Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2002

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Landessozialgericht NRW, L 16 KR 195/00
Datum:
07.11.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 195/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 5 KR 36/00
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln
vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen. Kosten haben die
Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger beansprucht die Versorgung mit einem Arthrodesenstuhl. Unter Arthrodese
versteht man (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) eine Gelenkversteifung.
Arthrodesenstühle sind nach der Definition im Hilfsmittelverzeichnis der
Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 128 des Sozialgesetzbuches (SGB) V) mit
Rollen ausgestattete, gepolsterte Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch
einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden
können; sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden
Bewegungseinschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenks ein
behinderungsadaptiertes Sitzen.
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Der Kläger ist am ...1940 geboren und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises
nach einem Grade der Behinderung (GdB) von 100; ihm sind die Nachteilsmerkmale
"G", "B", "H" und "RF" zuerkannt (vgl. die Feststellungen im Urteil des Senats vom
7.12.2000 L 16 P 87/00 LSG NW). Die Pflegekasse der Beklagten hat ihn aufgrund
eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) vom
29.4./29.6.1999 (Pflegefachkraft H ...) in die Pflegestufe I nach dem SGB XI eingestuft. In
diesem Gutachten heißt es zur Vorgeschichte: der Kläger sei nach seinen und seiner
Frau Angaben versorgt mit u.a. Stock, Rollstuhl und Toilettenstuhl; seit 1967 leide er
unter Diabetes mellitus, der seit 1994 insulinpflichtig sei; es entwickele sich eine
diabetische Polyneuropathie; nach einem Arbeitsunfall aus dem Jahre 1981, bei dem es
zu einem Explosionstrauma gekommen sei, habe der Kläger rechts ein deutlich
reduziertes Sehvermögen; am 13.1.1999, nach einem Autounfall mit kurzer
Bewußtlosigkeit, sei auch das Sehvermögen auf dem linken Auge deutlich reduziert;
hinzu kämen ein Apoplex, ein seit Jahren bestehendes Wirbelsäulensyndrom und ein
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Halswirbelsäulen-Syndrom.
Am 19.7.1999 ging bei der beklagten Kasse eine vertragsärztliche Verordnung des den
Kläger behandelnden Orthopäden Dr. Z ... aus T ... vom 13.7.1999 ein, mit der ihm Dr. Z
... mit Hinweis auf die Diagnose: " Z.n. Distorsionstrauma der HWS 1/99, Hirninfarkt"
einen "Arthrodesenstuhl im O`schenkel verstellbar und im
Rücken/Beckenbereich maßgebildet" verordnete. Es gelangte ferner ein
Kostenvoranschlag einer Firma "r ... orthopädie- und rehatechnik GmbH" vom
28.7.1999, adressiert an die DAK - zHd von Frau K. , T ... -, zu den Akten, in dem mit
Bezug auf den Kläger acht Einzelteile - einschließ lich eines Arthrodesensitzes - zum
Gesamtpreis von 2879,10 DM aufgelistet sind. Die Anfrage von Frau K., ob der Stuhl
notwendig sei und zu Lasten der Pflegekasse gehe, verneinte Frau Dr. G ... vom MDK
mit Datum des 3.8.1999. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten als
Krankenkasse erklärte Dr. B ... vom MDK zunächst, man möge das Pflegegutachten
abwarten, um nach Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 19.8.1999 zu befinden,
eine Indikation als Zusatzverordnung zum Rollstuhl sei nicht ersichtlich.
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Die beklagte Krankenkasse entschied mit Bescheid vom 20.8.1999, nach § 33 Abs 1
SGB V hätten Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen; der MDK habe mitgeteilt, daß eine Zusatzversorgung zu
einem Rollstuhl nicht sinnvoll sei; eine Kostenüber nahme sei leider nicht möglich. Mit
seinem am 25.8.1999 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Rollstuhl
gehöre seiner Frau. Wegen der Frage der Einstufung des Klägers nach dem SGB XI
hatte die Pflegekasse der Beklagten mittlerweile erneut den MDK bemüht. In seinem
Gutachten vom 3.8./1.9.1999 führte Dr. K ... vom MDK u.a. aus: der Kläger sei seit ca. 20
Jahren berufsunfähig berentet; nach dem Bericht über seine Rehabilitation in B ...-K ...
(2/99) sei eine Hemiparese nicht feststellbar gewesen, bei verändertem Gangbild; das
Gangbild werde als flüssig beschrieben; im April 1999 seien mäßige Einschränkungen
am Stütz- und Bewegungsapparat feststellbar gewesen; das Attest des Neurologen Dr.
L ... weise auf ein organisches Psychosyndrom hin; im Reha-Bericht werde der Verdacht
auf eine Psychose geäußert; die Kasse frage zusätzlich an, ob der Rollstuhl dem Kläger
oder seiner Frau zuzuordnen sei, es liege nur eine Bewilligung für Frau A. vor; nach
Durchsicht des Gutachtens und Rücksprache mit der Gutachterin sei der erwähnte
Rollstuhl unter Punkt 1.3 versehentlich genannt worden; er sei nicht dem Kläger,
sondern seiner Frau zuzuordnen und werde auch von dieser benutzt. Dr. G ... vom MDK
erklärte alsdann mit Datum des 14.9.1999, das streitige Arthrodesenstuhl werde bei
Würdigung vorliegender Angaben als Hilfsmittel für die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) nicht befürwortet.
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Die Beklagte entschied mit weiterem formellem Bescheid vom 12.10.1999, es verbleibe
bei der Ablehnung vom 20.8.1999; Arthrodesenstühle seien Hilfsmittel, die benötigt
würden, wenn Arthrosen und/oder Versteifungen der Hüft- bzw. Kniegelenke vorlägen;
nach den Pflegegutachten und nach der Verordnung des Dr. Z ... sei das beim Kläger
nicht der Fall. Mit seinem aufrecht erhaltenen Widerspruch machte der Kläger geltend,
der Kasse lägen alle F.B. vor; nur wer böswillig und nicht gewillt sei, Hilfsmittel zu
bewilligen, handle rechtswidrig. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.1.2000 zurück.
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Der Kläger hatte bereits am 10.11.1999 im Verfahren S 5 KR 87/99 SG Köln Klage
erhoben wegen der Verweigerung eines Krankensets (Schultertherapieset), eines
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Zuschusses für einen Lift und des Arthrodesenstuhls. Am 20.1.2000 hat der Kläger
erneut Klage wegen des Arthrodesenstuhls erhoben, nun unter Hinweis auf den
Widerspruchsbescheid vom 14.1.2000 (S 19 KR 15/00 SG Köln). Das SG Köln hat das
Verfahren wegen der hier streitigen Versorgung mit einem Arthrodesenstuhl - nach
Verbindung und Trennung - letztlich unter dem hier maßgeblichen Aktenzeichen (S 5
KR 36/00) geführt und entschieden.
Mit Schreiben vom 3.4.2000 hat das SG Dr. Z ... gebeten, Angaben zu den von ihm
erhobenen Befunden sowie zur Behandlung des Klägers zu machen und Stellung zu
nehmen zum Einwand der Kasse, es liege weder eine Arthrose noch eine Versteifung
vor und deshalb sei ein Arthrodesenstuhl nicht indiziert. Am 12.4.2000 ist beim SG ein
Bericht von Dr. Z ... vom 7.4.2000 "zur Vorlage beim SG" eingegangen, in dem der
behandelnde Orthopäde über eine Untersuchung des Klägers am 7.12.1999 berichtet
hat, die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen im Einzelnen mitteilte und erklärt
hat, der Kläger leide seit vielen Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten
Wirbelsäule, beiden Schultergelenken mit deutlicher Bewegungseinschränkung, beiden
Hüftgelenken und Kniegelenken mit verminderter Belastbarkeit und Gehfähigkeit; es
beständen bei ihm ein diabetischer Diabetes mellitus sowie eine diabetische
Polyneuropathie; nach multiplen Hirninfarkten sei es zu einer hochgradigen
Visusminderung beidseits gekommen, durch die er nahezu blind sei. Mit Schreiben vom
2.5.2000 hat Dr. Z ... auf die Anfrage des SG vom 3.4.2000 geantwortet, er nehme Bezug
auf einen weiteren Bericht vom 14.12.1999 über dieselbe Untersuchung am 7.12.1999,
den er noch einmal zu den Akten gebe; aufgrund der dargelegten Befunde und
Diagnosen sei die Beweglichkeit insgesamt stark eingeschränkt; der Arthrodesenstuhl
solle das Sitzen begünstigen, da der Kläger aufgrund der ausgeprägten
gesundheitlichen Störungen sein Leben nahezu ausschließlich im Liegen und im Sitzen
verbringen könne.
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Mit Beweisanordnung vom 6.6.2000 hat das SG den Chirurgen Dr. H ... vom
Gemeinschaftskrankenhaus St. E .../St ... gGmbH, B ..., nach § 106 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Sachverständigen bestellt und ihm aufgegeben, das
Gutachten nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers zu erstellen. Mit
Schreiben vom 29.6.2000 hat der Sachverständige mitgeteilt, der Kläger habe, zur
Untersuchung am 28.6.2000 gebeten, mit Fax vom 26.6.2000 mitgeteilt, daß er eine
Untersuchung ablehne.
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Dr. W ... vom MDK hat in einer zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beklagten
erstellten Stellungnahme zu den von Dr. Z ... mitgeteilten Befunden vom 19.6.2000
ausgeführt: nach den Bekundungen des Dr. Z ... liege am rechten Hüftgelenk noch eine
Beugefähigkeit von 100 Grad und linksseitig von 90 Grad vor; damit sei noch ohne
weiteres ein aufrechtes Sitzen im rechten Winkel möglich; die Kniegelenke seien fast
frei beweglich; es liege keine arthrose bedingte Einsteifung der Kniegelenke vor;
insofern sei mit der Ablehnung der Kostenübernahme voll den Ausführungen im
Hilfsmittelverzeichnis entsprochen worden; für einen Arthrodesenstuhl liege keine
medizinische Indikation vor.
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Auf Anordnung des SG hat alsdann Dr. H ... ein Gutachten nach Lage der Akten erstellt.
Dr. H ... haben bei Erstellung seines Gutachtens vom 17.7.2000 noch weitere
medizinische Unterlagen vorgelegen (u.a. auch der vom Kläger später zu den Akten
gegebene Arztbrief des Orthopäden Dr. M ... vom St. J ...-Hospital B ... über eine
Untersuchung des Klägers am 20.4.1998 sowie der Bericht des Reha-Zentrums B ...-K
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... vom 5.3.1999). Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt: es bestehe beim
Kläger funktionell bezüglich der Hüft- und Kniegelenke kein Bewegungsdefizit, das der
Arthrodese, somit der Versteifung eines Hüftgelenks entsprechen würde; auch sei der
beim Kläger bestehende Zustand nicht mit einer Einsteifung der Hüftgelenke infolge
degenerativer Veränderungen gleichzusetzen; aus orthopädisch/chirurgischer Sicht
bestehe keine Notwendigkeit der Verordnung eines Arthrodesenstuhls; es könne durch
den Arthrodesenstuhl auch eine Verschlimmerung nicht verhindert werden, und es
könnten die bestehenden Gesundheitsstörungen dadurch nicht beseitigt werden;
allenfalls sei eine Erleichterung des Sitzens gegeben.
Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat vorgebracht, der Kläger halte den
Arthrodesenstuhl schon erforderlich, weil seine Nutzung wesentliche Voraussetzung
dafür sei, daß nicht eine wesentliche Verschlimmerung seines Leidens eintrete.
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Der Bevollmächtigte des Klägers hat vor dem SG beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.8.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.1.2000 zu verurteilen, den Kläger mit einem
Arthrodesenstuhl zu versorgen.
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Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG Köln hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2000 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Nutzung eines Arthrodesenstuhl sei im Falle des Klägers
aus den Gründen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H ... nicht notwendig; auch
Dr. Z ... habe lediglich nur erklärt, daß der Stuhl das Sitzen des Klägers "begünstigen"
solle; daß das streitige Hilfsmittel den Eintritt einer Verschlimmerung nicht verhüten
könne, habe der Sachverständige ausdrücklich betont. Auf die Gründe des Urteils im
übrigen wird Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen das seinem früheren Bevollmächtigten am 6.12.2000 zugestellte
Urteil am 27.12.2000 durch diesen Berufung eingelegt. Der Kläger hat vorgetragen, im
Zusammenhang mit der Frage, in welche Pflegestufe er einzustufen sei, habe auch der
Schwerpunktarzt für Diabetes am Gemeinschaftskrankenhaus St. E .../St. P ... Dr. Sch ...
ausdrücklich erklärt, daß er auf einen Arthrodesenstuhl angewiesen sei; dies belege das
in der Ablichtung bei gefügte Blatt aus seinem Gutachten mit dem Vermerk
"Arthrodesenstuhl erforderlich"; auch Dr. D ... aus S ... habe ihm in Zusammenhang mit
der Frage der Einstufung nach dem SGB XI bestätigt, daß die Versorgung mit dem
Arthrodesenstuhl sehr wohl notwendig sei. Das erkennende Gericht hat sich mit
Anfragen vom 8.3.2001 an die Drs. Schw ... und D ... gewandt. Auf den Inhalt der
Antworten vom 23.3. und 2.5.2001 wird Bezug genommen. Der Kläger selbst hat zur
Antwort des Dr. Schw ... erklärt, wenn er sich den Bericht ansehe, bestätige dies seien
Befürchtungen, daß der Gutachter in allen Belangen inkompetent sei, falsche
Darlegungen tätige und für den abgegebenen Mist - Papierkorb - dürfe er keine
Vergütung erhalten und das Gutachten dürfe nicht für die Rechtsfindung verwertet
werden; der Präsident des LSG, Dr. jur. Brand, habe durchaus Recht, wenn er
bestimmte Fachkompetenzen vermisse, und seine Ausführungen im ARD-Ratgeber
Recht fänden durchaus Zustimmung und Beachtung.
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Für den Kläger und Berufungskläger ist zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2002
niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihm ausweislich der
vorliegenden Postzustellungsurkunde am 12.10.2002 zugestellt worden. Mit der
Terminsnachricht ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit des Klägers
und eines Bevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden könne.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 22.11.2000
zurückzuweisen.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der
Beklagten sowie die Akte des SG Köln mit dem Aktenzeichen S 5 KR 87/99.
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Entscheidungsgründe:
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Obgleich für den Kläger zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte
der Senat verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist - mit Hinweis auf diese
Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2002 geladen
worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des SGG, § 126 SGG; Bundessozialgericht
(BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung
zu vertagen. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches
Gehör zu verschaffen, und davon hat er tatsächlich auch regen Gebrauch gemacht.
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Es bestand auch nicht deshalb die Notwendigkeit, von einer Verhandlung und
Entscheidung abzusehen, weil der Kläger die mit der Sache befaßten Berufsrichter,
beginnend mit dem 15.10.2002 nach und nach wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt hat, denn der Senat hat die erneuten Ablehnungsgesuche zu Beginn der
mündlichen Verhandlung durch Beschluss als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen.
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Für den Kläger mag es wenig nachvollziehbar gewesen sein, daß die Beklagte ihm die
Versorgung mit einem Arthrodesenstuhl zunächst unter Hinweis darauf verweigert hat,
daß eine Zusatzversorgung zu einem Rollstuhl nicht sinnvoll sei, wiewohl nicht
ersichtlich war und ist, inwieweit sich die Versorgung mit beiden Hilfsmitteln
ausschließen, und zumal die Beklagte sich doch anhand ihrer Leistungsunterlagen
mühelos davon hätte überzeugen können, daß der Kläger mit einem Rollstuhl nicht
versorgt war. Dies alles ändert aber nichts an der Tatsache, daß aufgrund der
Ausführungen des vom SG als Sachverständigen hinzugezogenen Dr. H ..., dessen
Ausführungen der Senat im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt hat, auch zur
Überzeugung des Senats feststeht, daß ein Arthrodesenstuhl im Fall des Klägers nicht
erforderlich ist, um den Erfolg seiner Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
Behinderung vorzubeugen oder seine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs 1 S. 1
SGB V). Dabei waren die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen umsomehr
von Gewicht, weil sie auf den Befunden fußen, die der den Kläger behandelnde
Orthopäde Dr. Z ... selbst erhoben und im Einzelnen beschrieben hat.
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Nachdem Dr. Z ..., der dem Kläger das streitige Hilfsmittel verordnet hatte, konkret nicht
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hat erklären können, welche Eigenschaften eines Arthrodesen stuhls bei seiner Nutzung
in welcher Weise auf welche Folgen welcher Krankheiten einzuwirken geeignet sein
könnten (Antwort vom 2.5.2000), nachdem Dr. D ... bestritten hat, dem Kläger die
Notwendigkeit der Versorgung mit einem Arthrodesenstuhl bestätigt zu haben
(Schreiben vom 23.3.2001), und nachdem auch Dr. Schw ... den Feststellungen von Dr.
H ... entscheidend nichts entgegenzusetzen hatte (davon mag sich der Kläger im
Gespräch mit dem behandelnden Arzt überzeugen), weist der Senat die Berufung aus
den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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