Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2005
LSG NRW: materielles recht, besondere härte, aufschiebende bedingung, darlehen, verwertung, rückzahlung, sozialhilfe, grundbuch, erbengemeinschaft, verwaltung
Landessozialgericht NRW, L 19 B 65/05 AS ER
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 65/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 AS 42/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2005 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der
Antragstellerin das Darlehen in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum Erlass
des Widerspruchsbescheides zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt
die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
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I.
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Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29.07.2004
zunächst mit Bescheid vom 02.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II) für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2005. Diese Entscheidung hob
die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.01.2005 auf. Bei der Bewilligung sei nicht
berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin Mitglied einer Erbengemeinschaft sei,
die ein Haus mit sechs Wohnungen besitze, von denen die Antragstellerin eine
Wohnung bewohne. Es handle sich dabei um nicht geschütztes Vermögen im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass grundsätzlich eine Verwertung zu verlangen wäre.
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Mit Bescheid vom 01.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von "laufend
ca 540,- EUR ab 01.01.2005". Die Hilfe werde darlehensweise bewilligt, da der sofortige
Einsatz oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei oder für die
Antragstellerin eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II bedeuten würde. Diese
Entscheidung ergehe unter der aufschiebenden Bedingung (§ 32 Abs. 2 Ziffer 2
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X) einer Sicherung des Rückerstattungsanspruches der Antragsgegnerin durch
Eintragung im Grundbuch unter der Rubrik "Nebenbestimmungen" ist unter anderem
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aufgeführt: "Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens ist im Grundbuch Folgendes
einzutragen: Ein Pfandrecht von 5.000,- EUR / Anteil." Gegen diesen Bescheid legte die
Antragstellerin am 17.03.2005 Widerspruch ein.
Am 03.05.2005 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz und beantragte schriftsätzlich,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin auf ihren Antrag vom 29.07.2004 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ab
sofort zu gewähren, hilfsweise, die Leistungen im Rahmen eines Darlehens zu
gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Die darlehensweise Zahlung von Arbeitslosengeld II dürfe von dinglichen Sicherungen
abhängig gemacht werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich in § 9 Abs. 4 SGB II
geregelt sei.
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Mit Beschluss vom 19.07.2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe des Bescheides vom 01.03.2005 ab
01.05.2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu
gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen und der
Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die darlehensweise
Leistungsgewährung dürfe nicht von der Einräumung einer dinglichen oder
anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden. Nach § 31 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) dürften Pflichten in den
Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt
werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Eine solche Ermächtigung zur
Sicherung einer darlehensweise gewährten Leistung enthalte das Sozialgesetzbuch
nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
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Gegen den ihr am 20.07.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
25.08.2005 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht verpflichte die Antragsgegnerin zu
Unrecht dazu, die Leistungen bis zum bestandskräftigen Abschluss des
Widerspruchsverfahrens zu gewähren. Vor allem aber dürfe die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II von grundbuchrechtlichen Sicherungen des
Rückforderungsanspruches abhängig gemacht werden. Insofern sei auf die
Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2005 - L 19
B 25/05 AS ER - zu verweisen.
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Die Antragstellerin hält nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen die Entscheidung des
Sozialgerichts für zutreffend. Sie betont, die Antragstellerin sei Mitglied einer ungeteilten
Erbengemeinschaft und insofern abhängig von der Zustimmung des weiteren Mitglieds
der Erbengemeinschaft, nämlich ihrer Mutter. Diese sei auch nicht zu der Erklärung
bereit, keine Verfügungen über das Grundstück zu treffen, bevor nicht die
Antragsgegnerin über die Verfügung in Kenntnis gesetzt worden sei.
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II.
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
26.08.2005), hat nur insofern Erfolg, als eine vorläufige Regelung nur bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu treffen ist. Die Beschwerde der
Antragsgegnerin ist jedoch zurückzuweisen, insofern sie die mit Bescheid vom
01.03.2005 darlehensweise bewilligten Leistungen nicht ohne Sicherung ihres
Zurückerstattungsanspruches durch Eintragung im Grundbuch gewähren will. Die
Antragsgegnerin qualifiziert ihre Leistungsbewilligung nach dem SGB II im Bescheid
vom 01.03.2005 zutreffend als Entscheidung unter einer aufschiebenden Bedingung im
Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 SGB X.
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Soweit für den Senat erkennbar, gibt es bislang keine höchstrichterliche
Rechtsprechung zu der Frage, ob eine derartige Nebenbestimmung im Sinne einer
aufschiebenden Bedingung isoliert angefochten werden kann. Da die neuere
Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des
Bundessozialgerichts für alle Nebenbestimmungen die isolierte Anfechtbarkeit zulässt
(siehe Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 32 Randziffern 35 f.), neigt der
Senat dazu, das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Antrag auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Prüfungsmaßstab ist demnach, ob die
Antragstellerin durch die Leistungsbewilligung mit einer Nebenbestimmung in ihren
subjektiven Rechten verletzt ist bzw. ob das Interesse der Antragstellerin, Leistungen
nach dem SGB II in Form eines Darlehens ohne Grundbuchsicherung der
Antragsgegnerin zu erhalten, gegenüber deren Interesse an einer dinglichen Sicherung
ihres Rückerstattungsanspruches zurücktreten muss. Zur Überzeugung des Senats geht
diese Interessenabwägung aus den im Folgenden dargestellten Gründen zu Gunsten
der Antragstellerin aus.
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Dasselbe Ergebnis käme aber auch zustande, wenn man, wie offensichtlich das
Sozialgericht, nicht von einer isolierten Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung ausgeht
und demzufolge eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht zieht.
Denn in diesem Falle wäre aus den im Folgenden dargelegten Gründen ein
sogenannter Anordnungsanspruch (d.h. die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf
materielles Recht stützen) glaubhaft gemacht.
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Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht der Auffassung, dass es für eine
Leistungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung einer grundbuchrechtlichen
Absicherung der Darlehensrückzahlung (als Nebenbestimmung zur Bewilligung) im
SGB II - im Gegensatz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und
zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - keine Ermächtigungsgrundlage gibt (anders
noch: Beschluss des Senats vom 06.07.2005 - L 19 B 25/05 AS ER - ; die generelle
Zulässigkeit einer dinglichen Sicherung ausdrücklich offen lassend bei Verneinung
eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Beschluss des LSG
NW vom 01.12.2005 - L 9 B 101/05 AS ER).
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§ 9 Abs. 4 SGB II gewährt in Fällen, in denen der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine
besondere Härte bedeuten würde, mit der Formulierung "in diesem Fall sind die
Leistungen als Darlehen zu erbringen" einen dem Wortlaut nach nicht im Ermessen der
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Verwaltung stehenden Leistungsanspruch. Dagegen lautet die Formulierung der
Parallelvorschrift in § 91 SGB XII: " ... soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden.
Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird." § 91 SGB XII nimmt damit
den Wortlaut von § 89 BSHG auf und folgt in seiner Anwendung dessen Auslegung
(Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII, § 91 Rdnrn. 1ff).
§ 9 Abs. 4 SGB II enthält damit weder eine ausdrückliche Ermächtigung, eine
Absicherung zu verlangen, noch stellt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach die
Leistungsgewährung selbst in das Ermessen der Verwaltung. § 9 Abs. 4 SGB II in
direkter Anwendung erlaubt es nicht, die Gewährung gesetzlich zustehender Leistungen
von einer dinglichen oder anderweitigen Sicherung der Rückzahlung abhängig zu
machen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die hier streitige aufschiebende
Bedingung, die nach § 32 Abs. 1 SGB X nur zulässig wäre, wenn sie durch
Rechtsvorschrift zugelassen wäre oder sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen der Leistungsbewilligung erfüllt werden. (Mecke in Eicher/ Spellbrink,
SGB II, § 9, Rdnr. 49; Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rdnr. 43 m.w.N.; Beschluss des SG
Gelsenkirchen vom 25.04.2005 - S 11 AS 15/05 ER - ). Die gegenteilige Auffassung
(ohne Begründung: Sauer in Jahn, SGB II, Stand Januar 2005, § 9 Rdnr. 17; gestützt auf
die Begründung, die Zulässigkeit des Verlangens nach auch dinglicher Absicherung
ergebe sich aus einer Analogie zu § 91 Satz 2 SGB XII: Hengelhaupt in Hauck/ Noftz,
SGB II, Stand Oktober 2005, § 9 Rdnrn. 147, 148; Dienstanweisung der Bundesagentur
für Arbeit 5.2 Abs. 3 zu § 9) teilt der Senat nicht.
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Der existenzsichernde Charakter der streitigen Leistungen der Grundsicherung nach
dem SGB II, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzesvorbehalts in Art. 20
des Grundgesetzes und die gesetzliche Regelung in § 31 SGB I lassen einen
Analogieschluss zu § 91 Satz 2 SGB XII nicht zu. Zudem ist eine unbedachte
Regelungslücke als weitere Voraussetzung der Analogiebildung bei erster Sichtung der
Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen. Insoweit heißt es in der Begründung zum
Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der
Bundestagsdrucksache 15/1516 vom 05.03.2003 zu der nun in § 9 Abs. 4 SGB II
enthaltenen Regelung: "Hilfebedürftig ist auch Derjenige, der wegen tatsächlicher oder
rechtlicher Hindernisse das zu berücksichtigende Vermögen objektiv nicht sofort
verwerten kann. Darüber hinaus ist derjenige hilfebedürftig, für den die sofortige
Verwertung eine Härte bedeuten würde, beispielsweise bei einer kapitalbildenden
Lebensversicherung kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt. In beiden Fällen
werden die Leistungen zum Lebensunterhalt nur als Darlehen erbracht".
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Der Senat verkennt hierbei nicht die noch im Beschluss vom 06.07.2005 in den
Vordergrund gestellte Zweckmäßigkeit einer grundbuchrechtlichen Sicherung
ansonsten gefährdeter Rückzahlungsansprüche. Das nicht zu leugnende praktische
Bedürfnis hat bereits zu dem Vorschlag geführt, den Gesetzgeber zur Klarstellung der
Zulässigkeit einer Absicherung von Darlehen im Rahmen von § 9 Abs. 4 SGB II
aufzufordern (Vorlage zu Top 2.2 Entwurf "Erste Änderungsbedarfe zum SGB II" 9. zur
Sitzung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - Arbeitskreis
"Grundsicherung und Sozialhilfe" - am 19. Mai 2005 -).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
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Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177
23
SGG nicht zulässig.