Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2003

LSG NRW: befreiung von der versicherungspflicht, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, fahrschule, schutzwürdiges interesse, arbeitskraft, zukunft, fahrlehrer, schwager, gefahr, unternehmer

Landessozialgericht NRW, L 8 RA 54/03
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 54/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 25 RA 131/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 10/04 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
07.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbständiger
Fahrlehrer nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).
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Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist gelernter Fahrlehrer und führt gemeinsam mit
seinem Schwager seit dem 01.01.1990 eine Fahrschule; das Verfahren des Schwagers
ist ebenfalls beim Landessozialgericht anhängig (L 14 RA 44/03). In der Fahrschule
waren seit 1990 drei Familienmitglieder beschäftigt:
3
Die Schwiegermutter des Klägers, B T, wurde dort laut Anstellungsvertrag vom
01.09.1991 ab September 1991 als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer
regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem
monatlichen Bruttogehalt von 430,00 DM eingestellt. Gemäß Nachtrag zum
Anstellungsvertrag vom 02.01.1999 betrug das Bruttogehalt ab Januar 1999 DM 630,00.
Ausweislich des vorgelegten Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie
1998 insgesamt 5.580,00 DM brutto für die Monate Januar bis September 1998 mit
monatlich 620,00 DM brutto.
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Die Ehefrau des Klägers, P H, war in der Fahrschule vom 01.01.1990 an ebenfalls als
nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem Bruttogehalt von
monatlich 470,00 DM tätig. Ihr Gehalt wurde zum 01.01.1999 auf 630,00 DM angehoben
(Bl 40 GA). Im Jahr 1998 erzielte sie nach den Eintragungen des in Fotokopie
vorgelegten Lohnkontos 1998 ein Bruttogehalt von insgesamt 5.580,00 DM, für die
Monate Januar bis September 1998 monatlich 620,00 DM brutto.
5
Die Schwägerin des Klägers, L T, wurde laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1990 ab
Januar 1990 ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 470,00
DM auf unbestimmte Zeit eingestellt. Laut Nachtrag vom 02.01.1999 erhielt sie ab
Januar 1999 ein Entgelt in Höhe von DM 630,00 monatlich. Ausweislich des Lohn- und
Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 7.440,00 DM brutto (Bl. 16
GA) bei einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 620,00 DM von Januar bis
Dezember 1998.
6
Die drei Genannten verrichten in der Fahrschule abwechselnd Telefondienst und
Bürotätigkeiten. Die Schwägerin des Klägers, L T, erledigt darüber hinaus die gesamte
Buchhaltung (das Journal). In den Monaten November und Dezember 1998 wurde den
Aushilfen - wie der Kläger zunächst angab - kein Gehalt gezahlt, weil die Einnahmen
der Fahrschule zu gering gewesen seien. Ab Januar 1999 erhielten die Aushilfen
jedenfalls wieder das ihnen zustehende Arbeitsentgelt (vgl. Erklärung des Klägers im
Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 07.07.2003).
7
Unter dem 30.08.2001 (Eingang: 19.09.2001) stellte der Kläger bei der Beklagten einen
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für
Selbständige. Er gab an, vor dem 01.01.1999 keine Kenntnis von der
Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt zu haben. Vor dem
10.12.1998 habe für ihn keine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung bestanden.
Auch habe er vor dem 10.12.1998 keine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben.
Ergänzend legte er eine Bescheinigung der H Lebensversicherungs AG vom
12.09.2001 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger zum 01.07.1991 eine
Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, davon einen der
Verträge vor dem 10.12.1998, abgeschlossen hat.
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Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab,
der Kläger übe zwar eine selbständige Tätigkeit aus, habe am 31.12.1998 jedoch nicht
der Versicherungspflicht unterlegen, weil er zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit
seiner selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Mehrere geringfügig
Beschäftigte würden insoweit zusammengerechnet.
9
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 29.11.2001 eingelegten
Widerspruchs machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege
nicht der Versicherungspflicht. Er habe lediglich Familienangehörige geringfügig
beschäftigt. Es sei durchaus möglich, dass er in Zukunft keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Er müsse die Möglichkeit haben, sich auch für die
Zukunft befreien zu lassen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Mit seiner am 18.07.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein
Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die bei ihm am 31.12.1998
lediglich tätig gewesenen Familienangehörigen ersetzten keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie seien nur vorübergehend an verschiedenen
Tagen geringfügig tätig geworden. Im Übrigen könne es einem Unternehmer, der
versicherungspflichtige Personen beschäftige, nicht versagt werden, entsprechend §
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231 Abs. 6 SGB VI von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden. Er würde
ansonsten schlechter gestellt als eine Person, die gerade keine
versicherungspflichtigen Personen beschäftige. Wenn nunmehr zukünftig die
Beschäftigung der versicherungspflichtigen Personen wegfalle, obwohl die
Voraussetzungen der Befreiung am 31.12.1998 vorgelegten hätten, sei der Kläger
versicherungspflichtig und müsse Beiträge zahlen, obwohl er sich anders eingerichtet
habe. Dies könne nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung seien und benachteilige
ihn verfassungswidrig gegenüber Unternehmern, die aufgrund der Tatsache, dass sie
keine Beschäftigten hätten, aufgrund des Antrags versicherungsfrei blieben.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verurteilen, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB
VI von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige zu befreien.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei am 31.12.1998 nicht
versicherungspflichtig gewesen. Zwischen ihm und seinen Familienangehörigen habe
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da ein Arbeitsentgelt vereinbart
und Lohnsteuern entrichtet worden seien. Ein Fall der Familienhilfe liege nicht vor.
Mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer seien zusammenzurechnen, so dass es
darauf ankomme, ob sie insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze lägen.
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Mit Urteil vom 07.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht habe. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI, der eine
Befreiung von der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige Selbständige
vorsehe, seien nicht erfüllt. Der Kläger sei gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI kein
versicherungspflichtiger Selbständiger, denn er beschäftigte einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die bei ihm beschäftigt gewesenen
Familienangehörigen seien nicht im Wege der bloßen Familienmithilfe tätig gewesen.
Denn es seien schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Familienangehörigen
geschlossen Lohnsteuern und ein in etwa leistungsgerechtes Entgelt von ungefähr 3 x
620 DM im Monat für Telefondienste, Büroarbeiten und Buchführung einer Fahrschule
gezahlt worden. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass die
Versicherungspflicht des Selbständigen auch dann entfalle, wenn dieser mehrere
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetze, deren Entgelt zusammen die
Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Mit dem Merkmal "keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen" solle nämlich der soziale Status des auf den Einsatz seiner
Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer
schutzbedürftigen Selbständigen gekennzeichnet werden. Dieser werde dadurch
geprägt, dass der Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines
Unternehmens nicht durch den Einsatz von Arbeitskräften erhöhe, um sich damit
zugleich eine ausreichende Basis für eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu
schaffen. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Regelung sei der Begriff des
"versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" daher so zu verstehen, dass es entscheidend
darauf ankomme, ob Angestellte in dem Umfang eingesetzt würden, dass bei nur einem
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Angestellten Versicherungspflicht eintreten würde. Hätte aber eine einzige Person die
von den drei Familienangehörigen des Klägers verrichteten Arbeiten ausgeübt, so wäre
sie mit einem Durchschnittsverdienst von monatlich 1.550,00 DM bzw. - unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger die Fahrschule gemeinsam mit seinem
Bruder betreibt - 775,00 DM (1.550,00 DM: 2) versicherungspflichtig gewesen.
Unerheblich sei insoweit auch, dass im November und Dezember 1998 keine Löhne
ausgezahlt worden seien. Die Versicherungspflicht trete nämlich schon mit dem
Anspruch auf Lohnzahlung ein und sei nicht von der tatsächlichen Zahlung abhängig.
Gegen das am 30.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2003 Berufung
eingelegt.
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Er weist darauf hin, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er als Fahrlehrer grundsätzlich
der Rentenversicherung für Selbständige unterliege. Erst durch entsprechende
Mitteilung in Fachzeitschriften habe er von einer solchen möglichen
Versicherungspflicht und der Befreiungsmöglichkeit gehört, so dass er dann den
entsprechenden Antrag gestellt habe. Er sehe sich gegenüber den Personen, die keine
Arbeitnehmer beschäftigten und ebenfalls davon ausgegangen seien, nicht
versicherungspflichtig zu sein, unangemessen benachteiligt. Unternehmer, die keinen
Arbeitnehmer beschäftigten, würden dem Sozialversicherungssystem mehr schaden als
Personen, die solche beschäftigten. Es widerspreche ausdrücklich der gewollten
Zielsetzung, nach der ältere Lehrer auf ihre bisherige Versorgung vertrauen könnten,
wenn er durch Wegfall der Arbeitsverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt
versicherungspflichtig werde und die Möglichkeit der Befreiung dann nicht mehr habe.
Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass denjenigen, die - abgesehen von
dem Bestehen der Versicherungspflicht - die Voraussetzungen der Befreiung erfüllten,
nicht eingeräumt werde, sich für die Zukunft vorsorglich befreien zu lasen. Der
Gesetzgeber habe diejenigen Lehrer, die bereits vor 1999 versicherungspflichtig
gewesen seien und nicht von der Versicherungspflicht gewusst hätten, von dieser
befreit. Dies werde damit begründet, dass diese Lehrer Gefahr liefen, Beiträge für die
Vergangenheit nachzahlen zu müssen. Dies hätte man allerdings auch dadurch regeln
können, dass die Betroffenen für die Vergangenheit befreit worden wären und für die
Zukunft hätten einzahlen müssen. Dass dies nicht der Fall sei, sei eine willkürliche
Abgrenzung zu den Lehrern, die zum Zeitpunkt davon ausgegangen seien,
versicherungsfrei zu sein oder auch versicherungsfrei gewesen seien, nun aber in der
Zukunft Gefahr liefen, versicherungspflichtig zu werden. Es gebe keinen
rechtfertigenden Grund, der der zukünftigen Befreiung von der Versicherungspflicht
entgegenstehe. Es sei unangemessen, einen Vertrauenstatbestand nur für einzelne
Personen zu schaffen. Die Ausgrenzung der Selbständigen, die wegen der
Beschäftigung von Arbeitnehmer die Befreiung nicht beantragen könnten, sei willkürlich.
Es gebe keinen sachgerechten Grund, die Befreiungsmöglichkeit diesem Personenkreis
zu verwehren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege vor.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2003 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verpflichten, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB
VI von der Versicherungspflicht zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, alle drei Mitarbeiterinnen
hätten in den Monaten November und Dezember 1998 und auch in der Folgezeit
regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet. Nach den im Jahre 1999 eingetretenen
verschärften steuerlichen Bedingungen für Geringfügigkeits - Arbeitsverhältnisse hätten
B und L T, die auch andere Einkünfte gehabt hätten, keinen Arbeitsverdienst mehr
bezogen.
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Der Kläger hat Kopien der mit den Aushilfen geschlossenen Arbeitsverträge, der
Lohnkonten des Jahres 1998 sowie seiner mit der H Lebensversicherungs AG
geschlossenen Verträge vorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf diese Unterlagen und
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
27
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht zu.
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Nach dieser durch Artikel 2 Buchstabe b des 1. SGB IV - Änderungsgesetzes vom
3.4.2001 mit Wirkung vom 7.4.2001 (vgl. Art. 3 des Gesetzes - Bundesgesetzblatt I S.
467) eingeführten Vorschrift werden Personen, die am 31.12.1998 eine nach § 2 S. 1 Nr.
1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt
haben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen,
dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten,
und 2. vor dem 02.01.1949 geboren sind oder 3. vor dem 10.12.1998 eine anderweitige
Vorsorge im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 oder S. 2 für den Fall der Invalidität und
des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für
Hinterbliebene getroffen haben ( ...).
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Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 2 SGB VI bis zum 30.09.2001 zu beantragen;
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
31
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI sind schon deshalb
nicht erfüllt, weil der Kläger am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbständige
Tätigkeit nach dem hier allein in Betracht kommenden § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt
hat. Danach sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen.
32
Die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer ist nicht
verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1
GG (vgl. dazu im einzelnen BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -).
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Der Kläger ist zwar selbständig tätiger Lehrer i. S. d. Vorschrift; hierzu rechnen
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Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht Anderen
Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG, Urteil
vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -; Gürtner in Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 8). Als
Fahrlehrer gehört der Kläger zwar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis.
Als Fahrlehrer vermittelt er Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten auf einem technischen Gebiet. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger
über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Eine solche verlangt § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck und seiner
Entstehungsgeschichte (zu den Einzelheiten vgl. BSG, a.a.O.; vgl. ferner BSG, Urteil
vom 11.12.1987 - SozR 2400 § 2 AVG Nr. 24, in dem es um die Versicherungspflicht
eines Fahrlehrers geht).
Der Kläger ist und war am 31.12.1998 auch selbständig tätig. Als Mitinhaber der von ihm
und seinem Schwager gemeinsam betriebenen Fahrschule ist er Unternehmer und steht
nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dass er sich dabei eines
Mitunternehmers bedient, ist unerheblich (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a).
Denn die Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers hat den Zweck, den
Arbeitnehmer, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner
Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer
schutzbedürftig ist, zu schützen (vgl. z.B. Hauck/Haines, a.a.O., § 27 b). Der Kläger ist
aber nicht weniger schutzbedürftig, weil er die Fahrschule mit seinem Schwager
gemeinsam führt. Das Unternehmerrisiko mag sich dadurch zwar halbieren. Beide sind
aber - sofern sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten - ebenso
auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen wie ein selbständiger Lehrer, der sein
"Unternehmen" allein führt.
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Der Kläger beschäftigte jedoch zum maßgeblichen Stichtag (31.12.1998) drei
Arbeitnehmer (Ehefrau, Schwägerin und Schwiegermutter) in geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen, die aber in ihrer Gesamtbetrachtung die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen und einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer ersetzen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Verwandtschaftsverhältnis der drei
Genannten unter Beachtung der hier vorliegenden Umstände nicht zur Annahme einer
Tätigkeit im Rahmen einer (versicherungsfreien) bloßen Familienmithilfe; es handelt
sich vielmehr - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1998 - um
Tätigkeiten von Arbeitnehmern.
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Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem
gleichstehenden Rechtsverhältnisses zur abhängigen Arbeit im Dienste einer anderen
Person verpflichtet ist (vgl. Schaub, ArbR-Hdb, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.). Die
persönliche Abhängigkeit wiederum findet ihren Ausdruck in der Eingliederung in den
fremden Betrieb und den damit verbundenen Verlust der Dispositionsmacht über die
eigene Arbeitskraft, die Weisungsgebundenheit (Fremdbestimmtheit) der Arbeit und
deren Fremdnützigkeit (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a). Demgegenüber
sind Hilfen durch Familienmitglieder, sofern sie von familienhafter Prägung sind, nicht
als abhängige Beschäftigung anzusehen (vgl. Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
38
In Abgrenzung zur bloßen Familienmithilfe sind vorliegend sämtliche typischen
Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt: Die drei Familienmitglieder wurden
aufgrund (schriftlicher) Anstellungsverträge tätig. Sie waren als Bürokräfte, die
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Büroarbeiten und Telefondienst leisteten, in den Betrieb des Klägers und seines
Schwagers eingegliedert. Ihre Tätigkeit war im Voraus nach Art (Bürotätigkeiten) und
Umfang (durchschnittlich acht Wochenstunden) bestimmt. Der "familienhaften Prägung"
ihrer Tätigkeit steht im Übrigen auch entgegen, dass die drei Familienmitglieder nicht
nur gelegentlich, etwa bei besonderem Arbeitsanfall, sondern regelmäßig acht Stunden
wöchentlich tätig wurden und für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhielten, das unter
Berücksichtigung der verrichteten Tätigkeiten mit jeweils 620,00 DM brutto monatlich
(speziell im Jahr 1998) auch in etwa leistungsgerecht war.
Nach der Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin geht der Senat davon aus, dass
alle drei Arbeitnehmerinnen über das ganze Jahr 1998, also einschließlich der Monate
November und Dezember 1998, regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet und die ihnen
zustehenden Gehälter erhalten haben; dies wird bezogen auf L T auch durch die
Eintragungen in dem vorgelegten Lohnkonto belegt. Ein Gehaltsverzicht ist danach
offenbar erst im Laufe des Jahres 1999 seitens der Arbeitnehmerinnen B und L T im
Zuge der ab 01.04.1999 eingeführten Zusammenrechnung von geringfügigen
Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen (§ 8 Abs. 2 SGB
VI i.d.F. des Gesetzes vom 29.03.1999 - BGBl. I S. 388) geübt worden. Aber selbst wenn
die Arbeitnehmerinnen ihre Gehaltsansprüche mit Rücksicht auf die finanzielle Situation
des Fahrschulbetriebes in den Monaten November und Dezember 1998 nicht realisiert
haben, stünde dies der Annahme eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Für die Feststellung der Versicherungs-
und Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer die Bezüge
tatsächlich ausgezahlt werden (Zuflußprinzip), sondern auf das Entgelt, auf dessen
Zahlung der Versicherte bei Fälligkeit des Betrages einen Rechtsanspruch hatte
(Anspruchs- und Entstehungsprinzip - vgl. BSG Urteil vom 07.02.2002 -B 12 KR 13/01
R; LSG NRW vom 28.01.2002 -L 5 KR 191/01; Urteil des Senats vom 26.03.2003 -L 8
RJ 139/01).
40
Entgeltansprüche der drei Genannten sind hier aber nach der Verrichtung der
Arbeitsleistung monatlich fällig geworden (§ 4 der vorgelegten Anstellungsverträge). Die
Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den selbständig Tätigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB
VI ist nicht entscheidungserheblich. Sie muß nicht auf dem Tätigkeitsgebiet des Lehrers
selbst liegen. Es genügen z.B. - wie hier - auch Boten- oder Telefondienst (vgl.
KassKomm-Gürtner, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
41
Der Kläger beschäftigte am Stichtag einen Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Die Tätigkeit der drei Familienmitglieder erfüllt das Merkmal eines
"versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und steht
damit der Versicherungspflicht des Klägers entgegen. Zwar wurden diese drei - auch im
Jahr 1998 - mit einem monatlichen Entgelt von 620,00 DM - einzeln betrachtet - lediglich
geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tätig. Aus Sinn und Zweck des § 2 S. 1
Nr. 1 SGB VI folgt jedoch, dass das Merkmal "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer"
auch dann erfüllt ist, wenn der Selbständige mehrere geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM
monatlich überschreitet (vgl. BT-Drucks 14/1855 S. 6 ; LSG Bayern Urteil vom 26.3.2003
L 13 RA 95/02 - Revision beim BSG B 12 RA 5/03 R; ferner KassKomm- Gürtner, § 2
SGB VI Rdnr.10; Hauck/Haines, § 2 SGB VI Rdnr. 27 c); Schmidt, NZS 2000, S. 57, 60;
a.A. Sommer, NZS 2000 S. 122, 127; Oberthür/Lohr, NZA 2001 S. 126, 128).
42
Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist der Schutz des selbständigen Lehrers, der
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zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesen
und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist (vgl. BSG,
Urteil vom 12.10.2000, a.a.O.). Sein sozialer Status wird dadurch geprägt, dass der
Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nicht durch
den Einsatz von Hilfskräften erhöht, um sich damit zugleich eine ausreichende Basis für
eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu verschaffen (Hauck/Haines, § 2 SGB VI
Rndr. 27 b). Hieraus folgt zunächst, dass eine nur gelegentliche Beschäftigung von
Arbeitnehmern den versicherungsrechtlichen Status des Selbständigen unberührt lässt,
da sie nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG SozR 3-2600§ 2 Nr.
2). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung nur
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer das Leitbild im Betrieb des Selbständigen
abhängig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte umschreiben soll (Hauck/Haines, a.a.O.).
Mit dieser Umschreibung sollen insbesondere geringfügig Beschäftigte ausgeklammert
werden, da deren Tätigkeit noch nicht zu einer solchen Veränderung der
wirtschaftlichen Stellung des Selbständigen führt, dass dessen soziale
Schutzbedürftigkeit entfiele (BSG, Urteil vom 30.01.1997, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2
m.w.N.). Die Schutzbedürftigkeit und - damit Versicherungspflicht - des Selbständigen
besteht aber dann nicht mehr, wenn dieser mehrere geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM
monatlich überschreitet. Denn dann ist der Selbständige ebenso wenig nur auf seine
eigene Arbeitskraft angewiesen wie im Falle der Beschäftigung eines einzigen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (ebenso zur Regelung vor Inkrafttreten des SGB
VI BSG Urteil vom 9.12.1982 -SozR 2400 § 2 AVG Nr. 22).
Eine isolierte Berücksichtigung der einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
würde dazu führen, dass der Selbständige die in § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene
Versicherungspflicht dadurch unterlaufen könnte, dass er statt eines -
versicherungspflichtigen - Arbeitnehmers mehrere geringfügig Beschäftigte einstellt.
Dies hätte aber eine Umgehung der mit der Regelung der Versicherungspflicht
selbständiger Lehrer verbundene gesetzliche Zielsetzung zur Folge. Bei der mithin
gebotenen Zusammenschau der beschäftigten Hilfskräfte steht fest, dass die
versicherungsfreie Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hier
überschritten wird.
44
Der Kläger beschäftigte mehrere Hilfskräfte, deren Tätigkeit für sich wegen
Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht
versicherungspflichtig ist, die in ihrer Zusammenschau aber einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
45
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen, am 31.12.1998 geltenden
Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig
weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig
im Monat 630,00 DM nicht übersteigt. Die drei Angestellten haben aber unter
Berücksichtigung der Angaben im Lohn- und Gehaltsjournal (also selbst bei
Außerachtlassen der Gehaltsansprüche von B T und P H für die Monate November und
Dezember 1998) für das Jahr 1998 im Monat durchschnittlich zusammen 1.550,00 DM
brutto (= insges. 18.600,00 DM Jahresbruttogehalt: 12 Monate) als Entgelt bezogen. Ein
einzelner Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von durchschnittlich 1.550,00 DM
monatlich hätte aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen der
Versicherungspflicht unterlegen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie in dem angefochtenen
Urteil geschehen -zugunsten des Klägers berücksichtigt würde, dass er die Fahrschule
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gemeinsam mit seinem Bruder betreibt und ihm daher nur die Hälfte des Entgelts (=
775,- DM) "angerechnet" würde.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die weiteren unter Ziffer 3 des § 231
Abs. 6 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Versicherungspflicht erfüllt hat.
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Der Kläger kann die begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht auch nicht aus
einer analogen Anwendung des § 231 Abs. 6 SGB VI auf Selbständige, die am
31.12.1998 nicht versicherungspflichtig waren, herleiten. Für eine solche Analogie fehlt
es bereits an einer Regelungslücke.
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Schon der Wortlaut des § 231 Abs. 6 SGB VI spricht eindeutig dafür, dass diese
Befreiungsregelung voraussetzt, dass am 31.12.1998 eine versicherungspflichtige
Tätigkeit ausgeübt wurde. Gleiches ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung und
deren Entstehungsgeschichte. Bei der Befreiungsregelung handelt es sich um eine
Übergangsregelung. Im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der
Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1
Nr. 9 SGB VI haben etliche Selbständige, auch viele nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
versicherungspflichtige selbständige Lehrer, erstmals erfahren, dass sie schon vor
Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren. Dementsprechend
hatten die Betreffenden in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter
vorgesorgt. § 231 Abs. 6 SGB VI sollte für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5
SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit unter den in der
Vorschrift genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BTDrucks 14/5095,9, zitiert im
Verbandskommentar zu § 231 Anm. 1.2. Vorrangiges Ziel dieser Regelung ist es somit,
den bereits seit vielen Jahren dem versicherungspflichtigen und somit auch
beitragspflichtigen Personenkreis selbständig Tätiger angehörenden Personen einen
Vertrauensschutz einzuräumen, wenn sie im guten Glauben an ein Nichtbestehen einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits eine eigenständige
private Altersvorsorge betreiben. (Nur) diese Personen sollten die Möglichkeit erhalten,
insbesondere von der Nachzahlung hoher Beitragsrückstände befreit zu werden. Ein
solches schutzwürdiges Interesse besteht aber nicht, wenn der Selbständige - wie hier
der Kläger - nicht mit derartigen Beitragsnachforderungen konfrontiert ist, weil er
aufgrund fehlender Versicherungspflicht auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu
zahlen hatte. Diesem Personenkreis wollte der Gesetzgeber die Befreiungsregelung
nicht zukommen lassen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fehlt es im Übrigen
auch an der für eine analoge Anwendung vergleichbaren Interessenlage. Da der Kläger
nämlich bis zum 31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlag, läuft er - anders als
der von § 231 Ab. 6 SGB VI erfasste Personenkreis - auch nicht Gefahr, mit
Beitragsnachforderungen konfrontiert zu werden.
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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich im Übrigen auch nicht aus
Art. 3 GG ableiten.
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Bei den Grundrechten handelt es sich in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers
gegen Eingriffe des Staates. Ein im Klageweg durchsetzbarer Anspruch auf "Vornahme"
lässt sich daraus grundsätzlich nicht herleiten. Der Kläger hätte hier selbst dann aus Art.
3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in § 231 Abs. 6 SGB VI
genannten Personen, wenn die Befreiungsregelung gegen Art. 3 GG verstieße und
verfassungswidrig wäre. Denn auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit resultiert
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nicht zwangsläufig ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. Vielmehr ist es ggf.
ebenso möglich, eine Gleichbehandlung des Klägers mit dem durch § 231 Abs. 6 SGB
VI begünstigten Personenkreis dadurch zu erreichen, dass die Regelung vom
Gesetzgeber gestrichen wird - mit der Folge, dass niemand mehr in den Genuss der
Befreiungsregelung kommt.
Im Übrigen verstößt die Befreiungsregel des § 231 Abs. 6 SGB VI jedenfalls nicht gegen
Art. 3 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen
selbständigen Lehrern, die am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen, und
solchen, die - wie der Kläger - an diesem Stichtag nicht versicherungspflichtig tätig
waren, aber unter Umständen in Zukunft versicherungspflichtig werden. Denn nur
erstere würden bei Unkenntnis der Versicherungspflicht mangels Befreiungsregelung
unter Umständen hohen Beitragsnachforderungen ausgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage der Zusammenschau von
mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen für die Feststellung, ob das Merkmal eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI anzunehmen ist,
grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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