Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2008

LSG NRW: wohnraum, erwerbstätigkeit, wohnung, umzug, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 07.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dortmund S 38 AS 363/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 5/08 AS
Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2007 wird geändert, soweit das Sozialgericht Dortmund den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus B abgelehnt hat. Den
Antragstellern zu 1) und 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus B für die Durchführung
des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens bewilligt. Den Antragstellern zu 3) und 4) wird Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus B für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Sozialgericht (SG)
Dortmund mit Beschluss vom 19.12.2007 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt F aus B abgelehnt hat.
2. Denn Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Die Rechtsverfolgung der Antragsteller zu 1) und 2) - die Antragsteller zu 3) und 4) wurden erst im
Beschwerdeverfahren in den Rechtsstreit einbezogen - bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht
mutwillig. Denn ein möglicher Erfolg der Rechtsverfolgung der Antragsteller (zu 1) und 2)) war nicht von vornherein
ausgeschlossen.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat der Grundsicherungsträger die Übernahme
der Aufwendungen für die neue Unterkunft zuzusichern, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind.
Es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das soziale Umfeld der Antragsteller möglicherweise in F liegen
könnte, so dass sie möglicherweise berechtigt waren, auch dort (wieder) eine Wohnung anzumieten. Denn in F hatten
sie offenbar zuvor gelebt und ihr bisheriges soziales Umfeld. Nach T sind die Antragsteller verzogen, weil der
Antragsteller zu 2) dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Dort lebten sie erst seit August 2007 und damit nur
kurzfristig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll dem "Recht des Leistungsempfängers auf
Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen" werden (BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R
(Rn. 24)). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28.01.2008 vorgetragen, dass nach Rücksprache mit der Arbeit
Hellweg Aktiv kein konkreter Wohnraum in F bekannt ist, der angemessen und derzeit verfügbar ist.
b) Die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen vor. Denn die Antragsteller waren
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen (§ 114 ZPO).
3. Den Antragstellern (zu 1) bis 4)) war aufgrund des zuvor Ausgeführten auch Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1, § 114
ZPO).
4. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).