Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2002
LSG NRW: ambulante behandlung, qualifikation, erfüllung, abrechnung, sicherstellung, verfassungsrecht, vergleich, bevölkerung, gesundheit, oberarzt
Landessozialgericht NRW, L 10 KA 31/02
Datum:
27.11.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 KA 31/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 (25) KA 205/01
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 08.05.2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch
für das Berufungsverfahren die Kosten des Beklagten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Teilnahme des Klägers an der Vereinbarung über die
ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Menschen vom 01.07.1997
(Schmerztherapie - Vereinbarung 1997).
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Der Kläger ist Chefarzt der Anästhesieabteilung des Ev. Krankenhauses "Herminghaus-
Stift" in Wxxxxxxx. Zuvor war er von 1973 bis März 1993 in der Abteilung für
Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin des Ev. Krankenhauses in Dxxxxxxxxx,
zuletzt als Oberarzt, tätig. Der Kläger ist - befristet bis zum 30.09.2003 - ermächtigt zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
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Am 26.06.1998 beantragte er unter Beifügung zahlreicher Unterlagen über seinen
beruflichen Lebensweg die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997. Er
sei seit 1980 in der Schmerztherapie tätig, habe an regionalen/internationalen
Anästhesiekongressen teilgenommen und sich auf dem Gebiet der Diagnose und
Behandlung von akuten und chronischen Schmerzen fortgebildet. Im Ev. Krankenhaus,
Dxxxxxxxxx sei er 15 Jahre als Oberarzt interdisziplinär als Schmerztherapeut für
Patienten mit chronischen Schmerzen tätig gewesen.
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Mit Beschluss vom 06.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab,
der Kläger habe keine zwölfmonatige Tätigkeit in den in § 2 der Schmerztherapie-
Vereinbarung 1997 genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und
Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären
Fortbildungsstätte nachgewiesen.
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Mit seinem Widerspruch wies der Kläger auf seine schmerztherapeutische Tätigkeit seit
1983 sowie auf die seit 1993 erteilte Ermächtung zur vertragsärztlichen ambulanten
Schmerztherapie hin. Seine jetzige Tätigkeit als Schmerztherapeut beinhalte eine
interdisziplinäre Kooperation mit seinen den unterschiedlichsten Fachbereichen
angehörenden niedergelassenen Kollegen. Seit über 2 Jahren befinde er sich in der
berufsbegleitenden Weiterbildung für Psychotherapie der Nordrheinischen Akademie für
ärztliche Fort- und Weiterbildung, Dxxxxxxxxx. Er sei berechtigt, in der
psychosomatischen Grundversorgung tätig zu sein. Ihm sei es als Chefarzt der
Anästhesie-Abteilung und Schmerztherapie in ungekündigter Stellung nicht möglich,
eine einjährige fachbezogene Hospitation abzuleisten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch unter
Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zurück.
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Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage (S 17
KA 215/99). In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2000 gab das SG den Hinweis,
anders als bei den in freier Praxis niedergelassenen Vertragsärzten würde für
ermächtigte Ärzte, die nur befristet an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilnehmen
könnten, die vollständige Erfüllung der Voraussetzungen der Vereinbarung nicht
ausdrücklich gefordert. Dies könne nur dahin verstanden werden, dass auch den sog.
Schmerztherapeuten der ersten Stunde die befristete Teilnahme ermöglicht werden
solle und die Beklagte in ihrer Entscheidung, die eine Ermessensentscheidung sei, eine
vergleichbare Qualifikation der ermächtigten Ärzte verlangen könne. Daraufhin erklärte
sich die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers bereit.
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Mit Beschluss vom 11.04.2001 lehnte sie den Antrag wiederum ab. Die Möglichkeit zur
Einräumung der befristeten Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung für
ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der
Schmerztherapie-Vereinbarung, die ausschließlich für den Fall vorgesehen sei, dass
die schmerztherapeutische Versorgung nicht bereits flächendeckend durch
niedergelassene Vertragsärzte sichergestellt sei, beinhalte nicht erleichterte
Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse. Der Kläger erfülle
die auch für ihn geltenden Zugangsvoraussetzungen der §§ 2 ff. Schmerztherapien-
Vereinbarung nicht, ebenso nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des §
10 Abs. 3 der Vereinbarung.
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Mit seinem rechtzeitig erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die
Entscheidung der Beklagten stehe im Widerspruch zu der in der mündlichen
Verhandlung vom 20.09.2000 geäußerten Auffassung des Gerichts. Der angegriffene
Bescheid setze sich in keiner Weise mit seiner bereits umfassend dargelegten
Qualifikation auseinander. Die Beklagte habe entgegen dem gerichtlichen Hinweis in
ihrer Entscheidung nicht eine "vergleichbare Qualifikation der ermächtigten Ärzte"
geprüft und deshalb ermessensfehlerhaft entschieden.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 unter
Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zurück.
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Hiergegen richtet sich die am 14.12.2001 erhobene Klage, zu deren Begründung der
Kläger im wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 11.04.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Antrag auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 01.07.1997
stattzugeben, 2. hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide die Beklagte
zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen
Antrag zu entscheiden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat mit Urteil vom 08.05.2002 die Klage abgewiesen und in den
Entscheidungsgründen ausgeführt, ein Verzicht auf das in den §§ 3, 2 Schmerztherapie-
Vereinbarung genannte Qualifikationserfordernis komme nicht in Betracht; insbesondere
könne dies nicht aus der Übergangsvorschrift des § 10 der Vereinbarung hergeleitet
werden. Denn diese Vorschrift, die dem Besitzstandsschutz derjenigen Altrechtsinhaber
diene, die nach der bisher geltenden Vereinbarung vom 09.09.1994
schmerztherapeutische Leistungen erbracht, im Rahmen der Kostenerstattung
abgerechnet und daraus entsprechende Einnahmen erzielt hätten, würde nur für in freier
Praxis niedergelassene Vertragsärzte gelten. Mit der durch die Schmerztherapie-
Vereinbarung vom 01.07.1997 erfolgten Ausweitung des Teilnehmerkreises auf
ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sei nicht eine
Einschränkung des Niveaus der fachlichen Befähigung verbunden. Zur Erreichung des
in § 1 Abs. 1 Schmerztherapie-Vereinbarung formulierten Ziels sei es den
Vertragspartnern nicht verwehrt gewesen, zugleich mit der Erweiterung des
Teilnehmerkreises auch die Qualifikationsanforderungen zu erhöhen. Der damit
verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte sei verfassungsgemäß, da
die Qualifikationssicherung für ärztliche Leistungen der Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit
der Gesundheit und dem Leben von Menschen und damit einem besonders wichtigen
Gemeinschaftsgut, diene.
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Gegen das am 21.05.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2002 Berufung
eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, er erfülle zwar nicht die formellen
Voraussetzungen des § 3 der Schmerztherapie-Vereinbarung. Diese müsse jedoch
nach Sinn und Zweck so ausgelegt werden, dass man eine Teilnahme an der
Vereinbarung lediglich für Ärzte habe ermöglichen wollen, die die entsprechende
Qualifikation und vor allem entsprechende Erfahrung vorweisen könnten. Die
Schmerztherapievereinbarung verstoße deshalb gegen Verfassungsrecht und sei
verfassungskonform auszulegen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2002 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 zu verurteilen, seinem Antrag auf Teilnahme
an der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 01.07.1997 stattzugeben, hilfsweise unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag zu
entscheiden.
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Die Beklagte beantragt unter Verweisung auf die angefochtene Entscheidung,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
08.05.2002 zurückzuweisen.
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Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand
mündlicher Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 noch auf eine erneute -
ermessensfehlerfreie - Entscheidung der Beklagten.
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Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere
führt die Mitwirkung des Vorstandsmitgliedes Dr. Hxxxxx sowohl an der Fassung des
Beschlusses vom 11.04.2001 als auch an dem Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 05.12.2001 weder zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch zu deren
Aufhebung wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers. Anders als im gerichtlichen
Verfahren, in dem die Mitwirkung eines Richters an der vorinstanzlichen Entscheidung
zwingend dessen Ausschluss nach sich zieht (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
i.V.m. § 41 Nr. 6 Zivilprozessordnung - ZPO -), ist ein Bediensteter, der bereits am
Verwaltungsverfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, wie sich aus der enumerativen
Aufzählung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) -
Verwaltungsverfahren - ergibt, von der Mitwirkung im Rechtsbehelfsverfahren nicht
ausgeschlossen. Selbst wenn eine nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X
ausgeschlossene Person an der Entscheidung mitgewirkt hat, führt dies gemäß § 14
Abs. 3 Nr. 2 SGB X in der Regel nicht dazu, dass die Verwaltungsentscheidung
keinerlei Wirkung entfaltet. Vielmehr ist die Entscheidung in einem solchen Fall lediglich
anfechtbar.
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Allerdings begründete allein dieser Verfahrensverstoß keinen Aufhebungsanspruch,
wenn die in der Sache getroffene Entscheidung nicht anders ausfallen dürfte, § 42 SGB
X (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 1 RR 3/92 -, SozR 3-1300 § 40 Nr. 1; Urteil vom
19.03.1997 - 6 R Ka 35/95 -, SozR 3-1300 § 16 Nr. 2). Das gleiche gilt für den Fall, dass
ein Befangenheitsgrund vorliegt, also ein Grund der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 17 SGB X). Abgesehen davon, dass ein
solcher Grund vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden ist, wäre
auch in diesem Fall Identität der Sachentscheidung i.S.d. § 42 S. 1 SGB X gegeben
(BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 1 RR 3/92 -, a.a.O.).
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Ein Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997
ist zu verneinen. Denn weder erfüllt er nach seinem eigenen Vortrag die in § 3 der
Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 geregelten Teilnahmevoraussetzungen noch die -
wie das SG zutreffend ausgeführt hat - in § 10 Abs. 2 und 3 Schmerztherapie-
Vereinbarung 1997 enthaltenen Übergangstatbestände. § 10 Abs. 2 sieht vor, dass
Ärzte, die aufgrund der Schmerztherapie-Vereinbarung 1994 Kostenerstattung in
Anspruch nehmen, diese Berechtigung behalten, wenn sie bis zum 01.07.1998 die
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Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 der Schmerztherapie-Vereinbarung
1997 nach weisen. Nach § 10 Abs. 3 der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 können
die Vertragsärzte, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits
schmerztherapeutisch tätig sind, aber noch nicht den Status als "schmerztherapeutisch
tätiger Arzt" nach der Vereinbarung von 1994 erworben haben und die Bedingungen
des § 3 der Vereinbarung 1997 nicht erfüllen, die Genehmigung zur Inanspruchnahme
der Kostenerstattungsregelungen erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachweisen, dass sie neben der Erfüllung den
Voraussetzungen der §§ 4 und 5 der Schmerztherapievereinbarung 1997
Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 8 über 100
Patienten vorlegen sowie eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß den
Richtlinien der Kassen ärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur
Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V für der für die Kassenärztliche Vereinigung
jeweils zuständigen Schmerztherapie-Kommission nachweisen. Bei diesen Vorschriften
handelt es sich um Besitzstandsschutzregelungen, in denen bislang inne gehabte
rechtliche (§ 10 Abs. 2) und tatsächliche (§ 10 Abs. 3) Positionen über den 30.06.1997
hinaus zur Inanspruchnahme der Kostenerstattung nach der Schmerztherapie-
Vereinbarung 1997 berechtigen (Bayr. LSG, Urteil vom 25.04.2001 - L 12 KA 76/99).
Demnach trifft § 10 Abs. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 auf den Kläger schon
deshalb nicht zu, weil er nicht den Kreis der in freier Praxis niedergelassenen
Vertragsärzte, für die die Schmerztherapie-Vereinbarung 1994 galt, angehörte und nicht
aufgrund dieser Vereinbarung die Kostenerstattung in Anspruch genommen hat. Auch
die Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 scheidet
aus, weil diese nur für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte gilt. Im
übrigen hat der Kläger auch nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der
Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 nachgewiesen, dass er neben den
Voraussetzungen der §§ 4 und 5 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten weiteren
Voraussetzungen erfüllt.
Die Berufung ist auch nicht mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf eine erneute (ermessensfehlerfreie) Entscheidung. Der Senat neigt -
entgegen der vom SG in dem Verfahren S 17 KA 215/99 geäußer ten Auffassung - dazu,
die Entscheidung der Beklagten über die Teilnahme des Klägers an der
Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 nicht als Ermessensentscheidung anzusehen.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 kann die
Kassenärztliche Vereinigung zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen
ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen die befristete
Teilnahme an dieser Vereinbarung einräumen, sofern die Versorgung chronisch
schmerzkranker Patienten nach Maßgabe der Vereinbarung durch niedergelassene
Vertragsärzte nicht gewährleistet wird. Hiernach ist zunächst eine Bedürfnisprüfung
durchzuführen. Ausweislich des Wortlauts "kann" die Kassenärztliche Vereinigung den
betreffenden Arzt zulassen, sie muss es indessen nicht. Die Regelung weicht insoweit
von § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV ab. Hiernach ist der antragstellende Krankenhausarzt zu
ermächtigen, sofern eine quantitative und/oder qualitative Versorgungslücke festgestellt
wird. Angesichts der vergleichbaren Sachlage liegt es nahe, auch die Teilnahme an der
Schmerztherapie-Vereinbarung als Anspruch auszugestalten, wenn eine
Versorgungslücke feststeht. Der Terminus "kann" hätte dann die Funktion eines
"Kompetenz-Kann" (Hierzu BSG vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90 -). Sein
Regelungsgehalt würde sich darauf beschränken, dass die Entscheidung über die
Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung die Kassenärztliche Vereinigung und
nicht der Zulassungsausschuß trifft. Letztlich kann dies dahinstehen, denn selbst wenn
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angenommen wird, auch nach Feststellung einer Versorgungslücke bestehe kein
Teilnahmeanspruch, der Kassenärztlichen Vereinigung sei hinsichtlich des "Ob" der
Teilnahme vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt (Handlungsermessen), führt
dies nicht zum Erfolg des Hilfsantrags. Die Kriterien hinsichtlich des "Ob" der Teilnahme
kann die Beklagte naturgemäß erst dann abwägen und letztlich entscheiden, wenn alle
sonstigen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Denn ohne Rücksicht auf das
Ergebnis der Bedürfnisprüfung kommt eine Ermächtigung dann nicht in Betracht, wenn
der antragstellende Arzt die Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann
und/oder aus rechtlichen Gründen nicht ausführen und abrechnen darf (vgl. BSG vom
19.06.1996 - 6 RKa 26/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 14). Letzteres ist der Fall. Der Kläger
erfüllt - wie dargestellt - nicht die qualitativ-persönlichen Voraussetzungen der
Schmerztherapie-Vereinbarung.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen - wie das SG ebenfalls zu treffend
ausgeführt hat - die in der Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 geforderten
Qualifikationserfordernisse nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen
Artikel 12 und 3 Grundgesetz (GG). Denn die Qualifikationsanforderungen begrenzen
nicht den stärker geschützen Bereich der Berufswahl i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG sondern
lediglich die Berufsausübung. Dabei sind an sog. berufswahlnahe, also statusrelevante
im Vergleich zu nichtstatusrelevanten Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu
stellen. Werden Ärzte durch neue Regelungen von der Erbringung und Abrechnung
bestimmter, zu ihrem Fachgebiet gehörender Leistungen ausgeschlossen, so liegt eine
statusrelevante Ausübungsregelung dann vor, wenn diese Leistungen für das
Fachgebiet wesentlich sind (BSG, Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R -, SozR 3 -
2500 § 135 Nr. 9; Urteil vom 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R -, SozR 3-2500 § 135 Nr. 15).
Die Bestimmungen der Schmerztherapie-Vereinbarung stellen lediglich
nichtstatusrelevante Berufsausübungsregelungen mit geringerer Eingriffsintensität dar.
Denn der Kläger wird durch diese Regelungen nicht von der Erbringung und
Abrechnung von Leistungen ausgeschlossen, die für das Fachgebiet der
Anästhesiologie wesentlich oder sogar prägend sind. Er kann weiterhin
schmerztherapeutische Leistungen, zu deren Erbringung er ermächtigt ist, abrechnen.
So sind ihm lediglich die Leistungen der Nrn. 8450 und 8451 sowie evtl. weitere
Vergünstigungen (A I. Allgemeine Bestimmungen - EBM Teil B 4.2." Bedarfsabhängige
Zusatzbudgets") verwehrt. Bei den Nrn. 8450 und 8451 EBM, zu deren
Leistungserbringung und Abrechnung die Teilnahme an der Schmerztherapie-
Vereinbarung berechtigt, handelt es sich um Pauschalerstattungen für den zeitlichen,
apparativen und personellen Aufwand bei einer Schmerztherapie, die nicht einem
bestimmten Fachgebiet zuzuordnen sind. Den Qualitätsanforderungen der
Schmerztherapie-Vereinbarung 1997 liegen, entsprechend den Anforderungen an
Berufsausübungsregelungen, ausreichende Gründe des Gemeinwohls zugrunde; sie
sind auch verhältnismäßig. Die Qualitätssicherung für ärztliche Leistungen dient der
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativen
hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit und dem Leben von Menschen und
damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Anhaltspunkte dafür, dass die
Regelungen zur Verwirklichung dieses maßgeblichen Gemeinwohlziels ungeeignet
oder eindeutig nicht erforderlich sein könnten, bestehen nicht. Sie sind angesichts des
der Regelung zugrundeliegenden Gemeinwohlinteresses auch nicht unangemessen
und unzumutbar (BSG, Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R - a.a.O.; Urteil vom
06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R -, a.a.O.; Bayr. LSG vom 25.04.2001 - L 12 KA 76/99 -).
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Ebensowenig läßt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
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1 GG) erkennen. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der
Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass
sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG NJW 1999, 2357-2358
m.w.N.). M.a.W.: Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn für eine Differenzierung ein
vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich
einleuchtender Grund nicht feststellbar ist, wenn also für eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich
bezeichnet werden muss (std. Rspr. des BVerfG seit E 1, 14 (52). "Willkür" ist dabei
keine Frage der subjektiven Motivation, sondern der objektiven Unangemessenheit
einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, der sie gilt (vgl. schon
BVerfGE 4, 144, 155). Ausgehend hiervon ergibt sich: Den Zugang zur Teilnahme an
der Schmerztherapie-Vereinbarung haben die Vertragspartner davon abhängig
gemacht, dass bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllt werden. Diese dienen der
Sicherstellung der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten durch dafür
besonders qualifizierte Ärzte (vgl. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Damit ist ein
hinreichender Differenzierungsgrund dargetan. Die qualifizierte ambulante Versorgung
schmerzkranker Patienten lässt es nicht nur als "sachlich einleuchtend" erscheinen,
dass Qualifikationsanforderungen aufgestellt werden. Vielmehr liegt es nahe, dass eine
angemessene Versorgung dieses spezifischen Personenkreises nur möglich ist, wenn
die in soweit zur ärztlichen Leistung befugten Vertragsärzte oder ermächtigten Ärzte,
spezielle, dem Krankheitsbild entsprechende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
Wird schon hiernach der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht tangiert, gilt dies
umsomehr, als dem Kläger die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht
grundsätzlich verwehrt ist. Denn ihm bleibt es unbenommen, durch eigenes Verhalten
die Voraussetzungen zu schaffen, um an der Vereinbarung teilnehmen zu können.
Soweit er darauf hinweist, hierzu aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein,
begründet auch dies keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Weder der Gesetzgeber
noch sonstige Normgeber sind von Verfassungs wegen gehalten, für jedes auch nur
denkbare individuelle Zugangserschwernis teilnahmeerleichternde
Ausnahmetatbestände zu schaffen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183, 193 SGG a.F.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) liegen
nicht vor.
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