Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.12.2005

LSG NRW: vorbereitungshandlung, mahnung, anfechtungsklage, rechtswidrigkeit, unterlassungsklage, rückzahlung, zahlungsaufforderung, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, zivilprozessordnung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 64/05 AL
Datum:
29.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 64/05 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 16 AL 339/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
06.12.2005), ist unbegründet.
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Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 ff
Zivilprozessordnung - ZP0 - nicht zu bewilligen, weil es der beabsichtigten
Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von §
114 ZP0 fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die nach
eigener Prüfung für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts im
angefochtenen Beschluss Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG. Im Hinblick auf die
Beschwerdebegründung ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens, für
das hier Prozesskostenhilfe begehrt wird, die Anfechtung des Bescheides der Beklagten
vom 13.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2004 ist, mit dem
der "Einspruch" der Klägerin gegen die Zahlungsmitteilung der Beklagten vom
13.07.2004 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Klage wird keinen Erfolg haben,
weil eine Zahlungsaufforderung der Beklagten, mit der diese die Rückzahlung von
Leistungen anmahnt, eine Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, die als unselbständige Vorbereitungshandlung
zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht
anfechtbar ist (u.a.: Urteil des Senats vom 23.05.2005 - L 19 AL 3/05 -,
Nichtzulassungsbeschwerde B 11a AL 123/05 B als unzulässig verworfen, unter
Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 05.08.1997 - 11 BAr
95/97 - sowie vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -). Nicht Gegenstand des Verfahrens,
für das hier Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist die Anfechtung des Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheides vom 12.09.2001. Für dessen Anfechtung im laufenden
Verfahren fehlt es - ungeachtet der Frage, ob er fristgerecht angefochten worden ist oder
nur durch (erneute) Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch -
3
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angegangen werden
kann - gegenwärtig an der Durchführung des nach § 78 SGG vor Erhebung der
Anfechtungsklage vorgeschriebenen Vorverfahrens. An hinreichender Erfolgsaussicht
fehlt es auch insoweit, als sich die Klägerin mit den Anträgen zu 2) und 3) im Schriftsatz
vom 24.03.2005 gegen Vollstreckungsmaßnahmen wendet. Die gegen
Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete vorbeugende Unterlassungsklage (Antrag zu 2))
ist unzulässig. Ihr fehlt das hierfür vorauszusetzende qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 Rdz. 42a). Insofern
sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides
vom 12.09.2001 beruft, ist sie auf den hiergegen eröffneten Rechtsweg zu verweisen.
Der Antrag zu 3) geht ins Leere, da Vollstreckungsakten nicht existieren.
4
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.
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Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177
SGG nicht zulässig.
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