Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2008

LSG NRW: nebenkosten, geldleistung, hauptsache, rechtsschutz, heizung, miete, verwaltungsakt, rechtskraft, datum, mietvertrag

Landessozialgericht NRW, L 19 B 173/08 AS ER
Datum:
15.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 173/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 AS 92/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 04.08.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unzulässig.
2
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den
Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG), BGBl. I 417, ist die Beschwerde in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
i.d.F. ab dem 01.04.2008) oder die Berufung wiederkehrende Leistungen oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Antragsteller ist
durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs.
1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Der im erstinstanzlichen Antragsverfahren
nach § 86b Abs. 2 SGG begehrte Betrag erreicht nicht den erforderlichen
Beschwerdewert, da sich dieser allenfalls auf insgesamt 300,48 EUR beläuft.
3
Bei einem Antrag auf Erhalt einer Geldleistung im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem
Geldbetrag, den das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 3
SGG einem Antragsteller versagt hat und der von dem Antragsteller als
Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., §
144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997, 14/10 BKg 14/96 zum
Berufungsverfahren). Für die Ermittlung des Wertes des Antragsbegehrens ist nicht
4
allein der Wortlaut des erstinstanzlichen Antrags maßgebend, sondern nach § 123 SGG
ist auf den in Wirklichkeit erhobenen Anspruch abzustellen. Andernfalls könnte die in §§
172 Abs. 3 Nr. 1, 144 SGG vorgeschriebene Rechtsmittelbeschränkung durch die
Antragsformulierung unterlaufen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR
25/01). Der Antragsteller hat zunächst in der Antragsschrift vom 11.03.2008 im
erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der
fälligen Mieten zuzüglich Zinsen und weiterer Nebenforderungen in Höhe eines
Gesamtbetrages von 1.095, 48 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
begehrt. Dieses Begehren hat sich nicht auf die Übernahme der sich aus dem
Mietvertrag ergebenden Miete von 265,00 EUR (195,00 EUR Kaltmiete + 70,00 EUR
Nebenkosten) beschränkt. Vielmehr ergibt sich aus den dem Schreiben vom 18.04.2008
beigefügten Anlagen, dass sich der Betrag von 1.095,48 EUR aus einer Mietforderung
für September bis November 2007 in Höhe von 868,41 EUR, Mietschulden in Höhe von
105,00 EUR für Juli 2006, einer Nebenkostennachforderung für 2005/2006 in Höhe von
30,06 EUR, weiteren Nebenkosten für August 2007 in Höhe von 24,47 EUR monatlich
und einer anteiligen Nutzungsentschädigung für Dezember 2007 von 67,54 EUR
zusammensetzt. Nachdem die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass die Überweisung
der Kosten für Unterkunft und Heizung für September bis Oktober 2007 in Höhe von
insgesamt 765,00 EUR im Februar 2008 erfolgt ist, hat der Antragsteller sein Begehren
auf die Übernahme der Differenz zwischen dem zunächst begehrten Betrag von
1.095,48 EUR und dem ausgezahlten Betrag von 795,00 EUR, also auf die Übernahme
eines Betrages von 300,48 EUR begrenzt. Dies ergibt sich aus den schriftlichen
Einlassungen des Antragstellers im weiteren Verlauf des Verfahrens. Im Schreiben vom
18.04.2008 hat der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht
erhalten und sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er die Übernahme der
Nebenkostennachforderung für 2005/2006 in Höhe von 30,06 EUR, der weiteren
Nebenkosten für die Zeit von August bis November 2007 in Höhe von 24,47 EUR
monatlich sowie der fälligen Zinsen und der Kosten des Mietstreitverfahrens begehrt. In
weiteren Schriftsätzen hat der Antragsteller weiterhin die Übernahme der Nebenkosten,
Zinsen (Schreiben vom 18.06.2008) bzw. die volle Übernahme der tatsächlich
beantragten Kosten, wie z. B. der Nebenkostenvorauszahlung (Schreiben vom
01.08.2008) begehrt. Aus diesen Schreiben ergibt sich der Wille des Antragstellers von
der Antragsgegnerin zumindest den im Schreiben vom 11.03.2008 beantragten
Gesamtbetrag tatsächlich zu erhalten und die Differenz zwischen dem erhaltenen
Betrag von 795,00 EUR und beantragten Betrag von 1.095, 48 EUR weiter zu verfolgen.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das Begehren des Antragstellers, die
Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von
Mietschulden in Höhe von 105,00 EUR für Juli 2006, einer Nebenkostennachforderung
für 2005/2006 in Höhe von 30,06 EUR, weiteren Nebenkosten für die Zeit von August
bis November 2007 in Höhe von 24,47 EUR monatlich und einer anteiligen
Nutzungsentschädigung für Dezember 2007 von 67,54 EUR zu verpflichten, unzulässig
ist. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht gegeben, da der Antragsteller vor Einleitung des
einstweiligen Rechtschutzverfahrens bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf
Übernahme dieser Kosten gestellt hat. Ein Leistungsberechtigter muss sich in der Regel
zunächst an den zuständigen Leistungsträger wenden und einen Antrag auf die
Leistungen stelle, bevor er ein einstweiliges Rechtschutzverfahren einleitet (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdz. 26b mit
Rechtsprechungsnachweisen).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
7