Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009

LSG NRW: arbeitslosigkeit, rente, republik, datum, erfüllung, invalidenversicherung, erstreckung, arbeitsunfähigkeit, arbeiter, rechtskraft

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 28/09
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 28/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 392/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund
vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander
auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, streitig ist die
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
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Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina.
Vom 03.09.1970 bis zum 15.01.1972 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland als
Rangierarbeiter auf dem Bahnhof I. Am 16.01.1972 kehrte er in das damalige
Jugoslawien zurück. Ab 17.01.1972 hielt er sich in Österreich auf. Dort war er sodann
vom 17.01.1972 mit Unterbrechungen bis zum 10.06.1977 als Arbeiter bei
verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Im April 1978 verließ er Österreich
und kehrte wieder in das damalige Jugoslawien zurück. Dort war er sodann vom
03.04.1978 bis zum 18.05.1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.05. bis
17.08.1992 war er arbeitslos. Vom 18.08.1992 bis zum 21.11.1993 legte er eine
versicherungsrechtliche Ersatzzeit wegen Teilnahme am "Volksbefreiungskampf"
zurück. Sodann war er seinen Angaben nach in Bosnien/Herzegowina arbeitslos. Vom
20.01.1997 bis zum 23.01.2008 hat er sich nachweislich auf dem republikanischen
Arbeitsamt der Serbischen Republik in Bosnien/Herzegowina regelmäßig
arbeitsuchend gemeldet.
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Der Kläger leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz im terminalen Stadium. Seit
dem 23.06.2005 befindet er sich im Hämodialyseprogramm des Internationalen
Dialysezentrums Bijeljina der Serbischen Republik in Bosnien/Herzigowina.
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Ab 01.10.2005 bezieht er eine Invaliditätspension aus der österreichischen
Rentenversicherung (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom
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03.01.2007).
Ab dem 24.11.2005 bezieht er Rente aus der bosnischen-herzegowinischen Renten-
und Invalidenversicherung.
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Am 19.09.2005 hat er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragt. Mit Bescheid vom
25.10.2006 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Kläger erfülle nicht die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.09.2000
bis 18.09.2005 seien statt der erforderlichen mindestens 36 Kalendermonate keine
Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Dabei seien die bosnischen Zeiten
berücksichtigt worden. Der dagegen mit der Begründung, seit Januar 1997 wegen
seines Nierenleidens arbeitsuchend gemeldetet zu sein, erhobene Widerspruch wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 zurückgewiesen. Pflichtbeitragszeiten nach
bosnisch-herzegowinischem Recht seien durch den bosnisch-herzegowinischen
Sozialversicherungsträger nur bis zum 18.05.1992 bestätigt worden.
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Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage
hat er sein Vorbringen wiederholt. Es seien nicht nur seine Versicherungszeiten aus
Bosnien und Deutschland zu berücksichtigen, sondern auch seine österreichischen
Versicherungszeiten.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Aufgrund seiner
österreichischen Versicherungszeiten werde ihm ab 01.10.2005 eine österreichische
Invaliditätspension gewährt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Ausgehend von einem Leistungsfall mit dem Datum der Antragstellung am 19.09.2005
seien in der Zeit vom 19.09.2000 bis zum 18.09.2005 für ihn in Bosnien/Herzegowina
keinerlei Beiträge zur Pensions- und Invalidenversicherung geleistet worden. Auch
seien insbesondere keine Pflichtbeitragszeiten etwa gleichgestellte Zeiten der
Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit im benannten 5-Jahres-Zeitraum
bescheinigt worden. Auch unter Berücksichtigung der österreichischen
Versicherungszeiten, nach zwischenstaatlichem Recht, würden diese im maßgeblichen
Zeitraum keinen Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegen. Eine sonstige Erfüllung
der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei nicht gegeben.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein
Vorbringen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 20.01.1997 bis zum 23.01.2008 sei
unberücksichtigt geblieben.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 ist für den Kläger niemand
erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe im maßgeblichen
Zeitraum vom 19.09.2000 bis 18.09.2005 keinen Kalendermonat mit entsprechenden
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Beiträgen nachgewiesen. Die mitgeteilten Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1997 bis 2008
seien nicht zu berücksichtigen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit seien den
entsprechenden Zeiten nach deutschem Recht nicht gleichgestellt.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht,
Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger erfüllt für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der
deutschen GRV nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der
Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und
nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheides des SG vom 25.11.2008 Bezug, denen er
sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend weist der Senat
darauf hin, dass die Erstreckung des 5-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit gemäß §
43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Einbeziehung weiterer
Pflichtbeitragszeiten nicht möglich ist. Die für den Kläger in Betracht kommenden
Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VI (§ 43 Abs. 4 Nr. 1
SGB VI) liegen nicht nachweislich vor. Dafür, dass der Kläger zwischen dem
erstmaligen Auftreten der Nierenerkrankung im Jahre 1990 und der Feststellung der
Dialysepflichtigkeit am 23.06.2005 derart erkrankt gewesen ist, dass eine Nahtlosigkeit
zwischen den von ihm geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit und der
letztmaligen versicherungspflichtigen Beschäftigung im ehemaligen Jugoslawien am
28.05.1992 hergestellt werden könnte, ergeben sich weder aus den Akten noch dem
Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte. Eine solche Nahtlosigkeit wird auch nicht durch
die von dem Kläger nachgewiesenen Zeiten der Arbeitslosigkeit in
Bosnien/Herzegowina vom 20.01.1997 an hergestellt. Da es an einem Nachweis dafür
fehlt, dass der Kläger sich nach dem Ende der Ersatzzeit wegen Kriegsteilnahme
arbeitsuchend gemeldet hat, ergibt sich bis zum 20.01.1997 eine nicht zu schließende
Lücke im Versicherungsverlauf des Klägers.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
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