Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2004

LSG NRW: vorverfahren, widerspruchsverfahren, planwidrige unvollständigkeit, gebühr, hauptsache, verwaltungsakt, behörde, analogie, rechtsbeistand, ergänzung

Landessozialgericht NRW, L 10 SB 121/03
Datum:
11.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 SB 121/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 30 SB 419/02
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2003 wird
abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
16.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002
verurteilt, dem Kläger die ihm in dem Widerspruchsverfahren gegen den
Bescheid vom 28.11.2001 entstandenen notwendigen Aufwendungen
dem Grunde nach zu erstatten. Der Beklagte trägt die
erstattungspflichtigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden
Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die Tätigkeit
seines bevollmächtigten Rentenberaters in einem Kostenerstattungsverfahren.
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Mit Bescheid vom 08.08.2001 stellte der Beklagte bei dem durch einen Rentenberater
vertretenen Kläger den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 fest und lehnte die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung aG). Auf seinen Widerspruch, mit
dem der Kläger auch die Erstattung der Kosten seines Bevollmächtigten begehrte,
stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 31.10.2001 den GdB mit 100 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) fest. In dem Bescheid
wurde ferner zugesagt, etwaige Kosten, die durch dieses Verfahren entstanden sind, auf
Antrag zu erstatten, soweit sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig
gewesen seien.
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Mit Schreiben vom 05.11.2001 reichte der Kläger die Kostenrechnung seines
Bevollmächtigten über 742,40 DM (379,59 Euro) ein. Der Kläger ging von einer Gebühr
gem. § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz i.V.m. § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
von 550,- DM (308,78 Euro) aus.
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Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.11.2001 die Kosten mit 602,04 DM fest. Die
Gebührenbestimmung sei in der Gesamtschau sämtlicher Umstände unbillig.
Vorliegend überschritten die Bedeutung der Angelegenheit, Schwierigkeit und Umfang
der Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht das Mittelmaß. Es sei deshalb in
entsprechender Anwendung der §§ 12, 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eine Mittelgebühr von
470,- DM innerhalb des für das Vorverfahren auf 2/3 herabgesenkten Gebührenrahmens
von 70,- DM bis 870,- DM anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale
von 40,- DM und der Fotokopiekosten von 9,- DM ergäben sich Kosten in Höhe von
519,- DM. Zuzüglich von 16 % Mehrwertsteuer (83,04 DM) seien die Kosten insgesamt
mit 602,49 DM festzusetzen. Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte mit
Abhilfebescheid vom 25.04.2002 eine weitere Kostenerstattung in Höhe von 71,76 Euro
(140,36 DM) - Differenzbetrag zwischen den geltendgemachten und den bereits
erstatteten Kosten - fest. Der Angelegenheit sei eine insgesamt mittlere Bedeutung
beizumessen.
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Für das Widerspruchsverfahren im Kostenerstattungsverfahren stellte der Kläger dem
Beklagten - ausgehend von einer Gebühr von 150,- Euro einen Abzug von 197,20 Euro
in Rechnung. Mit Bescheid vom 16.07.2002 lehnte der Beklagte den
Kostenerstattungsantrag ab. Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sei von der
Rahmengebühr im Sinne des § 116 BRAGO, die für das Hauptverfahren entstehe, mit
abgegolten. Für das Vorverfahren in der Kostensache bestehe kein Anspruch auf
Kostenerstattung gem. § 63 SGB X. Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren
einschließlich Erinnerungsverfahren sei gebühren- und auslagenersatzfrei. Kosten
seien in diesem Verfahren nicht zu erstatten, da es für dieses Verfahren keinen
gesonderten anwaltlichen Gebührenanspruch gebe. Insoweit fehle es an einer
gesetzlichen Grundlage. Gleiches gelte auch für ein sozialbehördliches
Kostenfestsetzungs- und ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren. Dieses
ergebe sich aus Sinn und Zweck der Rahmengebühr des § 116 BRAGO, dem Prinzip
der ausnahmsweisen Kostenerstattung in den sonstigen kostenfreien sozialrechtlichen
Verfahren und der Verpflichtung der Beteiligten, Kosten so gering wie möglich zu halten.
Zudem erwachse einem Bevollmächtigten gegen den Vollmachtgeber kein
Vergütungsanspruch für das durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich
seines Vorverfahrens.
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Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Verfahren
bezüglich der Kosten sei ein eigenes Verfahren. Die Kostenentscheidung sei als
selbständiger Verwaltungsakt unabhängig von der Sachentscheidung anfechtbar.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid komme als Rechtsbehelf die Klage
zum SG in Betracht.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.10.2002 zurück. Eine
besondere Gebühr für das gegen die Kostenentscheidung vom 28.11.2001 gerichtete
Vorverfahren sehe § 118 BRAGO nicht vor. § 61 BRAGO sei auf das
Widerspruchsverfahren nicht - auch nicht analog - anwendbar, da diese Bestimmung
Teil des 3. Abschnitts der BRAGO sei, der die Gebühren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten betreffe. Vielmehr seien auf § 118 BRAGO die Grundsätze des §
116 BRAGO übertragbar. Für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sehe §
116 BRAGO eine in einem gesetzlich bestimmten Gebührenrahmen liegende
Pauschgebühr vor, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes innerhalb der
jeweiligen Instanz abdecke. In enger Anlehnung an § 116 BRAGO würden auch die
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Pauschgebühren für die Durchführung von Vorverfahren ermittelt, deren Überprüfung in
einem nachfolgenden Klageverfahren den Sozialgerichten obliege. Das
Kostenverfahren stelle im Verhältnis zu dem vorangegangenen Vorverfahren lediglich
ein Annexverfahren dar und sei als solches Teil des Vorverfahrens gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2002 Klage erhoben und die Auffassung vertreten,
die angefochtene Entscheidung des Beklagten, mit der er die Übernahme der im
Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.2001 angefallenen Kosten
abgelehnt habe, sei eine Entscheidung in der Hauptsache. Sie sei rechtswidrig, da dem
Widerspruch vollständig abgeholfen worden sei, weshalb der Beklagte die Kosten zu
übernehmen habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 zu verurteilen, Kosten für das
Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 28.11.2001 in Höhe von 197,20
Euro zu erstatten, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht (SG) hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und mit
Urteil vom 15.05.2003 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
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Auf die gegen das am 30.05.2003 zugestellte Urteil am 16.06.2003 eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger vorgetragen hat, im Hinblick auf
mehrere positive Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen sei eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, hat der Senat mit Beschluss vom
09.12.2003 die Berufung zugelassen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2003 abzuändern und den
Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 zu verurteilen, ihm die
notwendigen Aufwendungen die ihm in dem Widerspruchsverfahren gegen den
Bescheid vom 28.11.2001 entstanden sind, dem Grunde nach zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
15.05.2003 zurückzuweisen.
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Er beruft sich auf den Sachverhalt des angefochtenen Urteils.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese
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sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist auf die fristgerecht erhobene
Beschwerde zugelassen worden (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
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Entgegen der Auffassung des SG war die Berufung nicht gem. § 144 Abs. 4 SGG
ausgeschlossen. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht die Kosten des
Verfahrens. Damit sind die Kosten, die die Beteiligten im laufenden Verfahren einander
zu erstatten haben. Mit der genannten Vorschrift soll die isolierte Anfechtung der
Kostenentscheidung verhindert werden, wenn der Rechtsmittelkläger im Hinblick auf die
ihn überzeugenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung eine Entscheidung in
der Hauptsache nicht begehrt. Bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X handelt es
sich dagegen um eine Leistung, d.h. eine von einem öffentlich-rechtlichen
Leistungsträger zu bewirkende Handlung, die dieser aufgrund seiner zum Sozialrecht
gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat. Deshalb gilt insoweit allein der
Ausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (BSG, Urteil vom 25.10.1984 -11 RA 29/
84-, SozR 1500 § 144 SGG Nr. 27 LSG NRW, Urteil vom 29.04.1998 - L 11 KA 182/97 -;
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 144, Rn 49; Zeihe, SGG § 144, Rn 32 a, 7 f.,
nach § 193 - § 63 SGB X - Rn 18 a).
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Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihm durch die Durchführung des mit einem Abhilfebescheid beendeten
Vorverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 28.11.2001 entstanden
sind. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach den §§ 12, 116 Abs. 1 S. 1 BRAGO, die
mit der Maßgabe analog anzuwenden sind, dass für das Vorverfahren 2/3 des in § 116
Abs. 1 BRAGO vorgesehenen Gebührenrahmens anzusetzen ist (BSG, Urteil vom
07.12.1983 -9a RVs 5/82-, SozR 1300 § 63 Nr. 2). Die Gebührenregelungen sind
entsprechend anwendbar, wenn sich der Widerspruchsführer wie hier durch einen
gemäß Art. 1 § 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz zugelassenen Rentenberater vertreten
lassen hat. Auch für diesen gelten die das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden
Vorschriften der BRAGO (Art. 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957, BGBl. I S. 861).
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Gem. § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren
sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63
Abs. 2 SGB X).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Gegenstand des Vorverfahrens, für das der Kläger Kostenerstattung begehrt, war die
Feststellung der Höhe der zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren, das
durch den Abhilfebescheid, der die Kostengrundentscheidung enthält, erfolgreich
beendet worden ist.
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Gem. § 63 Abs. 3 SGB X setzt die Behörde, die die Kostengrundentscheidung getroffen
hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Hierbei handelt es
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sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der ggfls. die dagegen vorgesehenen
Rechtsbehelfe nach sich zieht (Krasney in Kasseler Kommentar, SGB X § 63 Rn. 32;
Hauck, SGB X , § 63 Rn. 13). § 63 SGB X enthält eine eindeutige Regelung
dahingehend, dass bei einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren die zur
entsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten sind.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, zu dessen Durchführung der Kläger einen
Rechtsbeistand beauftragt hat, war zwar ein Kostenerstattungsanspruch. Dies führt jetzt
nicht dazu, dass die geltend gemachten Aufwendungen mit der für die Hauptsache in
entsprechender Anwendung der §§ 12, 116 BRAGO zu bestimmenden Rahmengebühr
abgegolten sind.
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Die Regelung des § 63 Abs. 3 SGB X ist insoweit eindeutig. Sie knüpft an die
Regelungen der Absätze 1 und 2 an, die lediglich verlangen, das ein Widerspruch
erfolgreich und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Durchführung des
Widerspruchsverfahrens notwendig war. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des
§ 63 SGB X auf Vorverfahren, die einen Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand
haben, ausschließen wollen, hätte er eine entsprechende ausdrückliche Regelung
schaffen müssen. Scheidet ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 63 SGB X auf
solche Vorverfahren aus, kommt eine Analogie ebenfalls nicht in Betracht. Denn
Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung einer Vorschrift ist, dass eine Lücke
in der einschlägigen gesetzlichen Regelung vorliegt, die durch eine Analogie
geschlossen werden könnte (BSG, Urteil vom 17.07.1996 -5 RJ 42/95-, SozR 1200 § 42
SGB I Nr. 5, Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER -). Eine "planwidrige
Unvollständigkeit" vorliegt (BSG, Urteil vom 23.02.2000 -B 5 RJ 26/99 R-, SozR 3-2600
§ 34 Nr. 3) kann der Senat nicht feststellen. Das sozialgerichtliche
Kostenfestsetzungsverfahren (§ 197 SGG) stellt ein Annexverfahren zum
Klageverfahren dar und ist deshalb gebühren- und auslagenersatzfrei (Straßfeld in
Berliner Kommentare, SGG, 1. Aufl. 2003, § 197 Rn 4). Angesichts dieser Regelung war
dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 63 SGB X die Problematik der Kostenerstattung
für ein Kostenfestsetzungsverfahren bekannt. Wenn er eine entsprechende Regelung für
das sozialrechtliche Vorverfahren nicht getroffen hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass
derartiges auch nicht beabsichtigt war. Im Übrigen: Wäre dem Widerspruch des Klägers
bezüglich der Höhe der ihm für die Durchführung des Vorverfahrens zu erstattenden
Aufwendungen nicht abgeholfen worden sondern ein Widerspruchsbescheid ergangen,
hätten den Bescheid mittels Klage angreifen können. Im Falle eines Obsiegens hätte er
nicht nur die Kosten des Rechtsstreits sondern auch die des Widerspruchsverfahrens
gemäß § 193 SGG erstattet bekommen.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war als notwendig anzusehen sein. Denn
das Widerspruchsverfahren war als rechtlich nicht einfach anzusehen, da eine
Auseinandersetzung mit den für die Bemessung der Kostenerstattung
zugrundezulegenden Gebühr maßgeblichen Kriterien (Bedeutung der Angelegenheit,
Umfang der Tätigkeit) erforderlich war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).
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