Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2008

LSG NRW: verwaltungsakt, ausstellung, geldleistung, hauptsache, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 118/08 AS ER
Datum:
21.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 118/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 101/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2008 wird als unzulässig
verworfen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unzulässig.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den
Betrag von 750,- EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00
EUR übersteigt. Der Beschwerdewert für das im Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Begehren des Antragstellers nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin
auf Ausstellung von zwei Lebensmittelgutscheinen in Höhe von jeweils 85,00 EUR,
übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
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