Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2010

LSG NRW (sgg, zuständigkeit, gvg, auflage, kläger, klageverfahren, keller, verweisung, berlin, gerichtsverfassungsgesetz)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 191/10 KL
Datum:
16.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 191/10 KL
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige
Sozialgericht Dortmund verwiesen.
Gründe:
1
Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit
nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind
jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller)
Zuständigkeit anzuwenden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - B 1
B 77/06 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG., 9. Auflage 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.).
Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101
Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
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Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell unzuständig. Der Kläger hat mit Schreiben
vom 03.02.2010 gegen "Schreiben/Aufhebungsbescheid vom 13.01.2010 und
Schreiben vom 13.01.2010 Widerspruch und Klage beim Landessozialgericht NRW
eingelegt". Ein Widerspruchs- und Klageverfahren ist nicht durchgeführt worden. Die
Zuständigkeit des LSG NRW und damit des erkennenden Senats ist nicht gegeben.
Denn das LSG entscheidet im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile
und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1
SGG). Eine anderweitige erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nicht vor (§ 29 Abs. 2 bis 4
SGG). Die Beteiligten sind vor der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 177
SGG).
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