Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2006

LSG NRW: juristische person, arbeitsgemeinschaft, nebenkosten, heizung, bereinigung, verordnung, mietwohnung, versorgung, abrechnung, erdgas

Landessozialgericht NRW, L 1 AS 4/06
Datum:
22.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AS 4/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 52/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 27.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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Der 1962 geborene Kläger, der selbständiger Werbetechniker, Fotograf und
Messebauer ist, bezog ab Januar 2005 Alg II. Am 01.07.2005 mietete er eine 58 qm
große, mit Erdgasheizung einschließlich Warmwasseraufbereitung ausgestattete
Wohnung an, für die eine monatliche Miete von 280,00 Euro zuzüglich 40,00 Euro
Nebenkosten zu zahlen war. Nach der Abrechnungsmitteilung der Stadtwerke N vom
07.07.2005 wurde darüber hinaus ein monatlicher Abschlag für Erdgas in Höhe von
46,00 Euro erhoben.
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Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 22.07.2005 die monatlichen
Leistungen für den Zeitraum von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 685,50 Euro
bewilligt hatte, half sie dem Widerspruch des Klägers bezogen auf einen höheren
Heizkostenanteil mit Teilabhilfebescheid vom 31.08.2005 ab und setzte die Leistungen
des Klägers für den genannten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom selben Tag in
Höhe von monatlich 702,72 Euro fest. Neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro
berücksichtigte die Beklagte dabei die Miete in Höhe von 280,00 Euro, die Nebenkosten
in Höhe von 40,00 Euro und Heizpauschale in Höhe von 46,00 Euro. Den
weitergehenden Widerspruch bezogen auf die hiervon in Abzug gebrachte "Bereinigung
Heizpauschale" von monatlich 8,28 Euro wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 30.09.2005 als unbegründet zurück. Dabei bekräftigte sie ihre Auffassung, wonach
die monatliche Heizvorauszahlung für Heizkosten um eine Pauschale von 18 % für die
Warmwasserbereitung zu bereinigen sei, da diese Kosten bereits durch die
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Regelleistung abgegolten seien.
Der Kläger hat hiergegen am 20.10.2005 bei dem Sozialgericht (SG) Münster Klage
erhoben. Zunächst hat er die Passivlegitimation der Beklagten gerügt und darauf
verwiesen, dass die organisatorische Gestaltung einer sich aus einer Bundesbehörde
und einer Kommunalbehörde zusammensetzenden dritten Behörde in Art. 83, 87
Grundgesetz (GG) nicht vorgesehen sei und zudem gegen das verfassungsrechtliche
Verbot der Mischverwaltung verstoße. Die Abschlagszahlung für Erdgas sei in voller
Höhe zu übernehmen, da die Grundmiete und die Nebenkosten als angemessen
anerkannt worden seien. Im Übrigen erscheine es willkürlich, unter Hinweis auf eine
"allgemeine Erfahrung" einfach pauschal 18 % in Abzug zu bringen. Hierin sei ein
Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen, der zur Nichtigkeit des Bescheides nach § 40 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) - führe.
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Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, zu den gemäß § 22 SGB II zu
gewährenden angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zählten nicht der
Haushaltsstrom und die Warmwasserzubereitung. Diese seien in der Regelleistung
enthalten. Der Abzug von 18 % sei auch nicht so hoch, da bei differenzierenden
Abrechnungen Warmwasserkosten von bis zu 50 % der Heizkosten zu beobachten
seien. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft sei durch Vertrag vom 24.11.2004 gegründet
worden. Gemäß § 1 des Vertrages handele es sich um eine Arbeitsgemeinschaft in
Form einer Gesellschaft öffentlichen Rechts. Diese sei gemäß § 70 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig. Gemäß § 6 werde sie gerichtlich und
außergerichtlich durch die Geschäftsführerin vertreten. Sie sei daher gemäß § 71 Abs. 3
SGG prozessfähig.
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Durch Gerichtsbescheid vom 27.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und sich
den Gründen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten angeschlossen.
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Gegen den ihm am 31.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
23.02.2006 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt und seine formellen Bedenken
bekräftigt. Soweit die Beklagte auf der Grundlage einer Rundverfügung den pauschalen
Abzug für Warmwasserkosten vorgenommen habe, entfalte diese schon nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster keine Außenwirkung. Im Übrigen fehle
bei derartigen Regelungen die Ermächtigungsgrundlage, denn diese könne sich nur aus
§ 27 SGB II ergeben, von der aber der Gesetzgeber bis heute keinen Gebrauch gemacht
habe.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.01.2006 zu ändern und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.2005 in der Gestalt des
Bescheides vom 25.08.2005 und des Widerspruchs- bescheides vom 30.09.2005 zu
verurteilen, für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von
monatlich 711,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie pflichtet dem angefochtenen Gerichtsbescheid bei und verweist darauf, dass die
Verfahrensweise auf einer Rundverfügung vom 22.11.2004 beruhe, die
selbstverständlich keine Außenwirkung habe. Die Pauschalierung beruhe allerdings auf
Erfahrungswerten, die auch schon der im Gerichtsbescheid erwähnten Verordnung vom
20.01.1989 zugrundegelegen hätten.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der
Beratung gemacht.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG).
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Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 25.08.2005 auch der durch
diesen abgeänderte Ursprungsbescheid vom 22.07.2005, da dieser von der Beklagten
nicht aufgehoben worden ist und insbesondere bezogen auf die vom Kläger geltend
gemachte Außerachtlassung der Heizkostenpauschale insoweit inhaltsgleich ist. Soweit
die Beklagte dem Kläger über den hier streitigen Bewilligungszeitraum hinaus auch für
den Monat Februar 2006 Leistungen bewilligt hat, ist dies nicht Gegenstand des
Rechtsstreits geworden. Der Folgebescheid dürfte zum einen mangels Einlegung eines
Widerspruchs bindend geworden sein (§ 77 SGG). Im Übrigen hat der Kläger seinen
Klage- und Berufungsantrag eindeutig auf die Zeit bis zum 31.01.2006 beschränkt. Bei
dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich zwar um einen sog. Höhenstreit, bei dem
nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts
(BSG) zum Arbeitsförderungsrecht - die nach Auffassung des Senates auch auf
Verfahren nach dem SGB II zu übertragen ist - grundsätzlich alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (BSG,
Urteile vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R -; Urteil vom
20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R -; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). Dieser Überprüfung
bedarf es vorliegend aber nicht, denn der Kläger hat seine Klage ausdrücklich auf den
Abzug eines Betrages in Höhe von monatlich 8,28 Euro als "Bereinigung
Heizpauschale" selbst beschränkt (BSG, Urteil vom 20.10.2005 a.a.O.).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zu Recht hat das SG die Passivlegitimation der Arbeitsgemeinschaft der Stadt Münster
angenommen. Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt bei der Frage, gegen welchen
Rechtsträger die Klage zu richten ist, ebenso wie nach § 78 VwGO für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip, wonach Beteiligter die
juristische Person ist, deren Behörde sachlich zuständig ist (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. § 70 Rdn. 4). Daher ist derjenige
Rechtsträger passiv legitimiert, der auch materiell verpflichtet ist (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 69 Rdn. 4). In Fällen der vorliegenden Art ist sachlich
zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit dem Antrag begehrten
Leistung die Beklagte. Träger der Leistungen nach dem SGB II sind zwar für die in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgezählten Leistungen (z.B. für Unterkunft und Heizung, §
22 SGB II) die kreisfreien Städte und Kreise, für alle übrigen Leistungen nach § 6 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit. Die konkrete Leistungserbringung erfolgt
jedoch - mit Ausnahme der Optionskommunen (vgl. Eicher/Spelbrink, SGB II, § 44b Rdn.
5) - in einem Kooperationsmodell unter dem Dach einer nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II
durch Vertrag vom 24.11.2004 errichteten ARGE. Diese ist auch nach § 44b Abs. 3 Satz
3 berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide
zu erlassen. Die Beteiligtenfähigkeit der beklagten Arbeitsgemeinschaft ergibt sich
demnach aus § 70 Nr. 1 SGG. Das entspricht im übrigen auch der Intention des
Gesetzgebers, die Aufgaben der Leistungsträger zu bündeln und die Arbeitsgemein-
schaften dazu mit einer umfassenden Wahrnehmungszuständigkeit/Durchführungs-
verantwortung auszustatten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10
AS 102/06 -; m.w.N.).
Der Senat teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers, wonach es
sich bei der Arbeitsgemeinschaft um eine unzulässige Mischverwaltung handelt. Da das
Grundgesetz keine starre Trennung der Verwaltungsbereiche von Bund und Ländern
vorschreibt, ist eine Mischverwaltung nur dann verfassungsrechtlich unzulässig, wenn
sie gegen zwingende Kompetenz- oder Organisationsnormen oder sonstige Vorschriften
des Verfassungsrechts verstößt (BVerfGE 61, 1, 38 ff.; NVwZ 1983, 537 ff.). Den sich
hieraus ergebenden Anforderungen wird das SGB II gerecht, denn im Regelfall des § 6
Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht eine Komplementärzuständigkeit zweier Träger, die im
Interesse der Leistungsberechtigten auf Erbringung einer einheitlichen Leistung
gerichtet ist, jedoch die Trägerschaft der Leistungsbestandteile unangetastet lässt.
Demgegenüber hat die Entscheidungsbefugnis in der Geschäftsführung der ARGE rein
koordinativen Charakter (vgl. Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im
System des Sozialver-waltungsrechts, SGb 2005, 141, 143 m.w.N.).
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Wie das SG zutreffend entschieden hat, sind die angefochtenen Bescheide nicht
rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der
Heizung unter Außerachtlassung der Bereinigung der Kostenpauschale in Höhe von
monatlich 8,28 Euro.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, soweit sie angemessen sind.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen
besteht, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgebracht.
Diese zahlt vielmehr die monatlichen Mietaufwendungen einschließlich der
Nebenkosten und Gas, soweit es sich hierbei um Heizkosten handelt.
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Entgegen der Auffassung können aber die Abschlagszahlungen für Gas nicht in voller
Höhe berücksichtigt werden. Diese dienen - was insoweit unstreitig ist - nicht nur der
Beheizung der Wohnung, sondern auch der Warmwasserzubereitung. Dass die Kosten
der Warmwasserbereitung in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 enthalten sind,
entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz
(vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.). Danach
dient die Versorgung mit Warmwasser der von der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB
II umfassten Körperpflege und Reinigung (s.a. OVG Münster, a.a.O.; Berlit in: LPK-SGB
II § 22 Rdn. 17). Der Auffassung des SG Mannheim (Urteil vom 03.05.2005 - S 9 AS
507/05 -; WoM 2006, 330 ff.), wonach die bestimmungsgemäße Nutzung einer
Mietwohnung von der Versorgung mit Warmwasser und Strom abhängt, ist
demgegenüber nicht zu folgen. Die tatsächlichen Aufwendungen einer Mietwohnung
umfassen neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten
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(vgl. Berlit a.a.O.). Hierzu gehören weder der Strom, noch Warmwasser (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -; Hessisches
LSG, Beschluss vom 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER -; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de).
Hat die Beklagte danach zutreffend dem Grunde nach einen Abschlag für die
Warmwasserversorgung erhoben, ist auch die Höhe des Abschlages mit 18 % auf der
Grundlage der Rundverfügung Nr. 14/2004 vom 22.11.2004 nicht zu beanstanden. Zwar
hat diese Rundverfügung - wie auch die Beklagte bereits betont hat - keine
Außenwirkung. Als Grundlage einheitlicher Verwaltungsentscheidungen ist sie aber
vorliegend zu beachten, da sie den Vorgaben der Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über
Heizkostenabrechnung - Heizkosten-V - vom 23.02.1981 in der Fassung der Änderung
vom 19.01.1989, BGBl. I S. 261 bzw. 109) entspricht. Ist eine - wie im vorliegenden Fall -
dem individuellen Warmwasserverbrauch entsprechende Abrechnung im
Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht möglich, ist gemäß § 9 Abs. 2
Satz 5, Abs. 1 Heizkosten-V der Anteil für die Warmwasseraufbereitung mit 18 v.H. der
Gesamtkosten zu veranschlagen. Der Senat hat keine Bedenken, den in der
Heizkosten-V enthaltenen Ansatz, der nach der zugrundeliegenden Begründung auf
Abrechnungsverfahren von Messdienstfirmen beruht, die von Fachleuten aus dem
Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden, auch dem vorliegenden
Abrechnungsverfahren zugrundezulegen (vgl. auch OVG Münster a.a.O. m.w.N.). Gegen
einen derart pauschalierten Abzug hat der Senat jedenfalls so lange keine Bedenken,
wie nicht aufgrund längerfristiger Beobachtungen messtechnisch valide abweichende
Feststellungen in Höhe des Warmwasserbedarfs im Einzelfall vorliegen (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2005, a.a.O.) oder der Verordnungsgeber im
Rahmen seiner Verordnungsermächtigung nach § 27 Nr. 1 SGB II für den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizungen anderweitig festsetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, denn sie misst
der für den Kläger streitentscheidenden Frage, ob und in welcher Höhe Kosten der
Warmwasseraufbereitung von den Kosten für Unterkunft und Heizung abzugsfähig sind,
im Hinblick auf die übertragbare ständige Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG bei.
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