Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2000

LSG NRW: fristlose kündigung, praktikum, verwaltungsakt, vwvg, umdeutung, sorgfalt, öffentlich, zukunft, meinung, leistungsanspruch

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 169/98
26.01.2000
Landessozialgericht NRW
12. Senat
Urteil
L 12 AL 169/98
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AL 181/97
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 03. September 1998 abgeändert. Die Klage wird
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 27.02.1996 bei der Beklagten die Förderung einer Maßnahme
"EDV-gestütztes Qualitäts-Management" für die Zeit vom 04.03.1996 bis zum 03.03.1997.
Die Beklagte gewährte ihm mit Bewilligungsbescheid vom 03.03.1996 für die Dauer der
Maßnahme Unterhaltsgeld nach dem Europäischen Sozialfond (ESF-UHG) sowie eine
Krankenversicherungspauschale von monatlich 150,-- DM.
Am 18.11.1996 brach der Maßnahmeträger unter fristloser Kündigung des Vertrages die
Maßnahme für den Kläger ab und erteilte ihm Hausverbot.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 04.03.1997 die
Bewilligung von ESF-UHG ab 19.11.1996 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in
Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG ab mit der Begründung, der Maßnahmeträger habe dem
Kläger am 18.11.1996 Hausverbot erteilt, eine Fortsetzung der Maßnahme sei nicht mehr
möglich gewesen. Daher habe dem Kläger ab 19.11.1996 das ESF-UHG nicht mehr
zugestanden. Gleichzeitig forderte die Beklagte das in der Zeit vom 19.11.1996 bis zum
31.12.1996 noch gezahlte Unterhaltsgeld in Höhe von 1.470,-- DM vom Kläger zurück. Mit
weiterem Bescheid vom 04.03.1997 forderte die Beklagte vom Kläger auch die Erstattung
der Krankenversicherungspauschale in Höhe von 150,-- DM für den Monat Dezember
1996.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 10.03.1997 Widerspruch. Zur Begründung
trug er im wesentlichen vor: Er habe die Maßnahme nicht am 18.11.1996 abgebrochen.
Vielmehr habe er noch vom 25.11.1996 bis zum 14.02.1997 sein Praktikum bei der
Unternehmensberatung H ... P ... und P ... H ... in E. durchgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die
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Aufhebung des ESF-UHGs und die Rückforderung von 1.470,-- DM zurück. Mit weiterem
Widerspruchsbescheid vom 05.09.1997 wies die Beklagte auch den Widerspruch des
Klägers hinsichtlich der Rückerstattung der Krankenversicherungspauschale für Dezember
1996 zurück. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.09.1997 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage
erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe sein Praktikum vom 25.11.1996 bis
zum 14.02.1997 absolviert, wenn auch nicht unter dem offiziellen Dach des
Fortbildungsträgers, der eine weitere Betreuung abgelehnt habe. Die fristlose Kündigung
des Fortbildungsvertrages sei unwirksam gewesen und er habe das tatsächliche
Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Maßnahmeträger nicht beendet.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 04.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide
vom 27.08.1997 und 05.09.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, der Kläger sei nicht mehr Teilnehmer der Maßnahme gewesen,
weil der Maßnahmeträger ihn ab dem 19.11.1996 aus der Maßnahme ausgeschlossen
habe. Insofern sei das Praktikum auch nicht mehr Teil der Maßnahme gewesen. Aus dem
Praktikumsvertrag ergebe sich auch ausdrücklich, daß diese Vereinbarung an die Stelle
des eigentlich geplanten Vertrages mit dem Maßnahmeträger trete.
Durch Urteil vom 03.09.1998 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom
04.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27.08.1997 und 05.09.1997
aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig. Die Beklagte sei nicht
gemäß § 48 SGB X ermächtigt, die Bewilligung des ESF-UHGs und der
Krankenversicherungspauschale ab 19.11.1996 bzw. für Dezember 1996 aufzuheben.
Insofern sei § 48 SGB X nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelte § 48 SGB
X nur für die öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Behörden, die nach diesem
Gesetzbuch ausgeübt würden. Die Verwaltungstätigkeit der Beklagten sei im vorliegenden
Fall nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt worden. Die Beklagte sei vielmehr tätig
geworden aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der
Bundesanstalt über die Verwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Eine
Anwendung von §§ 1 bis 66 SGB X aus sozialrechtlichen Materien, die nicht im SGB
geordnet seien, sei aber nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt
sei. Danach gelte für Materien außerhalb des Sozialgesetzbuches, da die Beklagte als
Bundesbehörde tätig geworden sei, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Eine
Umdeutung des angefochtenen Bescheides in einer Aufhebungsentscheidung des § 48 ff.
VWVG sei aber nicht möglich. Bei § 48 SGB X in Verbindung mit § 152 AFG handele es
sich um eine gebundene Entscheidung. Bei den Aufhebungstatbeständen der §§ 48 ff.
VWVG handelt es sich um Ermessungsentscheidungen. Eine Umdeutung sei daher nicht
zulässig.
Gegen das ihr am 16.09.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.10.1998 Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Sozialgericht gehe in seiner
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Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß § 48 SGB X nicht anwendbar sei. Aus der
Regelung der §§ 1 Abs. 1, 12, 19 SGB I in Verbindung mit § 3 AFG ergebe sich die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Die Bundesregierung können der Bundesanstalt für Arbeit
durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ihren
Aufgaben nach diesem Gesetz ständen. Die Durchführung befristeter
Arbeitsmarktprogramme könne sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung
übertragen. Ihre Verwaltungsentscheidung stütze sich auf die Richtlinien des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, deren Durchführung der Bundesanstalt
durch Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 AFG übertragen worden
sei. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich der gesetzgeberische Wille, das
Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit dieser Richtlinie dem Sozialleistungsbereich
zuzuordnen. Die Regelung in den §§ 48 ff. SGB X seien somit lex specialis zu den §§ 48 ff.
VWVfg. Darüberhinaus heiße es in den ESF-Richtlinien in der ab 01.01.1998 gültigen
Fassung in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5, daß die Vorschriften des SGB X entsprechend
gelten, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinien dem nicht entgegenständen. So sei
das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.1985 - 11 b 7/RAr 30/94 - im
Zusammenhang mit Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit zur Durchführung eines
anderen "Sonderarbeitsprogrammes" offenbar selbstverständlich vom grundsätzlichen
Anwendungsbereich des SGB X ausgegangen. Ähnliches ergebe sich aus einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.07.1994 - 7 RAr 28/93 zu den Richtlinien
des Montanunionsvertrages. Die nach den ESF-Richtlinien geforderten Sozialleistungen
seien damit Sozialleistungen im Sinne der § 12 und 19 SGB I sowie des § 1 Abs. 1 SGB X.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.1998 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch
begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Zu Recht
hat die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X gestützt.
Soweit nach dieser Vorschrift in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.
1 S 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz
oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.
Der Senat ist, im Gegensatz zur Meinung des Sozialgerichts, der Auffassung, daß § 48
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SGB X auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ausgangspunkt für die rechtliche
Beurteilung ist § 1 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt § 48 SGB X für die öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird.
Öffentliche Verwaltungstätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die bei Anwendung des
Sozialgesetzbuches von einer Behörde zu erbringen ist. Nach § 37 SGB I gelten die
Vorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches insgesamt, also über den
Wortlaut des § 1 SGB X hinaus, für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches
(vgl. BA und LVA-Kommentar, § 1 Anm. 2, Verbandskommentar § 1 Anm. 2). Daß es sich
beim ESF-UHG um eine einen Sozialleistungsbereich betreffende Leistung handelt, kann
nicht zweifelhaft sein. Nach § 12 SGB I sind zuständig für Sozialleistungen die in den §§ 18
bis 29 SGB I genannten Leistungsträger. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem
Recht der Arbeitsförderung Zuschüsse und Darlehn für die Förderung der beruflichen
Ausbildung, Fortbildung und Umschulung gewährt werden. Hierfür sind nach § 19 Abs. 2
SGB I die Arbeitsämter oder sonstige Dienststellen der Bundesanstalt zuständig. Nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 AFG obliegt der Bundesanstalt die Förderung der beruflichen Bildung, soweit
sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist. Gemäß § 3 Abs. 5 AFG kann die Bundesregierung
die Durchführung von Arbeitsprogrammen der Bundesanstalt auch durch Vereinbarung
überragen. Die Durchführung der ESF-Richtlinien des BMA ist der Bundesanstalt durch
Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 AFG übertragen worden. Aus
dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung folgt, daß die Zahlung von ESF-
Unterhaltsgeld aufgrund der genannten Richtlinien im Rahmen des
Arbeitsförderungsgesetzes erfolgt. Entsprechend sieht die Neufassung der ESF-Richtlinien
ab 01.01.1998 in §§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 vor, daß das SGB X entsprechend gilt. Der
Senat sieht in dieser Regelung eine Klarstellung aufgrund der zuvor geschilderten
Rechtslage. Daher ist § 48 Abs. 1 SGB X anwendbar.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Nach der Leistungsbewilligung ist
eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten,
weil sein Leistungsanspruch ab dem 19.11.1996 weggefallen ist. Der Kläger hat ab diesem
Zeitpunkt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen. Der Vertrag ist durch den
Maßnahmeträger fristlos gekündigt worden. Damit war die Maßnahme endgültig beendet.
Nach § 3 Nr. 1 der Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes vom
20.10.1997 (BAnz 1997 S. 13267) werden nur Teilnehmer gefördert. Gemäß § 4 Abs. 4 der
genannten Richtlinien gelten die Vorschriften über das Unterhaltsgeld entsprechend.
Hieraus folgt, daß ein Anspruch auf das genannte Unterhaltsgeld nur für die tatsächliche
Teilnahme an der Maßnahme gezahlt wird.
Für die Zeit nach dem Abbruch der Maßnahme gilt deshalb die Regelung des § 48 SGB X
(vgl. Niesel, AFG, § 44 Rdnr. 43). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er vom
25.11.1996 bis zum 14.02.1997 an einem Praktikum teilgenommen hat. Entgegen seiner
Annahme war dieses Praktikum nicht mehr Teil der ihm von der Beklagten bewilligten
Maßnahme. Diese Maßnahme hatte der Träger durch die fristlose Kündigung endgültig
beendet. Der vom Kläger danach für das genannte Praktikum geschlossene Vertrag ist
nicht mehr Teil der ihm bewilligten Maßnahme gewesen. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, daß er diesen Vertrag unabhängig von der
Frage der Beendigung der Maßnahme abgeschlossen hat. Dies ergibt sich auch aus § 2
des Praktikumsvertrages, wonach diese Vereinbarung an die Stelle des eigentlich
geplanten Vertrages mit dem Maßnahmeträger tritt. Aus dieser Regelung folge eindeutig,
daß der Praktikumsvertrag nicht mehr zu der Bildungsmaßnahme gehörte und diese etwa
fortsetzte.
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Auch grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegt zur
Überzeugung des Senats vor. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muß
schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb
dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß. Dabei ist
auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Begünstigten
sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen und somit ein subjektiver
Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BSG vom 23.07.1996 - 7 RAr 104/95 -). Der Senat hat
keine Zweifel, daß der Kläger in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat. Es bedarf nur
einfachster Überlegung für die Annahme, daß Unterhaltsgeld dann nicht mehr gezahlt
werden kann, wenn man an einer Maßnahme nicht mehr teilnimmt, sondern diese bereits
abgebrochen worden ist. Der Kläger ging auch selbst davon aus, daß die Maßnahme
endgültig abgebrochen war. Zum einen hat er sich rechtlich nicht gegen die fristlose
Kündigung durch den Maßnahmeträger gewandt. Zum anderen ergibt sich aus § 2 des
Praktikantenvertrages, daß auch der Kläger die zuvor besuchte Maßnahme als endgültig
beendet ansah. Anderenfalls hätte es der sich aus § 2 des Praktikantenvertrages
ergebenden Formulierung nicht bedurft. Der Kläger war auch nach seinem Bildungsstand
und nach seinem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihm in der mündlichen
Verhandlung gewonnen hat, durchaus in der Lage, dieses zu erkennen. Eine
Ermessensentscheidung der Beklagten bedurfte es nicht (§ 152 Abs. 3 AFG). Die
Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist daher rechtmäßig.
Als Folge ergibt sich, daß die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X berechtigt war, das in
der Zeit vom 19.11.1996 bis zum 31.12.1996 noch gezahlte Unterhaltsgeld in Höhe von
1.470,-- DM und die für Dezember 1996 gezahlte Krankenhauspauschale in Höhe von
150,-- DM zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.