Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2000

LSG NRW: versorgung, ratio legis, vertragsarzt, vertreter, psychotherapeut, datum, materialien, abhängigkeit, entstehungsgeschichte, abgrenzung

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 32/00
Datum:
24.05.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 32/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 181/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 55/00 R
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.1999 wird zurückgewiesen. Die
Beigeladene zu 8) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch
im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
als Psychologische Psychotherapeutin.
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Die am 07.11.1929 geborene Klägerin ist Diplompsychologin und nimmt seit 1971 im
Delegationsverfahren an der Versorgung der Versicherten zur Durchführung
tiefenpsychologisch und analytischer Psychotherapie in eigener Praxis teil.
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Auf ihren Antrag vom 16.11.1998 auf bedarfsunabhängige Zulassung ließ der
Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 14.04.1999 die Klägerin, der am 01.01.1999
die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt worden war, als
Psychologische Psychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
mit dem Sitz D., H.straße, zu.
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Mit ihrem Widerspruch machte die Beigeladene zu 8) geltend, die Klägerin könne nicht
mehr zugelassen werden, da sie am 31.12.1998 das 68. Lebensjahr vollendet und
bereits mehr als 20 Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe.
Einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sei die Mitwirkung im
Delegationsverfahren gleichzusetzen.
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Die Klägerin macht dagegen geltend, eine Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung könne begrifflich erst mit der Zulassung beginnen, so dass auch die 20-
Jahresfrist erst ab dem Datum der Zulassung in Gang gesetzt werden könne.
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Der Beklagte hob mit Bescheid vom 09.09.1999 den Beschluss des
Zulassungsausschusses auf. Zur Begründung führte er aus, aus den Materialien zum
Psychotherapeutengesetz ergebe sich, dass die Begünstigung, über das 68. Lebensjahr
hinaus in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein zu dürfen, demjenigen
Psychotherapeuten eingeräumt werde, der im Zeitpunkt der Vollendung des 68.
Lebensjahres noch nicht zwanzig Jahre als zugelassener Psychotherapeut tätig
gewesen sei und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an der ambulanten
Versorgung der Versicherten mitgewirkt habe. Damit sollten die Psychotherapeuten den
Ärzten gleichgestellt werden, die bei der Einführung der 68-Jahres-Regelung am
01.01.1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen gewesen seien und damals - ebenso
wie die Psychotherapeuten heute - darauf hätten vertrauen dürfen, ohne gesetzliche
Begrenzung im Alter noch behandeln zu dürfen. Wenn der Vertrauenstatbestand durch
die Mitwirkung im Delegationsverfahren begründet worden sei, würde es Sinn und
Zweck des Gesetzes widerlaufen, in den 20-Jahre-Zeitraum nicht auch die Zeiten
einzurechnen, in denen der Psychotherapeut seine Tätigkeit in freier Praxis ausgeübt
habe.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Regelung in § 95 Abs. 7 Sätze 3
und 4 SGG V könne unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, der Begründung des
Gesetzgebers, sämtlicher vorhandener Kommentierungen und auch nach der ratio legis
nur so verstanden werden, dass Zeiten einer Tätigkeit im Delegationsverfahren bei der
Feststellung des 20-Jahres-Zeitraumes nicht mit berücksichtigt werden dürften.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 09.09.19999 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, sie als Psychologische Psychotherapeutin bedarfsunabhängig mit Sitz in D.,
H.straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.1999 den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zulassung der
Klägerin nicht bereits nach § 25 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V ausgeschlossen sei, weil die Klägerin das 55.
Lebensjahr bereits vollendet habe, denn gemäß § 47 Abs. 2 Ärzte-ZV gelte § 25 Ärzte-
ZV erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden,
also für Anträge auf bedarf abhängige Zulassung. Der Anspruch der Klägerin auf
bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin sei auch nicht
nach § 95 Abs. 7 SGB V ausgeschlossen. Denn die mehr als zwanzigjährige Mitwirkung
der Klägerin an der ambulanten Versorgung der Versicherten im Rahmen des
Delegationsverfahrens sei einer Tätigkeit als Vertragsarzt nicht gleichzustellen. Der
Interpretation und Argumentation des Beklagten stehe der Gesetzeswortlaut entgegen;
wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für die Zulassung gemäß § 25 Ärzte-ZV bei
bedarfsunabhängigen Zulassungen ausdrücklich ausgenommen habe und die
Regelungen über das Ausscheiden von zugelassenen Vertragsärzten nach Vollendung
des 68. Lebensjahres lediglich hinsichtlich der zweiten Voraussetzung der
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Verlängerungsmöglichkeit nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V für Psychotherapeuten
modefiziert hat, müsse am Wortlaut festgehalten werden, wonach die Tätigkeit eines
Psychotherapeuten im Rahmen des Delegationsverfahrens bei der Frage, ob er im
maßgeblichen Zeitraum zwanzig Jahre als Vertragsarzt bzw. als
Vertragspsychotherapeut tätig war, nicht zu berücksichtigen sei. Auch Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelungen sowie das Gleichbehandlungsgebot erfordern nicht die
Berücksichtigung der Tätigkeit im Delegationsverfahren. Während der Vertragsarzt im
Rahmen eines freien und selbständigen Berufes mit den ihm innewohnenden
Möglichkeiten tätig gewesen sei, hätten im Rahmen des Delegationsverfahrens tätige
Psychologische Psychotherapeuten nicht die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der
Ausübung eines freien und selbständigen Berufes an der vertragsärztlichen Versorgung
teilzunehmen. Sie hätten lediglich als "Gehilfe" von Vertragsärzten und gewissermaßen
in Abhängigkeit von diesen an der ambulanten Versorgung teilnehmen können.
Dagegen hat die Beigeladene zu 8) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus,
das Sozialgericht habe fälschlicherweise auf den Begriff der Zulassung abgestellt. Da
es eine Zulassung für Psychologen zuvor nicht gegeben habe, müsse vielmehr
richtigerweise auf die Tätigkeit im Delegationsverfahren abgestellt werden. Die
Teilnahme im Delegationsverfahren habe nach der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.12.1999 - 1 BvR 1657/99) einen
Statuscharakter, der mit dem Status der Zulassung als Vertragsarzt vergleichbar sei.
Dieser den Psychologischen Psychotherapeuten gewährte Statusschutz müsse dann
auch bei der Auslegung des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V Beachtung finden. Die Klägerin
sei auch in der Lage gewesen, während ihrer langjährigen Tätigkeit im
Delegationsverfahren eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Letztlich seien
auch die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Interessen des Gemeinwohls
beachtlich, denn selbstverständlich gelte auch für Psychologische Psychotherapeuten,
dass von älteren nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen Gefahren für die
Versicherten ausgehen könnten.
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Die Beigeladene zu 8) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.1999 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzlich Urteil für zutreffend.
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Der Beklagte und die Beigeladenen schliessen sich dem Antrag der Beigeladenen zu 8)
an.
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Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Zulassungsausschusses
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf
den Inhalt dieser Akten und den der Akten wird ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 33 Satz 2,
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40 Satz 1 SGG in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter als Vertreter der
Krankenkassen und einem ehrenamtlichen Richter als Vertreter der Ärzte und
Psychologischen Psychotherapeuten. Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1
SGG angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der in Satz 2
genannten Angelegenheiten der Kassenärzte ist nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG (BSG-SozR 3-2500 § 95 SGB V Nr. 18) ausschlaggebend, wie nach den
maßgeblichen rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die
über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat. Da über die Frage der Zulassung als
Psychologische Psychotherapeutin ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes
Entscheidungsgremium zu entscheiden hat, ist in sogenannter paritätischer Besetzung
der Richterbank zu entscheiden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bei einem
Rechtsstreit über die Zulassung eines Psychologischen Psychotherapeuten als
Vertreter der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten ein Psychologischer
Psychotherapeut mitwirkt. Denn sowohl die Vertragsärzte als auch die Psychologischen
Pychotherapeuten nehmen gemeinsam an der vertragsärztlichen Versorgung nach dem
SGB V teil. Daraus ergibt sich, dass Vertreter beider Berufsgruppen auf einer
gemeinsamen Liste der ehrenamtlichen Richter zusammengefaßt werden können und
eine berufsspezifische Zuordnung nicht erforderlich ist.
Die Berufung der Beigeladenen zu 8) ist zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung
verweist der Senat auf die zutreffende und ausführliche Begründung im angefochtenen
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Aus dem Berufungsvorbringen der Beigeladenen zu 8) ergibt sich keine andere
Beurteilung. Soweit die Beigeladene zu 8) darauf verweist, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.12.1999 (1 BvR 1657/99) der
Teilnahme im Delegationsverfahren einen mit dem Status der Zulassung als
Vertragsarzt vergleichbaren Statuscharakter beigemessen hat, führt dies zu keinem
anderen Ergebnis. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem o.g. Beschluss
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen der Zulassung als Vertragsarzt und
der Teilnahme im Delegationsverfahren Unterschiede insoweit bestehen, als die
Teilnahme im Delegationsverfahren zwar einen gewissen Statusschutz begründet, der
jedoch schwächer ausgeprägt ist als bei der vertragsärztlichen Zulassung. Gerade diese
Differenzierung macht deutlich, dass auch bei der Auslegung von § 95 Abs. 7 Satz 4
SGB V eine Differenzierung - wie vom Sozialgericht vorgenommen - erfolgen muß.
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Der Senat stimmt der Beigeladenen zu 8) zwar insoweit zu, als die vom
Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -
) herausgestellten Interessen des Allgemeinwohls beachtlich sind. Für eine Auslegung
der streitigen Vorschrift im Lichte dieser vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Grundsätze ist jedoch nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Norm unter
Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte auslegungsfähig und -bedürftig ist. Das
ist jedoch nicht der Fall, da - wie das Sozialgericht ausgeführt hat - insbesondere den
Materialien zum Psychotherapeutengesetz entnommen werden kann, dass der
Gesetzgeber in Kenntnis der in der Ärzte-ZV und in § 95 Abs. 7 enthaltenen
Altersgrenzen keine anderweitige Regelung beschlossen hat.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183 und 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.