Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2006

LSG NRW: student, gesetzliche vermutung, hochschule, ausbildung, verfügung, erfüllung, beschränkung, nebensache, arbeitsmarkt, schüler

Landessozialgericht NRW, L 9 (12) AL 278/05
Datum:
07.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 (12) AL 278/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 AL 181/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Kägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 04.02.2003 bis 31.08.2004 einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld (Alg) hat.
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Der im Jahre 1970 geborene Kläger war seit dem Wintersemester 1997 Student der
Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität C. Vom 02.08.2000 bis 31.07.2002
arbeitete er als Fahranwärter/Studentische Aushilfskraft bei den E Stadtwerken AG. Der
Arbeitsvertrag sah vor, dass die theoretische Ausbildung als Fahranwärter mit einer
regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich während der
Semesterferien erfolgen sollte. In der Zeit der anschließenden praktischen Ausbildung
sollte die Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Nach
erfolgreicher Beendigung der Fahrausbildung sollte die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit 8 Stunden betragen (§ 5). Nach § 6 des Arbeitsvertrages
erklärte sich der Kläger bereit, im Bedarfsfall Mehrarbeit zu leisten, wobei die
Gesamtarbeitszeit 20 Stunden pro Woche außerhalb der Semesterferien nicht
überschreiten dürfe. Mit Ausnahme der Monate Februar/März 2002, in denen der Kläger
eine Zweitbeschäftigung bei der Firma Logistik und Transporte T verrichtete, führten die
E Stadtwerke AG den Kläger als arbeitslosen versicherungsfreien Arbeitnehmer.
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Der Kläger meldete sich am 04.02.2003 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.
Er gab an, wegen der Kinderbetreuung könne er nur 20 Stunden wöchentlich, täglich
jeweils bis 12.00 Uhr, tätig sein. Auf die Angaben des Klägers zu den
Ausbildungsveranstaltungen und deren Lage im Zusatzbogen für Studenten und
Schüler vom 27.02.2003 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte die
Beklagte den Alg-Antrag mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt
sei. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch vom 24.03.2003 geltend, tatsächlich
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habe die regelmäßige wöchentliche Beschäftigungs-dauer etwa 20 Stunden während
des Semesters und etwa 40 Stunden in der vorlesungs-freien Zeit betragen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB
III nicht widerlegt, dass er neben seiner Ausbildung nur versicherungsfreie
Beschäftigungen (§ 27 Abs. 4 SGB III) ausüben könne. Aufgrund der Angabe von 14
Vorlesungsstunden wöchentlich und den dazu gehörigen Vor- und
Nachbereitungszeiten überwiege die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium.
Mit seiner am 19.05.2003 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger
geltend gemacht, auch unter Berücksichtigung der Zeiten für das Studium verblieben
immer noch 22 Stunden, die er zumindest auch in abendlichen Stunden sowie am
Wochenende ableisten könne. Berücksichtige man den Gesamtverdienst der Jahre
2000 bis 2002 und die insgesamt abgeleistete Stundenzahl, ergebe sich eine
durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von 25,76 Stunden (2000), 31,57 Stunden
(2001) und 38,5 Stunden (2002). Der Kläger hat weiter eine Bescheinigung des
Juristischen Repititoriums I vorgelegt, nach dessen Inhalt er an dem Hauptkurs 2002 in
C mit wöchentlichen Kursen am Montag (10.00 Uhr bis 13.00 Uhr) sowie am
Dienstag/Donnerstag (13.30 Uhr bis 16.30 Uhr) teilgenommen hat.
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In dem Verhandlungstermin vom 31.10.2005 hat das Sozialgericht den Arbeitsvermittler
X als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 31.10.2005 Bezug genommen.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2005 abgewiesen und in den
Entscheidungsgründen ausgeführt:
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Der Kläger sei durch die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die Ablehnung des Antrags aufAlg vom
04.02.2003 sei nicht rechtswidrig. Der Kläger erfülle die Vorauss-etzungen für die
Leistung nicht, denn er habe weder die Anwartschaftszeit erfüllt, noch habe er im
streitigen Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ge-standen. Die
Anwartschaftszeit habe erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in
einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der
Fall. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer
Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine
Beschäftigung ausübten, seien nämlich gemäß § 27 Abs. 4 Ziffer 2 SGB III
versicherungsfrei. Allerdings stehe diese Vorschrift in einem Spannungsverhältnis zu §
120 Abs. 2 SGB III, wonach bei dem Arbeitslosen, der Schüler oder Student einer
Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte sei, vermutet werde, dass er nur
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könne. Die Vermutung sei widerlegt,
wenn der Arbeitslose darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung
einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden
Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Deshalb sei nach
ständiger Rechtsprechung nicht allein auf die Immatrikulation als Student abzustellen,
sondern es komme darauf an, ob der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild
weiterhin Student sei und der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende
Bedeutung zukomme. Dies sei der Fall, wenn er während der Vorlesungszeit
wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeite oder seine Beschäftigung im Voraus auf
höchstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt sei. Bis auf die vorlesungsfreie Zeit
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sei die Arbeitszeit des Klägers bei den Stadtwerken vertraglich auf maximal zwanzig
Stunden begrenzt gewesen und es sei eine Regelarbeitszeit von acht Stunden
wöchentlich vereinbart worden. Hieraus werde deutlich, dass die Parteien des
Arbeitsvertrags auf jeden Fall ein nicht nach dem SGB III versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis hätten begründen wollen. Entsprechend seien nur für die
Monate Februar und März 2002 Beiträge gezahlt worden, in welchen der Kläger
aufgrund einer Zweitbeschäftigung die Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich
überschritten habe. Die Berechnung des Klägers zur Ermittlung der pro Woche in der
Vorlesungszeit geleisteten Stundenzahl belege eine Abweichung von der
arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von höchstens 20 Stunden
wöchentlich während der Vorlesungszeit nicht. Denn er habe anhand des
Gesamtverdienstes und des vereinbarten Stundenlohnes die insgesamt abgeleistete
Stundenzahl pro Kalenderjahr ermittelt und diese anteilig auf die Tage in der
Vorlesungszeit umgerechnet. Dabei habe er übersehen, dass die Beschränkung der
Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich nach § 6 des Arbeitsvertrages nicht für die
Semesterferien gelte. In der vorlesungsfreien Zeit geleistete Mehrarbeit könne nicht in
Form der Bildung eines Jahresdurchschnitts der während des Semesters geleisteten
Arbeit zugeordnet werden und so nach der zitierten Rechtsprechung des BSG zu einem
Versicherungspflichtverhältnis führen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den
Bezug von Arbeitslosengeld auch deshalb nicht, weil er im streitigen Zeitraum nicht
arbeitslos im Sinne der §§ 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 und 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
gewesen sei. Die Vermutung, als Student einer Hochschule neben seiner Ausbildung
nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben zu können (§ 120 Abs. 2 SGB III),
habe der Kläger nicht widerlegt. Seine Behauptung, während des Studiums einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können, stehe die Aussage des
Zeugen X entgegen. Dieser habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger auch
ohne beruflichen Abschluss für Helfertätigkeiten in Betracht komme. Hier seien
Freizeitbeschäftigungen eher selten und entsprächen nicht dem üblichen Arbeitsmarkt.
Bei weiter möglichen Fahrertätigkeiten sei dies zwar anders, weil diese oft für vier oder
sechs Stunden täglich von Arbeitgebern angeboten würden. Allerdings richte sich die
Lage der Arbeitszeit (wechselnd vormittags oder nachmittags) nicht nach den
Bedürfnissen des Arbeitnehmers, wie sie beim Kläger im Vordergrund ständen, sondern
nach der Auftragslage des Arbeitgebers. Bei einer Beschränkung der Arbeitszeit auf
Wochentage bis 12.00 Uhr sei ein Einsatz als Fahrernach den Angaben des Zeugen
schwierig. Auslieferungsfahrten, z.B. für Apotheken und Dentallabors, würden über
Mittag odernachmittags durchgeführt, so dass bei einer Einsatzfähigkeit nur vormittags
in der Regel nur geringfügige Beschäftigungen (vier bis acht Stunden wöchentlich)
möglich seien.
Gegen das ihm am 02.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2005 Berufung
eingelegt. Er hat seine Berufung nicht begründet und ist in dem Verhandlungstermin
vom 07.09.2006 nicht erschienen.
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Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2005 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 zu verurteilen, ihm ab 04.02.2003
Arbeitslosengeld zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den
Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug, die vorgelegen haben und ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers im Verhandlungstermin vom
07.09.2006 entscheiden, da der zu diesem Zeitpunkt noch bestellte Bevollmächtigte des
Klägers mit der am 18.08.2006 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die spätere
Niederlegung des Mandats ändert daran nichts.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Urteil vom 31.10.2005 hat das SG zu
Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom 11.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 rechtmäßig ist, da der Kläger in der Zeit ab
04.02.2003 keinen Anspruch aufAlg hat.
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Ein Anspruch des Klägers aufAlg scheitert schon daran, dass er die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt hat, weil er nicht im Sinne des § 123 SGB III i.V.m. § 24 SGB III in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in der Arbeitsbescheinigung angegebenen
tatsächlichen Stundenzahl - in seiner Beschäftigung bei den E Stadtwerken von August
2000 bis 31.07.2002 versicherungsfrei im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III
gewesen ist. Hiernach sind versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres
Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben.
Die Versicherungsfreiheit nach dieser Regelung verlangt neben dem förmlichen Status
des Studenten, dass das Studium Zeit- und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in
Anspruch nimmt und er damit trotz der Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung
seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die Beschäftigung ist nur
versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach
Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die
Beschäftigung die Nebensache ist (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 - SozR
4 - 2500 § 6 Nr. 3 m.w.N.; Schlegel in Eicher/Schlegel, § 27 Rdnr. 13, Stand November
2004). Eine Erwerbstätigkeit, die während des Semesters ausgeübt wird und
durchschnittlich 20 Wochenstunden überschreitet, beansprucht den Studenten
regelmäßig so stark, dass die Beschäftigung als Arbeitnehmer sein Erscheinungsbild
prägt. Zwar ist diese 20-Stunden-Grenze keine absolute Grenze, sie ist aber als
wesentliches Beweiszeichen anzusehen, dem bei der Würdigung des Gesamtbildes
besonderes Gewicht zukommt (BSG a.a.O.). Das SG ist unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Anwartschaftszeit
für einen Anspruch aufAlg nicht erfüllt hat. Der Senat nimmt insofern auf die dargestellte
Entscheidungsgründe Bezug, denen er sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung
anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
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Das SG hat zu Recht betont, dass der Arbeitsvertrag des Klägers mit den E Stadtwerken
eindeutig von einer versicherungsfreien Tätigkeit des Klägers als Student ausgeht (§ 6
des Vertrages). Auch nach der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses kann
nicht von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit durchgehend mehr als 20
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Stunden wöchentlich ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger in einzelnen Monaten
deutlich mehr und in anderen Monaten weniger Wochenstunden gearbeitet. Es kann
jedoch nicht im Sinne der BSG-Rechtsprechung unterstellt werden, dass die Tätigkeit
des Klägers durchschnittlich 20 Wochenstunden regelmäßig überschritten hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Alg scheitert unabhängig hiervon daran, dass er den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes in der Zeit ab 04.02.2003 nicht zur
Verfügung stand (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Verfügbarkeit liegt nach § 119 Abs. 2 SGB
III nur vor, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend
arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf.
Dabei wird vermutet, dass der Arbeitslose, der Student einer Hochschule ist, nur
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die
Vermutung ist widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der
Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
Ausbildungs- und Prüfungs-bestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§
120 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Wie bei der Frage der Versicherungsfreiheit kommt es auch
für den Anspruch auf Alg im Hinblick auf die Verfügbarkeit darauf an, ob der abhängig
Beschäftigte nach seinem Erscheinungsbild Arbeitnehmer ist, der nebenbei studiert
oder ob das Studium im Vordergrund steht, im Vergleich zu dem die Arbeit nach Zweck
und Dauer untergeordnete als "Nebensache" bezeichnet werden kann. Nach seinen
eigenen Angaben war der Kläger im 11. Semester seines Studiums der
Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität C ab Februar 2003 durch folgende
Studienveranstaltungen gebunden:
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Dienstag: Unternehmenssteuerrecht von 12.15 Uhr bis 13.45 Uhr, Deutsche
Rechtsgeschichte von 14.15 Uhr bis 16.45 Uhr,
21
Mittwoch: Wirtschaftsverwaltungsrecht von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
22
Donnerstag: Strafprozessrecht von 14.15 Uhr bis 17.45 Uhr,
23
Freitag: Unternehmenssteuerrecht von 11.15 bis 12.45 Uhr.
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Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie der Hin- und
Rückfahrt-zeiten des Klägers zwischen E und C hat er nicht dargelegt, dass er neben
dieser zeitlichen Beanspruchung durch das Studium einer versicherungsflichtigen
Tätigkeit nachgehen konnte. Unabhängig hiervon kann nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme durch das SG auch nicht davon ausgegangen werden, dass in den
neben dem Studium noch frei verfügbaren Zeiten nach den üblichen Bedingungen des
für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarktes noch eine versicherungspflichtige
Tätigkeit möglich war. Auch insofern nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SOG). Nach den
Angaben des Klägers in der Erklärung vom 27.02.2003 war für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Studiums der Besuch von fünf Vorlesungen an vier Wochentagen zu
jeweils unterschiedlichen Tageszeiten - zumeist in der Mittagszeit - erforderlich. Unter
Berücksichtigung der Wegezeiten, einer ab 01.06.2003 (geplanten) selbständigen
Tätigkeit als Dolmetscher, des Besuchs des Repititoriums und weiterer
Einschränkungen hinsichtlich der den Kläger noch möglichen Arbeitszeiten wegen der
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Kinderbetreuung ist das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz (Anhörung des
Arbeitsvermittlers X als Zeugen) realistisch, dass eine Vermittlung des Klägers in für ihn
in Betracht kommende Helfer- und Fahrertätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nur im
Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür als nicht gegeben ansieht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 SGG).
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