Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2006

LSG NRW: verrechnung, haftung des arbeitgebers, gesellschaft, aufrechnung, rentenanspruch, altersrente, leistungsklage, form, gegenforderung, erlöschen

Landessozialgericht NRW, L 8 RA 52/04
Datum:
05.04.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 52/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 RA 35/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Köln vom 08.07.2004 geändert. Der Bescheid der
Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.02.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin die durch die Verrechnung ab 01.04.2004 einbehaltenen
Altersrentenbeträge sowie den Nachzahlungsbetrag von 362,66 Euro
auszuzahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Eine weitergehende
Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die von der Klägerin
bezogene Altersrente in Höhe von 100,- EUR monatlich mit einer Forderung der
Beigeladenen zu verrechnen.
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Bei der Beklagten gingen die zukünftigen Rentenansprüche der Klägerin betreffend
Verrechnungsersuchen der BEK L vom 27.01.2000 wegen "Schadensersatz infolge
nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 8.636,587
DM (einschließlich 251,84 DM Säumniszuschläge) für die Zeit vom 01.10. bis
31.12.1997", der beigeladenen AOK S vom 13.07.2000 "in Höhe von 68.802,74 DM
wegen geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge" und der IKK O vom 30.10.2001
wegen "Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführerin der N GmbH in Höhe von 39.090,54
DM für die Zeit bis zum 15.03.1998" ein.
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Der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2003 Altersrente bei
Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 01.07.2003. Für die Monate Juli und August
2003 errechnete sie nach Abzug eines Erstattungsanspruches des Arbeitsamtes einen
Nachzahlungsbetrag von 725,32 EUR. Ab September 2003 ergab sich ein monatlicher
Zahlbetrag von 460,93 EUR.
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Mit Anhörungsschreiben vom 05.09.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie
von der BEK, der AOK und der IKK zur Verrechnung geschuldeter
Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt ca. 60.000 EUR ermächtigt sei. Die
Verrechnung ermögliche eine Aufrechnung laufender Geldleistungen bis zu deren
Hälfte, soweit es sich um Beitragsansprüche handele und keine Hilfebedürftigkeit im
Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eintrete. Es sei deshalb beabsichtigt, von
der laufenden Rente monatlich 100 EUR sowie den Nachzahlungsbetrag zur Hälfte in
Höhe von 362,66 Euro für die Verrechnung einzubehalten. Bei Sozialhilfebedürftigkeit
werde um Vorlage einer Bestätigung des Sozialamtes gebeten. Die Klägerin teilte
hierzu mit, die Vorschrift des § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), auf die in § 52
SGB I Bezug genommen werde, verweise auf die Regelungen des § 54 Abs. 2 und 4
SGB I, so dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) von
monatlich 930 EUR anzuwenden seien. Danach ergebe sich keine zulässige
Einbehaltung. Die Beklagte teilte hierzu mit, dass nach ihrer Auffassung die Vorschrift
des § 51 Abs. 1 und damit auch des § 54 SGB I bei Beitragsansprüchen nicht
anwendbar sei. Der BEK teilte sie mit Schreiben vom 06.10.2003 mit, dass es sich bei
der von ihr bezifferten Forderung um Schadensersatz handele und eine Verrechnung
insoweit nur nach § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 SGB I unter Beachtung der
Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO in Betracht komme. Nach Bestätigung der
Beigeladenen vom 17.10.2003 über einen noch vorliegenden Beitragsrückstand in
Höhe von 31.674,79 EUR erließ die Beklagte unter dem 06.11.2003 einen Bescheid, mit
dem sie eine Verrechnung in Höhe von monatlich 100 EUR sowie einmalig 362,66 EUR
gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf die Verrechnungsersuchen der Beigeladenen
und der IKK L vornahm. Hierbei stütze sie sich auf die Vorschriften der §§ 52 und 51
Abs. 2 SGB I. Sozialhilfebedürftigkeit trete durch die Verrechnung nicht ein. Die Klägerin
erhob am 26.11.2003 Widerspruch. Die Verrechnung sei offensichtlich rechtswidrig, da
die Vorschrift des § 850 c ZPO nicht berücksichtigt worden sei. Die Anwendbarkeit
dieser Vorschrift sei der Beklagten aus ihrem eigenen Schreiben an die BEK bekannt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Ferner teilte sie der Klägerin unter dem 09.02.2004 mit, dass die
Zahlung der Rente in der bisherigen Höhe zum 01.04.2004 eingestellt werde und sie die
verrechenbaren Beträge ab dem 01.04.2004 an die Beigeladene anweisen werde. Die
Beigeladene erhielt eine Durchschrift des Schreibens. An sie wurden die Nachzahlung
iHv 362,66 EUR und ab dem 01.04.2004 monatlich lfd. 100 EUR angewiesen.
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Am 02.03.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und sich erneut auf die
Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO berufen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides berufen.
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Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2004 - zugestellt am 15.07.2004 -
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die Klage abgewiesen. Bei einer Verrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I gelte bei der
Höhe der Verrechnung nicht die Pfändungsfreigrenze wie bei einer Verrechnung nach §
51 Abs. 1 SGB I. Vielmehr trete an die Stelle der Pfändungsfreigrenzen die Hälfte des
Anspruches auf laufende Geldleistungen sowie die eventuell vorher eintretende
Sozialhilfebedürftigkeit. Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages könne rückwirkend
schon keine Hilfebedürftigkeit eintreten. Hinsichtlich der laufenden Verrechnung sei
weder ersichtlich noch vorgetragen, dass Sozialhilfebedürftigkeit infolge der laufenden
Verrechnung eintrete.
Mit der am 12.08.2004 eingelegten Berufung trägt die Klägerin erneut vor, laufende
Geldleistungen wie die Rente könnten nur unter Beachtung des § 850 c ZPO gepfändet
werden. Auch soweit nach dem Gesetz bis zur Hälfte der laufenden Leistung die
Aufrechnung zulässig sei, sei der Betrag der Hälfte durch die Pfändungsfreigrenzen des
§ 850 c ZPO limitiert. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Klägerin durch die
Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2004 zu ändern und den
Bescheid der Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.02.2004 aufzuheben und ihr rückwirkend die gewährte Altersrente ab 01.4.2004
ungekürzt sowie den Nachzahlungsbetrag von 362,66 EUR auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Pfändungsfreigrenzen seien bei einer Verrechnung nach § 52
SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I nicht zu beachten. Nach § 51 Abs. 2 SGB I
könnten laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit keine
Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Nach Hinweis des Senates auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R- hat die Beklagte
ergänzend vorgetragen, dass nach ihrer Meinung auch unter Berücksichtigung dieser
Entscheidung weiterhin Verrechnungsbescheide zu erteilen seien. Im Übrigen bleibe
aber selbst bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verrechnungserklärung
wirksam. Hierzu hat sie zweitinstanzliche Entscheidungen verschiedener
Landessozialgerichte übersandt.
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Die Klägerin hat eine Auskunft der Stadt L vom 30.03.2005 eingereicht. Hieraus ergibt
sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für sie und ihren Ehegatten in Höhe von 1236,08
EUR und ein diesen Bedarf übersteigendes gemeinsames Einkommen von 254,83 EUR
monatlich.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 27.03.2006 die AOK S zum Verfahren beigeladen. Die
Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, ihre Forderung beruhe
auf einer Schadensersatzforderung nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB). Ein Titel existiere hierüber wohl nicht, jedoch
habe die Klägerin von Januar bis August 2001 monatlich 106.53 EUR auf die Forderung
gezahlt und damit den Anspruch anerkannt.
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Der Senat hat die Klägerin im Verhandlungstermin informatorisch angehört. Sie hat
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erklärt, zuletzt sei sie Geschäftsführerin der N GmbH und keinesfalls
Alleingesellschafterin gewesen. In welcher Zeit und Höhe sie an der Gesellschaft
beteiligt gewesen sei, könne sie ohne Einsicht in Unterlagen nicht mehr angeben.
Tituliert sei nur die Forderung der BEK, die einen gleichgelagerten
Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe. Die anderen Versicherungsträger
hätten sich dem angeschlossen. Die Forderungen der Versicherungsträger seien aus
ihrer Sicht dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf
Aufhebung des angefochtenen Verrechnungsbescheides und Auszahlung der aus der
Rentennachzahlung und der laufenden Rente einbehaltenen Beträge, weil die von der
Beklagten vorgenommene Verrechnung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren
Rechten verletzt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54
Abs 1 und 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zulässig und begründet.
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Es kann dahinstehen, ob die sozialrechtliche Verrechnung lediglich als
rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsverhältnisses zu
qualifizieren ist (so BSG, Urteil vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R-, veröffentlicht in
JURIS, ihm folgend der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2005 -L 8 R 135/05-,
Revision anhängig unter dem Az.: B 13 RJ 43/05 R) oder sich entsprechend der
Auffassung der Beklagten und der von ihr benannten Rechtsprechung in Form eines
Verwaltungsaktes zu vollziehen hat. Ebenfalls kann offen bleiben, ob in der
Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen und durch die unter dem 06.11.2003 (in
der äußeren Form eines Verwaltungsaktes) ausgesprochene Verrechnungserklärung
der Beklagten die aufzurechnende Forderung hinreichend bestimmt war, also Art und
Umfang der Forderung so genau bezeichnet hat, dass sie zu einem Erlöschen des
Zahlungsanspruches der Klägerin führen konnte ( zu den Voraussetzungen vgl. BSG
aaO). Zweifel ergeben sich schon daraus, dass sich dem Verrechnungsersuchen nicht
entnehmen lässt, wann und wodurch die Forderung der Beigeladenen gegenüber der
Klägerin entstanden ist und ob sie bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist. Auch war
für die Klägerin aus der Verrechnungserklärung der Beklagten allein nicht erkennbar,
mit welcher Krankenkassenforderung ihre Forderung gegen die Beklagte verrechnet
wird. Denn die Beklagte hat bei der Verrechnung sowohl auf die Forderung der
Beigeladenen iHv 31.674,79 EUR als auch auf die Forderung der IKK L von ca. 20.000
EUR zzgl weiterer Zinsen und Säumniszuschläge hingewiesen, ohne anzugeben, auf
welche der beiden Forderungen verrechnet wird. Für die Klägerin war damit aus dem
Bescheid/der Verrechnungserklärung vom 06.11.2003 allein nicht erkennbar, welche
Gegenforderung zum Erlöschen gebracht werden sollte. Dies konnte sie erst dem
weiteren Schreiben der Beklagten vom 09.02.2004 entnehmen. Aus dem von der
Klägerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
übereinstimmend gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Forderung der
Beigeladenen - allerdings nicht als Beitrags-, sondern als Schadensersatzforderung -
dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist. Weitere Ausführungen und eine
Entscheidung dieser Fragen erübrigen sich jedoch, denn die Anfechtungs- und
Leistungsklage der Klägerin ist schon deshalb begründet, weil die Beklagte bei der
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Verrechnung unzutreffend von einem Beitragsanspruch der Beigeladenen gegen die
Klägerin und einem damit nach § 51 Abs 2 SGB I privilegierten Anspruch ausgegangen
ist, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und eine Verrechnung nach § 51 Abs 1
SGB I wegen der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen ausscheidet.
Das Gesetz unterscheidet in § 51 SGB I zwischen der generellen Aufrechnung des
Leistungsträgers mit Ansprüchen des Leistungsberechtigten (Abs 1) und dem speziellen
Fall, dass die Gegenforderung des (zur Verrechnung ermächtigenden) Leistungsträgers
in einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen oder in Beitragsansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch besteht (Abs 2). Letztere ist eine von den Voraussetzungen
des Abs 1 und der Pfändbarkeit nach § 54 SGB I unabhängige Sonderregelung (BSGE
45, 271,274). Bei Beitragsschulden einer Gesellschaft, die zur Verrechnung gestellt
werden, ist zu unterscheiden. Ist der Leistungsberechtigte Mitglied einer Gesellschaft,
besteht ein Beitragsanspruch gegen ihn nur, wenn der Leistungsberechtigte auch
persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dies ist bei Gesellschaftern
einer OHG (§ 128 HGB), einer BGB-Gesellschaft oder dem Komplementär einer KG (§
161 HGB) der Fall, nicht aber bei Kapitalgesellschaften (GmbH / AG).
Beitragsansprüche gegen eine GmbH können deshalb nicht gegen einen
Rentenanspruch des Gesellschafters oder (ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH
aufgerechnet werden. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der Geschäftsführer
Alleingesellschafter der GmbH ist und seine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit
sich als rechtsmissbräuchlich erweist (Eicher / Haase / Rauschenbach, Die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Band II, Stand: Dez. 2005, § 51 SGB
I Anm 4; Zweng / Scheerer / Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, SGB I §
51 III. 2. B.; BSGE 19, 18, 20; so auch: Arbeitsanweisungen DRV S und Westfalen zu §
51 SGB I, R 3. 2. 2.4).
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Bei der Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin handelt es sich deshalb nicht
um einen originären Beitragsanspruch, sondern um einen zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch. Die deliktische Haftung des Arbeitgebers oder des
Geschäftsführers einer GmbH bei Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung iS von § 266a StGB leitet sich im Rechtsgrund aus Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ab. Bei § 266a StGB handelt es sich um eine Strafvorschrift, die als
Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB haftungsrechtliche Bedeutung erlangt. Wie die
mündliche Verhandlung vor dem Senat nach den übereinstimmenden Ausführungen der
Beigeladenen und der Klägerin ergeben hat, wird die Klägerin, die nicht
Alleingesellschafterin der N GmbH war, von der Beigeladenen -wie auch von der BEK
und der IKK- als frühere Geschäftsführerin der GmbH aufgrund eines
Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs 2 BGB in Anspruch genommen. Damit
richtet sich die Verrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I iV mit § 52 SGB I, so dass eine
Aufrechnung nur zulässig ist, soweit Ansprüche nach § 54 Abs II, IV SGB I pfändbar
sind. Laufende Geldleistungen wie der monatliche Rentenanspruch der Klägerin, der
auch die Nachzahlung umfasst, können gemäß § 54 Abs IV SGB I nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden. Der Umfang der Pfändung bestimmt sich nach §
850 c ZPO und der zugehörigen Tabelle. Da nach § 850 c Abs 1 ZPO in der hier
anzuwendenden Fassung vom 13.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002, schon ohne
Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn
es monatlich nicht mehr als 930 EUR beträgt, ergibt sich bei einem monatlichen
Rentenanspruch der Klägerin von 460,93 EUR kein pfändbarer Aufrechnungsbetrag.
Hiervon ist die Beklagte im Übrigen bei dem gleichgelagerten und als
Schadensersatzanspruch gekennzeichnetem Verrechnungsersuchen der BEK selbst
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ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision nach § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden, weil es
für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob die Verrechnung durch
Verwaltungsakt erklärt werden kann.
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