Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2001

LSG NRW: ermessen, arbeitslosenhilfe, arbeitslosigkeit, arbeitsentgelt, rente, arbeitsstelle, arbeitsunfall, lebenshaltung, unfallversicherung, lebensstandard

Landessozialgericht NRW, L 17 U 246/00
Datum:
19.09.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 246/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 18 U 157/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 40/02 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 14. April 2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in
beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Berücksichtigung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV) bei der
dem Kläger von der Beklagten gewährten Verletztenrente.
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Der 1939 geborene Kläger war nach anfänglicher beruflicher Tätigkeit als Metzger und
einer Umschulung zum Bürokaufmann ca. 14 Jahre als Angestellter bei der ...-Bank AG
in W ... beschäftigt. Seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses am ...1987 ist er
arbeitslos und steht seit dem 01.09.1987 im Leistungsbezug der Bundesanstalt für
Arbeit, zuletzt in Form von Arbeitslosenhilfe.
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Am 04.07.1994 erlitt er auf dem Weg zu seinem Geldinstitut, um erstmals nach
Überweisung der Leistungen des Arbeitsamtes am 22.06.1994 Geld abzuheben, einen
Unfall, bei dem er sich einen Bruch seines linken Handgelenks zuzog.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05.06.1996 wegen der Folgen
dieses Arbeitsunfalls ab 22.02.1996 eine Dauerrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. und legte der Berechnung der Rente den Mindest-
JAV in Höhe von 28.224,- DM (60 v.H. der zur Zeit des Arbeitsunfalls maßgebenden
Bezugsgröße in Höhe von 47.040,- DM) zuzüglich der Anpassungen zugrunde.
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Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger die
Feststellung des JAV nach billigem Ermessen gem. § 577 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des
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Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, eine erhebliche Unbilligkeit des
zugrundegelegten Mindest-JAV sei nicht zu erkennen, weil der Kläger im
Unfallzeitpunkt bereits an nähernd sieben Jahre arbeitslos gewesen sei und
Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
Am 30.06.1997 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und
weiterhin eine höhere Verletztenrente unter Zugrunde legung eines nach billigem
Ermessen höher festzustellenden Mindest-JAV begehrt. Zur Begründung hat er u.a.
ausgeführt, bei der Berechnung seiner Rente müsse von dem Einkommen
ausgegangen werden, das er durch seine letzte Erwerbstätigkeit erzielt habe, weil er
unfreiwillig arbeitslos geworden sei, sich vom Erwerbsleben nicht abgewandt habe und
die zuletzt von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe nicht seiner normalen Lebenshaltung
entspreche.
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Nach Erörterung der Umstände, die zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
des Klägers führten, und seinem Vortrag, dass er sich in der Folgezeit auch außerhalb
des Bankgewerbes um eine Arbeitsstelle beworben habe, hat das SG von der
Beklagten aufgrund der Rentenversicherungsunterlagen der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den JAV des Klägers zum
Unfallzeitpunkt errechnen lassen und sodann die Beklagte verurteilt, unter Abänderung
der angefochtenen Bescheide der Rente des Klägers unter Berücksichtigung des § 577
RVO einen höheren JAV zugrundezulegen.
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Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14.04.2000 wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 19.09.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.09.2000
Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Ansicht, die Festsetzung des Mindest-JAV
im vorliegenden Fall sei bei Berücksichtigung aller Umstände nicht in erheblichem Maß
unbillig, weil es sich bei der Arbeitslosigkeit des Klägers nicht nur um eine
vorübergehende Notlage handele.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. April 2000 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist auch begründet.
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Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte hat der
Rentenberechnung in den angefochtenen Bescheiden zutreffend gem. § 575 RVO 60
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v.H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- [SGB IV]) zuzüglich der Anpassungen als JAV zugrundegelegt und die Feststellung
eines JAV nach billigem Ermessen nach § 577 RVO abgelehnt.
Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls
richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich der Versicherungsfall vor
Inkrafttreten des nunmehr für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Siebten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet hat (Art. 36 des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes [UVEG], § 212 SGB VII). Zur Anwendbarkeit
der Vorschrift des § 214 Abs. 3 SGB VII gegen die Wortauslegung des § 214 Abs. 2 Satz
1 SGB VII verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG und schließt
sich ihnen an.
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Die Verletztenrente wird in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem JAV
berechnet (§ 581 RVO). Nach § 571 Abs. 1 RVO gilt als JAV das Arbeitseinkommen des
Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall (Satz 1). Für Zeiten, in denen der Verletzte im
Jahr vor dem Arbeitsunfall kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitseinkommen
zugrundegelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des
Verletzten vor dieser Zeit entspricht (Satz 2). Ist er früher nicht tätig gewesen, so ist die
Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des Arbeitsunfalls ausgeübt hat (Satz 3).
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Da der Kläger während des vor dem Unfall liegenden Jahres ledig lich Arbeitslosenhilfe
und damit kein Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt hat, scheidet eine Berechnung
des JAV sowohl nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO als auch eine Anwendung des § 571
Abs. 1 Satz 2 RVO aus. Die Anwendung des Satzes 1 setzt nämlich voraus, dass der
Verletzte während des vor dem Unfall liegenden Jahres ununterbrochen Arbeitsentgelt
bezogen hat und die Anwendung des Satzes 2 setzt voraus, dass der Verletzte im Jahr
vor dem Arbeitsunfall mindestens während eines Teils dieses Jahres Arbeitsentgelt
bezogen hat. Eine Ausfüllung des ganzen Jahres vor dem Arbeitsunfall mit fiktivem
Arbeitsentgelt ist nicht zulässig (BSG SozR 2200 § 571 Nr. 23 m.w.N.). Eine
Berechnung des JAV nach § 571 Abs. 1 Satz 3 RVO kommt ebenfalls nicht in Betracht,
weil der Kläger zur Zeit des Arbeitsunfalls keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hat
(BSG SozR 2200 § 571 RVO Nr. 10), sondern arbeitslos war.
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Der JAV des Klägers war deshalb nach § 575 RVO zu bemessen (BSG, a.a.O.; Bereiter-
Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl., § 575 Rdnr. 1). Nach
§ 575 Abs. 1 Nr. 1 RVO beträgt der JAV 60 v.H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls
maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Die Bestimmung des JAV in den
angefochtenen Bescheiden ist in dieser Weise geschehen. Die im Zeitpunkt des
Arbeitsunfalls maßgebende Bezugsgröße betrug 47.040,- DM. 60 v.H. von 47.040,- DM
sind 28.224,- DM und die Beklagte hat unter Berücksichtigung der Anpassungen ab
22.02.1996 einen JAV von 28.300,20 DM sowie ab 01.07.1996 einen JAV von
28.433,21 DM zugrundegelegt.
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Eine Feststellung des JAV nach billigem Ermessen gem. § 577 RVO hat die Beklagte
zu Recht abgelehnt.
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Nach dieser Vorschrift, die auch bei der Feststellung des JAV gem. § 575 RVO
Anwendung finden kann (BSG, a.a.O.), ist der JAV im Rahmen des § 575 RVO nach
billigem Ermessen festzustellen, wenn der u.a. nach § 575 RVO berechnete JAV in
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erheblichem Maße unbillig ist. Dabei kann das Gericht die Wertung, ob der berechnete
JAV in erheblichem Maße unbillig zu niedrig festgesetzt ist, selbst vor nehmen, weil der
Unfallversicherungsträger insoweit nicht nach seinem Ermessen entscheidet und ihm in
dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum zusteht (BSG vom 09.12.1993 - 2 RU
48/92 - m.w.N.). Erst wenn die in erheblichem Maße bestehende Unbilligkeit feststeht,
hat der Unfallversicherungsträger eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Höhe
des JAV zu treffen, die nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) gerichtlich nachprüfbar ist (BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 -).
Entgegen der Ansicht des SG ergeben sich für eine Unbilligkeit des nach § 575 Abs. 1
Nr. 1 RVO festgestellten JAV keine Anhaltspunkte, insbesondere konnten keine
Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Zugrundelegung des
Mindestarbeitsverdienstes zur JAV-Berechnung in erheblichem Maße unbillig ist. Denn
nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. IV/120 S. 57 zu §§ 570 bis 578,
Begründung zum Entwurf des UVNG vom 30.04.1963; BGBl. I 241 -; s. auch BSGE 28,
274, 276; 44, 12, 14; 51, 178, 180; BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 61/90 -) soll das als
unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, ein aus besonderen Gründen
vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht
entsprechendes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als JAV bei der
Rentenberechnung zugrundezulegen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der
Rente zu machen ( BSG SozR 2200 § 571 RVO Nr. 10; BSGE 32, 169, 173; BSG vom
30.10.1991 - 2 RU 61/90 - und vom 09.12.1993 - 2 RU 48/92 -). Solche besonderen, den
vorliegen den Einzelfall kennzeichnenden Gründe, die als Ursache dafür in Betracht
kommen, die Lebenshaltung nur vorübergehend von der Arbeitslosenhilfe bestreiten zu
müssen, sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Er hatte keine neue Arbeitsstelle in
Aussicht und seine Angaben, er habe sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle auch
außerhalb des Bankgewerbes um Arbeit beworben, reichen angesichts des Alters des
Klägers - 48 Jahre bei Verlust der letzten Arbeitsstelle und fast 55 Jahre im
Unfallzeitpunkt - und der allgemeinen Arbeitsmarktlage keinesfalls aus, um vorliegend
begründet davon ausgehen zu können, der Lebensstandard des Klägers beruhe nur
vorübergehend auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. auf Arbeitslosenhilfe. Die
Situation des Klägers entsprach bzw. entspricht vielmehr dem Schicksal einer Vielzahl
von älteren Langzeitarbeitslosen, deren Chancen, auf den Arbeitsmarkt zurückkehren zu
können, bei der schon seit Jahren bestehenden hohen Arbeitslosenquote als äußerst
gering einzuschätzen sind.
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Auch der vom SG vorgenommene Vergleich mit den vom BSG entschiedenen Fällen
(vgl. BSGE 44, 12; 28,274) führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Zwar ist die Feststellung des SG richtig, dass sich die Lebenssituation des Klägers von
den Lebensverhältnissen der Verletzten in diesen beiden Fällen unterschied, jedoch ist
weder allein wegen der unterschiedlichen Sachverhalte noch wegen der Annahme des
SG, vorliegend habe sich der Kläger im Gegensatz zu diesen beiden Fällen noch nicht
vom Erwerbsleben abgewandt, der Schluss zu lässig, es sei nicht gerechtfertigt, bei der
Festsetzung des JAV des Klägers sein vormaliges Erwerbsleben völlig außer Acht zu
lassen. Denn weder der Entscheidung im Fall des Gewerkschaftsse kretärs (BSGE 44,
12) noch dem Urteil im Fall der Packerin (BSGE 28, 274) ist zu entnehmen, dass nur
dann nicht mehr von einem aus besonderen Gründen vorübergehend niedrigen, der
normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechenden Arbeitseinkommen
auszugehen ist und nur dann das vormalige Erwerbsleben außer Acht gelassen werden
kann, wenn der Verletzte aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, bzw. sich vom
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Erwerbsleben abgewandt hat. Denn im ersten Fall war für die nicht angenommene
Unbilligkeit nicht entscheidend, dass der Verletzte aus dem Arbeitsleben
ausgeschieden war, sondern vielmehr, dass sein Lebensstandard nicht mehr auf dem
Arbeitseinkommen als Gewerkschaftssekretär, sondern auf Dauer auf dem Bezug von
Renten und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beruhte. Auch vorliegend beruhte der
Lebensstandard des Klägers wegen der fast siebenjährigen Arbeitslosigkeit aber auf
Dauer auf den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, und im übrigen waren auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger wieder ins Arbeitsleben
eintreten könnte: Und der Entscheidung des BSG im Fall der Packerin, die seit 1945
nicht mehr erwerbstätig gewesen war und sich seit ihrer Verheiratung 1948 nur ihren
familiären Aufgaben gewidmet hatte, ist entgegen dem SG zum einen nicht zu
entnehmen, dass eine sich über Jahre erstreckende Erwerbslosigkeit allein noch nicht
ausreichend sein muss, die Annahme zu begründen, der Verletzte habe sich vom
Erwerbsleben gelöst. Vielmehr hat das BSG in dieser Entscheidung jedenfalls
(mehrere) Jahre, also wenigstens zwei, insoweit als ausreichend für die Lösung von der
früheren Tätigkeit angesehen und nur einen darunterliegenden erheblichen Zeitraum
ggf. allein als nicht ausreichend betrachtet. Zum anderen aber, und dies ist
entscheidend bei der Frage, ob die Entscheidungsgründe im Fall der Packerin als
Argumentationshilfe für den vorliegenden Fall herangezogen werden können, ist diesen
nicht etwa zu entnehmen, dass bei einem Langzeitarbeitslosen die Beziehung zu der
vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit bestehen bleibt. Eine solche
Aussage enthält dieses Urteil schon deshalb nicht, weil das BSG derartige Fälle von
Langzeitarbeitslosigkeit bei der damals herrschenden Arbeitsmarktlage von 1964
offensichtlich nicht im Auge hatte und Arbeitslosigkeit ebenso wie Fälle von Krankheit
und sonstigen Gründen, z.B. unbezahltem Urlaub, erkennbar als ein Fall behandelt
wurde, in dem der Verletzte nur "zeitweise" oder "für gewisse Zeit", also kurzzeitig nicht
erwerbstätig war.
Ist mithin eine erhebliche Unbilligkeit im Sinne von § 577 Satz 1 RVO bei dem
vorliegend von der Beklagten nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 RVO bestimmten Mindest-JAV
nicht festzustellen, kommt eine Bestimmung des JAV im Rahmen des § 575 RVO (3.
Verordnung über die Höchstgrenze des JAV vom 11.12.1991 [BGBl. I S. 2198]) nach
billigem Ermessen nicht mehr in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil ihre Voraussetzungen nicht
vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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