Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2002

LSG NRW: eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, spanien, berufsunfähigkeit, behinderung, ausbildung, arbeitslosigkeit, wartezeit

Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 139/01
Datum:
26.04.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 139/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 RJ 12/00
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 31. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind
auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die am 18.09.1939 geborene spanische Klägerin begehrt die Gewährung von Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
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Vom 8. August 1962 bis 19. Juli 1974 arbeitete sie als Maschinenarbeiterin in der
Bundesrepublik Deutschland. Vom 20.08.1974 bis 23.05.1975 erhielt sie Leistungen
wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend kehrte sie nach Spanien zurück. Vom 01.08.1991
bis 01.02.1992 arbeitete sie dort als Küchenhilfe. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom
02.02. bis 01.05.1992 bescheinigte die zuständige spanische Stelle (INSS) als
anrechenbar (E 205; 10.08.1998), nicht aber die Folgezeit vom 02.06.1992 bis
01.06.1994. Zu dieser Zeit war sie in Spanien arbeitslos gemeldet.
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Am 10.03.1998 beantragte die Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit zu bewilligen, gestützt auf ein Attest von Dr. M ... (19.02.1998). Dr. M
... führte in seinem "ausführlichen Bericht" (E 213) aus, die Klägerin sei nicht invalide.
Sie könne ihre letzte Tätigkeit als Küchenhilfe vollschichtig verrichten (E 213;
15.05.1998). INSS lehnte den Antrag ab und übersandte der Beklagten die Unterlagen
einschließlich der Vordrucke E 204, E 205, E 207, E 211 und E 213.
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Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle (Bescheid vom 09.11.1998). Sie
habe in der maßgeblichen letzten Zeit vom 10.03.1991 bis 09.03.1998 statt der
erforderlichen drei Jahre lediglich neun Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.
Außerdem sei sie weder vor dem 01.01.1984 vermindert erwerbsfähig gewesen, noch
sei jeder Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit
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Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Darüber hinaus sei die Klägerin weder berufs-
noch erwerbsunfähig.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass sie sich wegen dauernder
Erwerbsunfähigkeit nicht dem Arbeitsmarkt habe zur Verfügung stellen können. Die
Beklagte müsse bei der Prüfung der beitragsrechtlichen Erfordernisse auch
berücksichtigen, dass sie für über 11 Jahre Versicherungsbeiträge in Spanien geleistet
habe.
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Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom
11.11.1999).
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Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klägerin vorgetragen, dass sie
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen ihrer Krankheiten
nicht habe erfüllen können. Wie sich aus den Attesten von Dr. M ... (31.12.1999 und
19.12.2000) und aus dem Gutachten des Galizischen Gesundheitsdienstes vom
09.02.2000 ergebe, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter stark verschlechtert.
Schon vor 1995 sei sie teilweise arbeitsunfähig gewesen. Krankheiten würden seit 1988
behandelt.
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Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
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Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, die Berichte vom 31.12.1999 und 09.02.2000 erwähnten
lediglich die Erkrankungen, die bereits Dr. M ... beurteilt habe. Sie verweise auf die
Stellungnahme von Dr. B ... (05.12.2000).
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Das SG hat einen Bericht von Dr. M ... (15.09.2000) eingeholt. Darin heißt es nach
Schilderung der Krankheiten seit 1988, ab Januar 1995 sei es zu einer
Verschlimmerung der Krankheiten mit häufigeren akuten Phasen gekommen.
Gegenwärtig sei die Klägerin auf die Hilfe Dritter zur Erledigung der Verrichtungen des
täglichen Lebens angewiesen. Sie könne nicht mehr vollschichtig arbeiten.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.08.2001). Der Klägerin stehe kein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu, weil sie nicht
die dafür notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Erfordernisse erfülle.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, vom 02.06.1992 bis zum
01.06.1994 habe sie Arbeitslosengeld bzw. - hilfe bezogen. Nach Einschätzung von Dr.
M ... sei sie arbeits- und erwerbsunfähig. Die abweichende Beurteilung von Dr. M ... sei
absurd. Unter Beachtung der Art ihrer Krankheiten hätten sich diese nicht innerhalb von
zwei Jahren so schnell verschlechtern können, dass es zu einem Wechsel von
Vollschichtfähigkeit zu Hilflosigkeit gekommen sei. Sie sei jeder zeit bereit, sich einer
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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Für die Klägerin ist niemand zum Termin erschienen.
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Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 ab zuändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. November 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 11. November 1999 zu verurteilen, der Klägerin ab März
1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu
bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und stützt sich auf eine weitere
Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. B ... (21.11.2001).
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl für die Klägerin niemand zum Termin erschienen ist, durfte der Senat
verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der
Terminsmitteilung hingewiesen worden.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
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Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach §§ 43 und Sozialgesetzbuch 6. Buch
(SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, vgl.
§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
erzielen, das einsiebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind
auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Versicherungsfall der
Erwerbsunfähigkeit; vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Zeitraum von fünf Jahren
vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die
nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
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1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit,
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2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des
Gesamteinkommens geringfügig war,
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3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
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4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7
Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (vgl. § 43 Abs.
3 SGB VI a.F., entsprechend § 44 Abs. 4 SGB VI a.F. auch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit anzuwenden). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI a.F., entsprechend
anzuwenden für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 4 SGB VI a.F.).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Versicherungsfall kann bei der
Klägerin nicht vor 1988 eingetreten sein, dem von Dr. M ... bescheinigten Beginn ihrer
Erkrankung an essentieller Hypertonie. Dass die Erwerbsfähigkeit bereits vor 1988
wegen Krankheit oder Behinderung abgesunken gewesen ist, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls fehlt
es an einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit. Diese Pflichtbeitragszeit ist erforderlich, da die Minderung der
Erwerbsfähigkeit nicht auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dieses sind die Fälle des § 53 SGB VI a.F ...
Die Klägerin hat aber selbst nicht geltend gemacht, sie sei wegen eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden (vgl. E 204, Blatt 3 VA).
Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. gilt dies überdies nur für Versicherte, die bei Eintritt
des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig wären oder in den
letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Klägerin hat aber diese Voraussetzungen nach
ihrer Rückkehr nach Spanien 1975 bis zum frühesten Eintritt des Versicherungsfalles
nicht erfüllt. Ebensowenig ist es zu einem Fall des § 53 Abs. 2 SGB VI a.F. gekommen.
Bedarf mithin die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles
einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit, so fehlt es daran, da die letzten Pflichtbeitragszeiten vor der Rückkehr nach
Spanien 1975 gelegen haben. Den Zeitraum zwischen 1988 und ihrer letzten
Pflichtbeitragszeit von drei Jahren in Deutschland vermag die Klägerin auch nicht durch
Verlängerungstatbestände, die sog. Aufschubzeiten, abzudecken. Insoweit ist weder
etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich für Anrechnungszeiten (vgl. §§ 58, 252, 252 a
und 253 SGB VI a.F.), Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, Berücksichtungszeiten (§§ 57, 249, 249 a und 249 b SGB VI a.F.),
Zeiten die nur deshalb keine Anrechnungzeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist oder Zeiten einer
schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Nichts anderes gilt für
die Verlängerungstatbestände der §§ 240 Abs. 1 und 241 Abs. 1 SGB VI a.F., wonach
sich der Fünfjahreszeitraum auch um Ersatzzeiten und um Zeiten des Bezugs einer
Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 verlängert. Weder hat die Klägerin
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eine Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01. bezogen noch Ersatzzeiten (vgl.
§§ 250, 251 SGB VI a.F.).
Die Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2 und 242 Abs. 2 SGB VI a.F. sind ebenfalls nicht
erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor
Eintritt des Versicherungsfalls für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis
zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalls mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine
Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten
nicht erforderlich. Beitragszahlungen sind der Klägerin für den Zeitraum vor 1988 nicht
mehr möglich. Ebensowenig ist jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies sind (vgl. § 240
Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F). Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zeiten, die nur deshalb
nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs
Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine
beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtungszeiten,
soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
geringfügig war, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitragsgebiet vor dem 01.01.1992. Das
gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Artikel 9 a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (EWGV 1408/71) für die Verlängerung des Rahmenszeitraums bestimmt: Ist
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Anspruch auf Leistungen davon
abhängig, dass die Person in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt
des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und
sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im
Gebiet dieses Mitgliedstaates diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich
dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder
Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahmen von
Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und
durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (zur
Reichweite vergleiche auch EUGHE I 1997 S. 4881 ff.).
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Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr
nach Spanien bis zum frühstmöglichen Eintritt des Versicherungsfalls 1988
entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.
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Nichts anderes ergibt sich, wenn von einem späteren Versicherungsfall nach 1988
auszugehen ist. Diese Möglichkeit besteht, weil insbesondere Dr. M ... 1999 von
vollständiger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist und der Hinzutritt der
beidseitigen Kniegelenksarthrose sowie der Depression mit Angstzuständen zu den
bisherigen Erkrankungen - essentielle Hypertonie mit sekundärer Hypertrophie des
linken Ventrikels, Arthrose der Halswirbelsäule mit Schulter-Arm- sowie Meniére-
Syndrom, Krampfaderleiden, spolon Calcaneus des rechten Fußes mit Gehstörungen,
generalisierte Osteoporose sowie Lendenwirbelsäulenarthrose mit Lumbago und
Paraesthesien (Bericht Dr. M ... vom 15.09.2000) dies als plausibel erscheinen lässt.
Dem steht schon vom Zeitlichen her nicht entgegen, dass Dr. M ... (15.05.1998) von
einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit als Küchenhilfe ausgegangen ist. Unabhängig
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davon, zu welchem Zeitpunkt ggfs. nach 1988 der Versicherungsfall der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, fehlt es auch insoweit an der Pflichtbeitragszeit von
drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die zuständige spanische
Stelle INSS hat insoweit nur einen anrechenbaren Zeitraum von 270 Tagen (01.08.1991
bis 01.05.1992) mitgeteilt (Vordruck E 205; zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der
Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare
Versicherungszeiten vgl. BSG Urteil vom 27.06.1990, 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45
EWGV 1408/71 Nr. 2, S. 1 ff., 3 f., m.w.N.). Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin
unter Berücksichtigung von Art. 9 a EWGV 1408/71 die Zeit vom 02.06.1992 bis
01.06.1994 als Aufschubzeit (im o. g. Sinne) wertet, ändert dies insgesamt am fehlen
einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren im relevanten Zeitraum nichts. Nichts anderes
ergibt sich, wenn der Versicherungsfall zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt nach
1988 eingetreten ist aus den dargelegten Gründen. Daraus erhellt zugleich, dass es
einer erneuten Untersuchung der Klägerin nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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