Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2008

LSG NRW: beitrag, veranlagung, zuständigkeitsstreit, ermessen, unfallversicherung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 4 B 7/07 U
Datum:
10.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 4 B 7/07 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 1 U 211/05
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 25.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Ebenso wie das Sozialgericht folgt der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 1
Gerichtskostengesetz (GKG) bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Klägerin
für sie ergebenden Bedeutung der Sache und dem nach Ermessen zu bestimmenden
Streitwert der Rechtssprechung des BSG (Beschluss vom 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R).
Danach hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender
Begründung den dreifachen Jahresbeitrag der Klägerin bei der Beklagten als
demjenigen Unfallversicherungsträger, gegen dessen Zuständigkeit die Klägerin sich
wendet, zugrunde gelegt. Gegenstand des Rechtsstreits war der Bescheid der
Beklagten vom 19.07.2005 sowie der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin
nach Herstellung des erforderlichen Einvernehmens an die Beigeladene zu überweisen.
Ferner war mit der Klage der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.04.2005 für das
Jahr 2004 angefochten. Anders als in einem Rechtsstreit um die richtige Veranlagung
eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen
Gefahrklassen (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B) kann sich
der Streitwert bei einem Zuständigkeitsstreit nicht an der Beitragsdifferenz zwischen
dem Beitrag, den die Klägerin bei der Beklagten zu entrichten hat und dem vermuteten
Beitrag, der bei der Beigeladenen zu entrichten sein könnte, orientieren. Zum einen
zeigt sich gerade im vorliegenden Verfahren, dass sich der bei Annahme der
Zuständigkeit der Beigeladenen zu entrichtende Beitrag allenfalls fiktiv ermitteln ließe,
in dem eine bestimmte Zuordnung im Gefahrtarif der Beigeladenen zugrunde gelegt
wird, ohne das diese die dafür Ermittlungen durchgeführt und eine solche Zuordnung
vorgenommen hätte. Da die Beigeladene ihre Zuständigkeit verneint hat, bestand dafür
kein Anlass. Zum anderen ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die
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Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft erheblich größer als die wirtschaftliche
Bedeutung eines Rechtsstreits um die Veranlagung nach einer bestimmten
Gefahrklasse.
Hiervon ausgehend ist die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 401.151,45 Euro
ausgehend von der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages für das Jahr 2003 nicht zu
beanstanden. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 vom 25.04.2005 verringert
jedenfalls nicht das im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Interesse der Klägerin.
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Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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