Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2003

LSG NRW: krankenversicherung, versorgung, bestätigung, presse, implantation, zivilprozessordnung, kostenbeteiligung, zahnbehandlung, datum, rechtskraft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 16 B 43/03 KR
02.12.2003
Landessozialgericht NRW
16. Senat
Beschluss
L 16 B 43/03 KR
Sozialgericht Dortmund, S 16 KR 7/03
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 04.06.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem
Sozialgericht (SG) Dortmund.
Im Hauptsacheverfahren wendet er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom
01.07.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 sowie des
Bescheides vom 30.01.2003), mit dem diese abgelehnt hat, ihm implantologische
Leistungen zur Zahnbehandlung im linken Unter- und im rechten Oberkiefer sowie zur
Versorgung mit einer Suprakonstruktion (zahnprothetische Versorgung, die auf
Kieferimplantaten aufbaut) zu gewähren.
Der Kläger erhielt bereits 1993 unter Kostenbeteiligung der Beklagten Kieferimplantate.
Diese fielen nach Kieferentzündungen heraus. Seine behandelnden Zahnärzte
bescheinigten ihm seit 1999, aufgrund von Knochenresorptionsvorgängen sei bei ihm eine
Implantatversorgung - zunächst im linken Unterkiefer, später auch im rechten Oberkiefer -
erforderlich. Dies lehnte die Beklagte mit den genannten Bescheiden unter Hinweis auf die
seit 1998/2000 neu gefassten Vorschriften der §§ 28 und 30 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 19.06.2001 Az.: B 1 KR
4/00 R u.a.) ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Das SG hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren PKH zu gewähren und
Rechtsanwalt (RA) L, M, beizuordnen, durch Beschluss vom 04.06.2003 abgewiesen, weil
die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der am 10.07.2003 eingelegten Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen
(Beschluss vom 15.07.2003).
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu
gewähren und RA L beizuordnen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 73 a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur
Gewährung von PKH sind nicht erfüllt. Die vom Kläger erhobene Klage hat nämlich
keinerlei Erfolgsaussicht.
Dies ergibt sich zum einen aus den von der Beklagten zutreffend herangezogenen
Vorschriften der §§ 28 und 30 SGB V und den dazu ergangenen Richtlinien des
Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 22.09.1998 und 15.09.2000.
Bestätigt wird die Auffassung der Beklagten nicht nur durch die von ihr genannten Urteile
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.06.2001, sondern auch durch die neuere
Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 03.09.2003 - Az.: B 1 KR 9/92, 18/02 und 02/03 R,
u.a. in Bestätigung der Urteile des LSG NRW vom 18.12.2001, Az. L 5 KR 39/00, und vom
19.02.2002, Az. L 5 KR 223/00; vgl. zu allem Presse-Mitteilung des BSG, Nr. 46/03). Mit
diesen Urteilen ist das BSG insbesondere auf die Fälle eingegangen, in denen eine Ersatz-
Implantation für erforderlich gehalten wurde, nachdem die jeweils beteiligten
Krankenkassen früher Kosten für die Implantationen getragen hatten. Auch in derartigen
Fallgestaltungen ist eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wie er in den
§§ 28 und 30 SGB V zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.