Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2008

LSG NRW: haftpflichtversicherung, notwendiger lebensbedarf, beitrag, sozialhilfe, befristete rente, auflage, verfahrensgegenstand, verfügung, betrug, disposition

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 12/06
Datum:
30.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 SO 12/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 27/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter
Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, der Klägerin unter
Änderung des Bescheides vom 22.07.2005 für August 2005 Sozialhilfe i.
H. v. 347,62 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der der Klägerin
geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) die von ihr zu zahlenden Beiträge für eine
Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen bzw. einkommensmindernd zu
berücksichtigen hat.
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Die 1973 geborene Klägerin bezog seit 1998 laufende HLU nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und bezieht seit dem 01.01.2005 fortlaufend
Grunddsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ab
dem 01.01.2004 wurde ihr eine zunächst bis zum 30.09.2006 (Bescheid vom
27.10.2003) und sodann bis zum 31.05.2009 (Bescheid vom 13.05.2008) weiter
befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRB) bewilligt.
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Die Klägerin bewohnt seit Dezember 1994 eine 41 m² große Wohnung. Der Mietpreis
pro m² betrug ab November 2004 6,519 Euro, die Höhe der Betriebskosten pro m² lag
bei 2,93 Euro. Dies ergab bis zum 30.11.2005 eine monatliche Gesamtmiete von 387,43
Euro. Eine Änderung erfolgte ab Dezember 2005.
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Mit Bescheid vom 04.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 01.01.2005
monatliche Leistungen nach dem SGB XII i. H. v. 270,00 Euro, wobei sie von dem der
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Klägerin zuerkannten vollen Regelsatz (345,00 Euro) und den tatsächlichen
Unterkunfts- (387,43 Euro) und Heizkosten (87,00 Euro) die von der Klägerin bezogene
Rente wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. 249,76 Euro in Abzug brachte und den
sich hieraus ergebende Betrag von 269,67 Euro auf 270,00 Euro aufrundete.
Nachdem der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Klägerin abgezahlte
Rente für April auf 543,73 Euro gemindert hatte, gewährte ihr die Beklagte für April
Leistungen i. H. v. 275,70 Euro (Bescheid vom 01.04.2005). Mit Bescheid vom
21.04.2005 bewilligte ihr die Beklagte aufgrund der nunmehr i. H. v. 548,25 Euro
bezogenen Rente ab Mai 2005 Leistungen i. H. v. 271,18 Euro. Ab dem 01.07.2005
bezog die Klägerin Rente i. H. v. 545,53 Euro. Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte
ihr die Beklagte Leistungen nach dem SGB XII ab August 2005 i. H. v. 273,90 Euro.
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Mit am 11.08.2005 bei der Beklagten eingegangem Schreiben beantragte die Klägerin
u. a. auch den Beitrag für die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung zu
übernehmen. Hierzu legte sie eine Rechnung der LVM-Versicherungen vom 18.06.2005
vor, wonach für die von der Klägerin abgeschlossene "Privathaftpflicht für Single" vom
31.07.2005 bis zum 31.07.2006 der Gesamtbeitrag 73,72 Euro betrug. Dieser Beitrag
werde am 31.07.2005 fällig und zum 15.08.2005 vom Konto der Klägerin abgebucht.
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Mit Bescheid vom 14.09.2005 bewilligte die Beklagte für September 2005 HLU i. H. v.
387,60 Euro und erkannte hierbei den von der Klägerin ebenfalls beantragten Beitrag
zur Hausratversicherung als sonstigen laufenden Bedarf gemäß § 27 SGB XII an. Ab
Oktober 2005 bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 26.09.2005 wieder
Leistungen i. H. v. 273,90 Euro.
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Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme des Beitrages für die
private Haftpflichtversicherung ab. Die Übernahme komme nur in Betracht, wenn
wenigstens ein Kind im Haushalt lebe, das das 7. Lebensjahr vollendet habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 07.11.2005 Widerspruch ein, den sie damit
begründete, dass ein arbeitender, in vergleichbar bescheidenen Verhältnissen lebender
Bürger eine solche Versicherung unabhängig vom Vorhandensein von Kindern
vernünftigerweise auch abschließen würde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurück und führte ergänzend aus, dass in der
Person der Klägerin auch kein besonderes bzw. erhöhtes Haftungsrisiko liege.
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Hiergegen hat die Klägerin am 01.03.2006 Klage erhoben und die Auffassung vertreten,
die Beiträge zur Haftpflichtversicherung seien auch für Alleinstehende zu übernehmen.
Sie würde ansonsten nicht kalkulierbaren, unversicherten Risiken ausgesetzt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 zu verurteilen, die Beiträge für eine private
Haftpflichtversicherung zu übernehmen oder einkommensmindernd zu berücksichtigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat darauf hingewiesen, dass die Haftpflichtversicherung den
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Schadensersatzanspruch eines Dritten und damit gerade keinen Bedarf eines
Hilfeempfängers abdecke, weshalb die hierfür gezahlten Beiträge nicht übernahmefähig
seien.
Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, bei der Bemessung der Hilfe zum
Lebensunterhalt die Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung der Klägerin -
erstmals für das Jahr 2005 i. H. v. 73,72 Euro - einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Es hat gemeint, der Beitrag zur Haftpflichtversicherung sei vom
Einkommen der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen. Es handele sich
um eine angemessene Versicherung, die sich auch der Höhe nach im Rahmen des
Üblichen bewege. Für die Angemessenheit sei nicht allein das Interesse des
Sozialhilfeträgers entscheidend, in einem Versicherungsfall vor einer erneuten
Bedarfsdeckung geschützt zu sein. Vielmehr sei ein Beitrag dann angemessen, wenn
die durch ihn abgedeckte Versicherung allgemein üblich sei. Dies sei bei einer
Haftpflichtversicherung für Alleinstehende der Fall, weil diese generell Risiken
absichere, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre.
Sie werde auch von in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürgern
abgeschlossen, um sich vor möglichen Ersatzforderungen in unkalkulierbarer Höhe aus
einem eventuellem Schadensfall zu schützen. Ob die Beiträge auch als notwendiger
Lebensbedarf gemäß § 27 SGB XII zu übernehmen seien, könne deshalb offen bleiben.
Die Berufung hat das Sozialgericht zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung beigemessen hat.
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Gegen dieses ihr am 12.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am
02.06.2006 eingelegte Berufung. Sie meint, die Beiträge zur
Privathaftpflichtversicherung seien deshalb weder von ihr zu übernehmen noch bei der
Bedarfsberechnung einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil die aus einer
solchen Versicherung zur Verfügung stehenden Leistungen nicht für einen
sozialhilferechtlichen Bedarf zur Verfügung ständen. Vielmehr würde hieraus Ersatz für
Schäden Dritter geleistet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.05.2006 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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In der öffentlichen Sitzung vom 02.11.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass
Antrag und Bescheiderteilung (Bescheid vom 11.10.2005) insofern problematisch seien,
als die Beklagte hiermit lediglich über ein Berechnungselement des
Sozialhilfeanspruchs entschieden habe. Inhaltlich habe die Beklagte damit eigens über
die Höhe des Sozialhilfeanspruchs entschieden.
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Mit Schriftsatz vom 27.11.2006 hat die Beklagte weitere Bescheide betreffend die
Leistungsgewährung an die Klägerin übersandt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 sowie der die Leistungsgewährung für
August 2005 regelnde Bescheid vom 22.07.2005. Dies folgt daraus, dass die Klägerin
höhere Leistungen nach dem SGB XII auf Grund einer Verpflichtung der Beklagten zur
Berücksichtigung des von ihr im August 2005 gezahlten Beitrags für ihre
Privathaftpflichtversicherung begehrt. Insoweit hat der Senat bereits in seiner
öffentlichen Sitzung vom 02.11.2006 darauf hingewiesen, dass die begehrte
Berücksichtigung dieser Beiträge lediglich ein Berechnungselement der Sozialhilfe
darstellt, weshalb die nur auf dieses Berechnungs-element eingehende
Bescheiderteilung vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom
06.02.2006 verfahrenstechnisch problematisch ist. Zu entscheiden hat die Beklagte
nämlich über die Höhe der Sozialhilfe und nicht bloß über ein isoliertes
Berechnungselement dieser Leistung. Auch die Gerichte dürfen sich nicht allein auf die
Überprüfung dieses Berechnungselements beschränken, sondern haben die
Leistungsgewährung insgesamt zu überprüfen (zuletzt: BSG, Urteil vom 26.08.2006, Az.:
B 8/9b SO 16/07 R, Rn. 13).
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Demnach hat der Senat die Richtigkeit der Leistungsgewährung insgesamt zu
überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt allerdings unter Beachtung des Begehrens der
Klägerin. Hierbei ist Streitgegenstand das von der Klägerin auf Grund eines bestimmten
Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten
Entscheidung (Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Auflage, 2008, Rn. 5 zu § 95 SGG).
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Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung
ihres 2005 gezahlten Beitrags zur Privathaftpflichtversicherung. Sie begehrt folglich
höhere Sozialhilfe für den Monat des Jahres 2005, in dem sie den Beitrag zur
Haftpflichtversicherung gezahlt hat. Denn Aufwendungen, die jährlich anfallen, können
mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht anteilig auf den
Bedarfszeitraum angerechnet werden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 2. Auflage,
2008, Rn. 39 zu § 82 SGB XII), sondern sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie
anfallen (Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, Rn. 61 zu § 82 SGB XII). Dies gilt auch
für Versicherungsbeiträge (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 5 ER 284/87, Rn.
3).
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Angesichts dessen, dass der Jahresbeitrag zur Privathaftpflichtversicherung zum
15.08.2005 vom Konto der Klägerin abgebucht worden ist, ist Streitgegenstand somit
allein die Leistungsgewährung für August 2005. Diese regelt der Bescheid vom
22.07.2005, weshalb auch er Gegenstand des Verfahrens ist.
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Weitere Bescheide sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Etwas anderes gälte
nur dann, wenn ein für die Zeit nach August 2005 erlassener Bescheid ergangen wäre,
der sich unmittelbar an den vom ursprünglichen Bescheid - Bescheid vom 22.07.2005 -
erfassten Zeitraum anschlösse und im Kern dieselbe Rechtsfrage regelte (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2006, Az.: L 20 SO 21/05, Rn. 22). Dies ist nicht
der Fall. Der sich an den Bescheid vom 22.07.2005 anschließende, die
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Leistungsgewährung ab September 2005 regelnde Bescheid vom 14.09.2005 regelt die
Frage der Absetzbarkeit der Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung gerade nicht.
Weitere Bescheide schließen jedenfalls an den Bescheid vom 22.07.2005 nicht
unmittelbar an. Soweit die Beteiligten in der öffentlichen Sitzung des Senats vom
02.11.2006 einen Teilvergleich dahingehend geschlossen haben, dass auch weitere
Bescheide Gegenstand des Verfahrens seien, bindet dies den Senat nicht. Bescheide
werden - allein - nach den §§ 86, 96 SGG automatisch Verfahrensgegenstand
(Leitherer, a.a.0., Rn. 4 zu § 86 SGG und Rn. 11 zu § 96 SGG). Ob ein Verwaltungsakt
hiernach Verfahrensgegenstand wird, steht deshalb nicht zur Disposition der Beteiligten.
Die mit diesem Streitgegenstand auf Grund der im Urteil des Sozialgerichts
ausgesprochenen Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung der
Beklagten ist unbegründet, weil der von der Klägerin im August 2005 gezahlte Beitrag
zur Privathaftpflichtversicherung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von ihrem
Einkommen (Erwerbsminderungsrente) abzusetzen ist, wie bereits das Sozialgericht
zutreffend erkannt hat.
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Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und
damit gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich
danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die
zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein
überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (Wahrendorf, a.a.0., Rn. 43 zu §
82 SGB XII). Angemessen sind hierbei Beiträge für in der arbeitenden Bevölkerung
weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei
deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (Brühl in LPK-
SGB II, a.a.0., Rn. 74 zu § 82 SGB XII; Lücking in Hauck/Noftz, Bd. II, Rn. 56 zu § 82
SGB XII). Maßgebend ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift
des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG entschieden hat (Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02, Rn.
10), ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger
Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch
als sinnvoll erachtet hätte. Wie bereits das Sozialgericht festgestellt hat, kommt es also
für die Absetzbarkeit der Versicherung nicht - wie die Beklagte rechtsirrig weiterhin
meint - auf den Schutz des Sozialhilfeträgers vor (erneuter) Bedarfsdeckung an, sondern
darauf, ob es sich bei dieser Versicherung um eine auch in den Einkommensschichten
nahe der Sozialhilfe übliche und vernünftige Versicherung handelt, die ein erhebliches
Risiko absichert. Dies ist zu bejahen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat mit
Urteil vom 28.05.2003 (a.a.O., Rn. 12) hierzu ausgeführt, auch ein in beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der
Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der
Sparzwänge andererseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Dies gilt auch für
Alleinstehende. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein
Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre
(so auch VG Halle, Urteil vom 05.11.2003, Az.: 4 B 494/03, Rn. 9; VG Hamburg, Urteil
vom 31.05.2002, Az.: 5 VG 0895/2001, Rn. 20). Der Jahresbeitrag für die
Haftpflichtversicherung ist deshalb im August 2005 vom von der Klägerin in Form der
Erwerbsminderungsrente erzielten Einkommen abzusetzen. Der Jahresbeitrag von
73,72 Euro liegt auch im unteren Bereich (vgl. dazu Brühl, a.a.0., Rn. 75 zu § 82 SGB
XII) und ist damit auch der Höhe nach angemessen.
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Der Klägerin steht damit für August 2005 ein um 73,22 Euro höherer Leistungsanspruch
- also ein Anspruch auf Sozialhilfe i.H.v. 347,62 Euro - zu. Etwas anderes gälte nur
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dann, wenn die Leistung für August 2005 aus anderen Gründen zu hoch bemessen
wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008, a.a.0., Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. Als Bedarf
hat die Beklagte den Regelsatz für Alleinstehende, die Unterkunftskosten und die
Heizkosten in voller Höhe zu Grunde gelegt und hiervon die der Klägerin gezahlte
Erwerbsminderungsrente in tatsächlicher Höhe abgezogen. Berechnungsfehler sind
dem Senat insoweit nicht ersichtlich.
Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Allerdings war im Tenor
klarzustellen, dass die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprechend nur zur
Zahlung höherer Sozialhilfe für August 2005 zu verpflichten war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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