Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1999

LSG NRW: eigenes verschulden, waisenrente, amtliche vertretung, öffentlich, sozialleistung, beratungspflicht, behörde, fürsorgepflicht, unverzüglich, versorgung

Landessozialgericht NRW, L 3 RJ 39/99
Datum:
25.06.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RJ 39/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 42 RJ 133/98
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch auf Halbwaisenrente bereits ab 29.1.1995.
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Der 1973 geborene Kläger ist Student. Er ist der Sohn des am ...1995 verstorbenen
Versicherten E. B. (Versicherter). Dieser entrichtete in der Zeit vom 04.04.1961 bis
30.09.1967 einschließlich Nachversicherung seiner Wehrdienstzeit ab 01.10.1965
Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung. Nach einem Studium von Oktober 1967
bis Juli 1971 war der Versicherte seit dem 02.08.1971 bis zu seinem Tode als Beamter
versicherungsfrei in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt als Eichrat,
beschäftigt.
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Am 20.02.1995 beantragte die Mutter des Klägers beim Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) unter Hinweis auf die Sterbeurkunde " ... hiermit
für mich Witwen- und für meinen Sohn F. R. B. Waisenrente." Mit Bescheid vom
09.08.1995 bewilligte das LBV dem Kläger Waisengeld.
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Erst mit Schreiben vom 11.03.1997 wandte sich die Mutter des Klägers an die LVA
Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Hilfe bei der Antragstellung für eine Rente. Sie habe
erst jetzt Unterlagen gefunden, aus denen zu ersehen sei, daß der Versicherte Beiträge
zur Arbeiterrentenversicherung der LVA Rheinland-Pfalz entrichtet habe. Mit Schreiben
vom 03.04.1997 empfahl die LVA Rheinland-Pfalz der Mutter des Klägers,
unverzüglichen einen Rentenantrag zu stellen.
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Daraufhin beantragte der Kläger am 25.04.1997 Halbwaisenrente, die ihm die Beklagte
mit Bescheid vom 23.09.1997 ab 01.04.1996 bewilligte.
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Zur Begründung seines Widerspruchs wies der Kläger auf den von seiner Mutter im
Februar 1995 beim LBV gestellten Antrag auf Witwen- und Waisenrente hin. Das LBV
habe aus den Unterlagen des Versicherten erkennen können, daß dieser
Anwartschaften aus der Arbeiterrentenversicherung erworben hatte. Gleichwohl habe es
diesen Antrag pflichtwidrig lediglich im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nach dem
Beamtenversorgungsgesetz bearbeitet und versäumt, den Antrag auf Waisenrente an
die zuständige LVA weiterzuleiten oder zumindest darauf hinzuweisen, daß der dort
eingegangene Antrag auf Waisenrente nur bezüglich der Versorgungsansprüche
bearbeitet werde. Er sei so zu behandeln, als wäre der Rentenantrag sogleich bei der
LVA gestellt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Der Antrag auf Waisenrente sei erst im April 1997 gestellt worden,
weshalb Waisenrente erst ab April 1996 habe bewilligt werden können.
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Der formlose Antrag beim LBV aus Februar 1995 sei kein wirksamer Rentenantrag
gewesen, denn das LBV sei kein Leistungsträger i.S.von § 16 SGB I.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe bereits
im Februar 1995 beim LBV einen wirksamen Antrag auf Waisenrente eingereicht. Das
LBV habe klar erkennen können, daß für ihn ein Anspruch auf Waisenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Auch das LBV sei ein "anderer"
unzuständiger Leistungsträger i.S.d. Gesetzes, denn der Gesetzgeber habe diese nicht
enumerativ aufgezählt.
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Mit Urteil vom 15.01.1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und meint, sich hierfür auch
auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte stützen zu
können.
12
Er beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Januar 1999 abzuändern und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. September 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu verurteilen, ihm ab dem 29.01.1995 aus
der Versicherung seines verstorbenen Vaters Halbwaisenrente zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die angefochtenen Bescheide für
rechtmäßig.
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Für einen Herstellungsanspruch gebe es keine Begründung.
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Eine mögliche Kenntnis des LBV könne ihr nicht zugerechnet werden. Das LBV gehöre
nicht zu den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches, die zur Antragsweiterleitung
verpflichtet seien.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten sowie der
Akten des LBV und der Personalakte des Versicherten Bezug genommen. Diese Akten
sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12
Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Ausgehend
von dem am 25.04.1997 gestellten Antrag hat die Beklagte die Rente ab 01.04.1996
gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu Recht bewilligt.
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Eine frühere Antragstellung ist nicht erfolgt. Das Schreiben seiner Mutter an die LVA
Rheinland-Pfalz vom 11.03.1997 kann nicht als Antrag des Klägers angesehen werden
und zur Vorverlegung des Rentenbeginnes führen. Denn entgegen der sonstigen Übung
hat seine Mutter in diesem Schreiben ausschließlich Bezug auf sich selbst, nicht aber
auf den Kläger genommen. Angesichts der Volljährigkeit des Klägers schon im Jahre
1997 scheidet ferner eine Antragstellung unter dem Gesichtspunkt elterlicher Vertretung
von vornherein aus.
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Das Schreiben an das LBV von Februar 1995 kann nicht als an den zuständigen
Rentenversicherungsträger gerichteter Rentenantrag angesehen werden. Es ist bereits
zweifelhaft, daß dieses Schreiben bei einer am Empfängerhorizont orientierten
Auslegung (§ 133 BGB) mehr enthält als den Wunsch seiner Mutter, für sich und den
Kläger Hinterbliebenenversorgung vom LBV zu erhalten. Denn beide haben zu diesem
Zeitpunkt nicht gewußt, daß der Versicherte Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet hatte, obwohl zumindest bei der Mutter des Klägers als
der Ehefrau des Versicherten durchaus derartige Kenntnisse bestanden haben könnten.
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Selbst wenn man aber meint, das Schreiben aus Februar 1995 sei als Antrag "an den,
den es angeht", also nicht nur an das LBV, sondern an jede andere für
Hinterbliebenenleistungen zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft anzusehen, ist
durch dieses Schreiben auch mit Rücksicht auf die Regelung in § 16 SGB I kein
wirksamer Rentenantrag bei der Beklagten gestellt worden.
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Nach § 16 Abs. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistung beim zuständigen
Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern und -
hier nicht einschlägig - von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland
aufhalten, von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
entgegengenommen. Eine derartige von § 16 SGB I erfaßte Fallkonstellation liegt hier
auch nach der Auffassung des Klägers nicht vor. Auch die weitergehenden
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB I sind hingegen nicht erfüllt. Nach § 16 Abs. 2
SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer der in
Satz 1 genannten Stellen gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen
Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der
Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen
eingegangen ist. Das Schreiben von Februar 1995 ist kein zu diesem Zeitpunkt wirksam
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gestellter Halbwaisenrentenantrag, denn das LBV, bei dem dieses Schreiben
eingegangen ist, ist kein unzuständiger Leistungsträger i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB.
Die übrigen Alternativen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I scheiden erkennbar aus.
Der Begriff des Leistungsträgers ist in § 12 SGB I definiert. Nach dieser Legaldefinition
sind Leistungsträger die in den §§ 18 - 29 SGB I genannten für die Sozialleistungen
zuständigen Behörden. Für die gesetzliche Rentenversicherung werden in § 23 Abs. 2
SGB I die in der Rentenversicherung zuständigen Leistungsträger aufgezählt. Die für die
Versorgung für Beamte zuständigen Behörden sind weder an dieser Stelle noch bei den
übrigen in §§ 18 - 29 SGB I genannten zuständigen Leistungsträgern erwähnt. Sie
erbringen auch keine Sozialleistungen im Sinne des SGB, sondern sind an dem von
Rentenleistungen völlig verschiedenen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn für die Fortführung der Alimentationsverpflichtung des
Dienstherrn auch nach dem Tod des Versicherten gleichsam als bloße Zahlstelle
zuständig.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufzählung in den §§ 18 - 29 SGB I auch
enumerativ. Dies folgt schon aus dem Verweis auf diese Vorschriften in der
Legaldefinition des Begriffes Leistungsträger und weiter daraus, daß der Gesetzgeber
den Katalog mehrfach ergänzt hat, wenn er zusätzliche Sozialleistungen begründet hat,
wie solche z.B. in §§ 19b, 21a und 21b SGB I beschrieben sind. Allenfalls die nach § 15
Abs. 1 SGB I und § 93 SGB IV zur Auskunft verpflichteten Stellen und die öffentlich-
rechtlichen Einrichtungen, an denen die in §§ 18 - 29 SGB I genannten Stellen
maßgeblich beteiligt sind, können in entsprechender Anwendung als Leistungsträger
angesehen werden (Seewald in: Kasseler Kommentar, § 12 SGB I Rdnr. 13 und 14).
Auch zu diesen Stellen gehört das LBV jedoch nicht. Zwar müssen andere Behörden -
und damit wohl auch das LBV - den Antragsteller an eine in Abs. 2 genannte Stelle
verweisen. Eine wirksame und rechtzeitige Antragstellung ist bei ihnen aber gleichwohl
nicht möglich (Seewald a.a.O. Rdnr. 9).
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Hat der Kläger damit durch das Schreiben seiner Mutter aus Februar 1995 keinen
rechtzeitigen Rentenantrag gestellt, kann er auch nicht im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches so gestellt werden. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte
Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des
Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus
dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und
Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG,
vgl. u.a. SozR 1200 § 14 Nr. 9, SozR 1300 § 44 Nr. 13, SozR 3-1200 § 14 Nr. 22).
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Grundlage dieses Anspruchs ist § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf
Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der
Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren auslöst. Aber auch
wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Leistungsträger gehalten, den
Berechtigten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig
aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden
(so schon BSG SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO; vgl. ferner BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15 und
25; SozR 3-1200 § 14 Nrn. 5, 6, 9, 10, 22).
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Ein solcher Beratungsfehler der Beklagten selbst scheidet von vornherein aus. Denn sie
hatte vom eingetretenen Versicherungsfall keine Kenntnis und konnte daher dem Kläger
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nicht zur Antragstellung raten.
Allerdings muß sich im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der
zuständige Leistungsträger das Verschulden eines anderen Leistungsträgers wie ein
eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn das eigene Verschulden einen
Herstellungsanspruch begründen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9, 22). Einer
anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten
Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die
andere Behörde vom Gesetzgeber i.S. einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das
Verfahren eingeschaltet ist (BSG std. Rspr., vgl. SozR 2200 § 381 Nr. 44; SozR 1200 §
14 Nr. 26; SozR 1200 § 14 Nr. 28; SozR 2200 § 545 Nr. 8; SozR 3-1200 § 14 Nr. 29).
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Die Verpflichtung der Leistungsträger und sonstigen Stellen (z.B. Versicherungsämter),
Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich
überschreiten, und die Verpflichtung des zur Entscheidung befugten Leistungsträgers,
sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen, beschränken
sich indes nicht auf arbeitsteilige Funktionseinheiten. Vielmehr ist eine dem zuständigen
Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht eines anderen Leistungsträgers
zumindest auch dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen
materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, der andere Leistungsträger im
maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle
"Ansprechpartner" des Versicherten ist, und so aufgrund der bei ihm bekannten
Umstände erkennen kann, daß bei dem Versicherten im Hinblick auf das andere
sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage
besteht. Nur der in der konkreten Situation dem Versicherten gegenüberstehende
Leistungsträger ist in der Lage, die notwendigen Hinweise in bezug auf solche
Veränderungen zu geben, die Reaktionen des Betroffenen auf einem anderen
Rechtsgebiet gegenüber einem anderen Leistungsträger erforderlich machen (BSG
SozR 3-1200 § 14 Nr. 22).
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Hier kommt es aber nicht darauf an, ob das LBV hätte erkennen können, daß dem
Kläger aus der Vorbeamtenzeit des Versicherten ein Anspruch gegen einen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung zustehen konnte. Denn ebenso wie § 16 SGB I sich
an Leistungsträger wendet, kann bei der Verwirklichung von Rechten nach dem
Sozialgesetzbuch nur ein Fehler eines Leistungsträgers oder einer sonstigen im
Sozialgesetzbuch ausdrücklich genannten Stelle, die in den Verwaltungs- bzw.
Funktionsablauf des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist, dem zuständigen
Leistungsträger zugerechnet werden (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 m.w.N. für den
Fall eines dem Rentenversicherungsträger zurechenbaren Beratungsfehlers des
Arbeitsamtes, wobei ausdrücklich auf das Zusammenwirken zweier Leistungsträger im
Sinne des SGB abgestellt wird; SozR 2200 § 545 Nr. 8 für sonstige in § 16 SGB I
genannten Stellen; verneinend hingegen z.B. bei konkurrierenden Sozialleistungen wie
Kindergeld und Ausbildungsförderung in SGb 1993, 525; ebenso keine Funktionseinheit
zwischen Gewerbeämtern der Gemeinden und den Trägern der Unfallversicherung,
SozR 3-1200 § 14 Nr. 11.). Das folgt unmittelbar daraus, daß die sich aus § 16 Abs. 3
SGB I ergebene Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und
sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, wiederum
nur an Leistungsträger richtet. Auch die Verpflichtung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB I, darauf
hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehende Sozialleistung in zeitgemäßer
Weise, umfassend und schnell erhält, richtet sich nur an Leistungsträger. Da das LBV
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hingegen kein Leistungsträger i.S.d. SGB ist und auch nicht zu den sonstigen Behörden
(Gemeinden, amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, § 16
Abs. 1 und 2, Versicherungsämter, § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) gehört, ist bereits aus
diesen Grunde bei einem durch das LBV zu vertretenden Beratungsfehler ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen einen Leistungsträger nicht geben.
Ob in der nicht erfolgten Weiterleitung des Schreibens von Februar 1995 an einen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein eine Amtshaftung auslösender Verstoß
gegen die Fürsorgepflicht liegt, ist weder Gegenstand dieses Verfahrens, noch ist dies
für den Beginn der Halbwaisenrente des Klägers von Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG sind nicht erfüllt.
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