Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2008

LSG NRW: ernährung, hauptsache, beschränkung, auflage, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 7 B 192/08 AS ER
Datum:
02.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 192/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 31 AS 15/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
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Die Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde folgt aus dem durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
26.03.2008 mit Wirkung vom 01.04.2008 modifizierten § 172 SGG (n.F.). Nach § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist ab dem 01.04.2008 die Beschwerde in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist danach dann statthaft, wenn ihr Wert den für die
Berufung maßgebenden Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der
seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) übersteigt. Dies ist nicht der Fall. Der
Antragsteller beantragte im Februar 2008 bei dem Sozialgericht (SG) die einstweilige
Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einen monatlichen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,13 EUR ab Antragstellung bei der
Antragsgegenerin im Dezember 2007 zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen erst ab Antragstellung bei Gericht
gewährt werden können, errechnet sich kein Beschwerdewert von mehr als 750,00
EUR. Denn unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 51,13 EUR ergibt sich bis einschließlich Juli
2008 ein Betrag von 306,78 EUR und selbst unter Einbeziehung der beiden Monate seit
Antragstellung im Dezember 2007 errechnet sich ein Betrag von 409.04 EUR.
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Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des §
144 Abs. 1 S. 2 SGG. Danach gilt die Berufungsbeschränkung nicht, wenn die Berufung
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die
Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 08.01.2008 den Antrag auf Gewährung des
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Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ohne zeitliche Begrenzung
abgelehnt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit entschieden, dass dann
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur gerichtlichen
Entscheidung verstrichene Zeit ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R;
Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rdnr.13a
m.w.N.). Da es sich vorliegend nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für
mehr als ein Jahr handelt, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht aus § 144
Abs. 1 S. 2 SGG herleiten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Fällen der Unterschreitung des
Berufungsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in der ab
01.04.2008 geltenden Fassung eine derartige Zulassung nicht vor. Bereits der Wortlaut
des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann
zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d. h. lediglich in
den Verfahren, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der
Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (vgl. insoweit auch LSG NRW,
Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER -). Denn nach dem Willen des
Gesetzgebers bezweckt die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vermeidung einer Privilegierung gegenüber
den Rechtsmitteln im Hauptsacheverfahren (BT-Drucks. 16/7716 zu Nr. 29 Buchstabe b
Nr. 1). Außerdem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2
SGG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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