Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2007

LSG NRW: geldinstitut, rente, treu und glauben, tod, vermögensvorteil, internationales zivilprozessrecht, europäischer gerichtshof, europäisches gemeinschaftsrecht, ausländischer staat

Landessozialgericht NRW, L 8 R 62/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 62/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 25 R 447/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5 R 84/09 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird
auf 1.000,65 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v.
1.000,65 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod der Leistungsberechtigten J L (im
Folgenden: Leistungsberechtigte) zugeflossen ist.
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Die Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Rente. Nach ihrem Tod am
00.08.2006 wurde diese noch für den Monat September 2006 in Höhe von 1.007,48
Euro auf ihr Konto bei der Beklagten überwiesen. Zum Zeitpunkt der Gutschrift wies das
Konto bei einem eingeräumten Überziehungskredit von 1.500,00 Euro ein Minus von
1.680,32 Euro auf (Kontoauszug Nr. 014). Anschließend wurden von dem Konto bis zum
Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten am 18.09.2006
verschiedene Abbuchungen (Dauerauftrag, Kartenverfügungen mit PIN) i. H. v.
insgesamt 1.384,18 EUR vorgenommen. Das Konto wurde am 21.09.2006 aufgelöst.
Das Konto befand sich durchgehend bis zur Auflösung im Soll.
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Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung von 1.000,65 Euro auf.
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Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, über den Rentenbetrag sei
anderweitig verfügt worden. Sie versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem
Rentenbetrag verrechnet zu haben.
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Die Klägerin hat am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben, mit der sie
weiterhin gegen die Beklagte die Rückzahlung des offenen Betrages geltend macht.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,65 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Differenzierung zwischen den
Rückforderungsfällen bei einem zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenleistung
einerseits im Haben, anderseits im Soll stehenden Konto sei nach § 118 Abs. 3
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei rechtlich nicht haltbar. Vielmehr bestehe
eine Verpflichtung zur Rücküberweisung immer dann nicht, wenn über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen
könne. Es lasse sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fallgestaltungen des
Kontos im Haben und des Konto im Soll feststellen. Hierfür spreche auch ein Urteil des
9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R). Das
neueste Urteil des BSG zum streitgegenständlichen Thema vom 13.12.2005 (B 4 RA
28/05 R) sei nicht überzeugend. Diese Entscheidung dokumentiere, dass es dem 4.
Senat keineswegs um vermeintliche Nachteile der Versichertengemeinschaft, sondern
um Nachteile des in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI genannten Personenkreises gehe. Die
auf den ersten Blick plausiblen rechtspolitischen Erwägungen des 4. Senats seien aber
in nahezu jedem Punkt angreifbar. Jedenfalls fehle es an einer überzeugenden
rechtlichen Begründung dafür, dass dem Geldinstitut für den vermeintlich guten Zweck
der Abschirmung "Gutgläubiger und Unbeteiligter" die anspruchsvernichtende Einrede
des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI versagt werde. Für die Entlastung des Personenkreises
des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stünden jedoch hinreichende andere Mechanismen zur
Verfügung, allen voran eine teleologische Reduktion des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
selbst.
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Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG Köln durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung am 05.02.2007 entschieden. Es hat die Beklagte antragsgemäß zur
Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte habe der Klägerin wegen der auf das Konto der Leistungsberechtigten
überwiesenen Rentenleistung den geforderten Betrag gem. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI
zurück zu überweisen. Da die Höhe des bei der Rentenzahlung bestehenden
Sollstandes über dem geforderten Betrag gelegen habe, sei dieser zu erstatten. Die
Beklagte könne sich dabei nicht unter Hinweis auf die nach Eingang der Geldleistung
erfolgten Kontobewegungen mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung gemäß §
118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, weil und soweit sich das Konto des
Leistungsberechtigten bei Eingang des Rückforderungsverlangens im Soll befunden
und zur Abdeckung der Rückforderung nicht genügt habe. Haftungsgrund des
Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei nicht etwa eine (insoweit auch nicht
bestehende) bankvertragliche Beziehung des Instituts zum Rentenversicherungsträger,
sondern die Tatsache, dass der Wert der Rente (der sog. Schutzbetrag) in die
Verfügungsmacht des Geldinstituts gelangt sei und von diesem - auch zur Auf- und
Verrechnung - genutzt werden könne. Der Haftungsgrund des Geldinstituts entfalle und
der Erstattungsanspruch erlösche konsequenterweise, wenn der Wert des
Schutzbetrages sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der
bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis endgültig ausgeschieden sei und
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"ein anderer als das Geldinstitut durch rechtswirksame Verfügungen den Kontenstand
unter den Wert des Schutzbetrages gesenkt habe". Das Geldinstitut dürfe den
überwiesenen Betrag nämlich nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden,
§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Durch die Verringerung bzw. Beseitigung des Sollstandes
infolge der Rentenzahlung würden die Verbindlichkeiten des Kontoinhabers gegenüber
dem Geldinstitut vermindert bzw. getilgt, d. h. dessen Forderungen gegen den
Kontoinhaber würden befriedigt. Die Kammer schließe sich insofern der insbesondere
vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 09.02.2002, Az. B 4 RA 64/01 R;
Urteil vom 08.06.2004, Az. B 4 RA 42/03 R) und vom Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen (Urteil vom 14.07.2003, Az. L 3 (18) RJ 89/02; Urteil vom 15.10.2003, Az. L 8
RJ 15/03) vertretenen Auffassung an. Nachfolgende Verfügungen aus einem im Soll
befindlichen Konto seien nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3
Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI
beabsichtigten (und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche
charakterisierten) Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der
Versichertengemeinschaft entspreche. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu
tragende Risiko eines Verlusts entspreche der Bereitschaft des Kreditinstituts, durch
Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch
Kontobelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen
Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet sei. Der
Auffassung des 9. Senats des BSG sei in seinem - von der Beklagten angeführten -
Urteil vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97 R) darin nicht zu folgen, soweit dieser ausführe,
dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, bei einem debitorisch geführten Konto ließen
spätere Verfügungen Berechtigter i.S.d. Satzes 3 SGB VI den
Rücküberweisungsanspruch nicht unberührt, sei dem nicht zuzustimmen. Der 9. Senat
des BSG gehe in seiner Begründung davon aus, dass bei einem anderen Verständnis
des S. 3 des § 118 Abs. 3 SGB VI diese Regelung unverständlich sei. Im Übrigen würde
eine abweichende Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht mit dem Charakter
der Bestimmung als Schutzvorschrift für die Bank im Einklang stehen. Entgegen dieser
Auffassung lasse sich nach Ansicht der Kammer aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nichts
Derartiges entnehmen. Die Vorschrift entbinde vielmehr das Geldinstitut von seiner
Erstattungspflicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung
bereits anderweitig - nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche (§ 118 Abs. 3 Satz 4
SGB VI) - verfügt worden sei und das restliche Guthaben für die Rücküberweisung nicht
ausreiche. Soweit sich das Konto eines Versicherten (spätestens bei der
Rentenzahlung) im "Haben" befinde und nach Ausführung einer Verfügung zugunsten
eines Dritten und Eingang des Rückforderungsverlangens des
Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes
Gutachten aufweise, sei der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Der Sinn und
Zweck als Schutzvorschrift werde somit nicht beeinträchtigt. Auf die jüngste
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R)
könne die Beklagte ihre Auffassung nicht stützen. Das Bundessozialgericht habe zwar
ausgeführt, das Geldinstitut könne sich nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn
es nicht nachträglich den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistungen oder
Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht
ableiten, dass für den Ausschluss des Entreicherungseinwandes das Konto unmittelbar
nach Gutschrift der Rentenleistung ein Guthaben aufgewiesen haben müsste. Das
Bundessozialgericht führe an anderer Stelle des genannten Urteils ausdrücklich aus,
eine Verwendung des Wertes des überwiesenen Betrages zur Befriedigung eigener
Forderungen geschehe, wenn eine Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge
und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme.
Das Gericht argumentiere damit im Übrigen auch nicht vorrangig aufgrund
rechtspolitischer Erwägungen, sondern könne sich angesichts der obigen Ausführungen
auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI stützen, welcher im Falle einer Befriedigung
mit eigenen Forderungen den Entreicherungseinwand ausschließe.
Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2007
Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie trägt ergänzend vor, der Wortlaut und Grundsätze der historischen
sowie teleologischen Auslegung des § 118 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VI stünden der
vom 4. Senat des BSG vertretenen, am Kontostand orientierten Ausdehnung des
Haftungsrahmens der Bank entgegen. Bei der Risikoabwägung, ob die Bank für
nachträgliche Verfügungen zugunsten Dritter einzustehen habe, sei zu beachten, dass
dem Geldinstitut durch § 55 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 394
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwehrt sei, Verfügungen über die Rentenleistung erst
dann zuzulassen, wenn feststehe, dass diese nicht unter dem Vorbehalt des § 118 Abs.
3 Satz 1 SGB VI stehe. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 55 Abs. 1 und 4 SGB I
i.V.m. § 394 BGB sei das Geldinstitut verpflichtet, in dem sich aus § 55 Abs. 4 SGB I
ergebenden Umfang Verfügungen über die Rentengutschrift zuzulassen. Der
Berechtigte habe danach in den genannten zeitlichen und betragsmäßigen Grenzen
ohne Rücksicht auf Darlehensrückzahlungsansprüche oder sonstige Forderungen der
Bank einen einredefreien Anspruch gegen das Geldinstitut auf Auszahlung des
Rentenbetrages. Dementsprechend sehe die Regelung nach Abs. 3 Satz 3 der Norm
vor, dass sich der Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank um den Betrag
nachfolgender anderweitiger Verfügungen mindere. Insgesamt sei das vom 4. Senat des
BSG gefundene Ergebnis verfassungs- und europarechtswidrig. Wegen der
Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom
04.04.2007 verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2007 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und stützt
sich weiter auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sowie des erkennenden
Senats.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn das SG hat der Klägerin den mit
der Klage eingeforderten Betrag zu Recht zugesprochen. Die zulässige Klage ist
begründet.
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Bezüglich der Zulässigkeit der Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der überzeugend begründeten Rechtsprechung des 4.
Senats des BSG zu folgen. Denn die Klägerin ist nicht ermächtigt, ihre Forderung durch
Verwaltungsakt gegen die beklagte Bank festzustellen und selbst ein vollstreckbares
Zahlungsgebot zu erlassen. Sie hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Weder
die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.
Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I [BGBI I], 2167) noch die Rechtsprechung des 13.
Senats des BSG (im Urteil vom 07.10.2004 -B 13 RJ 2/04 R-) stellen diesen Befund in
Frage.
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Bei den Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04
R) handelt es sich lediglich um - nicht näher begründete - allgemeine Ausführungen und
nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe. Auch die Neuregelung des § 118
Abs. 4 SGB VI, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 8 HZvNG), bezieht
sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern ausschließlich auf die
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Rentenversicherungsträgers
gegenüber den in Abs. 4 S.1 aaO genannten Personen. Demgegenüber wird in § 118
Abs. 3 SGB VI, der sich auf die Zahlungspflicht von Geldinstituten bezieht, der Ausdruck
"Rücküberweisungen" benutzt.
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Rücküberweisung des geltend gemachten Betrages aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
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Vorliegend erfolgte die Rentenzahlung an die Leistungsberechtigte nach deren
Sterbemonat zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des
Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis
zur Beklagten handelte es sich daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um eine
Zahlung unter Vorbehalt. Dem so entstandenen Rücküberweisungsanspruch in Höhe
des von der Klägerin geltend gemachten Betrages kann die Beklagte auch nicht
entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt worden war, denn das Konto der Leistungsberechtigten befand sich
zum Zeitpunkt des Eingangs der Rente für September 2006 in einem den Schutzbetrag
übersteigenden Umfang und anschließend bis zum Zeitpunkt des Eingangs des
Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten durchgehend im Soll, so
dass der Entreicherungseinwand nach der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG
ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche
Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der
Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto der Leistungsberechtigten
eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des
Bankvertrages (AGB Postbank Punkt 7. Abs. 3) eine Verrechnung erst zum
Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf
Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen
Sinne gemäß §§ 362, 389, 676 f BGB durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das
Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor,
wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst,
der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen
Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt.
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Die von der Beklagten gegen die o.g. Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen
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bei dem Senat anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBI. I, 3019)
geändert hat, ohne der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts
entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden
Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer
und systematischer Auslegung begründen:
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine
eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird.
Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit
erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt
dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch
Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3
SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot. Das Geldinstitut
wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen
Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über
den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben
mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des
Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die
Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung gemäß Punkt 7. Abs. 1 AGB
Postbank in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot
verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des
Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der folgenden
Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung
verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte
schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem
Dispositionskredit, der der Leistungsberechtigten zur Zeit seines Todes in Höhe von
1.500,- Euro eingeräumt war, und dem darüber hinaus gehenden Überziehungskredit zu
verlieren. Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht,
dass der Dispositions- und Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen
weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die
Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich
dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren
Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit teilweise gemäß §§ 362, 389, 676
f BGB getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere
Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit
nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der
Leistungsberechtigten erfolgen können.
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Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine
Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei
Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den
Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des
Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht
gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft
demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in
Gestalt der - zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich
wirksam erfolgten - Tilgung einer eigenen Forderung gegen die Leistungsberechtigten
bzw. deren Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit erlangt und dadurch
gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.
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Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht
darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das
Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3
nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit
als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen
schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den
obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut
auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von
seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto
überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte
Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3
Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen
Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB).
29
Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118
Abs. 3 Satz 4 SGB VI stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz
3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann
ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als
Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des
Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa
dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die
Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen
untersagt.
30
Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, wovon der 9.
Senat des BSG in der angeführten Entscheidung vom 09.12.1998 ausgeht, weil andere
Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der
Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen
Rentenbetrag erlangt haben. Nach Sinn und Zweck des § 118 SGB VI ist die
Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der
Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI
vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB
VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen
geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger
zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach §
118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügungsbegünstigten geltend machen kann. Die in §
118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der
Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf
den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb
die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der
Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst
dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht,
nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügungsbegünstigten nach § 118 Abs.
4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.
31
Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut
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auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto
des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin - u.U. in
betrügerischer Absicht - von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag
verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der
vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits,
erheblich überschritten würde. Der Senat hat keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von
der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden
Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I
in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage
seit der Gutschrift die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht
entgegen. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist
vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch
nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen,
selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen
sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die
anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im
Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen [LSG NRW], Urteil des 3. Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -). In jedem
Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts
herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.
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Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 SGB I für die nach dem Tod des
Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine
Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten
des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung
seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll
sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene
Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit
wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung
üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber
demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, §
55 Anm. 1.3). Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der
Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102
Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist dementsprechend nicht mehr
"Berechtigter" im Sinne von § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente
nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn
sie diese erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Das
Pfändungsverbot des § 55 Abs. 1 SGB I macht im Hinblick auf die nach dem Tod zu
Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und
Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen
Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod
des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§
118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als das befristete
Pfändungsverbot. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer
Pfändung rückwirkend vollständig, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch
die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich
aufgeschoben wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen
Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um
34
Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I
verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394
BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es
sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes Befriedigungsverbot. Es hindert
das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen daran, einen vorhandenen Schuldsaldo
durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu
verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in
seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu
Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem
Sollsaldo schlechthin und nicht nur befristet untersagt.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3
Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394
BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto
gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das befristete
Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der
Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben
beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen
Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der
Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1
SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb
der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118
Abs. 3 Satz 3 SGB VI ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine
Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das
Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen
(und gem. § 55 Abs. 4 SGB I u.U. sogar darüber hinaus) ein Guthaben, das in
Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem
überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht
sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den
Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als
Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit
§ 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch
Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I
nach seinem Sinn und Zweck jedoch Schutzwirkung zu Gunsten des Geldinstituts
gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte
jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie
vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.
35
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung
gefunden hat, auch nicht verfassungswidrig. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das
Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren
Grundrechten (Art 19 Abs. 3 GG).
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Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei
Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs.
1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der
Versichertengemeinschaft sicherstellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des
Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut
wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine
37
rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung
dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur
Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente
auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über
den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den
Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs.
4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen,
würde nicht in gleichem Maße sicherstellen, dass die Versichertengemeinschaft den
fehlerhaft überwiesenen Betrag zurückerhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im
Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen
Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht
abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente
nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht
worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich
kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf
Ausgleich des - nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des
rückzuerstattenden Betrags erhöhten - Dispositionskredits gegen die Erben des
Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner
nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar.
In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im
Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines
Dispositions- bzw. Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des
Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei
Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine
andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der
Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die wirtschaftlichen (Zins-)Vorteile
gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat, deren
Ausgestaltung das Bankinstitut selbst in der Hand hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass
ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto
zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden
Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein
im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der
Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut
hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt,
einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei
Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem
Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die
Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische
Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird.
Dass § 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet
naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG
kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige
Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen
Unternehmen, denn Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein
und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.
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Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind erst recht nicht ersichtlich.
Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein.
"Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die
Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der
nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten
Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im
Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare
Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht
entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die
Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn
nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit
eines Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen - wie hier der Klägerin - ausschließt.
Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt
und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen
Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2003 - C-207/01 -).
39
Das gefundene Ergebnis ist auch nicht wirtschaftlich unbillig. Denn eine der
Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes
ist die dauerhafte Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Auf
diese - zivilrechtliche - Vorfrage des § 118 SGB VI hat die Beklagte durch Gestaltung
ihrer AGB entscheidenden Einfluss. Der Tod eines Leistungsberechtigten als
Kontoinhaber hat nämlich gemäß § 672 Satz 1 BGB nur "im Zweifel" nicht das
Erlöschen zu Lebzeiten erteilter Aufträge zur Folge. Diese gesetzliche Bestimmung ist
also abdingbar. Die Beklagte hat es daher durch Begrenzung der Wirksamkeit solcher
Aufträge auf die Lebzeit des Kontoinhabers in der Hand, die Voraussetzungen für die
Durchführung von Überweisungen und Lastschriften nach dem Tod des Kontoinhabers
auszuschließen (vgl. auch die Regelung in Punkt 5. der AGB Postbank, zu den sich
sonst aus § 676 a Abs. 2 Satz 3 und § 676 BGB ergebenden Pflichten Schimansky,
Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn. 1 c). Für den Fall des Versterbens ohne
Erben hätte die Beklagte dann als kontoführende Bank die Möglichkeit der
Kontoauflösung und der Stornobuchung von nach dem Tod vorgenommenen
Überweisungen und Lastschriften (näher zur Stornobuchung Lange, Die Klauselwerke
der Kreditwirtschaft, 1995, S. 24 ff). Das gilt auch im Verhältnis zu den begünstigten
Dritten und ihren Geschäftsbanken. Denn auch in der Konstellation eines so genannten
mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs (dazu Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Der
Betrieb 1984, 585 ‚586; OLG Düsseldorf, Zeitschrift für internationales Zivilprozessrecht
1982, 428 [430]) sind dafür ausreichende Schutzpflichten der Empfängerbank im
Verhältnis zum überweisenden Kunden und zu dessen kontoführender Bank im
Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Dabei folgt eine Schutzwirkung aus dem
Girovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Leistungsberechtigten, also aus dem
dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und
Glauben (vgl. BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1916 [1917]). Im Einzelfall
beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken
hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen
bestehenden Girovertrages entsteht (BGH a.a.O.).
40
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall Kartenverfügungen per PIN vorgenommen
worden sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal sich das Konto
ungeachtet dieser Abhebungen durchgehend im Soll befunden hat (vgl. BSG, Urteile
vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R, und vom 26.04.2007, Az.: B 4 RA 89/06 R). Auf
die Frage, ob nach dem Tode der Kartenberechtigten überhaupt noch zivilrechtlich
wirksam Verfügungen mit der Karte vorgenommen werden können, kommt es daher
ebenfalls nicht an.
41
Mithin bietet der Fall keinen Anlass, die Rechtsprechung des erkennenden Senats in
Frage zu stellen (vgl. zuletzt Urteil vom 23.05.2007, Az.: L 8 R 361/06). Sie steht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate des
LSG NRW vom 22.08.2005, Az.: L 3 R 98/05‚ vom 26.08.2005, Az.: L 14 R 68/05, und
vom 20.10.2006, Az.: L 13 R 75/06).
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3
Gerichtskostengesetz in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung.
43
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zu, §
160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; außerdem weicht der Senat von der Entscheidung des 9. Senats
des BSG vom 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97, ab, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
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