Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2006

LSG NRW: wohnung, wohnraum, angemessenheit, wohnfläche, heizung, umzug, verfügung, unterkunftskosten, erlass, miete

Landessozialgericht NRW, L 1 B 25/06 AS ER
Datum:
09.10.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 25/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 32 AS 95/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf höheres Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Anspruch. Hierbei ist
insbesondere streitig, ob sie von der Antragsgegnerin die tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung verlangen kann.
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Die im Jahre 1959 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen
nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 68 qm große Wohnung und hatte zuletzt eine
Grundmiete von 253,18 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 125,04 Euro
sowie Heizungskosten von 52,41 Euro (insgesamt 430,63 Euro) an ihre Vermieterin zu
entrichten. Diese Kosten wurden von der Antragstellerin bis zum 28.02.2006
übernommen.
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Die Antragstellerin leidet unter chronisch wiederkehrenden Bauchbeschwerden bei
Verwachsungen nach mehrfachen Voroperationen, einer somatoformen
Schmerzstörung, einem Zustand nach Gebärmutterentfernung bei bösartiger
Neubildung im Stadium der Heilungsbewährung, Meniskusbeschwerden, einem Hals-
und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, einer Neurodermitis sowie unter multiplen Allergien
(Pollen, verschiedene Arzneistoffe, Nahrungsmittel, Parfum, Lacke, Farben und Rauch).
Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Über eine höhere
Bewertung ist noch nicht abschließend entschieden.
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Mit Schreiben vom 09.05.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass
sich der Höchstsatz der angemessenen Kosten für die Grundmiete und die
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Betriebskosten im Hinblick auf den Haushalt der Antragstellerin auf 257,85 Euro
belaufe. Die den angemessenen Betrag übersteigenden Aufwendungen könnten jedoch
nur so lange berücksichtigt werden, als es der Antragstellerin nicht möglich oder nicht
zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Da eine dauerhafte Berücksichtigung der bisherigen Miete nicht möglich sei, werde sie -
die Antragstellerin - gebeten, sich kurzfristig um eine angemessene Wohnung zu
bemühen. Die bisherige Miete könne maximal bis zum 30.11.2005 übernommen
werden. Diese Frist wurde von der Antragsgegnerin bis zum 28.02.2006 verlängert.
Die Antragstellerin teilte hierzu mit, dass es ihr gesundheitlich nicht zuzumuten sei, eine
andere Wohnung zu beziehen, da die angemietete Wohnung behindertengerecht
ausgebaut worden sei. Sie habe sich ihre Wohnung auch im Hinblick auf die
Neurodermitiserkrankung eingerichtet und Teppiche sowie Holzvertäfelungen entfernt
und spezielle - formaldehydfreie - Einbaumöbel angeschafft. In diesem Zusammenhang
nahm sie Bezug auf verschiedene medizinische Unterlagen, insbesondere auf ein Attest
ihres behandelnden Internisten Dr. I vom 10.05.2005. In diesem Attest hatte Dr. I bei der
Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
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Die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin daraufhin von Dr. U (Ärztlicher Dienst der
Agentur für Arbeit E) untersuchen. In einem Gutachten vom 18.07.2005 vertrat er die
Auffassung, dass aus ärztlicher Sicht vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte
körperliche Tätigkeiten ohne längere einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken
und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten bestehe. Diese Leistungsbeurteilung
wurde durch ein weiteres Gutachten der Ärztin für Allgemein-, Betriebs- und
Sozialmedizin B (Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit E) vom 24.11.2005 bestätigt.
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Für die Zeit ab 01.03.2006 bis 31.05.2006 berücksichtigte die Antragsgegnerin lediglich
noch die ihrer Auffassung nach angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von
257,85 Euro (zzgl. 52,41 Euro Heizkosten) und erkannte der Antragstellerin monatliche
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 655,26 Euro zu
(Bescheid vom 14.11.2005).
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Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass ihr
aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nach wie vor nicht zuzumuten
sei. Hierzu nahm sie Bezug auf ein weiteres Attest des Dr. I vom 31.01.2006. In diesem
Attest vertrat Dr. I die Auffassung, dass der Antragstellerin aufgrund mannigfaltiger
Erkrankungen momentan ein Umzug nicht zumutbar sei.
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Mit dem am 28.03.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat
die Antragstellerin weiterhin geltend gemacht, dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten
Leistungsvermögens ein Umzug nicht zumutbar sei und in diesem Zusammenhang
Bezug auf das Attest des Dr. I vom 31.01.2006 Bezug genommen.
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Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2005 im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auch über den Monat
Februar 2006 hinaus monatliche Leistungen von mindestens 775,63 Euro zur Sicherung
des Lebensunterhaltes zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch die Ärztin G (Gesundheitsamt der
Stadt E) untersuchen lassen. In einem Gutachten vom 18.04.2006 hat Frau G die
Auffassung vertreten, dass sie zwingende medizinische Gründe, die einen
Wohnungswechsel ausschließen könnten, nicht habe erkennen können. Sie habe die
Antragstellerin im persönlichen Gespräch mehrfach um Benennung derjenigen Gründe
gebeten, wegen derer sie nicht umziehen könne. Trotz wiederholter Nachfragen habe
die Antragstellerin jedoch keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe nennen
können. Die Tatsache, dass die jetzige Wohnung der Allergieneigung der
Antragstellerin entsprechend saniert worden sei, stelle keinen Hinderungsgrund für
einen Wohnungswechsel dar. Die allergieauslösenden Substanzen könnten auch in
einer anderen Wohnung gemieden werden. Aufgrund des eingeschränkten körperlichen
Leistungsvermögens sei die Antragstellerin jedoch nur noch in der Lage, Tätigkeiten im
Rahmen des Leistungsbildes zu verrichten, wie es in dem Gutachten des ärztlichen
Dienstes der Agentur für Arbeit E am 24.11.2005 erstellt worden sei.
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Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin daraufhin zurückgewiesen; dazu hat sie im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich die angemessenen Kosten der Unterkunft (257,85
Euro) unter Zugrundelegung der Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes
(WoBindG) und des örtlichen Mietspiegels ermittelt worden seien. Ein
Wohnungswechsel werde durch die bei der Antragstellerin vorhandenen Erkrankungen
nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht
von der Antragstellerin getragen werden könnten, rechtfertige dies keine andere
Entscheidung, da bei einem von der Antragsgegnerin veranlassten Umzug die Kosten
übernommen werden könnten. Bei der Festsetzung der Umzugskosten sei zu beachten,
dass wegen des eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens der Antragstellerin
diese nur in der Lage sei, Tätigkeiten zu verrichten, die sich im Rahmen des durch den
ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit am 24.11.2005 erstellten Leistungsbildes
hielten. (Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006). Hiergegen hat die Klägerin Klage
erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Az. S 32 AS 127/06 geführt.
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Das Sozialgericht hat eine Internetrecherche (www.immobilienscout24.de) durchgeführt
und sodann den Antrag mit Beschluss vom 24.05.2006 abgelehnt. Es hat aufgeführt,
dass nach einer überschlägigen Beobachtung des Duisburger Wohnungmarktes und
den bisherigen Erfahrungen des Gerichts aus gleichgelagerten Verfahren einiges dafür
spreche, dass die Situation für Wohnungssuchende in Duisburg eher als entspannt
anzusehen sei. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass am 23.05.2006 für
Wohnungen ab 40 qm Wohnfläche und einer Kaltmiete bis zu 180,00 Euro im Umkreis
von 10 Kilometern um die Duisburger Innenstadt (aber noch innerhalb des Duisburger
Stadtgebietes) 70 Angebote zur Verfügung gestanden hätten. Dabei hätten sich die
Quadratmeterpreise auf unter oder nur unerheblich über dem von der Antragsgegnerin
zugrundegelegten Quadratmeterpreis von 3,94 Euro belaufen. Gegenwärtig spreche
mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin nach angemessenen Bemühungen um
einen Wohnraum zu einer Verringerung ihrer Unterkunftskosten beitragen könne. Dass
sie sich um preisgünstigeren Wohnraum bemüht habe, habe sie bislang nicht
vorgetragen. Die Antragstellerin habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die
Durchführung eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Die
hierzu bislang vorgelegten Atteste seien zur Glaubhaftmachung nicht hinreichend
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aussagekräftig.
Gegen den ihr am 06.06.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
28.06.2006 Beschwerde erhoben und ein weiteres Attest des Dr. I vom 12.06.2006
vorgelegt. In diesem Attest hat Dr. I ausgeführt, dass er aufgrund der gestellten
Diagnosen einen Wohnungswechsel bei der Vielzahl der Erkrankungen aus
medizinischer Sicht für unzumutbar halte.
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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2006 zu ändern und die
Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr über den
28.02.2006 hinaus monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von 775,63 Euro zu zahlen.
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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie stützt sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss.
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Der Senat hat den Beteiligten das Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten
Internetrecherche bekannt gegeben und die Verfahrensakten des Sozialgerichts
Duisburg - Az.: S 32 AS 127/06 und S 25 R 85/06 sowie die die Antragstellerin
betreffende Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland
beigezogen.
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II.
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Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber
unbegründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein
Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein
Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis
zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]).
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Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf
Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.03.2006 bereits
an einem Anordnungsanspruch.
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Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich in erster Linie nach
§ 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht
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möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens
sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Da eine Rechtsverordnung im Sinne der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II zur
Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fehlt, ist die Angemessenheit dieser Aufwendungen
nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zu bestimmen.
Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind danach die
Wohnfläche und das örtliche Preisniveau. Auf dieser Grundlage ist die tätsächliche
Preisspanne des unteren Marktsegments am Wohnort des Hilfebdürftigen zu ermitteln
(vgl. Landessozialgericht - LSG - NRW, Beschluss vom 01.08.2005 - Az.: L 19 B 21/05
AS ER -). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche kann weiterhin auf die Werte
in den landesrechtlichen Richtlinien zu § 5 Abs. 2 WoBindG zurückgegriffen werden.
Üblicherweise und in Übereinstimmung mit dem Wohnungsbindungsrecht wird eine
Wohnungsgröße von 45 qm für einen Einpersonenhaushalt als angemessen erachtet
(vgl. hierzu Berlit in LPK - SGB II, § 22 Rdnr. 26). Im Hinblick auf den angemessenen
Quadratmeterpreis kann als qualifizierte Erkenntnisquelle auf den jeweils örtlich
einschlägigen Mietspiegel abgestellt werden (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom
23.11.2005 - Az.: L 19 B 90/05 AS ER -).
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Auf der Basis dieser Grundsätze durfte die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des
örtlich einschlägigen Mietspiegels davon ausgehen, dass sich für die Antragstellerin als
Alleinstehende die Wohnflächenobergrenze auf 45 qm beläuft. Bei einer nach dem
Mietspiegel für das untere Preissegment einschlägigen Grundmiete von 3,94 Euro
zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten von höchstens 1,79 Euro pro Quadratmeter
ergibt sich die von der Antragsgegnerin genannte Mietobergrenze von 257,85 Euro.
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Dass derartiger Wohnraum auch tatsächlich verfügbar ist, ergibt sich aus den
Ermittlungen des Sozialgerichts, die der Senat den Beteiligten bekannt gegeben hat.
Demnach hat das Sozialgericht zu Recht darauf abgestellt, dass für Wohnungen ab 40
qm Wohnfläche und einer Kaltmiete bis zu 180,00 Euro im Umkreis von 10 Kilometern
um die Duisburger Innenstadt 70 Angebote zur Verfügung standen. Angesichts dessen
spricht zur Überzeugung des Senats erheblich mehr dafür als dagegen, dass die
Antragstellerin durch eigene Bemühungen um einen (anderen) Wohnraum zu einer
Senkung ihrer Unterkunftskosten beitragen kann. Dass solcher Wohnraum nicht zur
Verfügung steht, hat sie bislang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sondern
sich vielmehr darauf berufen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
sei, in eine andere Wohnung umzuziehen.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie nicht aufgrund ihres - unstreitig
eingeschränkten - Leistungsvermögens gehindert, einen Wohnungswechsel
vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin veranlassten
medizinischen Stellungnahmen wie auch unter Einbeziehung der von der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland eingeholten medizinischen Gutachten der Ärztin Dr. S
und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F ist die Klägerin nur noch in der
Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung durchzuführen, wobei
Tätigkeiten, die mit langen Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Bücken, Heben und
Tragen schwerer Lasten, Klettern und Steigen sowie mit Nachtschicht oder großem
Zeitdruck verbunden sind, gemieden werden sollten. Allerdings spricht dieses
Leistungsbild nicht dagegen, dass die Antragstellerin in der Lage ist, einen Umzug in
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eine neue Wohnung durchzuführen und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf das im Rahmen der Untersuchung durch Dr. F geschilderte
Alltagsverhalten der Antragstellerin zu verweisen, das nicht durch ein besonderes
Schonverhalten gekennzeichnet ist. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, im
Rahmen eines Umzuges körperlich mittelschwere oder gar schwere Arbeiten zu
verrichten, hat die Antragsgegnerin erkannt und in dem Widerspruchsbescheid
ausgeführt, dass das eingeschränkte körperliche Leistungs-vermögen der
Antragstellerin bei der Festsetzung der Umzugskosten zu berücksichtigen sei.
Schließlich spricht der Umstand, dass die Antragstellerin unter multiplen Allergien leidet
und ihre Wohnung entsprechend saniert worden ist, ebenfalls nicht gegen einen
Wohnungswechsel. Der Senat folgt hier der Einschätzung der Frau G, die in ihrer
Stellungnahme vom 18.04.2006 ausgeführt hat, dass allergieauslösende Substanzen
auch in einer neuen Wohnung gemieden werden könnten. Sofern es bei der Herrichtung
der neuen Wohnung erforderlich werden sollte, entsprechende Anpassungen
vorzunehmen, wird die Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben, dass bei
Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht nur Umzugskosten im engeren Sinne
übernommen werden können, sondern auch Kosten für eine Einzugsrenovierung, wobei
an dieser Stelle offen bleiben kann, ob sich der Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
oder aus § 22 Abs. 3 SGB II herleitet - vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 11.09.2006 - Az.: L 9 AS 409/06 ER -). Insofern wird die Antragstellerin
der Antragsgegnerin im Einzelnen glaubhaft zu machen haben, welche Kosten ihr für
das Bewohnbarmachen einer neuen Wohnung im Einzelnen entstehen werden und
welche dieser Kosten sich als erforderlich und angemessen darstellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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