Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2010

LSG NRW (verhandlung, erledigung des verfahrens, reformatio in peius, beschwerdeführer, systematische auslegung, durchführung, gebühr, sgg, höhe, beschwerde)

Landessozialgericht NRW, L 19 B 91/09 AS
Datum:
29.11.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 91/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 17 AS 82/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines
Rechtsanwaltes.
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Der Beschwerdeführer ist der Antragstellerin mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
durch Beschluss vom 13.05.2008 beigeordnet worden, in dem mit Antrag vom
02.05.2008 eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur sofortigen Auszahlung von Leistungen in Höhe von 472,- EUR nach dem SGB II für
Mai 2008. Am 13.05.2008 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der betreffende Betrag sei
am 08.05.2008 ausgezahlt worden.
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Am 26.05.2008 hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit "nach dem Anerkenntnis und
der inzwischen erfolgten Zahlung durch die Antragsgegnerin" für erledigt erklärt und die
Festsetzung eines Gebührenanspruches in Höhe von 785,40 EUR begehrt, nämlich:
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Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Verfahrensgebühr 3102
VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale Nr.
7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 125,40 EUR = 785,40 EUR
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Mit Schreiben vom 27.05.2008 hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts u.a. um
Begründung der jeweils angesetzten Mittelgebühren und um Mitteilung gebeten, auf
welcher Grundlage eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Ansatz gebracht werde. Mit
Schreiben vom 02.06.2008 hat der Beschwerdeführer den Ansatz der Mittelgebühr für
gerechtfertigt gehalten, da in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Wege sorgfältiger Bearbeitung
herauszuarbeiten seien. Dies erfordere einen höheren Zeitaufwand. Hinzu komme die
Bedeutung der Grundsicherungsleistungen für die Antragstellerin und ihr Kind.
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Dem Schreiben war eine neue Kostenrechnung beigefügt über 559,30 EUR, nämlich:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
200,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
89,30 EUR = 559,30 EUR
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Mit Beschluss vom 23.06.2008 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdeführer aus der
Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 196,35 EUR,
nämlich:
9
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 145,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 31,35 EUR = 196,35 EUR
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Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht angefallen, der Ansatz einer
Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht gerechtfertigt. Eine fiktive Terminsgebühr
nach Nr. 3106 VV RVG könne in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon
dem Grunde nach nicht anfallen. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird
Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26.06.2008 Erinnerung
eingelegt und den Ansatz einer Mittelgebühr im Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr.
3102 VV RVG für gerechtfertigt gehalten. Zu Unrecht sei auch die Terminsgebühr
gemäß Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG nicht angesetzt worden.
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Mit Beschluss vom 06.03.2009 hat das Sozialgericht die Erinnerung des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 23.06.2008 zurückgewiesen. Auf die
Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Gegen den am 18.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
01.04.2009 Beschwerde eingelegt und insbesondere die Festsetzung einer
Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG begehrt.
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Der Beschwerdegegner beantragte die Zurückweisung der Beschwerde unter Hinweis
auf Rechtsprechung, nach der eine Terminsgebühr Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entstehe. Mit Beschluss vom
12.10.2010 hat das Sozialgericht entschieden, der Beschwerde gegen den Beschluss
vom 06.03.2009 werde nicht abgeholfen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
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Die nach einem Wert der Beschwer von mehr als 200,00 EUR statthafte und rechtzeitig
eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§§ 56, 33 Abs. 3 bis
8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist unbegründet. Dem
Beschwerdeführer stehen nach §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 RVG keine höheren als die
mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.06.2008 festgesetzten
Gebühren und Auslagen in Höhe von 196,35 EUR zu.
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Eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist mangels Durchführung eines Termins nicht
angefallen.
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Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG ist gleichfalls nicht
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angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach
angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Dahinstehen mag, ob in der Erklärung der Antragsgegnerin vom 13.05.2008 ein
Anerkenntnis im prozessrechtlichen Sinn (vgl. zu den Erfordernissen insoweit
Beschluss des Senats vom 09.07.2010 - L 19 B 395/09 AS -) liegt oder die schlichte
Mitteilung, dass der Verwaltungsvorgang "Auszahlung einer ohnehin bewilligten
Leistung" stattgefunden hat. Denn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
entstehen schon dem Grunde nach keine fiktive Terminsgebühren nach Nr. 3106 S. 2
Nr. 3 VV RVG.
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Dieser Gebührentatbestand fällt in einem Verfahren nach § 86 b SGG - wie vorliegend -
grundsätzlich nicht an (so schon der Senat im Beschluss vom 09.07.2010 - L 19 B
395/09 AS und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS, vom
25.09.2009 - L 13 B 15/08 R, vom 25.01.2010 - L 1 B 19/09 AS, vom 21.12.2009 - L 9 B
17/09 AL und vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; LSG Schleswig-Holstein Beschluss
vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E; Curkovic in
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3106 VV Rn 7; a. A.
LSG NRW Beschlüsse vom 26.04.2007 - 7 B 36/07 AS und vom 18.09.2008 - L 5 B
43/08 R -; LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF; BayLSG
Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO; Müller-Rabe, a.a.O., 3106 VV Rn 6).
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Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann
aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 VV RVG nicht zwingend geschlossen
werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes
Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV
RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom
10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Der Senat hat sich jedoch der
Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 Ziffer 3 VV
RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend
auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl.
LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris
Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R).
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Die Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den
Regelungen der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die
systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV
RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle
Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV
RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein
solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung endet.
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Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG lässt sich
eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf
Beschlussverfahren nach § 86 b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 S. 2
VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der
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Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Es soll die
Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten
dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH
Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen
Rechtschutzverfahren nach § 86 b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur
fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem
Verfahren nach § 86 b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht.
Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er
das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach-
und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist.
Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche
Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer
Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH
Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104
VV Rn 10; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand
vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der
Nr. 3106 S. 2 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer
Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in
gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs.
15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich
vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom
24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).
Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ist zwar angefallen, der Ansatz einer
Mittelgebühr hierfür jedoch unbillig. Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende
Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 40,- EUR bis 460,- EUR, die Mittelgebühr
entspricht danach den geltend gemachten 250,- EUR. Sie steht jedoch im vorliegenden
Fall dem Beschwerdeführer nicht zu. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im
Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall
als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu
verstehen, in dem sich die Tätigkeiten des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien
des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller
sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem
Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen
Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht
zulässig. Bei Abweichung von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach §
14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des
vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer
solchen angesetzten Gebühr gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen
Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
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Bei wertender Gesamtbetrachtung ist die geltend gemachte Mittelgebühr bei Weitem
überhöht, schon der Ansatz einer Gebühr von 145,- EUR durch den Urkundsbeamten
des Sozialgerichts eher hoch. Ob allerdings eine niedrigere Gebühr anzusetzen ist,
kann wegen des im Beschwerdeverfahren nach dem RVG geltenden
Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius, vgl. hierzu Beschluss des
Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.) dahinstehen. Umfang und
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Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können hier nur als minimal bezeichnet
werden. Aktenstudium oder juristische Subsumtion waren nicht erforderlich, die
Antragsbegründung erschöpft sich vielmehr in der Sachverhaltswiedergabe, dass eine
bewilligte Leistung entgegen der Üblichkeit zu Beginn des laufenden Monats noch nicht
ausgezahlt worden sei. Die Dauer des Verfahrens von sechs Tagen zwischen
Antragseingang bis zur Mitteilung der Abhilfe bzw. 24 Tagen bis zur
Erledigungserklärung ist ausgesprochen kurz und erreicht keinesfalls das
Durchschnittsmaß. Auch nach der Höhe des geforderten Betrages von 472,- EUR ist die
Bedeutung der Angelegenheit ebenso unterdurchschnittlich wie die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Antragstellerin. Dies kann allerdings nach der
Rechtsprechung des BSG mit Rücksicht auf den existenzsichernden Charakter der
geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II bzw. der sich hieraus ergebenden
Bedeutsamkeit für die Antragstellerin kompensiert sein (BSG im Urteil vom 01.07.2009
a.a.O.). Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Innerhalb der nach § 14 RVG zu gewichtenden Kriterien kann daher alleine die
Bedeutsamkeit für den Auftraggeber als noch durchschnittlich angesehen werden.
Hinsichtlich der übrigen Kriterien tendiert der vorliegende Fall zum unteren Rand des
Gebührenrahmens, sodass die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Sozialgerichts festgesetzte Gebühr von nahe 3/5 der Mittelgebühr für den
Beschwerdeführer günstig, wegen des vorerwähnten Verbots der Verschlechterung im
Beschwerdeverfahren jedoch nicht abzuändern ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
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