Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007

LSG NRW: kaufmännischer angestellter, unternehmen, bürgschaft, abhängigkeit, arbeitslosenversicherung, eingliederung, mitarbeit, begriff, einverständnis, werkstatt

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 61/06
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 61/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AL 103/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 19.07.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 08.07. bis zum 07.10.2003.
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Der Kläger war nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung bis zum 31.03.1982
als Außendienstmitarbeiter beim Unternehmen C tätig, das Befestigungs- und
Chemieartikel sowie Rohrisolierungen an Handwerker vertrieb. Am 01.08.1981
gründete die Zeugin C, gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin sowie die Ehefrau
des Klägers, die Einzelfirma Werkstatt- und Baubedarf C. Gegenstand des
Unternehmens war der An- und Verkauf von Werkstatt- und Baubedarf. Es hatte seinen
Sitz zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute C, in der nur Bürotätigkeit
erfolgte. Ein Verkaufsraum war nicht vorhanden. Die Abwicklung von Verträgen erfolgte
über zwei Außendienstmitarbeiter. Der Kläger war zunächst nicht im Betrieb der Ehefrau
tätig. Da die Firma C Produkte der C vertrieb, war ihm aufgrund eines mit dieser
bestehenden Wettbewerbsverbots eine solche Tätigkeit zunächst untersagt. Im Hinblick
darauf meldete er ein Gewerbe als selbstständiger Handelsvertreter an, in dem er
jedoch - nicht zuletzt wegen seiner Erkrankung am Morbus Bechterew - keine
nennenswerten Umsätze tätigte. Nach Ende des Wettbewerbsverbots und Besserung
seines Gesundheitszustandes trat er am 01.07.1984 als so bezeichneter
kaufmännischer Angestellter in den Betrieb der Zeugin C ein. Aus diesem Anlass wurde
ein Arbeitsvertrag geschlossen, aufgrund dessen ihm ein Festgehalt von monatlich
5.000 DM zustand.
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Der Kläger war nach eigenen Angaben im Betrieb als Verkaufsleiter und
Geschäftsführer für den Außendienst und den Einkauf tätig, während die Zeugin C
insbesondere die Aufgaben erledigte, die im Büro anfielen. Feste Arbeitszeiten hatte der
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Kläger nicht. Den ihm vertraglich zustehenden Urlaub von 31 Urlaubstagen schöpfte er
nicht aus. Im Falle von Schüben des Morbus Bechterew, die bis 1997 häufiger auftraten
und zu zum Teil mehrmonatigen Ausfallzeiten bis hin zu stationären Aufenthalten
führten, meldete er sich nicht arbeitsunfähig und bezog auch kein Krankengeld.
Vielmehr arbeitete er in dem Umfang und an den Arbeitsstellen (im Außendienst, im
Büro oder zu Hause), wie sein Gesundheitszustand es jeweils zuließ. Während die
anderen Außendienstmitarbeiter Berichte über ihre Tätigkeit anfertigen mussten, war der
Kläger hierzu nicht verpflichtet. Soweit er Berichte anfertigte, wurden diese nicht in dem
Maße wie bei den anderen Außendienstmitarbeitern kontrolliert. Größere Projekte
wurden mit der Zeugin C besprochen, der jeweils das letzte Entscheidungsrecht
zustand. Das im Zustand der Gütertrennung lebende Ehepaar finanzierte seinen
Lebensunterhalt in erster Linie aus dem Festgehalt des Klägers, während aus dem
Unternehmen erzielte Gewinne regelmäßig reinvestiert wurden.
Am 31.12.1994 gewährte der Kläger seiner Frau ein Darlehn in Form eines
Kontokorrentkredits in wechselnder Höhe, der zuletzt in Höhe von 470.940,05 DM
valutierte. In den Jahren 1995 bis 1997 übernahm er für das Unternehmen eine
Bürgschaft im Umfang von 83.624 EUR für einen Aufbaukredit der Sparkasse N, der
ohne diese Sicherung nicht gewährt worden wäre. 1997 ließ er in C ein Büro- und
Lagergebäude errichten, das er sodann an den Betrieb seiner Frau zu einer monatlichen
Miete von zuletzt 7.710,28 EUR vermietete.
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Am 07.05.1997 erkrankte der Kläger schwer. Während seiner bis zum 09.04.2000
dauernden Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte nach Ende der Entgeltfortzahlung und
des Krankengeldanspruchs vom 05.11.1998 bis zum 09.04.2000 Arbeitslosengeld (Alg;
Bescheid vom 18.12.1998). Sie hob die Bewilligung auf (Bescheid vom 11.04.2000),
nachdem der Kläger am 10.04.2000 auf der Grundlage des ursprünglichen
Arbeitsvertrages erneut im Betrieb tätig wurde. In der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit
wurde im Betrieb keine Ersatzkraft für ihn eingestellt.
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Am 08.10.2003 wurde über das Vermögen der Zeugin C das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Kläger beantragte daraufhin am 30.10.2003 Insg, außerdem Alg. Die
Zeugin C erstellte als Anlage zu der Arbeitsbescheinigung für den Kläger eine
Aufstellung, die gemeinsam mit dem Antrag auf Insg in der Leistungsakte abgeheftet
wurde. Danach wurden für den Kläger in den Monaten August 2000, September und
Dezember 2001, Januar und Oktober bis Dezember 2002 sowie Februar bis Mai und
Juli 2003 keine Gehaltszahlungen erbracht.
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Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Insg ab, weil der Kläger im
Unternehmen der Zeugin C nicht abhängig beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom
26.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004)
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Mit der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger die
Auffassung vertreten, er sei durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Ebenso wie die anderen Arbeitnehmer sei er in das Unternehmen seiner Ehefrau
eingegliedert gewesen. Entscheidungen der Geschäftsleitung, organisatorische und
personelle Entscheidungen einschließlich Büroorganisation habe ausschließlich seine
Frau getroffen worden. Die Kreditgewährung, Bürgschaft und Vermietung seien erst zu
Zeitpunkten erfolgt, zu denen er bereits seit vielen Jahren als kaufmännischer
Angestellter im Betrieb tätig gewesen sei und könnten daher seinen
sozialversicherungsrechtlichen Status nicht mehr beeinflussen. Im Hinblick auf die Alg-
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Gewährung von 1998 bis 2000 habe die Beklagte zudem einen Vertrauenstatbestand
geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsse. Auch bei Betriebsprüfungen sei
sein Status als abhängig Beschäftigter nie in Zweifel gezogen worden.
Das SG hat die Zeugin C sowie die zuletzt im Betrieb beschäftigten kaufmännischen
Angestellten X und I vernommen und die Klage sodann abgewiesen (Urteil vom
30.08.2006).
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft. Zu den Gehaltszahlungen in den Monaten Februar
bis Juli 2003 trägt er vor: Seine Ehefrau habe Schwierigkeiten gehabt, den
Kontokorrentkredit zu bedienen. Aufgrund dessen sei man übereingekommen, die
monatlichen Ratenzahlungen zu stunden. Die gleichwohl geleisteten Zahlungen seien
auf seinen Gehaltsanspruch angerechnet worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 26.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für die Zeit vom 08.07
bis 07.10.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
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Im Berufungsverfahren sind erneut der Kläger gehört und die Zeugin C vernommen
worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2007
Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Insolvenzgeldakte der Beklagten ist
beigezogen worden.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht
rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Insg für die Zeit vom 08.07. bis 07.10.2003.
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Nach § 183 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier maßgebenden
bis zum 11.12.2006 geltenden Fassung hatten Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn
sie für die letzten drei dem Insolvenzereignis (hier der Insolvenzeröffnung)
vorausgehenden Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatten. Da der Begriff des
Arbeitnehmers in den Vorschriften über das Insg nicht geregelt ist, dienen für die
Abgrenzung der Arbeitnehmern von den Selbstständigen die in den Vorschriften über
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die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung verwendeten
Merkmale (BSG, Urteil v. 30.01.1997, 10 RAr 6/95, SozR 3-4100 § 141b Nr. 17).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, das Vorliegen
eines versicherungspflichtigen Beschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau deshalb
anzuerkennen, weil die Einzugsstelle, die Deutsche Angestellten-Krankenkasse, für die
gesamte Zeit seiner Tätigkeit widerspruchslos Beiträge aufgrund eines angenommenen
Beschäftigungsverhältnisses eingezogen hat, dass der Versichertenstatus des Klägers
im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden ist und dass sie selbst in
der Zeit vom 05.11.1998 bis zum 09.04.2000 dem Kläger Alg gewährt hat. Eine
leistungsrechtliche Bindung der Beklagten an Entscheidungen anderer
Sozialversicherungsträger hat nur unter den Voraussetzungen des § 336 SGB III in der
hier maßgebenden bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung bestanden, wenn der
Versicherte die Zustimmung der Beklagten zur Entscheidung einer Einzugsstelle bzw.
eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung herbeigeführt
hatte. Das ist hier jedoch nicht geschehen. In solchen Fällen muss sich der Versicherte
daher auf einen Beitragserstattungsanspruch verweisen lassen. Die Beklagte ist bei der
Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Insg auch nicht an ihren bindenden (§
77 SGG) Alg-Bewilligungsbescheid vom 18.12.1998 gebunden. Eine solche Bindung
scheitert hier schon daran, dass sich dieser Bescheid nicht auf die Beurteilung des
Versichertenstatus des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 08.07. bis zum
07.10.2003 bezogen hat.
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Ob ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat, beurteilt sich vielmehr auch im
vorliegenden Fall allein nach den Grundsätzen, die zum Begriff des entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt worden sind.
Versicherungspflichtig beschäftigt ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und
Unterordnung unter den Arbeitgeber in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsausführung. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch
das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt
oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das
Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. zuletzt BSG, Urteil
v. 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für
die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten. Der Annahme
eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die
Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb
das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Die
Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und
einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften
Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu ziehen (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R, USK 2002-42
m.w.N.).
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Danach ist zwar nicht zu verkennen, dass einzelne Umstände für das Vorliegen eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen: Dazu gehört z.B. der
Umstand, dass der Kläger eine leistungsgerechte Vergütung erhalten hat, dass die
gezahlten Gehälter ordnungsgemäß versteuert worden sind und seine Ehefrau sie als
Betriebsausgaben geltend gemacht hat.
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Die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem
Kläger und seiner Ehefrau lassen indessen auch unter Anlegung der unter Ehegatten
reduzierten Maßstäbe die erforderliche Eingliederung des Klägers in den Betrieb seiner
Ehefrau nicht erkennen. Der Kläger konnte seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei
gestalten. So hat er selbst ausgeführt, er habe entsprechend den betrieblichen
Notwendigkeiten gearbeitet. Soweit er - vor allem in den Jahren 1984 bis 1997 - auch für
einen längeren Zeitraum krank war, konnte er Arbeitszeit und Arbeitsplatz, aber auch
den Inhalt seiner Tätigkeiten nach seinen individuellen gesundheitlichen Anforderungen
frei wählen. Auch den vertraglich vereinbarten, für einen Arbeitnehmer typischen festen
Jahresurlaub hat der Kläger in der Praxis nicht ausgeschöpft. Vielmehr hat er, wie es mit
der Annahme familiärer Mitarbeit ebenso wie unternehmerischer selbstständiger
Tätigkeit ohne weiteres vereinbar ist, seinen Urlaub nur entsprechend den betrieblichen
Bedürfnissen genommen.
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Dass die vom SG vernommenen Zeuginnen bekundet haben, sie hätten die Ehefrau des
Klägers, die Zeugin C, als Chefin wahrgenommen, steht dem nicht entscheidend
entgegen. Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des Klägers in ihrem eigenen Betrieb
Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen hat. Entscheidend ist jedoch, ob dies auch
gegenüber dem Kläger der Fall war. Hierzu haben die Zeuginnen indessen nichts
Maßgebliches zur Klärung beitragen können. Vielmehr hat insbesondere die Zeugin
Wegmann-Dähn erklärt, alle technischen Fragen habe der Kläger geregelt. Der Kläger
habe ebenso wie seine Ehefrau alles erledigt, was im Büro anfalle und die Aufsicht
ausgeübt.
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Die übrigen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem
Kläger und seiner Ehefrau sprechen ganz überwiegend gegen eine
versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers.
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Der Kläger selbst hat gegenüber dem SG erklärt, bei seinem Eintritt in das Unternehmen
zum 01.07.1984 sei von einer Umschreibung des Betriebs auf Anraten des
Steuerberaters abgesehen worden. Dass dahingehende Überlegungen angestellt
worden sind, spricht indessen bereits dafür, dass der Kläger sich von Anfang an als
Mitunternehmer des Betriebs verstanden hat. Er hat auch in der Folgezeit durch
Übernahme erheblicher unternehmertypischer Risiken dafür gesorgt, dass die
wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs erhalten blieben bzw. ausgebaut
werden konnten. Das gilt für die übernommene Bürgschaft gleichermaßen wie für die
Gewährung des Kontokorrentkredits in erheblichem Umfang und die Bereitstellung des
Betriebsgrundstücks. Gewiss handelt es sich dabei um Entscheidungen, die jeweils für
sich genommen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht erzwingen. Der
Umstand, dass der Kläger in den Jahren 1994 bis 1997 die wirtschaftlichen Grundlagen
des Betriebs gleich in dreifacher Hinsicht gesichert hat, stellt jedoch bereits ein
gewichtiges dahingehendes Indiz dar.
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Maßgebliches Kriterium gegen eine abhängige Beschäftigung ist weiter, dass für den
Kläger nach seiner Erkrankung in den Jahren 1997 bis 2000 keine Ersatzkraft
eingestellt worden ist (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.09.2005, L 24 KR
28/03, sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.03.2004, L 9 KR
820/01; LSG Berlin-Brandenburg, Urtiel v. 31.03.2004, L 9 KR 82/02; jeweils JURIS).
Das deutet darauf hin, dass die Funktion des Klägers eben nicht in dem für eine
abhängige Beschäftigung erforderlichen Maße so in den Betrieb eingegliedert gewesen
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ist, dass bei seinem Ausfall ein Ersatz, z.B. aufgrund einer wegen Krankheitsvertretung
befristeten Einstellung, möglich gewesen wäre.
Für eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers spricht, dass die Eheleute nach den
Gesamtumständen Vermögenswerte und Arbeitsleistung zum Zwecke eines
gemeinsamen Vermögensaufbaus eingesetzt haben. Trotz bestehender Gütertrennung
haben sie das Gehalt des Klägers genutzt, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu
finanzieren. Auf diese Weise sind wirtschaftliche Kapazitäten frei gesetzt worden, den
erzielten Gewinn zu reinvestieren. Auf derselben Ebene liegt es, dass bei den im Jahr
2003 aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Tilgungsbestimmung der
Zeugin C hinsichtlich der Rückführung des Kontokorrentkredites im Einverständnis mit
dem Kläger unproblematisch im Sinne einer Befriedigung seines Gehaltsanspruchs
umgewidmet werden konnte. Wirtschaftlich hat sich der Kläger damit - möglicherweise
auch schon in den Jahren 2001 und 2002 - in unternehmertypischer Weise am Risiko
des Betriebes beteiligt, indem er in dessen Interesse entweder auf fällige
Gehaltszahlungen oder aber fällige Kreditraten verzichtet hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht. Alle
entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
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