Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2002

LSG NRW: arbeitslosenhilfe, nebeneinkommen, betrug, gerichtsakte, diplom, freibetrag, steuerrecht, qualifikation, unterlassen, fahrtkosten

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 176/01
Datum:
28.08.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 176/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 (21) AL 146/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen
die drei Bescheide vom 23.08.2001, mit denen die Beklagte das Urteil
vom 16.07.2001 ausgeführt hat, wird abgewiesen. Die Klage gegen den
Bescheid vom 28.08.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 10.10.2001, mit dem die Absenkung des Bemessungsentgelts von
1.290,00 DM auf 1.270 DM auf den 01.09.2001 festgelegt worden ist,
wird abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 14.09.2001 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 und den
Bescheid vom 09.01.2001, mit denen die Arbeitslosenhilfe für die Dauer
eines weiteren Jahres ab 01.10.2001 weiterbewilligt und ab 01.01.2002
an die Leistungsverordnung 2002 angepasst worden ist, wird ebenfalls
abgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2001 und
12.12.2001 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist die Höhe der dem Kläger ab 05.08.1999 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe,
außerdem geht es um einige weitere Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit
des Klägers.
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Der am ...1950 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker und Diplom-Ingenieur im Bereich
Textil-/Medizintechnik. Den Studienabschluss erreichte er im November 1980. Hieran
schloss sich eine Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Im Juli 1984 promovierte er
im Fach Physikalische Chemie. Seit dem 08.10.1984 ist der Kläger nahezu
durchgehend arbeitslos, unterbrochen von einer Tätigkeit als wissenschaftlicher
Mitarbeiter bei dem Medizinischen Institut für Umwelthygiene der Universität Düsseldorf
von Dezember 1987 bis Mai 1988 sowie einer Trainingsmaßnahme von Oktober 1988
bis Januar 1989.
3
Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erhielt der Kläger Arbeitslosenhilfe ab
Ende Oktober 1985. Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe wurde zunächst
entsprechend den damals geltenden Vorschriften dynamisiert und erreichte für die Zeit
ab 02.10.1995 einen Betrag von 1.430,- DM wöchentlich. Ab dem 01.07.1996 erfolgten
Minderungen nach § 242 v.H. Arbeitsforderungsgesetz (AFG) in der Fassung des
Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes in Verbindung mit § 136 Abs. 2b AFG. Für die Zeit ab
01.07.1996 betrug das Bemessungsentgelt nur noch 1.390,- DM. Der Kläger hat ein
Klageverfahren geführt, in dem es um die Höhe der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
01.07.1996 bis 04.08.1999 ging, wobei das Bemessungsentgelt zuletzt 1.340,- DM
betrug. Dieses Verfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
30.03.1998 - S 19 Ar 279/96 -, Urteil des LSG NRW vom 10.05.1999 - L 1 AL 32/98 -,
Beschluss des BSG vom 02.12.1999 - B 7 AL 118/99 B -).
4
Mit Bescheid vom 26.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 05.08.1999
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 378,56 DM wöchentlich, weiterhin nach der
Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, nunmehr aber nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von gerundet 1.330,00 DM, sowie mit Bescheid vom
30.08.1999 in derselben Höhe ab dem 01.10.1999 (neuer Bewilligungsabschnitt). Den
hiergegen von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 10.11.1999 als unbegründet zurück.
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Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2000 erhöhte die Beklagte ab dem 01.01.2000 den
wöchentlichen Leistungssatz auf 385,84 DM bei ansonsten gleichen Bedingungen. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
19.10.2000 als unbegründet zurück.
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Mit Bescheid vom 28.08.2000 erfolgte eine weitere Herabsetzung des wöchentlichen
Bemessungsentgelts auf 1.290,00 DM mit Wirkung ab dem 05.08.2000, so dass der
wöchentliche Leistungssatz sich auf 377,79 DM reduzierte. Dem entsprach der
Bewilligungsbescheid vom 01.09.2000 ab dem 01.10.2000 (neuer
Bewilligungsabschnitt). Den gegen die neuerliche Absenkung eingelegten Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 zurück.
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Am 09.01.2001 erfolgte eine Anpassung des Leistungssatzes ab 01.01.2001 auf
nunmehr 390,60 DM wöchentlich bei ansonsten gleichen Bedingungen.
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Gegen die Absenkung der Leistungssätze als Folge der Absenkung des
Bemessungsentgelts hat der Kläger am 15.11.1999 Klage vor dem Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Außerdem ergingen am 07.02.2000 und 05.05.2000 Bescheide über die Anrechnung
von Nebeneinkommen, das der Kläger im Oktober 1999 erzielt hatte, in Höhe von
181,01 DM. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb in diesem Umfang erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 11.09.2000). Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom
24.09.2000 Klage eingereicht.
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Mit der Klage hat sich der Kläger mit grundsätzlichen Erwägungen gegen die
Anpassungsvorschrift des § 201 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
gewendet. Darüber hinaus hat er begehrt, dass der Bemessung das niedrigste
Tarifgehalt eines promovierten Dipl.-Chemikers (BAT IIa) zugrundegelegt wird sowie die
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Berücksichtigung von sogenannten Einmalzahlungen.
Hinsichtlich der Anrechnung des Nebeneinkommens für Oktober 1999 hat der Kläger
sinngemäß nicht die Berechnung der Beklagten als solche gerügt, son dern dass die
"Verluste" aus anderen Monaten mit Nebeneinkommen (Honorar abzüglich Freibetrag
abzüglich Werbungskosten) nicht mit den positiven Einkünften aus Oktober 1999
verrechnet würden. Er hat gemeint, dass vom Gesamt-Nebenverdienst (bezogen auf den
Gesamtzeitraum der Nebenbeschäftigung) vorab alle Freibeträge und vorab alle
Werbungskosten anteilig für alle Monate der Beschäftigung abzusetzen seien.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26.08.1999 und 30.08.1999,
beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999, unter Abänderung
des Bescheides vom 11.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.10.2000, unter Abänderung der Bescheide vom 28.08.2000 und 01.09.2000, beide in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000, und unter Abänderung des
Bescheides vom 09.01.2000 sowie etwaiger weiter folgender Bewilligungsbescheide zu
verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 05.08.1999 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung
des niedrigsten Tarifgehalts eines promovierten Dipl.-Chemikers (BAT II a) als
Arbeitsentgelt sowie unter Berücksichtigung von sogenannten Einmalzahlungen zu
zahlen und hierbei von den Kürzungen gemäß § 201 SGB III abzusehen, hilfsweise den
Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur
Entscheidung über die Frage der "Verfassungsmöglichkeit" des § 201 SGB III; 2. die
Bescheide der Beklagten vom 07.02.2000 und 05.05.2000, beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 über die Anrechnung von Nebeneinkommen
vom 01.10.1999 bis 31.10.1999 (181,01 DM) aufzuheben; 3. die Beklagte unter
Offenbarung der aktuellen Eingliederungsbilanzen für die Jahre 1999, 2000 nach
Maßgabe des § 11 Abs. 4 SGB III zu verurteilen; 4. die Beklagte zur Unterlassung der
Diskriminierung von Schwerbehinderten und anderer Problemgruppen des
Arbeitsmarktes nach Maßgabe des Artikel 3 Abs. 1 bis 3 des Grundgesetzes zu
verurteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, detailliert (statistisch) Aufschluss über den
Bestand, Verbleib und die Förderung der Langzeitarbeitslosen zu geben, die von den
Arbeitslosenhilfekürzungen nach § 242 v AFG bzw. § 136 Abs. 2 b AFG vom 01.07.1996
(Bestandsfälle) betroffen waren;
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 16.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Es hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie die Anträge 3 - 5 betreffe. Der
Klageantrag Nr. 2 sei in Höhe von 7,21 DM begründet, weil die Beklagte den dem
Kläger zustehenden Freibetrag unrichtig errechnet habe. Im Übrigen sei die Klage
unbegründet. Insbesondere könne der Kläger im Oktober keine Werbungs- oder
Fahrtkosten geltend machen, die in anderen Monaten entstanden seien. Bezüglich des
Klageantrages zu 1) sei die Klage begründet, soweit der jährliche
Herabbemessungszeitraum nach § 242v Abs. 1 Satz 1 AFG, § 201 SGB III von der
Beklagten auf den 05.08.1999 festgelegt worden sei. Richtig sei auf Grund der
Besonderheiten des Falles und aus Vertrauensschutzgründen hier der 01. September
eines jeden Jahres. In allen übrigen Punkten sei die Klage unbegründet. Wegen der
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Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils.
Gegen dieses ihm am 30.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.08.2001
eingegangene Berufung des Klägers.
18
Die Beklagte hat das Urteil, soweit sie verurteilt worden ist, akzeptiert und es mit drei
Bescheiden vom 23.08.2001 ausgeführt. Die Beklagte hat den
Herabbemessungszeitraum vom 05.08.1999 auf den 01.09.1999 verlegt und einen
Nachzahlungsbetrag von 7,56 DM errechnet (1. Bescheid), sie hat ferner den
Herabbemessungszeitraum vom 05.08.2000 auf den 01.09.2000 verlegt und einen
Nachzahlungsbetrag von 32,20. DM errechnet (2. Bescheid), ferner hat sie die
Nebeneinkommensabrechnung für Oktober 2000 um 7,21 DM nach unten korrigiert (3.
Bescheid). Wegen der Rechnungen im Einzelfall wird auf die S. 144 - 151 der
Leistungsakte der Beklagten mit der Stammnr. 428755 (als Behelfsakte bezeichnet)
Bezug genommen.
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Zur Begründung seiner Berufung hält der Kläger an seiner in erster Instanz vertretenen
Rechtsauffassung fest und macht hierzu ergänzende Ausführungen. Auf die Schriftsätze
vom 15.08.2001, 09.11.2001, 25.11.2001 und 18.01.2002 wird Bezug genommen. Im
Kern geht es dem Kläger darum, die jährlichen Herabbemessungen, sei es zum 01.07.
oder zum 01.09., nach § 242v AFG, § 201 SGB III zu unterlassen. Der Kläger hält diese
Vorschriften für verfassungswidrig. Seine Arbeitslosenhilfe dürfe nicht jährlich
herabbemessen werden, sie müsse vielmehr zum Beginn eines
Bewilligugnsabschnittes jeweils an das Tarifentgelt nach BAT IIa angepasst und nach
oben dynamisiert werden. Hierbei handele es sich um eine Minimalforderung. Bei seiner
hohen Qualifikation sei eher an eine noch bessere Einstufung zu denken. Bei der
Nebeneinkommensanrechnung dürfe nicht auf den Monat abgestellt werden, sondern es
müssten - wie im Steuerrecht - mehrere Monate bilanziert werden können. Er halte auch
seine vom SG für unzulässig gehaltenen Anträge aufrecht. Die Beklagte betreibe in
seinem Fall keine geeigneten Vermittlungsversuche. Er werde als Schwerbehinderter
mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt.
Die Beklagte sei verpflichtet, ihre Vermittlungsbemühungen zu intensivieren und
offenzulegen.
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Zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2001 ist der Kläger nicht erschienen.
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Der Senat geht von dem Antrag aus,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2001 abzuändern und nach seinen
erstinstanzlichen Anträgen unter Einbeziehung der im Berufungsverfahren ergangenen
Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe und zur Anrechnung von Nebeneinkommen
zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die während des
Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide abzuweisen.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Außer den bereits o.g. Bescheiden vom 23.08.2001, mit denen die Beklagte das
angefochtene Urteil ausgeführt hat, sind weitere Bescheide während des
Berufungsverfahrens erlassen worden: Bescheid vom 28.08.2001 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 10.10.2001, mit dem das Bemessungsentgelt ab 01.09.2001
von 1.290,- DM auf 1.270,- DM herabbemessen wird (wöchentlicher Leistungssatz
286,33 DM); Bescheid vom 14.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 31.10.2001, mit dem die Arbeitslosenhilfe für die Dauer eines weiteren Jahres ab
01.10.2001 weiterbewilligt wird (Bemessungsentgelt 1.270,- DM, Leistungsgruppe A,
Allgemeiner Leistungssatz, Zahlbetrag 386,33 DM); Bescheid vom 09.01.2002, mit dem
die Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 der Leistungsverordnung 2002 angepasst wird
(Zahlbetrag 197,54 Euro pro Woche); Bescheide vom 03.09.2001 und 12.12.2001, in
denen für die Zeit von Juni bis November 2001 festgestellt wird, dass kein
Nebeneinkommen anzurechnen ist.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und
entscheiden. Die Terminsbestimmung ist dem Kläger ausweislich der
Postzustellungsurkunde (Bl. 245 Gerichtsakte) ordnungsgemäß am 28.06.2002
zugestellt worden mit dem Hinweis, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und
entschieden werden kann.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat geht davon aus, dass die
Berufung die gesamte Zeit vom 05.08.1999 bis zum Tage der mündlichen Verhandlung
am 28.08.2002 erfasst und die nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erlassenen
Bescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SG) kraft Klage Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden sind.
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Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält
es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in
vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dies Bezugnahme
erstreckt sich auf die gesamten Entscheidungsgründe, als auch auf die Klageanträge Nr.
3 - 5, die vom Sozialgericht als unzulässig angesehen worden sind, die Ausführungen
zur Höhe des im Oktober 1999 anzurechnenden Nebeneinkommen (Antrag Nr. 2) und
die Ausführungen zur Höhe der ab 05.08.1999 auszuzahlenden Arbeitslosenhilfe,
insbesondere zur Berechnung des Bemessungsentgelts und der Verfassungsmäßigkeit
von § 242v AFG und § 201 SGB III (Antrag Nr. 1). Im Berufungsverfahren sind keine
neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die vom Sozialgericht nicht bereits
berücksichtigt worden sind.
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Zu den im Berufungsverfahren erlassenen Bescheiden ist Folgendes auszuführen:
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Die Bescheide vom 23.08.2001 führen das angefochtene Urteil aus. Hierdurch ist der
Käger nicht beschwert. Eine gesonderte Anfechtung wäre nur möglich, wenn
vorgetragen würde, die Beklagte habe das Urteil rechnerisch falsch ausgeführt, was
aber selbst der Käger nicht geltend macht. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt
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hat, war nicht darüber zu befinden, ob die jährliche Absenkung auf Dauer im Falle des
Klägers beim 01.09. zu verbleiben hat, wie die Beklagte offenbar annimmt. Sofern die
Beklagte auch für die Jahre 2000 die Absenkung auf den 01. September verschoben
hat, wird der Kläger durch diese Verschiebung um zwei Monate begünstigt und nicht
beschwert. Sofern der Kläger die Verlegung auf den 01.09. tatsächlich rügen sollte, was
nach Punkt 11 des Schriftsatzes vom 25.11.2001 denkbar erscheint, so bleibt es ihm
unbenommen, gegenüber der Beklagten zu erklären, dass er in Zukunft eine
Herabbemessung bereits zum 01.07. begehre. Die Beklagte wird einem solchen
Wunsch sicher Rechnung tragen. Deshalb war auch die Klage gegen den
Änderungsbescheid vom 10.10.2001, mit dem auch im Jahr 2001 die Herabbemessung
auf den 01.09. festgelegt worden ist, mangels Beschwer abzuweisen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001, mit dem die Arbeitslosenhilfe für die Dauer
eines weiteren Jahres ab 01.10.2001 nach einem Bemessungsentgelt von 1.270,- DM,
der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leistungssatz mit einem Zahlbetrag von
386,33 DM weiterbewilligt worden ist, war abzuweisen. Fehler bei der Berechnung sind
für den Senat nicht erkennbar. Sofern der Kläger auch in diesem Zusammenhang rügt,
die Höhe seiner Arbeitslosenhilfe sei nach dem aktuellen Tarifentgelt von BAT IIa zu
bemessen, zudem seien Einmalzahlungen zu berücksichtigen, so vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Die Ausführungen des Sozialgerichtes auf S. 13 des
angefochtenen Urteils zu diesen Punkten für die Zeiten ab 01.10.1999 und 01.10.2000
gelten in gleicher Weise für die Zeit ab 01.10.2001. Dies entspricht im Übrigen auch der
Rechtsprechung des erkennenden Senates, an der festgehalten wird (vgl. zur
Berücksichtigung von aktuellen Tarifgehältern Urteil vom 11.04.2001 - L 12 AL 116/00 -
und von Einmalzahlungen Urteil vom 17.04.2002 - L 12 AL 86/01 -).
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Die Klage gegen den Bescheid vom 09.01.2002, mit dem der Zahlbetrag der
Leistungsverordnung 2002 angepasst und auf Euro umgestellt worden ist, ist ebenfalls
unbegründet. Die Änderung der Leistungshöhe ab 01.01.2002 beruht auf den §§ 198,
151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit der SGB III-Leistungsentgelt-Verordnung
2002 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4036). Das Bemessungsentgelt von zuletzt 1.270,- DM
ist korrekt in 650,- Euro umgerechnet worden. Einem Bemessungsentgelt von 650,- Euro
ist nach der Leistungsverordnung 2002 in Leistungsgruppe A, allgemeiner
Leistungssatz, ein wöchentlicher Zahlbetrag von 197,54 Euro zugeordnet, den die
Beklagte auch festgesetzt hat. Sofern der Kläger sich auch gegen die Bescheide vom
03.09.2001 und 12.12.2001, mit denen für die Zeit von Juni bis November 2001 kein
Nebeneinkommen angerechnet worden ist, wendet, was nach dem Schriftsatz vom
18.01.2002 nicht ganz eindeutig ist, ist eine solche Klage mangels Beschwer
unzulässig. Da die Beklagte in den genannten Monaten die Arbeitslosenhilfe ohne
Anrechnung von Nebeneinkommen zur Auszahlung gebracht hat, besteht für eine
derartige Klage kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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