Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.1999

LSG NRW: arbeitslosenhilfe, grobe fahrlässigkeit, bedürftigkeit, rente, rückforderung, rücknahme, anfang, datum, unfallversicherung, minderung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 12 (13) AL 7/97
08.12.1999
Landessozialgericht NRW
12. Senat
Urteil
L 12 (13) AL 7/97
Sozialgericht Köln, S 10 Ar 141/95
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
5. Dezember 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem
23.06.1993 verbunden mit einer Rückforderung in Höhe von 16.265,80 DM.
Der am ...1942 geborene Kläger beantragte am 23.06.1993 im Anschluß an den Bezug von
Arbeitslosengeld die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt bezog er von
der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 100 % von 5.626,60 DM, ab 01.07.1993 von monatlich
5.876,90 DM. Im Antrag auf Arbeitslosenhilfe verneinte der Kläger die Frage unter Ziffer 7
nach Einkommen aus Verletztenrente. Der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe
enthält unmittelbar an der Stelle, bevor die Unterschrift zu leisten ist, den handschriftlichen
Vermerk: "Anlagenzusatzblatt zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe und Erklärungen vom
heutigen Tage". Hinter dem Antrag befindet sich ein Zusatzblatt, welches der Kläger
ebenfalls ausgefüllt und am 23.06.1993 unterschrieben hat. Weitere Vorgänge sind nicht
aktenkundig.
Der Beklagten war der Bezug der Verletztenrente nicht bekannt. Mit Bescheid vom
13.08.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von anfangs
490,20 DM pro Woche.
Als die Beklagte von dem Bezug der Verletztenrente erfuhr, hob sie mit Bescheid vom
07.02.1994 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zukunft auf, weil wegen der
Verletztenrente kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit mehr
bestehe. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte sie den Kläger bezüglich der Überzahlung
für die Vergangenheit vom 23.06.1993 bis 05.02.1994 an. Der Kläger äußerte sich und
fügte Unterlagen bei, die er nach seinem Vorbringen bereits mit dem Antrag auf
Arbeitslosenhilfe im Arbeitsamt abgegeben habe. Aus diesen Unterlagen sei der
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Arbeitslosenhilfe im Arbeitsamt abgegeben habe. Aus diesen Unterlagen sei der
Rentenbezug ersichtlich. Der Kläger sei davon ausgegangen, daß die Bewilligung nach
ordnungsgemäßer Überprüfung vorgenommen worden sei. Er habe die Leistungen
verbraucht. Der Kläger wies darauf hin, daß die Berufsgenossenschaft die Rente unter
Vorbehalt zahle, weil ein Rechtsstreit anhängig sei.
Mit Bescheid vom 10.03.1994 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit ab dem 23.06.1993 auf und führte zur Begründung
aus, der Kläger habe sei ne Mitteilungspflichten verletzt. Er habe den Bezug der
Verletztenrente nicht angegeben. Die Rückforderung betrug 16.265,80 DM. Den
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1995 als
unbegründet zurück. Es wurde ausgeführt, die dem Widerspruch als Begründung
beigefügte handschriftliche Erklärung zum Arbeitslosenhilfeantrag sei laut Aktenlage bei
der Antragstellung nicht eingereicht worden. Es ergebe sich auch ein Widerspruch zu
seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe, in dem der Bezug einer Verletztenrente ausdrücklich
verneint worden sei. Im übrigen habe der Kläger sich verpflichtet, alle Änderungen
mitzuteilen. Auch den Anpassungsbescheid vom 22.06.1993 habe der Kläger nicht
vorgelegt. Als Rechtsgrund für die Rückforderung nannte die Beklagte § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehnter Teil (SGB X).
Am 05.07.1995 hat der Kläger beim Sozialgericht in Köln Klage erhoben. Er hat
vorgetragen: Bei seiner Antragsabgabe habe er ein Zusatzblatt mit abgegeben, aus dem
sich der Bezug von Verletztenrente ergebe. Auch habe er die Dame, die seinen Antrag
angenommen habe, eine Frau K ..., persönlich über den Bezug von Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung informiert. Wenn ihm dann gleichwohl volle
Arbeitslosenhilfe gewährt werde, so habe er die erbrachten Leistungen gutgläubig
verbrauchen können.
Nach Anhörung der Verwaltungsangestellten der Beklagten K ... hat das Sozialgericht die
Klage mit Urteil vom 05.12.1996 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der
Kläger sei bereits ab Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 23.06.1993 nicht bedürftig
gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Die Bewilligung habe
gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X aufgehoben werden können, weil der Kläger falsche
Angaben über den Bezug seiner Verletztenrente gemacht habe. In seinem Antrag habe er
den Bezug von Verletztenrente ausdrücklich verneint. Die Beifügung von weiteren
Unterlagen, aus denen sich die Verletztenrente hätte ergeben können, sei nicht erwiesen.
Gegen dieses ihm am 23.12.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.01.1997
eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger wieder holt sein Vorbringen aus erster Instanz
und weist darauf hin, daß er die Rente, die ihm von der Berufsgenossenschaft gezahlt
worden sei, möglicherweise zurückzahlen müsse. Dann aber könne sie nicht auf die
Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Im übrigen habe er auf die Entscheidung des
Arbeitsamtes vertraut und das Geld zum Leben verbraucht.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat die Rücknahme der Rentenbewilligung an den
Kläger betrieben, weil sie der Auffassung war, daß der Kläger sie arglistig getäuscht habe.
Mit Urteil vom 27.08.1997 (L 17 U 103/96) hat das Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen die Rücknahme der Unfallrentenbewilligung ab 1989 bestätigt. Die
Rentenbewilligung beruhe auf einer arglistigen Täuschung durch den Kläger und könne
gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundessozialgericht (BSG) war erfolglos, Beschluss vom 05.08.1998 - B 2 U 303/97 B -.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft von dem Kläger
gemäß § 50 SGB X Leistungen ab dem 01.06.1989 bis zum 31.05.1995 in Höhe von
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454.987,60 DM zurückgefordert. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist, soweit
nach Aktenlage ersichtlich, bisher nicht entscheiden worden.
Zum Termin am 08.12.1999 ist der Kläger nicht erschienen. Er hat den Senat gebeten, ihn
vom Erscheinen im Termin zu befreien, was sodann geschehen ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 05.12.1996 abzuändern und die Bescheide der
Beklagten vom 07.02.1994 und 10.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
16.06.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe bei der Abgabe
des Antrages auf Arbeitslosenhilfe unrichtige Angaben gemacht. Der Bezug der
Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft schließe die Bedürftigkeit des Klägers und
da mit einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. An diesem Ergebnis ändere sich nichts
dadurch, daß die Berufsgenossenschaft die Verletztenrente nachträglich aufgehoben habe.
Tatsächlich habe der Kläger die Rente bis zum 31.05.1995 bezogen. Es sei bis zu diesem
Datum von fehlender Bedürftigkeit des Klägers auszugehen. Lediglich wenn die
Berufsgenossenschaft die Bewilligung der Verletztenrente für den hier streitigen Zeitraum
rechtskräftig aufgehoben habe und den Betrag zurückfordern könne und vom Kläger dieser
Betrag dann auch tatsächlich an die Berufsgenossenschaft zurückgezahlt werde, sei
hinsichtlich der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte neu zu entscheiden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die zulässige Berufung auch in Abwesenheit des Klägers
verhandeln und entscheiden. Dem Kläger ist die Terminladung ordnungsgemäß zugestellt
worden. Der Kläger hat selbst gebeten, ihn vom Erscheinen zum Termin zu entbinden.
Dieser nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Bitte hat der Senat entsprochen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
07.02.1994 und 10.03.1994 in der Gestalt des gemeinsamen Widerspruchsbescheides vom
16.06.1995 sind nicht rechtswidrig. Dem Kläger stand von Beginn an keine
Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit zu und muß den ihm zu Unrecht ausgezahlten
Betrag in Höhe von 16.265,80 DM an die Beklagte zurückzahlen.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) neben
Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitslosmeldung weiter voraus, daß der Antragsteller
bedürftig ist, § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG Bedürftigkeit in diesem Sinne liegt nach § 137
AFG vor, wenn der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 zu berücksichtigen
ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 nicht erreicht. Hier hat der Kläger bereits zum Zeitpunkt
der Beantragung von Arbeitslosenhilfe ein Einkommen gehabt, welches nach § 138 AFG
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zu berücksichtigen war und die Arbeitslosenhilfe der Höhe nach überstieg.
Der Kläger bezog im Juli 1993 eine Unfallrente von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
in Höhe von 5.626,60 DM, ab Juli 1993 von 5.876,90 DM im Monat. Diese Rente ist nach §
138 Abs. 1 AFG als Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Nach § 138 Abs. 4
AFG wird durch Anordnung bestimmt, welches Einkommen und Vermögen anzurechnen
ist. Nach § 11 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung gilt die Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerbeschädigtenzulage gewährt würde, nicht als Einkommen. Unter Berücksichtigung
dieser Vorschrift mußte die Verletztenrente in Höhe von monatlich 1.028,-- DM im Juni
1993 und in Höhe von 1.075,-- DM ab Juli 1993 dem Kläger verbleiben. Der Restbetrag in
Höhe von 4.802,90 DM monatlich, dies entspricht 1.108,36 DM wöchentlich, war auf die
Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Bei einem wöchentlichen Leistungsbetrag der
Arbeitslosenhilfe von anfangs 490,20 DM pro Woche, später 513,-- DM pro Woche und ab
01.01.1994 von 493,80 DM pro Woche lag der Anrechnungssatz im gesamten hier
streitigen Zeitraum vom 23.06.1993 bis 05.02.1994 erheblich über dem Leistungssatz der
Arbeitslosenhilfe, so daß Bedürftigkeit von Anfang an nicht gegeben war.
Die Anrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nunmehr feststeht, daß der
Kläger sich die Bewilligung der Unfallrente arglistig erschlichen und die Rücknahme der
Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.06.1989 bis 31.05.1995 rechtskräftig ausgesprochen
worden ist (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.1997 - L 17 U 103/96 -). Es
bleibt der Umstand, daß der Kläger die Rente im hier fraglichen Zeitraum vom 23.06.1993
bis 05.02.1994 tatsächlich bezogen hat und diese für seinen Lebensunterhalt zur
Verfügung stand. Selbst deliktisch erlangte Einkünfte gelten als Einkommen (vgl. BSG in
SozR 4100 § 138 Nr. 11 am Ende). Auch der Umstand, daß die Berufsgenossenschaft
versucht, die Rentenzahlungen nach § 50 SGB X vom Kläger zurückzufordern, ändert an
diesem Ergebnis nichts. Zum einen ist der Bescheid vom 09.12.1998 über die
Rückforderung von 454.987,60 DM bislang nicht rechtskräftig. Aber selbst wenn dieser
Bescheid bestands- oder rechtskräftig werden sollte, bliebe es solange bei dem
tatsächlichen Zufluß der Rente, bis der Kläger den geforderten Betrag auch tatsächlich
zurückgezahlt hat. Allein der Umstand, daß er eine deliktisch erlangte Leistung
zurückzahlen muß, ändert nichts an ihrer Anrechenbarkeit (BSG a.a.O.). Der Senat teilt
daher die Rechtsauffassung der Beklagten, daß über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
für den hier streitigen Zeitraum lediglich dann neu zu befinden wäre, wenn der Kläger die
Unfallrente für den Aufhebungszeitraum vollständig der Berufsgenossenschaft erstattet hat,
was bisher nicht der Fall ist. Jedes andere Ergebnis würde - was nicht hinzunehmen ist -
Betrüger gegenüber ehrlichen Menschen bevorzugen.
Damit steht fest, daß die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von Anfang an und für die
gesamte hier streitige Zeit in Höhe von 16.265,80 DM rechtswidrig war. Die Bewilligung
kann auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben werden, weil der Kläger im Antrag auf Arbeitslosenhilfe den Bezug der
Verletztenrente ausdrücklich verneint und damit unrichtige Angaben gemacht hat. Dies folgt
eindeutig aus Bl. 89 R der Leistungsakte der Beklagten. Ob diesem Antrag ein Zusatzblatt
bei gefügt war, aus dem sich der Bezug der Verletztenrente ergab, hat sich nicht feststellen
lassen. Der Senat nimmt Bezug auf die Beweiswürdigung des Sozialgerichtes auf S. 6 des
angefochtenen Ur teils, der er sich nach eigener Prüfung anschließt und der nichts
hinzuzufügen ist.
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Der Senat weist im übrigen hilfsweise darauf hin, daß sich am Ergebnis selbst dann nichts
ändern würde, wenn man einmal die Existenz des behaupteten Zusatzblattes unterstellen
würde. Dann läge zwar auf Seiten der Beklagten ein Bearbeitungsfehler vor, der je doch
die Aufhebung und Rückforderung nicht ausschließt. Wenn der Kläger nämlich die
Information über die Verletztenrente ausführlich auf einem Zusatzblatt gemacht haben
sollte, dann hat er die Bedeutung der Verletztenrente für die Arbeitslosenhilfe gekannt.
Wenn er gleichwohl uneingeschränkt Arbeitslosenhilfe bewilligt erhält, dann konnte er nicht
auf die Richtigkeit der Bewilligung vertrauen und das Geld verbrauchen. Insoweit wäre
zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, was selbst bei einem Bearbeitungsfehler der
Beklagten - der wie oben festgestellt, nicht bewiesen ist - zur Aufhebung berechtigen
würde.
Hat die Beklagte aber zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben, dann
war sie gemäß § 50 Abs. I SGB X auch berechtigt, die im streitigen Zeitraum erbrachten
Leistungen in Höhe von 16.265,80 DM zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist von
der Beklagten zutreffend berechnet worden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf Bl. 205
Bd. 2 der Verwaltungsakten der Beklagten. Der Kläger selbst streitet auch nicht ab,
Leistungen in dieser Höhe erhalten zu haben. Klage und Berufung konnten somit im
Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2
SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.