Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008

LSG NRW: verfügung, auflage, erlass, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 7 B 341/08 AS ER
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 341/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 29 AS 147/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Das Sozialgericht (SG) Köln hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss
vom 25.08.2008 zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht hat. Ein solcher ist aber Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat
verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen
macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Der Senat hatte deshalb nicht zu entscheiden, ob der Antragsteller einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 41 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen
fällig, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichende Regelung enthalten.
Dies spricht für die Annahme, dass die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II erst zum Ersten eines jeden Monats fällig werden
(so das SG Köln in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf Conradis in: LPK-
SGB II, 2. Auflage 2007, § 41 RdNr. 3). Dem wird entgegen gehalten, dass das SGB II
mit seinem § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hierzu eine abweichende Regelung treffe. Nach
dieser Regelung sollen die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden.
Daraus wird gefolgert, dass die Zahlung so rechtzeitig zu veranlassen sei, dass sie am
letzten Tag vor dem Monat, in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde, zur
Verfügung steht (so Eicher in: Eicher/Spelbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 11).
Gegen die zuletzt genannte Auffassung könnte sprechen, dass auch eine
Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung "im
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Voraus" - nämlich für den gesamten Monat - angesehen werden könnte.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat ferner, welcher Leistungsträger für den
Antragsteller örtlich zuständig ist gemäß § 36 SGB II. Denn die Antragsgegnerin bejaht
ihre Zuständigkeit. Diese Frage ist gegebenenfalls im sozialgerichtlichen
Hauptsacheverfahren zu klären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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