Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2006
LSG NRW: grundstück, zivilprozessordnung, beschwerdefrist, glaubhaftmachung, rechtsmittelbelehrung, stadt, hauptsache, deckung, gewerbe, darlehen
Landessozialgericht NRW, L 19 B 112/05 AS ER
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 112/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 11 AS 81/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antragsteller, der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhält,
mietete zum 01.03.2005 ein Grundstück von ca. 1500 m², auf dem sich ein Haus mit
einer Wohnfläche von ca. 170 m² befindet, zu einem Mietzins von 1.004,60 EUR, um
dort seine Hundezucht und Hundeausbildungsstätte zu betreiben. Die Antragsgegnerin
bewilligte jedoch lediglich monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v.
zusammen 389,60 EUR. Den Antrag auf darlehensweise Übernahme eines Betrages
von 1.500,- EUR an Wohnungskosten lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
13.09.2005 ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim
Sozialgericht (SG) Aachen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für rückständige
Mietkosten vorläufig ein Darlehen i.H.v. 1.500,- EUR zu gewähren.
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Mit Beschluss vom 21.10.2005 hat das SG den Antrag zurückgewiesen, weil sich
mangels einer veterinäramtlichen Genehmigung nicht absehen lasse, dass der
Antragsteller auf dem Grundstück überhaupt das beabsichtigte Gewerbe betreiben dürfe
und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten völlig offen seien.
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Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig. Zwar ist diese nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 173 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt
worden, da der Bescheid dem Antragsteller am 25.10.2005 zugestellt worden ist, die
Beschwerde aber erst durch die Erklärung dessen Bevollmächtigten vom 12.12.2005
eingelegt worden ist. Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses
jedoch fehlerhaft ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Wahrung der Beschwerdefrist
durch Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht verweist, gilt die Jahresfrist
des § 66 Abs. 2 SGG. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 S.
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2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2, S. 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nachdem das
Sozialamt der Stadt Erkelenz dem Antragsteller zwischenzeitlich darlehensweise zur
Deckung seiner Mietschulden einen Betrag von 1459,20 EUR bewilligt hat (Bescheid
vom 13.12.2005). Diese Bewilligung bezieht sich auf den entsprechenden
zurückliegenden Mietzeitraum.
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Der Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass die Beklagte zwischenzeitlich
durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 04.11.2005 den Widerspruch des
Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Bestandskraft dieses
Bescheides steht aber dem geltend gemachten Anspruch entgegen, da eine Klage in
der Hauptsache durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden müsste.
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Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit § 22 Abs. 5 SGB II überhaupt den
hier vorliegenden Fall der Mietschulden für ein sowohl zu Wohn- wie betrieblichen
Zwecken genutztes Anwesen erfassen kann.
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Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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