Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2002
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Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 79/02
Datum:
08.11.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 79/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 14 RJ 35/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 RJ 2/03 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 25.06.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob dem Kläger Altersrente ohne Abschläge zusteht.
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Der am ...1941 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma D ...in M ...
versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 09.09.1994 kündigte ihm die
Firma unter Bezugnahme auf den Sozialplan vom 07.06.1994 zum 30.09.1996 aus
betriebsbedingten Gründen. Er erhielt für die Zeit vom 01.10.1996 bis 29.05.1999
Arbeitslosengeld und war anschließend arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug.
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Durch Bescheid vom 10.08.2001 bewilligte ihm die Beklagte auf seinen Antrag vom
02.07.2001 ab 01.10.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich
netto 1.886,02 DM. Bei der Berechnung der Rente ging sie von dem Zugangsfaktor 1,0
aus, der sich gemäß § 237 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) für 57 Monate um
insgesamt 0,171 auf 0,829 verminderte.
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Mit dem am 16.08.2001 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass der
angefochtene Bescheid zwar der Gesetzeslage entsprechen könne. Der hier
anwendbare § 237 Abs. 4 SGB VI verstoße aber gegen Artikel 3 und 14 Grundgesetz
(GG). Denn die darin getroffene Stichtagsregelung mit Bevorzugung der Bergleute und
bestimmter anderer Arbeitnehmer sei nicht nachvollziehbar.
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Durch Bescheid vom 22.02.2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den
Widerspruch zurück. Die Altersrente des Klägers sei zu Recht gekürzt worden, weil sie
vorzeitig in Anspruch genommen worden sei und die Vertrauensschutzregelung des §
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237 Abs. 4 SGB VI nicht eingreife. Nach § 237 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage
19 zum SGB VI hätte er die Leistung erst ab September 2005 ohne Kürzung
beanspruchen können. Da er nach eigenen Angaben nicht aus einem Betrieb der
Montanunion ausgeschieden sei, komme § 237 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI für ihn nicht zur
Anwendung. Die Beklagte sei an die bestehenden Gesetze gebunden. Es liege aber
auch kein Verstoß gegen die Verfassung vor.
Hiergegen hat der Kläger am 04.03.2002 Klage erhoben. Die Stichtagsregelung des §
237 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG.
Er habe sein Arbeitsverhältnis bei der Firma D ... im Juli 1994 auf Grund eines
Sozialplans beendet, nach dem noch von dem alten Rentenrecht ausgegangen worden
sei, das keine Minderung der Leistung bei vorzeitiger Inanspruchnahme vorgesehen
habe. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, dass der Gesetzgeber auch für diese
unter den Bedingungen einer anderen Gesetzeslage abgeschlossenen Fälle eine
rückwirkende Kürzung der Rente eingeführt habe. Im übrigen sei nicht zu rechtfertigen,
dass § 237 Abs. 4 SGB VI eine Begünstigung für Bergleute vorsehe, nicht aber für
Arbeitnehmer aus dem Chemiebereich. Er habe genau so Anspruch auf
Vertrauensschutz wie die im Gesetz aufgeführten Arbeitnehmer.
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Demgegenüber hat die Beklagte weiterhin die Ansicht vertreten, dass sie die Rente des
Klägers zu Recht um 17.1 v.H. gekürzt habe.
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Mit Urteil vom 25.06.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rente ohne Abschläge gezahlt werde. Er habe
zwar das 60. Lebensjahr vollendet und sei vor dem 01.01.1952 geboren. Doch habe die
Beklagte die für ihn geltende Altersgrenze gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI zutreffend um 57
Monate angehoben. Demgegenüber greife die Vertrauensschutzregelung des § 237
Abs. 4 SGB VI nicht zu seinen Gunsten ein, weil er weder vor dem 14.02.1941 geboren,
noch aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden und auch keine 45 Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt habe.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 237 SGB VI nicht gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
GG nicht verletzt, weil die im Gesetz getroffene Differenzierung nach "Natur und
Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung" (vgl. BVerfGE 71, 39, 58)
nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt sei. Das gelte vor allem auch für die
Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI. Denn nach der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes habe der Gesetzgeber die erhebliche Ausweitung
der Frühverrentungspraxis der letzten Jahre durch eine "stufenweise Heraufsetzung der
Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 60
auf 63 Jahre in den Jahren 1997 bis 1999 unter Wahrung des Vertrauensschutzes für
Versicherte der rentennahen Jahrgänge, die bereits arbeitslos sind oder entsprechende
Dispositionen getroffen haben" (BT-Drucksache 13/4336 S. 1/2) beenden wollen. Der
für diese Regelung gewählte Stichtag vom 14.02.1996 entspreche gemäß der
Begründung zu Art. 2 Nr. 17 des Gesetzentwurfs dem Datum, an dem das
Bundeskabinett das hierfür maßgebliche Eckpunktepapier beschlossen habe.
Spätestens von diesem Tage an habe für die in der Regel unter 55-Jährigen
Versicherten kein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen
Regelungen mehr vorgelegen. Wenn es dadurch zu Härten kommen sollte, so müssten
sie hingenommen werden, weil die Einführung des Stichtages notwendig und die Wahl
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des Zeitpunkts vertretbar gewesen seien (BSG, 4 RA 36/94). Das sei hier der Fall
gewesen, weil nur durch die Wahl eines Stichtages eine wirtschaftlich effektive
Einsparung im Bereich der Rentenversicherung habe erreicht werden können. Dass die
Beschäftigten der Montanindustrie in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI begünstigt
worden seien, beinhalte keine ungerechtfertigte Besserstellung, sondern beruhe auf
Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts, wonach bei ihnen an die Stelle des
55. Lebensjahres das 52. Lebensjahres trete (vgl. Hauck/Heines/Klattenhoff, SGB VI, §
237 Rdnr. 76).
Desgleichen liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Zwar unterliege das Recht auf
Altersrente der Eigentumsgarantie, weil es durch nicht unerhebliche Eigenleistungen
begründet worden sei. Doch habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und
Schranken dieser vermögenswerten Rechtsposition eine weite Gestaltungskompetenz.
Das gelte insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Rentenversicherungssystems auf rechtzuerhalten.
Zu diesem Zweck sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, den Umfang
von Ansprüchen zu vermindern, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspreche. Das sei im Rahmen der Vorschrift des § 237 SGB VI bei vorzeitiger
Inanspruchnahme von Renten beachtet worden. Den Versicherten bleibe unbenommen,
die Leistungen nicht frühzeitig in Anspruch zu nehmen, sondern länger zu arbeiten.
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Dieses ihm am 04.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 18.07.2002
eingegangenen Berufung angefochten. Zur Begründung macht er unter Wiederholung
seiner bisherigen Ausführungen weiterhin geltend, dass § 237 SGB VI
verfassungswidrig sei. Er habe sich damit einverstanden erklärt, dass ihm die Firma D ...
auf Grund des zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplanes vom
07.06.1994 kündige, weil zu dieser Zeit noch die Möglichkeit bestanden habe, nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Bezug von Arbeitslosengeld die ungekürzte
Altersrente in Anspruch zu nehmen. Zwar sei ihm dann erst nach dem Stichtag für die
Vertrauensschutzregelung vom 14.02.1996 gekündigt worden. Doch sei der Sozialplan
zu dieser Zeit längst beschlossene Sache gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2002 zu ändern und die
Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2002 zu verurteilen, ihm Altersrente ab
01.10.2001 ohne Abschläge zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und
der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
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abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ohne Abschläge gewährt wird. Rechtsgrundlage für den Anspruch des
Klägers ist § 237 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung des
Rentenreformgesetzes 1999. Die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift sind bei
ihm erfüllt. Denn er hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung das 60. Lebensjahr
vollendet, ist vor dem 01.01.1952 geboren, war in den letzten eineinhalb Jahren vor
Beginn der Rente mindestens 52 Wochen arbeitslos und hat die Wartezeit von 15
Jahren zurückgelegt. Streitig ist aber, ob ihm die Rente ohne Abschläge zusteht.
Bei der Entscheidung dieser Frage gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die
dem Kläger bewilligte Altersrente gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI um 57 Monate
anzuheben und folglich nach § 77 Abs. 2 SGB VI um 17,1 v.H. zu kürzen war
(Minderung des Zugangsfaktors um 0,171).
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Desgleichen besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit darüber, dass die
Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht zu Gunsten des Klägers
eingreift, weil er nicht vor dem 14.02.1941 geboren ist, nicht Arbeitnehmer in einem
Betrieb der Montanunion war und keine 45 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt hat.
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Der Kläger macht jedoch geltend, dass die Absätze 3 und 4 des § 237 SGB VI wegen
Verstoßes gegen Art. 3 und Art. 14 GG verfassungswidrig seien. Dieser Ansicht kann
aber nicht gefolgt werden. Denn wie das Sozialgericht mit ausführlicher und
überzeugender Begründung dargelegt hat, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung
über die Anhebung der Altersgrenze zwar in eine eigentumsgeschützte vermögenswerte
Rechtsposition eingegriffen. Doch handelt es sich dabei um eine zulässige
Neubestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums, so dass Art. 14 GG
nicht verletzt ist. Außerdem verstößt die Stichtagsregelung des Abs. 4 § 237 SGB VI
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie keine willkürliche Ungleichgehandlung
beeinhaltet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz, SGG).
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Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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Grund für die Änderung der Altersgrenze bei vorzeitiger Inanspruchnahme von
Altersrenten war die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung, da die
erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den vorangegangenen Jahren
Kosten verursachte, die letztlich nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren gewesen
wären. Dies hätte dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet und die künftige
Finanzierbarkeit der Renten- und Arbeitslosenversicherung gefährdet. Angesichts des
Umstandes, dass auch in den folgenden Jahren zahlenmäßig starke Jahrgänge das
Alter für Frühverrentungsmaßnahmen erreichten, war schnelles Handeln notwendig (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, in BT-Drucksache 13/4336 vom 15.04.1996).
Deshalb musste der Gesetzgeber im öffentlichen Interesse zum Schutze des
Gemeinwohls dafür sorgen, dass die sozialen Sicherungssysteme Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung weiterhin funktions- und leistungsfähig bleiben. In einem
solchen Falle sind auch im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG Beschränkungen des
Eigentums zulässig, wenn dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet
werden (BVerfGE 53, 257, 293). Das ist hier geschehen, wobei zu berücksichtigen ist,
das jede Strukturveränderung gerade bei den Neuzugängen einsetzen muss, um die
geplante Entlastung möglichst schnell herbeizuführen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen,
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dass die angestrebten Einsparungen mit weniger einschneidenden Mitteln hätten
erreicht werden können. Außerdem liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers,
ob und wie er notwendige Einsparungen vornimmt (vgl. hierzu BVerfGE 76, 240, 241).
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass ihn die neuen Regelungen bei einer Kürzung seiner
Rente um 17,1 v.H. erheblich belasten. Gemessen an der Notwendigkeit einer raschen
Verbesserung der Finanzlage der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die
Maßnahmen aber verhältnismäßig und für ihn auch zumutbar. Die neue Regelung
begann nämlich erst ab Januar 1997 und wirkte sich erst für nach Januar 1941
geborene Versicherte aus, also für Versicherte, die jünger als 55 Jahre alt waren. Für sie
war es regelmäßig noch möglich, ihre Altersvorsorge erneut zu überplanen. Das galt
auch im Falle des Klägers, weil die einverständliche Aufhebung seines
Arbeitsverhältnisses bei der Firma D ... erst zum 30.09.1996 und damit zu einem
Zeitpunkt erfolgte, als das den neuen Bestimmungen zugrunde liegende
Eckpunktepapier des Bundeskabinetts längst beschlossen und bekannt war.
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Außerdem muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er zur Zeit des im Juni
1994 in seiner damaligen Beschäftigungsfirma geschlossenen Sozialplans keineswegs
davon ausgehen konnte, dass eine erst seit zwei Jahren (ab 1992) bestehende
Gesetzeslage auch noch zur Zeit der von ihm sieben Jahren später ab Oktober 2001
beabsichtigten Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente weiter bestehen werde.
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Desgleichen hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass der für die Änderung
des Gesetzes maßgebende Stichtag in § 237 Abs. 4 Nr. 1 a SGB VI nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstößt. Die Stichtagsregelung hat zwar zur Folge, dass bereits bewilligte
Altersrenten weiterhin nach altem Recht berechnet werden, wohingegen beim Kläger
das neue, einschneidende Recht anzuwenden ist. Das ist jedoch das Ergebnis jeder
Stichtagsregelung. Dadurch bedingte Härten müssen hingenommen werden, wenn sich
die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich
vertretbar ist (BVerfGE 58, 81, 126). Jedenfalls durfte der Gesetzgeber den
Bestandsrenten auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den Vorzug vor
dem Schutz der Rentenanwartschaften geben, um die beabsichtigte rasche
Verbesserung der finanziellen Situation der sozialen Sicherungssysteme
herbeizuführen (vgl. BVerfGE 75, 78, 106).
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Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass § 237 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI gegen
das Sozialstaatsprinzip verstößt. Denn aus Art. 20 GG können allenfalls dann
unmittelbar Ansprüche hergeleitet werden, wenn das Existenzminimum des Einzelnen
nicht mehr gewährleistet ist. Ansonsten obliegt die Ausgestaltung des
Sozialstaatsprinzips der Eigenverantwortung des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 97, 207; 8,
274, 329). Es dient nicht der Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden
Einzelregelungen (BVerfGE 69, 272, 314).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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