Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2000

LSG NRW: wichtiger grund, eheähnliche gemeinschaft, besondere härte, alleinerziehender vater, lebensgemeinschaft, kündigung, beendigung, arbeitsamt, arbeitslosigkeit, biotechnologie

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 15.06.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Aachen S 10 AL 118/99
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AL 15/00
Bundessozialgericht B 7 AL 72/00 R
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2000 geändert. Die Beklagte wird
unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom15.09.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.1999
Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer sechswöchigen Sperrzeit und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit
vom 01.08.1999 bis 11.09.1999.
Der 1958 geborene Kläger wurde 1991 geschieden. Er ist Vater der am 00.00.1984 geborenen Tochter X, die seit der
Trennung des Klägers von seiner Ehefrau in seinem Haushalt lebt und von ihm betreut und erzogen wird.
Seit 01.07.1995 war er im erlernten Beruf des Medizintechnikers im T-Medizintechnischen-Zentrum auf der Insel S
beschäftigt. Im Juli 1996 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin, Frau Dr. N B kennen, die seinerzeit als Doktorantin
im Institut für Biotechnologie im Kernforschungszentrum K tätig war. Im Januar 1997 verlobten der Kläger und Frau
Dr. B sich und beschlossen, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Nachdem die Arbeitsplatzsuche des Klägers bei
ca. 40 Arbeitgebern im Jahr 1997 in Großraum B erfolglos geblieben war, zog Frau Dr. B Mitte 1998 in die Wohnung
des Klägers nach S. Auch ihre Arbeitsplatzsuche im Jahr 1998 in der Umgebung von S blieb erfolglos. Aus diesem
Grund bewarb sie sich ab Ende 1998 in B und begründete zum 01.02.1999 ein Beschäftigungsverhältnis mit der
Rheinisch-Westfälisch Technischen Hochschule (RWTH) im Institut für Biotechnologie. Im Januar und Februar 1999
bewarb der Kläger sich seinen Angaben zufolge erneut erfolglos um einen Arbeitsplatz als Medizintechniker im
Großraum B (ca. 15 bis 20 Bewerbungen), meldete sich mit Schreiben vom 19.03.1999 bei dem Arbeitsamt B als
arbeitssuchend und teilte der Arbeitsverwaltung hierin mit, ab 01.08.1999 stehe er für eine neue Beschäftigung zur
Verfügung. Am 23.03.1999 kündigte er sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.07.1999.
Mit Wirkung zum 01.08.1999 meldete er sich bei dem Arbeitsamt B arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zur
Begründung seiner Kündigung führte er aus, aufgrund der großen räumlichen Entfernung zwischen S und B habe er
mit Frau Dr. B selbst eine "Wochenendehe" nicht praktizieren können. Seinen Arbeitsplatz habe er aufgegeben, um
die Lebensgemeinschaft mit Frau Dr. B wiederherstellen zu können. Dabei habe er vor allem auch im Interesse seiner
Tochter X gehandelt, die eine gute Beziehung zu seiner Partnerin entwickelt habe. Die Betreuung von X durch eine
weibliche Person sei dringend erforderlich gewesen.
Daraufhin stellte die Beklagte wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit das Ruhen des Leistungsanspruchs für
die Zeit vom 01.08.1999 bis 23.10.1999 fest (Bescheid vom 31.08.1999): Der Zuzug zum Verlobten sei kein wichtiger
Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte
geltend, er habe zweieinhalb Jahre vergeblich versucht, einen Arbeitsplatz im Großraum B zu finden. Insbesondere
wegen der räumlichen Entfernung sei ihm dies nicht gelungen. Mit Änderungsbescheid reduzierte die Beklagte die
Sperrzeit auf sechs Wochen (01.08. bis 11.09.1999) und wies den Widerspruch des Klägers im übrigen mit
Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 zurück: X sei keine gemeinsame Tochter, so dass der Kläger mit Frau Dr. B
auch keine Erziehungsgemeinschaft hergestellt habe.
Mit der am 26.11.1999 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei seit Jahren
alleinerziehender Vater. Seine Tochter habe von einer weiblichen Person betreut werden müssen. Sie habe
insbesondere Gesprächsbedarf über typisch weibliche Themen wie Pubertät, Menstruation, Sexualität und
Liebesbeziehungen gehabt. Frau Dr. B habe während ihres Zusammenlebens in S nicht nur diesem
Besprechungsbedarf Rechnung getragen, sondern sie habe X auch während seiner berufsbedingten Abwesenheit
betreut und versorgt. Durch gemeinsames Lernen habe sie den Entwicklungsprozess seiner Tochter in der Schule
gefördert, die hierdurch erhebliche Lernfortschritte vollzogen habe. Seine Entscheidung, seinen Arbeitsplatz
aufzugeben, sei auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen, da er als Medizintechniker in S ein geringeres Einkommen
erzielt habe als Frau Dr. B bei der RWTH.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 31.08.1999 und 15.09.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.1999 bis 11.09.1999
Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 28.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat einen wichtigen Grund für die
Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zur Frage, wann beim Zuzug zu einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein wichtiger
Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen ist (Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R)
verneint, weil der Kläger lediglich kurze Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau Dr. B gelebt habe. X sei kein
gemeinsames Kind. Ihr Gesprächsbedarf mit einer weiblichen Person über spezielle in der Pubertät auftretende
Probleme begründe für sich allein keinen wichtigen Grund.
Gegen das am 10.02.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend,
seine Beziehung zu Frau Dr. B habe sich binnen kurzer Zeit derart intensiviert, dass sie bereits im Januar 1997
beschlossen hätten, zu heiraten. Der Termin der Eheschließung sei auf den 23.06.2000 festgelegt. Zur weiteren
Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 31.08.1999 und 15.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 zu verurteilen, ihm für
die Zeit vom 01.08.1999 bis 11.09.1999 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Aachen für richtig und vertritt die Auffassung, die kurze Dauer des
Zusammenlebens von Mitte 1998 bis Anfang 1999 rechtfertige auch unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) nicht die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte des Klägers, Stamm-Nr. 000
sowie die Prozessakten Bezug genommen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger ist durch die Bescheide der Beklagten vom
31.08.1999 und 15.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 beschwert. Die Beklagte
hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.1999 bis 11.09.1999 zu Unrecht abgelehnt. Während
dieser Zeit ruhte der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nicht wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit.
Nach § 144 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen u.a. ein, wenn der Arbeitslose
das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Nr. 1). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III). Sie verkürzt sich von zwölf auf sechs Wochen, wenn -
wie hier von der Beklagten im Widerspruchsverfahren angenommen - eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
Arbeitslosen nach dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde
(§ 144 Abs. 3 SGB III).
Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit dem T-Medizintechnischen Zentrum durch Kündigung gelöst und
dadurch mangels Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Die
Voraussetzungen für die von der Beklagten festgesetzte Sperrzeit liegen aber dennoch nicht vor, weil der Kläger für
sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.
Was als wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschrift des § 144 SGB III anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher
bestimmt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem
Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den
Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Bericht des
Bundestagsausschusses für Arbeit zur BT-Drucksache IV/4110 S. 20/21, Vorbem. zu § 108a). Ein wichtiger Grund ist
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (U. vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 -) dann gegeben, wenn
Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitslosen die Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in
unbilliger Weise geschädigt würde (vgl. hierzu BSGE 21, 205, 206). Der wichtige Grund in diesem Sinne muss auch
den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muss einen wichtigen
Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst.
Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung des Senats erfüllt.
Der Kläger hat seine Beschäftigung aufgegeben, weil er mit seiner 15-jährigen Tochter zu seiner Verlobten, die er am
23.06.2000 heiraten wird, ziehen wollte.
Die Beziehung des Klägers zu Frau Dr. B war eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Definition des
Bundesverfassungsgerichts (U. vom 17.11.1992 - 1 B vL 8/97 -). Danach ist eine eheähnliche Gemeinschaft eine
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Da der Kläger und seine Lebenspartnerin sich bereits im Januar 1997 verlobt, die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt
geplant und sie an ihrer Heiratsabsicht auch in den Folgejahren festgehalten haben, war die Lebensgemeinschaft
jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers im März 1999 zur Überzeugung
des Senats auf Dauer angelegt und hinsichtlich der inneren Beziehung der von Ehepartnern gleichwertig. Für den
Zeitpunkt der Kündigung schließt der Senat dies aus der Tatsache, dass Frau Dr. B nach der glaubhaften Darstellung
des Klägers in der Zeit von Mitte 1998 bis Anfang 1999 die Betreuung von X mitübernommen hat. So hat sie X nicht
nur mit regelmäßigen Mahlzeiten versorgt und in ihren schulischen Lernprozess durch "Nachhilfe" in den Fächern
Biologie, Chemie und Englisch gefördert, sondern mit ihr auch die für sie in dieser Lebensphase relevanten
pubertätsbedingten Probleme erörtert. Damit hat Frau Dr. B bereits geraume Zeit vor der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses des Klägers für X die Rolle des weiblichen Elternteils übernommen. Hierdurch hat sie
nicht nur für die Mitglieder dieser Dreiergemeinschaft, sondern auch nach außen deutlich gemacht, dass zwischen ihr,
dem Kläger und seiner Tochter eine innere Bindung bestand, die weit über das Maß einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Das Entstehen und Verfestigen dieser Bindung hat im übrigen offensichtlich
auch X gefördert. Denn nach der glaubhaften Einlassung des Klägers hat seine Tochter Frau Dr. B im Unterschied zu
seinen früheren Partnerinnen uneingeschränkt angenommen und akzeptiert, dass diese die Rolle des weiblichen
Elternteils übernimmt. Der Senat sieht sich in der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.d. Definition des
BVerfG (a.a.O.) auch dadurch bestätigt, dass der Kläger und Frau Dr. B sich seit Januar 1997 durch intensive
Arbeitsplatzsuche ernsthaft um die Herstellung ihrer Lebensgemeinschaft bemüht haben. Zunächst hat der Kläger
sich im Jahr 1997 bei ca. 40 Arbeitgebern im Großraum B schriftlich um einen Arbeitsplatz beworben. Anschließend
hat sich Frau Dr. B im Jahre 1998 bemüht, mehrfach eine Beschäftigung in der Umgebung von S (Universitäten H und
S) zu finden. Nachdem auch ihre Arbeitsplatzsuche erfolglos geblieben war, hat der Kläger sich im Januar/Februar
1999 bei weiteren 15-20 Arbeitgebern schriftlich beworben, ehe er sein Arbeitsverhältnis auf S gekündigt hat.
Der Senat hält es nicht für entscheidungserheblich, dass der Kläger sich beim Arbeitsamt B erst kurz vor Ausspruch
der Kündigung arbeitssuchend gemeldet hat. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.07.1999 blieb
nämlich noch ausreichend Zeit für weitere Arbeitsplatzsuche.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
-), wonach ein wichtiger Grund für die Arbeitsplatzaufgabe auch dann angenommen werden kann, wenn sie zu dem
Zweck erfolgt, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort nach dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres
Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht. Soweit
das BSG allerdings für kinderlose Partner die Auffassung vertritt, erst eine dreijährige Dauer der Beziehung bezeuge
eine genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität, so ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.
Die Sachlage ist insoweit eine andere, als bereits innerhalb dieses Dreijahreszeitraumes während des
Zusammenlebens mit Frau Dr. B auf der Insel S, sich diese in wesentlichen Teilbereichen an der Erziehung der
Tochter X beteiligt hat. Der Umzug des Klägers nach B diente somit auch der weiteren Entwicklung und Verfestigung
dieser Erziehungsgemeinschaft, die gerade in dem für die seelische Entwicklung der Tochter problematischen
Zeitraum der Pubertät besondere Bedeutung zukam. Eine längere Trennung hätte die positive Entwicklung gefährdet.
Unter dem maßgebenden Gesichtspunkt des Kindeswohl ist nicht entscheidend, dass X nicht das gemeinsame Kind
des Klägers und der Frau Dr. B ist. Der Senat stützt seine Entscheidung im tatsächlichen auf das glaubhafte
Vorbringen des Klägers, das in sich widerspruchsfrei ist und mit den sonstigen festgestellten Tatsachen
übereinstimmt. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
abgewichen ist.