Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2003

LSG NRW: ermittlung des sachverhaltes, versorgung, vertagung, rechtskraft, wohnung, datum, berechtigung

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 8/02
Datum:
25.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 8/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 (25) KA 221/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 1/03 BH
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 21.11.2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers zur Teilnahme am
organisierten ärztlichen Notfalldienst.
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Der Kläger war seit 1993 als praktischer Arzt in F zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. Mit Beschluss vom 11.11.1998 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte
Duisburg dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Dieser
Beschluss ist bestandskräftig geworden (Urteil des erkennenden Senates vom
20.02.2002 - L 11 KA 212/01).
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Durch Bescheid der Beklagten vom 11.10.1995 wurde der Kläger von der Teilnahme am
organisierten ärztlichen Notfalldienst frei gestellt, da ihm der Führerschein entzogen
worden war. Im August 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab Januar 1998
wieder am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen könne und wolle. Mit
Bescheid vom 31.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilnahme
am ärztlichen Notfalldienst ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der
Kläger habe keine Praxis mehr; dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung
Voraussetzung für die Ausübung ambulanter vertragsärztlicher Tätigkeit.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 zurück.
Sie legte dar, dass nach den Bestimmungen der gemeinsamen Notfalldienstordnung ein
Arzt für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet sei, wenn er fachlich
und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße qualifizierte
Durchführung dieses Dienstes biete oder wenn Gründe vorlägen, die den Arzt
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ungeeignet erscheinen ließen. Die Beklagte habe festgestellt, dass der Kläger keine
ordnungsgemäße Praxis mehr führe und somit keine ambulante ärztliche Tätigkeit mehr
ausübe.
Im Klageverfahren hat der Kläger dargelegt, dass er seine ärztliche Tätigkeit in seiner
Wohnung erbringe. Dabei handele es sich um eine Übergangslösung. Mit Vertretern der
Beklagten habe er diese Modalität abgesprochen; er wolle vermehrt den Notfalldienst
leisten, um dann später seine Praxis in den F Norden zu verlegen. Aus wirtschaftlichen
Gründen sei ihm dies zurzeit nicht möglich. Pro Quartal behandele er sechs bis acht
gesetzlich Krankenversicherte (Familienangehörige und Bekannte).
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 zu verurteilen, ihn zum organisierten
Notfalldienst zuzulassen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren Bescheiden bezogen.
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Mit Urteil vom 21.11.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst, da er über keine Praxis (mehr)
verfüge.
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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe seinen Vortrag im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 21.11.2001 nicht berücksichtigt und die zur Ermittlung des
Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht beigezogen. Sein Antrag auf
Heranziehung der Akten der Beklagten sei bisher nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei er einer kriminellen Verfolgung durch die Beklagte ausgesetzt, die bis zur
Vernichtung seiner wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Existenz geführt habe. Die
Ablehnung seiner Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei eine Maßnahme im
Rahmen dieser Racheaktionen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2001 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten
wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte ohne Anwesenheit des Klägers (und/oder eines Bevollmächtigten)
sowie eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da die Beteiligten in der jeweils
ordnungsgemäß zugestellten Ladung (Postzustellungsurkunde vom 24.04.2003;
Empfangsbekenntnis vom 24.04.2003) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert, denn
diese sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme am organisierten
ärztlichen Notfalldienst.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Urteils des SG Düsseldorf Bezug, weil er die Berufung aus
diesen Gründen zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schreiben
vom 10.06.2003 darauf hin, dass keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt nach
Aufhebung/Vertagung der mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären. Die für die
Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Sachverhaltsfeststellungen sind getroffen
worden. Denn für die Frage der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst
kommt es allein darauf an, ob der Kläger über eine ärztliche Praxis verfügte. Die dazu
erforderlichen Feststellungen hat der Senat getroffen.
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Weiterhin bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch Beiziehung weiterer
Akten zu den Behauptungen des Klägers, dass er insgesamt Opfer eines Mobbings
durch die Beklagte oder von Verfolgung durch andere Vertragsärzte und Funktionäre
geworden sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, wofür der Senat
keine Anhaltspunkte sieht, wäre der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme am
organisierten ärztlichen Notfalldienst nicht begründet, da es allein auf das objektiv
feststellbare Vorhandensein einer ärztlichen Praxis ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum
01.01.2002 (BSG, Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor.
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