablauf zudem auf Folgendes hinzuweisen.
Der Hinweis des sachbearbeitenden Herrn T vom Arbeitsamt, der Kläger brauche sich
während des Leistungsbezuges von Arbeitslosenhilfe nicht laufend beim Arbeitsamt zu
melden, dürfte nach der bis zum 01.07.1999 geltenden Arbeitslosenmeldeverordnung
zutreffend gewesen sein. Seit dem 26.06.1999 war der Kläger aber nicht mehr
Leistungsbezieher. Für ihn galt für die Zeit, in der er keine Leistungen mehr bezog, § 38
Abs. 4 Satz 2 SGB III, wonach die Arbeitsvermittlung nach 3 Monaten einzustellen ist,
wenn das Vermittlungsgesuch nicht erneuert wird (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005,
§ 38 Randnr. 9). Wenn man einmal ein Versäumnis der Beklagten annehmen will, dann
lag dieses nicht in der zutreffenden Auskunft während des Leistungsbezuges, sondern
in der anschließenden unterlassenen Beratung, dass ohne Leistungsbezug sehr wohl
eine Meldung erforderlich ist, um als arbeitssuchend dem Rentenversicherungsträger
gemeldet werden zu können. Dieser Punkt bedarf jedoch keiner näheren Aufklärung, da
selbst bei Annahme eines Beratungsfehlers die fehlende Meldung als arbeitssuchend
nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (BSG
a.a.O.).
33
Ob die hier streitige Zeit rentenrechtlich als Überbrückungszeit anzuerkennen ist (vgl.
Ziffer 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 14.10.2004), bedarf hier keiner
Entscheidung. Eine Überbrückungszeit ist selbst keine Anrechnungszeit (BSG a.a.O.,
Randnr. 30), so dass diese nicht zu melden ist. Der Rentenversicherungsträger
entscheidet selbst, ob er eine Überbrückungszeit anerkennt oder nicht.
34
Soweit ein Bediensteter der Beklagten den Kläger tatsächlich falsch beraten hat oder
pflichtwidrig eine sich aufdrängende Beratung bezüglich einer notwendigen Meldung
unterlassen haben sollte und diese Pflichtverletzung dafür ursächlich ist, dass der
Kläger sich nach Auslaufen des Arbeitslosenhilfegeldanspruchs nicht mehr fortlaufend
als arbeitssuchend gemeldet hat, könnte dies einen Amtshaftungsanspruch begründen
(Artikel 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Hierüber haben jedoch nicht die
Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
35
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
37
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der
Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner
Entscheidung.
38