Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2004

LSG NRW: verschlechterung des gesundheitszustandes, grundsatz der freien beweiswürdigung, anhörung, asthma bronchiale, innere medizin, rechtliches gehör, verwaltungsverfahren, verwaltungsgutachten

Landessozialgericht NRW, L 13 RJ 88/03
Datum:
23.01.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 RJ 88/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 16 (7) RJ 92/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Detmold vom 04.09.2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit
wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. voller
Erwerbsminderung.
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Der am 00.00.1943 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war in diesem Beruf bis
1986 tätig. Von 1987 bis 1992 bezog der Kläger eine EU-Rente und anschließend bis
zum Bezug der Altersrente für Schwerbehinderte (ab 1.5.2003) Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
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Nach erfolglosem Antrag aus dem Jahre 1998 beantragte der Kläger am 22.12.2000
gestützt auf ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C Rente wegen EU. Die
Beklagte holte zunächst Befundberichte dieses Arztes sowie des Arztes für Innere
Medizin G ein. Anschließend erstattete Medizinaldirektor Dr. L ein internistisch-
sozialmedizinisches Gutachten. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers im April
2001 stellte Dr. L im Gutachten vom 27.4.2001 beim Kläger ein Verschleißleiden der
Wirbelsäule mit kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1, ein Schulter-Armsyndrom (bei noch
ausreichender Armbeweglichkeit) beidseits, degenerative Kniegelenksveränderungen
rechts (bei ausreichender Kniebeugefähigkeit), eine mäßiggradige obstruktive
Atemwegserkrankung und Übergewicht fest. Mit den bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten ohne
überwiegende einseitige Körperhaltung und ohne Bücken, sowie ohne starke
Witterungseinflüsse vollschichtig verrichten.
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Mit Bescheid vom 27.5.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf "Rente wegen voller
Erwerbsminderung" ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mindestens drei Stunden
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täglich erwerbstätig zu sein. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger
Bescheinigungen des Dr. C und des Orthopäden Dr. E vor. Die Beklagte holte dazu eine
Stellungnahme des Dr. L vom 21.8.2001 ein, der keine Notwendigkeit zur Änderung der
bisherigen Leistungsbeurteilung sah. Anschließend legte der Kläger noch eine
Bescheinigung des Lungenfacharztes Dr. F vom 1.8.2001 vor. Der Widerspruch wurde
schließlich durch Bescheid vom 10.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen, weil
"volle Erwerbsminderung" nicht vorliege.
Mit der zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf
Rente wegen EU weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Mit seinen
behandelnden Ärzten gehe er davon aus, dass in dem Verwaltungsgutachten seine
gesundheitlichen Einschränkungen nicht richtig gewürdigt seien. Die Leiden und deren
Wechselwirkungen seien dergestalt, dass ohne negative Folgen für die Gesundheit
selbst eine leichte Arbeit vollschichtig nicht mehr verrichtet werden könne. Das
degenerative Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall führe zu
Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Es lasse im Zusammentreffen mit den
kardiologischen Problemen und Asthma bronchiale nicht einmal eine 3-stündige
Arbeitsbelastung zu.
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Die Beklagte hat auf die Ergebnisse der Untersuchung im Verwaltungsverfahren Bezug
genommen. Danach sei der Kläger trotz der bestehenden Einschränkungen der
körperlichen Leistungsfähigkeit noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu
verrichten.
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Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befund- und
Behandlungsberichte des Dr. E, des Dr. F, des Kardiologen Dr. T und des Dr. C
eingeholt.
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Im Erörterungstermin am 7.3.2003 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, "dass eine
Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei".
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Der Kläger hat anschließend unter Vorlage einer Bescheinigung des Hausarztes Dr. V
geltend gemacht, er könne keinerlei Erwerbstätigkeit mehr verrichten. Bislang sei die
Kumulation der einzelnen Leiden in den einzelnen Befundberichten nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Er bitte daher um die Einleitung der gebotenen Maßnahmen
nach §§ 103, 106 SGG. Dr. V hat in seinem Attest vom 13.3.2003 zahlreiche Diagnosen
genannt und ausgeführt, aufgrund der kontinuierlich auftretenden Luftnot bei
anfallsweisem Herzrasen mit Arrhythmia absoluta bei dekompen-sierter Herzinsuffizienz
ausgelöst durch die Schmerzen des Bewegungsapparates sei nach seiner Meinung
auch keine leichte körperliche Arbeit zumutbar. Nach Zusendung des
Altersrentenbescheides hat der Bevollmächtigte (laut einem nicht paraphierten Vermerk
vom 10.6.2003) telefonisch mitgeteilt, dass er das Verfahren fortführen wolle.
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Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid der Kammervorsitzenden vom
8.9.2003 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Es habe ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können,
weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweise, der Sachverhalt geklärt sei und die Beteiligten im Rahmen des
durchgeführten Erörterungstermins hierzu angehört worden seien.
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Die Klage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Rente wegen EU bzw. voller
Erwerbsminderung lägen nicht vor.
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Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buchs des
Sozialgesetzbuches (SGB VI), in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), sei
nicht erwerbsunfähig, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
vollschichtig erwerbstätig sein könne. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sei die bis zum
31.12.2000 geltende Fassung des § 44 SGB VI für einen möglichen Leistungsfall der
EU bei Antragsstellung bis zu 3 Monate nach Aufhebung der Vorschrift für Leistungsfälle
vor diesem Zeitpunkt anwendbar. Für einen späteren Leistungsfall sei hingegen § 43
SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI
anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den
üblichen Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein könne.
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Der Kläger sei jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. L im April 2001
noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige
Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Bei der Untersuchung durch Dr. L hätten die
Bewegungsmaße nach Schober 10/14 und der Fingerbogenabstand 34 cm betragen.
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Ob nach diesem Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet eingetreten sei, könne offen bleiben. Der
Kläger sei jedenfalls bis zur Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte in der
Lage gewesen, mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch leichte
körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Einwirkung von Nässe oder Kälte
oder sonstigen Einwirkungen bronchialirritativer Stoffe, ohne länger anhaltende
Überkopfarbeiten arbeitstäglich mindestens 6 Stunden zu verrichten.
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Der behandelnde Orthopäde des Klägers, Dr. E, habe ausgeführt, die Belastbarkeit der
Wirbelsäule des Klägers sei herabgesetzt. Heben und Tragen von Lasten über 10 Kg
sei nicht mehr möglich. Bei seiner ersten Untersuchung des Klägers im Juli 2001 hätten
die Bewegungsmaße nach Ott 10/12 und der Fingerbodenabstand 50 cm betragen.
Orthopädischerseits bestünden Einschränkungen für Arbeiten mit Heben und Tragen
von Lasten über 10 Kg, in Zwangshaltung, unter Nässe oder Kälte und für länger
anhaltende Überkopfarbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten seien jedoch
arbeitstäglich 6 Stunden möglich.
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Auch der behandelnde Lungenfacharzt des Klägers, Dr. F, der beim Kläger eine
mittelgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung festgestellt habe, halte den
Kläger für fähig leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
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Weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers ergäben sich auch nicht
aus den Berichten des behandelnden Internisten und Kardiologen des Klägers, Dr. T.
Die letzte Behandlung dort sei im August 1998 erfolgt. Eine kardiologische Diagnostik
sei im September 1998 im St. W-Krankenhaus Q durchgeführt worden und habe eine
nicht kritische stenosierende Koronarsklerose, intermittierende absolute Arrhythmie bei
Vorhofflimmern und eine obstruktive Ventilationsstörung ergeben. Zu diesem Zeitpunkt
sei eine Ergometerbelastung des Klägers bis 100 Watt möglich gewesen. Weitere
kardiologische Behandlungen des Klägers seien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
erfolgt. Auch der behandelnde Allgemeinmediziner des Klägers, Dr. C, dem die
insgesamt beim Kläger bestehenden Erkrankungen bekannt gewesen seien, halte den
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Kläger für fähig, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Sämtliche von den behandelnden Ärzten des Klägers mitgeteilten Befunde seien auch
bei der Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch Dr. L bekannt gewesen und von
diesem berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Leistungsbeurteilung bestehe
nahezu vollständige Übereinstimmung zwischen dem Begutachtenden im
Verwaltungsverfahren und den behandelnden Ärzten des Klägers.
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Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung
und auch seit dem vorherigen Klageverfahren, das durch Klagerücknahme beendet
worden sei, sei aus den mitgeteilten medizinischen Befunden nicht ersichtlich. Auch die
behandelnden Ärzte des Klägers hätten übereinstimmend mitgeteilt, eine wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht eingetreten. Auch aus der
nachgereichten ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners und
Psychotherapeuten Dr. V ergebe sich keine weitere Änderung der gesundheitlichen
Situation des Klägers. Die dort aufgeführten Diagnosen seien im Wesentlichen schon
bei der Begutachtung im Verwaltungsverfahren bekannt gewesen und seien auch von
den übrigen den Kläger behandelnden Ärzten mitgeteilt worden. Aus der - lediglich
hinsichtlich der Leistungsbeurteilung abweichenden Meinung - von Dr. V habe sich
aufgrund einer nicht erkennbaren Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes,
kein Anlass für weitere Ermittlungen ergeben.
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Gegen den am 8.9.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.9.2003
Berufung eingelegt. Er rügt unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das
Sozialgericht. Aus den Befundberichten ergebe sich, dass die Erkrankungen des
Bewegungs- und Skelettsystems erheblicher und ausgeprägter seien, als dies von dem
Internisten Dr. L zugrunde gelegt worden sei. Der Orthopäde Dr. E habe insbesondere
auf eine S 1-Reizung und eine aktivierte Osteochondrose der HWS hingewiesen. Nur
aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger leichte Arbeiten 6 Stunden zugemutet
worden. Das hätte Veranlassung gegeben, den Sachverhalt weiter abzuklären, zumal
im Verwaltungsverfahren kein orthopädisches Gutachten eingeholt worden sei. Auch auf
internistischem Gebiet habe zu weiterer Aufklärung Veranlassung bestanden. So habe
etwa Dr. C über eine zeitweise dekompensierte Myocardinsuffizienz berichtet und Dr. V
auf eine chronische Gastritis hingewiesen und die Ansicht geäußert, eine körperlich
leichte Arbeit sei nicht mehr möglich.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4.9.2003 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.5.2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 10.10.2001 zu verurteilen, Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten ( Bl. 399-461), der Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des
Gerichtsbescheides und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht
begründet (§ 159 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Voraussetzungen für
eine Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid haben nicht
vorgelegen. Gemäß § 105 Abs 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten
entsprechend. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war bereits der Sachverhalt
nicht im Sinne des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG geklärt.
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Der Sachverhalt ist geklärt, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner
Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine weiteren Ermittlungen aufdrängen
(Eschner in Jansen, Berliner Kommentare, SGG § 105 Rdnr.7; Pawlak in Hennig § 105
Rdnr.34). Hier hätte sich aber dem SG aufdrängen müssen, weiteren Beweis zu
erheben.
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Das Verwaltungsgutachten war 2 Jahre alt. Es war von einem Internisten erstellt
worden. Nicht nur auf internistischem Fachgebiet bestand eine Vielzahl von
Erkrankungen. Es lagen auch auf orthopädischem Gebiet gravierende
Gesundheitsstörungen wie z.B. Bandscheibenschäden und eine Wurzelreizung vor.
Nach dem bei Blatt 41 der Prozessakten zu findenden Röntgenbericht war u. a. auch
eine PCP nicht ausgeschlossen worden. Die Fragen, ob das im Verwaltungsverfahren
eingeholte Gutachten alle Krankheiten und Behinderungen berücksichtigt und richtig
bewertet hatte und ob eine Änderung eingetreten war, konnte nicht ohne ein
Sachverständigengutachten in dem vom Sozialgericht angenommenen Sinne
beantwortet werden. Mit seiner Behauptung, das letzte Attest des Dr. V gebe im
Wesentlichen die Erkrankungen wieder, die Dr. L festgestellt habe, gerät es in die Nähe
eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dr. L selbst hatte
deutliche weniger Diagnosen als Dr. V gestellt. Bei seiner ergänzenden Stellungnahme
konnte Dr. L Bescheinigungen mit erweiterter Diagnosestellung berücksichtigen. Neu
gegenüber dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme sind z.B. die Nennung
der operierten Prostataerkrankung, der Gicht, und des weiteren Prolapses L 4 / L5. Dr. L
hatte nur den Vorfall in Höhe L 5/ S1 genannt und sich auf einen Röntgenbericht von
1998 bezogen. Ferner hatte er 2001 gegenüber dem Vorgutachten aus 1997, das sich i.
ü. nicht bei dem Teil der Verwaltungsakten befindet, der dem Sozialgericht zur
Verfügung gestanden hat, keine wesentliche Änderung angenommen, obwohl im
radiologischen Bericht vom 7.12.1998 noch eine mäßige Osteochondrose und im
Bericht des Orthopäden vom 19.7.2001 eine hochgradige Osteochondrose beschrieben
worden ist. Ein radiologischer Bericht vom 25.5.2001 nennt ferner eine Coxarthrose
rechts. Weitere Ermittlungen, wie sie der Kläger zutreffend gefordert hat, haben sich
daher aufgedrängt.
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Verzichtet werden konnte auf eine Beweisaufnahme auch nicht im Hinblick die
Ausführungen der behandelden Ärzte. Denn abgesehen davon, dass stets nahe liegt,
dass der jeweilige Arzt nur für sein Fachgebiet spricht und im Wesentlichen die dort
vorliegenden Erkrankungen vor Augen hat, kann jedenfalls die Einschätzung des Dr. E,
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dass der Kläger noch 6 Stunden erwerbstätig sein könne, keineswegs die Ablehnung
einer Rente wegen EU rechtfertigen. Der medizinische Sachverhalt war zur
Überzeugung des Senats mithin sicher nicht im Sinne des § 105 SGG geklärt.
Zumindest zweifelhaft ist ferner, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Bei der Frage, ob ein schwieriger Fall
vorliegt, steht dem Sozialgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Das Landessozialgericht
kann nur prüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten sind. Als
überdurchschnittlich anzusehen ist die Streitsache, wenn Schwierigkeiten bei der
Auslegung der anzuwendenden Norm bestehen, der Sachverhalt unübersichtlich ist
oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich und eine nicht einfache
Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. Eschner aaO Rdnr.5). Hier könnte man die
Beweiswürdigung deshalb für schwierig halten, weil das Sozialgericht sich nicht auf ein
aktuelles Sachver- ständigengutachten stützen konnte, sondern mehrere Berichte auf
verschiedenen Fachgebieten selbst auswerten und in Beziehung zu einem zwei Jahre
alten Verwaltungsgutachten setzten musste.
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Der Fall dürfte auch die nicht einfache und von den Beteiligten offenbar durchaus
unterschiedlich beantwortete Frage aufwerfen, welches Recht hier anwendbar ist, ferner
die, ob über den geltend gemachten Anspruch überhaupt eine Verwaltungs-
entscheidung vorliegt oder ob eine solche ggf. nachgeholt werden muss. Beantragt
worden war im Verwaltungsverfahren wie mit der Klage Rente wegen EU. Der Bescheid
und der Widerspruchsbescheid verhielten sich aber nur über Rente wegen voller
Erwerbs- minderung, also über eine andere Leistungsart.
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Zur Überzeugung des Senats war schließlich auch die vor dem Gerichtsbescheid
gemäß § 105 SGG gebotene Anhörung des Sozialgerichts unzureichend. Die
angefochtene Entscheidung verletzt damit verfahrensfehlerhaft den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs.1 GG).
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Das SG hatte den Kläger im Erörterungstermin am 7.3.2001, ein halbes Jahr vor dem
Erlass des Gerichtsbescheides, angehört. In der Regel genügt zwar die einmalige
Anhörung; es kann sich aber die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ergeben. Das
ist in erster Linie der Fall, wenn sich nach Durchführung der ersten Anhörung eine neue
Prozesssituation ergibt (vgl. Eschner aaO Rdnr. 10). Eine neue Prozesssituation kann
dadurch entstehen, dass sich die Beteiligten im Rahmen der ersten Anhörung
ausführlich zur Sach- und Rechtslage äußern (vgl. LSG Schleswig-Holstein 28.6.2000-
L 8 RA 18/00; LSG NRW 18.10.2001- L 7 SB 103/01; LSG Berlin 3.9.1998- L 3 U 7/98).
Das BSG hat zum Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG mehrfach entschieden, dass eine
erneute Anhörung z.B. erforderlich wird, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung
eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner
Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheits- störungen ergibt (BSG, Urteil vom
17.8.2000 - B 13 RJ 69/99R; Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 7/98 R; vgl. auch BSG SozR
3-1500 § 153 Nr 4; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 SB 6/98 R; BSG, Urteil vom
24.2.2000 - B 2 U 32/99 R).
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So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat nach der Anhörung noch eingehend Stellung
genommen und eine Beweisaufnahme (§§ 103,106 SGG) angeregt. Er hat ein
ausführliches Attest vorgelegt, in dem nicht nur zusätzliche Krankheiten genannt worden
sind, sondern vor allem auch sein Leistungsvermögen anders als bis dahin und auch
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anders, als es das Sozialgericht angenommen hatte, beurteilt wurde. Aufgrund dieser
geänderten Prozesssituation hätte das Sozialgericht zumindest eine neue
Anhörungsmitteilung fertigen und die Beteiligten über die unverändert beabsichtigte
Verfahrensweise unterrichten sowie darauf hinweisen müssen, dass das Gericht keine
weiteren Schritte zur Sachaufklärung vornehmen werde (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Rn.
11 m.w.N.; LSG Berlin, Urteil vom 3.9.1998- L 3 U 7/98 -; BSG, Urteil vom 1.9. 1999, B 9
SB 7/98 R (zu § 153 SGG)).
Weil das Sozialgericht allein durch die Kammervorsitzende, also in einer von § 12 Abs.1
SGG abweichenden Besetzung, nur unter den Voraussetzungen des § 105 SGG
entscheiden darf, diese aber (aus mehreren Gründen) nicht vorgelegen haben, verletzt
die Entscheidung Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG , denn der Kläger ist seinem gesetzlichen
Richter, der vollen Kammerbesetzung, entzogen worden (vgl. BSGE 88, 274,277).
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Wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler und mangels Entscheidungsreife hat der
Senat die Sache gemäß § 159 SGG an das Sozialgericht zurückverweisen. Das
Sozialgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden haben.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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