Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2006
LSG NRW: witwenrente, unfallversicherung, sitz im ausland, eintritt des versicherungsfalles, eintritt des versicherungsfalls, arbeitsunfall, spanien, berufskrankheit, hinterbliebenenrente, vergleich
Landessozialgericht NRW, L 14 R 210/05
Datum:
25.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 R 210/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S (14,9) RJ 54/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 25.01.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die der Klägerin vom spanischen Versicherungsträger aus der
Versicherung ihres an einem Arbeitsunfall verstorbenen Ehemannes gewährte
Witwenrente auf die ihr von der Beklagten bewilligte Witwenrente aus der deutschen
Rentenversicherung gemäß § 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB
VI) anrechenbar ist.
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Die im Jahre 1939 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1937 geborenen und
am 00.00.1997 verstorbenen K C U (Versicherter). Auf den im Juni 1998 gestellten
Rentenantrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.09.1998 große
Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) ab 09.09.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von
317,03 DM. Dabei berücksichtigte sie gemäß § 93 SGB VI die von der Klägerin in
Spanien bezogene Witwenrente in Höhe von umgerechnet damals 783,12 DM (Anlage
7 zum Bescheid zum 25.09.1998).
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Gegen den ihr in Spanien zugegangenen Rentenbescheid erhob die Klägerin am
27.11.1998 Widerspruch und machte geltend, dass ihr Ehemann zwar an den Folgen
eines Arbeitsunfalles gestorben sei und sie auch aufgrund dessen vom spanischen
Versicherungsträger eine Witwenrente beziehe. In Spanien gebe es jedoch die
Unterscheidung zwischen Rentenversicherung und Unfallversicherung nicht und es
werde lediglich eine einheitliche Witwenrente aus der Rentenversicherung gewährt,
auch dann, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei. Die Vorschrift
des § 93 SGB VI sei daher nach ihrer Auffassung nicht anzuwenden. Allenfalls könnte
die Differenz zwischen der spanischen Witwenrente aufgrund des Arbeitsunfalls und der
Witwenrente, die sie bei Tod ohne Arbeitsunfall erhalten würde, berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten
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den Widerspruch unter Hinweis auf ein erläuterndes Schreiben vom 18.12.1998 zurück.
Zur Begründung der am 29.03.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin i.W. ihre
Auffassung wiederholt, dass die Anrechnung der spanischen Witwenrente auf die
deutsche Witwenrente rechtswidrig sei, weil das spanische Sozialversicherungsrecht
einen Anspruch auf Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt nicht
vorsehe. Sie erhalte lediglich eine spanische Witwenrente aus der Versicherung ihres
verstorbenen Ehemannes.
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Unter dem 16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 hat die Beklagte der Klägerin
jeweils Änderungsbescheide zur Witwenrente erteilt. An der grundsätzlichen
Anrechnung der spanischen Witwenrente gemäß § 93 SGB VI hat sich dadurch nichts
geändert.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 und unter Abänderung der Bescheide vom
16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 zu verurteilen, ihr die volle Witwenrente ohne
Abzüge zu gewähren.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend gehalten.
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Das Sozialgericht hat das rechtswissenschaftliche Gutachten von Dr. Hans-Joachim
Reinhard vom 19.01.1996, erstellt im Verfahren S 14 J 223/93 SG Düsseldorf, zum
Verfahren beigezogen (Bl. 68 ff. der Gerichtsakten).
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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung i.W. ausgeführt, die Beklagte habe mit den
angefochtenen Bescheiden zu Recht die von der Klägerin in Spanien bezogene
Witwenrente auf die Leistung aus der deutschen Rentenversicherung angerechnet.
Bestehe für denselben Zeitraum erstens Anspruch auf eine Rente aus eigener
Versicherung und auf Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder zweitens auf eine
Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der
Unfallversicherung werde gemäß § 93 Abs. 1 SGB VI die Rente insoweit nicht geleistet,
als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung
den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI gelte dies
auch dann, wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet werde, die einer Rente aus der
Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar sei. Vergleichbarkeit in
diesem Sinne liege vor, wenn die spanische Rente ebenfalls darauf ausgerichtet sei,
den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines
Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (Hinweis auf Kasseler-
Kommentar, § 93 SGB VI, Randziffer 35). Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber für den
Versicherungsschutz Beiträge entrichte oder die Unfallversicherung selbst durchführe
und ob die Beiträge an einen privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten
Versicherungsträger entrichtet würden. Nach Ansicht des Sozialgerichts sei die von der
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Klägerin in Spanien bezogene Witwenrente mit einer deutschen Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Das Sozialgericht lege seiner
Entscheidung das Gutachten des wissenschaftlichen Referenten am Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Sozialrecht, Dr. Hans-Joachim Reinhard, vom
19.01.1996 zugrunde. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass es in Spanien zwar nur
einen Sozialversicherungsträger und eine Invaliditätsrente gebe, so dass, anders als
nach deutschem Recht, ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht mit einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zusammentreffen könne. Bei der Bewilligung und der Berechnung
der Invaliditätsrente sei aber neben dem Grad der Invalidität ihre Ursache von
Bedeutung. Das spanische Recht unterscheide nämlich danach, ob die Invalidität auf
einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit zurückzuführen sei oder auf eine
anderweitige Ursache. Während im zweiten Fall die Rentengewährung in der Regel
eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraussetzte und die Rentenhöhe von den
monatlichen Einkünften innerhalb der letzten acht Jahre vor Eintritt des
Versicherungsfalls abhänge, sei bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit
keine Wartezeit vorgeschrieben und die Rentenbemessung richte sich nach dem
Verdienst im letzten Beschäftigungsjahr. Diese Differenzierung zeige, dass die
spanische Invaliditätsrente zwei Ausprägungen annehmen könne, die von der Ursache
der Invalidität abhingen. Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sei die
spanische Leistung mit der deutschen Unfallrente vergleichbar. Das ergebe sich daraus,
dass zum einen die Definitionsbegriffe "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit" im
deutschen und im spanischen Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmten,
zum anderen die deutsche Unfallrente ebenfalls keine Wartezeit voraussetze und als
Bemessungsgrundlage das Jahr des Arbeitsverdienstes vor Eintritt des
Versicherungsfalles diene. Eine weitere Gemeinsamkeit liege darin, dass die
Leistungen wegen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit in beiden Ländern allein von den
Arbeitgebern finanziert würden und es sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft der
Arbeitgeber handele. In wesentlichen Punkten liege daher eine Vergleichbarkeit der
Leistungen vor. Das Gutachten von Dr. Reinhard habe sich zwar vorrangig mit der
Vergleichbarkeit der Leistungen für den Versicherten selbst befasst. Die genannten
Grundsätze träfen jedoch auch auf die Hinterbliebenenrenten zu. Beruhe der Tod des
Versicherten auf einem Arbeitsunfall werde die Hinterbliebenenrente in Spanien nach
anderen Grundsätzen berechnet, d.h. sie falle im Regelfall höher aus als die reguläre
Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus entspreche die Anrechnung der spanischen
Unfallrente Art. 12 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 und sei mit dem EG-Recht sowie Art. 3 Abs.
1 Grundgesetz (GG) vereinbar (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt). Abschließend
verweist das Sozialgericht auf rechtskräftige Entscheidungen des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), die ebenfalls von einer Vergleichbarkeit und damit
einhergehenden Anrechenbarkeit der Leistungen ausgegangen seien (Urteil vom
18.12.2000 - L 3 RJ 119/97 -; Urteil vom 29.10.1999 - L 4 RJ 194/98 -).
Gegen das am 27.02.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2002 Berufung
eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass
allenfalls der Unterschiedsbetrag zwischen der "normalen" spanischen Witwenrente
und der (höheren) Witwenrente nach Tod durch Arbeitsunfall, den sie mit 174,31 DM
errechnet, nach § 93 SGB VI zu berücksichtigen sei. Im Übrigen seien nach ihrer
Auffassung die angefochtenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte
nicht die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI i.V. mit § 311 Abs. 2 und §
266 SGB VI angewendet habe. Sofern - entgegen der Ansicht der Klägerin - § 93 SGB
VI Anwendung finde, müsse auch die Freibetragsregelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
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angewendet werden. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.05.2003 darauf
hingewiesen hatte, dass die Freibetragsregelung nur bei der Verletztenrente der
Unfallversicherung nicht aber den Unfallhinterbliebenenrenten Anwendung finde, hat
sich die Klägerin zu dieser Frage nicht mehr geäußert.
Das Berufungsverfahren hat im Einvernehmen mit den Beteiligten im Hinblick auf ein
beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 5 RJ 30/03 R anhängiges
Revisionsverfahren, das die ähnliche Problematik des Zusammentreffens einer
deutschen EU-Rente mit einer spanischen Invaliditätsrente betraf, geruht. Das Verfahren
vor dem BSG ist am 26.04.2005 durch Vergleich beendet worden. Nach der
vorliegenden Sitzungsniederschrift des BSG hat das BSG die damaligen Beteiligten
darauf hingewiesen, das die wesentlichen Merkmale der spanischen Invaliditätsrente,
die als Feststellungen der Vorinstanzen zum spanischen Recht im Revisionsverfahren
nicht zu überprüfen seien, die Gleichstellung mit einer Verletztenrente aus der
deutschen Unfallversicherung rechtfertigten. Die von der Beklagten im damaligen
Verfahren verfügte Anrechnung sei demnach grundsätzlich geboten gewesen. Aus der
vorliegenden Sitzungsniederschrift des BSG geht weiter hervor, dass der vom BSG
vorgeschlagene Vergleich letztlich insbesondere auf Fragen der Anwendung der
Übergangsregelung in § 311 SGB VI beruht hat, da im dortigen Verfahren im Gegensatz
zu dem hiesigen Verfahren auch Rentenbezugszeiten vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI
betroffen waren.
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Die Klägerin trägt vor, in dem durch Vergleich vor dem BSG beendeten Verfahren sei es
zu einer hohen Nachzahlung gekommen. Sie regt auch in diesem Verfahren eine
vergleichsweise Regelung an und erklärt sich mit der Anwendung des § 93 SGB VI mit
der Maßgabe bereit, dass die spanische Rente nicht voll zu berücksichtigen sei, weil
sonst die Anti-Kumulierungsvorschriften zu einem Verlust an sozialer Sicherheit führten
und ein Hindernis zur Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit wie in dem
Gutachten von Dr. Reinhard vom 19.01.1996 beschrieben bestehen würde. Die
Prozessbevollmächtigten haben mitgeteilt, dass sie die mündliche Verhandlung nicht
wahrnehmen und der Antrag aus der Berufungsschrift gestellt werde.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2002 abzuändern und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 und unter Änderung der Bescheide vom
16.09.1999, 30.06.2000 und 19.07.2001 zu verurteilen, ihr die volle Witwenrente ohne
Abzüge zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht keine Möglichkeit für einen
Vergleich und verweist darauf, dass das BSG an der Rechtmäßigkeit der
Kürzungsvorschrift nichts auszusetzen gehabt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und den der beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin
noch ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten
Terminsbenachrichtigung (Empfangsbekenntnis vom 25.07.2006) auf diese zulässige
Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen
worden.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach
Auffassung des Senats keinen Anspruch auf volle Witwenrente ohne Anwendung der
Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem
Umfang anschließt.
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Auch nach Auffassung des Senats ist die der Klägerin vom spanischen
Versicherungsträger nach dem Tod ihres Ehegatten durch Arbeitsunfall gewährte
Hinterbliebenenrente einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar im
Sinne von § 93 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI. Dies ergibt sich überzeugend aus dem vom
Sozialgericht beigezogenen Rechtsgutachten von Dr. Reinhard. Auch der 3. und der 4.
Senat des LSG NRW sind in den vom Sozialgericht angeführten Urteilen, die den
Beteiligten bekannt sind, von einer Vergleichbarkeit ausgegangen. Letztlich ergibt sich
auch aus der vorliegenden Sitzungsniederschrift über die Sitzung des BSG vom
26.04.2005 im Verfahren B 5 RJ 30/03 R, dass auch dort in einem ähnlichen Fall keine
Bedenken gegen eine Anrechnung gemäß § 93 SGB VI gesehen worden sind. Der vom
BSG im damaligen Verfahren vorgeschlagene Vergleich beruhte erkennbar auf Fragen
der Anwendung der Übergangsregelung in § 311 SGB VI, die in diesem Verfahren keine
Bedeutung haben. Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden
vorgenommene Berücksichtigung der spanischen Witwenrente gemäß 93 SGB VI ist
daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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Auch im Übrigen sind Fehler bei der Anwendung des § 93 SGB VI bzw. der
Rentenberechnung weder erkennbar noch aufgezeigt. Hinsichtlich der von der Klägerin
zunächst geforderten Anwendung der Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB
VI hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der
gesetzlichen Regelung diese Vorschrift nur bei der Verletztenrente aus der
Unfallversicherung nicht aber bei Unfallhinterbliebenenrenten zur Anwendung kommt.
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Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Ausführungen im Gutachten von Dr. Reinhard die
Auffassung vertritt, es sei nur der Differenzbetrag zwischen der normalen spanischen
Hinterbliebenenrente und der höheren Hinterbliebenenunfallrente gemäß § 93 SGB VI
zu berücksichtigen, lässt sich dies dem Gesetzeswortlaut des § 93 SGB VI in keiner
Weise entnehmen. Nach der o.g. Sitzungsniederschrift des BSG vom 26.04.2005 sind
offensichtlich auch das BSG und die damaligen Prozessbeteiligten davon
ausgegangen, dass die spanische Rente in voller Höhe gemäß § 93 SGB VI zu
berücksichtigen ist. Dazu wird auch darauf verwiesen, dass im vergleichbaren Fall einer
deutschen Unfallrente auch die volle Witwen-Unfallrente und nicht nur die Differenz zur
normalen Witwenrente aus der Rentenversicherung bei § 93 SGB VI angesetzt wird.
Gründe, warum dies bei einer spanischen Invaliditätsrente anders sein sollte, sind nicht
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erkennbar und auch dem Gutachten von Dr. Reinhard nicht zu entnehmen. Würde wie
von der Klägerin gefordert bei spanischen Renten lediglich der Differenzbetrag
angesetzt, würde diese eine Schlechterstellung und damit Ungleichbehandlung von
Rentenempfängern, die eine Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung
beziehen, bedeuten, die nicht zu rechtfertigen wäre.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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