Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2009

LSG NRW: hinterbliebenenrente, unfallversicherung, wiederaufnahme, zivilprozessordnung, unrichtigkeit, nichtigkeitsklage, silikose, kostenbeitrag, aussichtslosigkeit, versicherter

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 8/09 U
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 8/09 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 4 KN 189/08 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil vom
18.06.1998 in dem Rechtsstreit L 2 KN 61/97 (L 2 BU 61/97) wird als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro
auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil vom 18.06.1998
abgeschlossenen Berufungsverfahrens, in dem die Gewährung von
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) im Verfahren nach
§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig war.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1919 geborenen und am 00.00.1989 an den
Folgen eines metastasierenden Brochialkarzinoms verstorbenen IX (Versicherter). Bei
dem Versicherten hat die Beklagte eine Berufskrankheit (BK) der Nr. 4101 der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und ab dem 17.02.1993 nach einer MdE
um 20 v.H., ab 10.08.1978 nach einer MdE um 30 v.H. und ab 17.11.1981 nach einer
MdE um 40 v.H. entschädigt. Der Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach
dem Versicherten aus der GUV lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1990 ab.
Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen den Folgen der BK Nr. 4101 und
der Todesursache des Versicherten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 12.03.1990 zurückgewiesen. Ein Antrag vom 29.05.1995
nach § 44 SGB X war erfolglos (Bescheid vom 28.05.1996 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.10.1996). Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg
(SG) erhobene Klage (S 4 BU 114/96) wurde mit Urteil des SG vom 06.05.1997
abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom erkennenden Senat mit
Urteil vom 18.06.1998 - L 2 KN 61/97 U (L 2 BU 61/97) - zurückgewiesen. Die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Bei der Ablehnung
der Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der GUV habe die Beklagte weder das
Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich
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als unrichtig erweise. Der Tod des Versicherten sei nicht Folge der als BK anerkannten
Silikose. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Entscheidung bestünden nicht. Die
dagegen zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 8
KN 3/99 UB) wurde mit Beschluss des BSG vom 04.05.1999 als unzulässig verworfen.
Die gegen dieses Urteil des erkennenden Senats vom 18.06.1998 erhobene
Wiederaufnahmeklage (L 2 KN 10/05 U) hat der erkennende Senat mit Urteil vom
11.08.2005 als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei nicht statthaft.
Wiederaufnahmegründe nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) lägen nicht vor. Die Voraussetzungen von Nichtigkeits- und Restitutionsklage
lägen gleichfalls nicht vor. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO)
sei nicht gegeben. Ein Sachverhalt der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO sei gleichfalls
nicht gegeben. Die dagegen zum BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 8 KN
13/05 UB) hat das BSG mit Beschluss vom 28.12.2005 als unzulässig verworfen.
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Am 31.10.2008 hat die Klägerin erneut die Wiederaufnahme des durch Urteil vom
18.06.1998 abgeschlossenen Berufungsverfahrens begehrt. Zur Begründung nimmt sie
auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
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Die Klägerin beantragt,
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das Berufungsverfahren L 2 BU 61/97 wieder aufzunehmen und nach dem zuletzt dort
vor dem Senat am 18.06.1998 gestellten Sachantrag zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.
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Sie nimmt auf das Urteil vom 11.08.2005 in der Sache L 2 KN 10/05 U Bezug.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig (§§ 179 Abs. 1 SGG und 589 Abs. 1 Satz 2
ZPO). Sie ist nicht statthaft. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden
Senats vom 11.08.2005 in der Sache L 2 KN 10/05 U wird verwiesen. Der Senat
schließt sich diesbezüglich an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die
Gewährung von Hinterbliebenenrente auf ihren verstorbenen Ehemann durch die
gesetzliche Rentenversicherung für die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung
von Hinterbliebenenrente auf den Versicherten aus der GUV begründet. Die Gewährung
von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt einem
anderen rechtlichen Regelungssystem als die Gewährung von Hinterliebenenrente aus
der GUV, für deren Gewährung die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193
SGG.
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Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 225,00 EUR folgt aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGG. Die Klägerin hat ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit
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fortgeführt, obwohl ihr im Termin zur Erörterung am 07.05.2009 die Missbräuchlichkeit
der Rechtsverfolgung dargelegt worden und sie auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer
einen Rechtsstreit, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist,
ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in
Anspruch. Der Kostenbetrag von EUR 225,00 gilt dabei als mindestens verursachter
Kostenbeitrag (§ 192 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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