Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2007

LSG NRW: arzneimittel, behandlung, chemotherapie, körperliche unversehrtheit, lebenserwartung, hauptsache, verfügung, krankenversicherung, vollstreckung, versorgung

Landessozialgericht NRW, L 16 B 10/07 KR ER
Datum:
05.03.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 10/07 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 5 KR 294/06 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen mit der
Maßgabe, dass die Anordnung zeitlich befristet wird, längstens bis zum
30.09.2008. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der
Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 11. Januar
2007 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren sowie im
Antragsverfahren nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
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I.
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Streitig ist ein Anspruch des Antragstellers (ASt.) auf eine indikationsüberschreitende
Versorgung mit dem Arzneimittel Herceptin® in Kombination mit Tiefenhyperthermie.
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Der am 00.00.1962 geborene ASt. ist bei der Antragsgegnerin (AG´in)
krankenversichert. Seit Februar 2003 besteht eine Erkrankung in Form eines
Harnblasenkarzinoms. Es erfolgten eine Blasentumorresektion sowie eine
anschließende Radio-Chemotherapie. Dennoch trat eine Metastasierung bei Leber und
Knochen ein. Am 09.06.2006 beantragten der ASt. sowie der behandelnde
Krankenhausarzt Prof. C I von der Universitätsklinik L die Kostenübernahme (KÜ) für
eine ambulante Chemotherapie mit dem Antikörper Trastuzumab (Markenname:
Herceptin®), der unter im Einzelnen definierten Voraussetzungen für die Behandlung
von metastasierten Mammakarzinomen zugelassen ist, zusätzlich zu den Zytostatika
Gemcitabine / Cisplatin (cis-Diamindichlorplatin). Zur Begründung führte Prof. Dr. I aus,
bei dem ASt. werde derzeit eine systemische Chemotherapie mit Gemcitabine und
Cisplatin bei ossär, lymphogen und hepatisch metastasiertem Transitionalzellkarzinom
der Harnblase durchgeführt. Die Erstdiagnose eines pT1-GIl-Blasenkarzinoms sei durch
transurethrale Blasentumorresektion 2003 gestellt worden. 2005 sei erneut ein
Blasenkarzinom pT1-GIl diagnostiziert worden. Im Rahmen der transurethralen
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Blasentumorresektion sei es damals zu einer dorsalen Perforation gekommen. Bei
gleichzeitigem Tumorbefall des distalen rechten Harnleiters sei eine distale
Ureterresektion sowie eine Harnleiter-Neueinpflanzung im Oktober 2005 durchgeführt
worden. Postoperativ sei eine Radio-Chemotherapie bei ausgedehntem lokalem
Tumorwachstum erfolgt. Nach Abschluss der Therapie habe sich im bildgebenden
Verfahren eine diffuse ossäre, lymphogene und hepatische Metastasierung gezeigt, so
dass zunächst eine Systemtherapie mit Gemcitabine / Cisplatin entsprechend den
Leitlinien der Europäischen Gesellschaft für Urologie eingeleitet worden sei.
Gleichzeitig sei durch die Pathologie eine immunhistogenische Expressionsanalyse
verschiedener Wachstumsfaktoren des resezierten Blasentumorgewebes vorgenommen
worden. Hierbei habe sich eine massive membrame Expression des Her-2-neu-
Onkogenproduktes mit einem Score von 3+ gezeigt, so dass entsprechend den
Therapierichtlinien beim Mammakarzinom eine begleitende, indikationsüberschreitende
Therapie mit Trastuzumab erfolgversprechend erscheine.
Der von der AG´in eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Nordrhein vertrat durch den beratenden Arzt Dr. C unter dem 15.06.2006 die
Auffassung, die Voraussetzungen für einen indikationsüberschreitenden Einsatz von
Herceptin® seien, obwohl eine lebensbedrohliche Erkrankung mit ungünstiger
Prognose gegeben sei, nicht erfüllt. Die Datenlage für eine entsprechende Behandlung
sei noch derart "präliminär" (präliminieren = einstweilen festlegen, vorab feststellen),
dass der klinische Nutzen dieser Maßnahme nicht beurteilbar sei. Darüber hinaus stehe
als vertragliche Behandlungsalternative die palliative, also nicht auf Heilung, sondern
auf Linderung der Beschwerden ausgerichtete Chemotherapie zur Verfügung. Unter
Bezugnahme auf die negative Stellungnahme des MDK lehnte die AG´in daraufhin den
Antrag auf KÜ mit Bescheid vom 26.06.2006 ab.
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Zur Begründung seines dagegen gerichteten Widerspruchs verwies der ASt. auf einen
Bericht seines behandelnden Onkologen T sowie auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Einsatz neuer Behandlungs- und
Untersuchungsmethoden bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Eine solche liege bei
ihm unzweifelhaft vor. Die Rechtsprechung sei auch auf den Off-label-use von
Arzneimitteln übertragbar.
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Die AG´in wies den Widerspruch des ASt. mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006
als unbegründet zurück.
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Seit dem 16.06.2006 wird der ASt. durch seinen behandelnden niedergelassenen Arzt T
aus C, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, onkologisch verantwortlicher
Arzt, ganzheitliche Tumortherpaie und Hyperthermie, mit dem Arzneimittel Herceptin®
behandelt. Die monatlichen Kosten, die bei rd. 6.500 EUR liegen, hat er dem ASt.
zunächst gestundet, da dieser lediglich über Einkommen in Höhe von rd. 1.100 EUR
monatlich (Krankengeld) verfügt.
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Parallel zu der am 10.08.2006 erhobenen Klage hat der ASt. am 19.12.2006 seine
Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt. Zur Begründung hat der
ASt. vorgetragen, auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005
(Sozialrecht -SozR- 4-2500 § 27 Nr. 5) sei ein Anordnungsanspruch gegeben. Dass bei
ihm eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, stelle auch die AG’in nicht in Abrede.
Vor Beginn der Behandlung mit Herceptin® sei er aus schulmedizinischer Sicht
austherapiert gewesen. Es sei allenfalls - auch nach Ansicht des MDK - eine palliative
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Behandlung in Betracht gekommen, auf die er aber nicht beschränkt werden dürfe. Auch
bestehe die begründete Hoffnung, dass in seinem Fall ein konkreter Behandlungserfolg
erzielt werden könne. Zum einen gebe es inzwischen - im Gegensatz zur Auffassung
des MDK - eine Studie über den Einsatz von Herceptin® bei Blasenkarzinomen, die
belege, dass das Arzneimittel auch bei dieser Krebsart wirksam sei. Zum anderen
hätten sich bei ihm seit der Gabe von Herceptin® seine Laborwerte entscheidend
verbessert. Das Absinken des Wertes der alkadischen Phosphatase zeige, dass die
Knochenmetastasen deutlich zurückgegangen seien. Auch der TEA-Wert, der die
Tumoraktivität zum Ausdruck bringe, sei seit Juni 2006 um ein Vierfaches
zurückgegangen. In einer radiologischen und nuklearmedizinischen Untersuchung vom
27.11.2006 hätten Lungen- und Lebermetastasen überhaupt nicht mehr nachgewiesen
werden können.
Im Hinblick auf seine beschränkten finanziellen Verhältnisse im Verhältnis zu den
Kosten der Medikation und den Umstand, dass sich der behandelnde Onkologe T nicht
länger in der Lage sehe, in Vorleistung zu treten, ohne den Bestand seiner Praxis zu
gefährden, sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Zur Glaubhaftmachung hat der
ASt. eine eigene sowie eine eidesstattliche Versicherung des Onkologen T, jeweils vom
04.01.2007, sowie einen Bescheid der AG´in vom 01.11.2006 über die Höhe des
gewährten Krankengeldes vorgelegt. Es dürfe nicht zu einer Unterbrechung der
erfolgreichen Therapie kommen.
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Der ASt. hat schriftsätzlich beantragt,
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die AG´in im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die
Behandlung mit dem Arzneimittel Herceptin® in Kombination mit Tiefenhyperthermie zu
übernehmen.
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Die AG´in hat schriftsätzlich beantragt,
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den Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen
angefochtenen Bescheid bezogen. Ergänzend hat sie vorgetragen, ein
Anordnungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil der klinische Nutzen des
indikationsüberschreitenden Einsatzes von Herceptin® nicht erwiesen sei. Auch stehe
die palliative Chemotherapie als vertragliche Behandlungsmethode zur Verfügung.
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In dem unter dem Aktenzeichen (Az.) S 5 KR 184/06 geführten Hauptsacheverfahren hat
das Sozialgericht einen Befundbericht von dem behandelnden Onkologen T eingeholt,
in dem dieser bestätigt hat, die Therapie mit Herceptin® habe angeschlagen: Das
Wohlergehen und die erhöhte Lebensqualität des ASt. zeigten, dass die Therapie
nachhaltigen Effekt erziele. Es sei dem ASt. nun möglich, mit seiner tödlichen
Erkrankung zu leben.
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Mit Beschluss vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht die AG´in im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem ASt. vorläufig bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens S 5 KR 184/06 gegen die ablehnende Entscheidung der AG
´in vom 26.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 nach
vertragsärztlicher Verordnung eine Behandlung mit dem Arzneimittel Herceptin® als
Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Den weitergehenden Antrag hat das
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Sozialgericht abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bezug auf die zukünftige Versorgung des ASt. mit dem
Arzneimittel Herceptin® lägen vor. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Dem ASt. könne
im Hinblick auf die Gefahr einer Progredienz seiner lebensbedrohlichen Erkrankung -
Harnblasenkarzinom im fortgeschrittenen metastasierenden Stadium - nicht zugemutet
werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens und damit die endgültige Klärung des
Bestehens einer Leistungsverpflichtung der AG´in abzuwarten. Aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse sei er nicht in der Lage, die Kosten für die Behandlung in Höhe
von mtl. über 6.000 EUR aufzubringen. Es bestehe aber auch ein Anordnungsanspruch.
Versicherten hätten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 31 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 3 und 12
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) u. a. einen Anspruch auf
Krankenbehandlung mit Arzneimitteln. Allerdings beschränke sich der Anspruch im
Grundsatz auf solche Arzneimittel, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als
zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen hätten und deren Qualität und Wirksamkeit
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Diese
Voraussetzungen seien erfüllt, wenn das Arzneimittel nach den Vorschriften des
Arzneimittelrechts der Zulassung bedürfe, die Zulassung erhalten habe und in dem von
der Zulassung umfassten Anwendungsbereich eingesetzt werde. Bei der Anwendung
von Herceptin® handele es sich um eine zulassungsüberschreitende Anwendung; denn
es sei nicht zur Behandlung von Blasenkarzinomen, sondern nur von
Mammakarzinomen zugelassen. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines
Arzneimittels auf weitere Indikationen erfordere nach deutschem wie nach
europäischem Arzneimittelrecht eine neue, erweitere Zulassung, die hier nicht vorliege.
Ein Anspruch des ASt. im Sinne der Verpflichtung der AG´in zu einer vorläufigen KÜ
bestehe jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG (a. a. O.) und des
Bundessozialgerichts -BSG- (Urt. vom 04.04.2006, SozR 4-2500 § 31 Nr. 4), der sich
das Sozialgericht anschließe. Im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlich verlaufenden Erkrankung müssten gerichtliche Verfahren der Bedeutung der im
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz
(GG) enthaltenen grundlegenden Wertentscheidung Rechnung tragen und diese bei der
Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des
Krankenversicherungsrechts berücksichtigen. Die vom BVerfG und dem BSG
entwickelten Kriterien für eine ausnahmsweise Leistungsgewährung durch eine
gesetzliche Krankenkasse lägen vor: Der ASt. leide nachweislich an einer
lebensbedrohlichen, vorhersehbar tödlich verlaufenden Erkrankung, einem
metastasierten Harnblasenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium mit Befall der
Knochen und der Lunge sowie der Leber. Allgemein anerkannte, medizinischen
Standards entsprechende Behandlungsmethoden hätten sich als nicht wirksam
erwiesen. Trotz Tumorresektion und anschließender postoperativer Chemotherapie sei
die Metastasierung fortgeschritten. Auch die zuletzt verabreichte Chemotherapie mit
Gemcitabine / Cisplatin sei nicht erfolgreich verlaufen. Eine weitere zweckmäßige
anerkannte Behandlungsmethode stehe nicht zur Verfügung. Dagegen sei eine auf
Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine
zumindest spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, wie ihn das BVerfG
weiter fordere, gegeben. Nach Auffassung der den Kläger behandelnden Ärzte - Prof.
Dr. I und T - sei bei dem Karzinom des ASt., das eine massive membrane Expression
des HER-2/neu-Onkogenproduktes mit einem Score von 3+ gezeigt habe, entsprechend
den Therapierichtlinien bei Mammakarzinomen eine begleitende Therapie mit
Hereptin® erfolgversprechend. Es sei eine deutlich verbesserte Situation nachweisbar
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und damit ein Behandlungserfolg erzielbar. Dies werde durch den HER-2-Status des
Primärtumors verdeutlicht. Sowohl der Allgemeinzustand als auch die Lebensqualität
des ASt. hätten sich deutlich verbessert. In prospektiven randomisierten Studien habe
bei Patientinnen mit metastasierenden Mammakarzinomen sowohl unter Herceptin®-
Monotherapie als auch in Kombination mit Chemotherapie eine Verlängerung der
progressionsfreien Phasen und des Gesamtüberlebens nachgewiesen werden können.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Antikörpertherapie mit dem Wirkstoff Trastuzumab
sei eine Überexpression des HER-2/neu-Membramrezeptors. HER-2-dreifach positive
Patientinnen hätten am meisten von der Therapie mit dem monoklonalen Antikörper
profitiert. Da bei dem ASt. ebenfalls eine massive Expression des HER-2/neu-
Onkogenproduktes mit einem Score von 3+ nachgewiesen worden sei, erscheine die
Auffassung der behandelnden Onkologen nachvollziehbar, dass entsprechend den
Therapierichtlinien bei Mammakarzinomen eine begleitende Therapie mit Trastuzumab
auch bei einem metastasierenden Blasenkarzinom sinnvoll sei. Dies habe sich aufgrund
der im Juni 2006 eingeleiteten Therapie mit Herceptin® bestätigt.
Der weitergehende Antrag sei dagegen abzulehnen gewesen; denn der ASt. habe
bislang die KÜ für eine Hyperthermiebehandlung nicht einmal beantragt. Es liege
dementsprechend noch keine Verwaltungsentscheidung der AG´in vor.
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Gegen den ihr am 15.01.2007 zugestellten Beschluss hat die AG´in am 09.02.2007
Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die AG´in bezieht
sich zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen sei die
Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG
auszusetzen. Bei einem zu erwartenden negativen Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, das mehrere Jahre dauern könne und die monatlichen mit der
Verabreichung des Arzneimittels Herceptin® verbundenen Kosten sei eine
Rückforderung in Höhe von bis zu 100.000 EUR zu befürchten, die im Hinblick auf die
Einkommensverhältnisse des ASt. kaum realisierbar sein dürften.
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Die AG´in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2007 zu ändern und den Antrag des
ASt. abzuweisen, sie, die AG´in, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Kosten für die Behandlung mit dem Arzneimittel Herceptin&61650; zu übernehmen.
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Zugleich beantragt die AG´in,
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die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2007
auszusetzen. Der ASt. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beschwerde der AG´in gegen den o. g. Beschluss des Sozialgerichts C sowie den
Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG zurückzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf den aus seiner Sicht zutreffenden erstinstanzlichen
Beschluss. Ergänzend macht er geltend, bei der Abwägung der Rechtsgüter sei zu
bedenken, dass seine Lebenserwartung im Juni 2006 - nach Diagnose der Leber- und
Lungenmetastasen - bei nur zwei bis drei Monaten gelegen habe. Infolge der Gabe von
Herceptin habe sich sein Gesamtzustand deutlich verbessert. Von außen betrachtet, sei
er nicht einmal mehr als krank erkennbar. Er bewältige seinen Lebensalltag ohne Hilfe,
bewege sich wieder frei. Neben der gestiegenen Lebenserwartung habe die positive
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Entwicklung auch die Lebensqualität umfasst. Der Antrag auf Aussetzung der
Vollstreckung könne im Hinblick darauf ebenfalls keinen Erfolg haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen, die dem Senat
vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
27
II.
28
Die gemäß § 172 SGG statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht
eingelegte Beschwerde, der das SG Köln nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht
begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
im Wesentlichen zu Recht stattgegeben die AG´in zu der hier allein noch
streitgegenständlichen KÜ für das Arzneimittel Herceptin® bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verpflichtet. Die vom Senat ausgesprochene Befristung trägt
lediglich dem vorläufigen Charakter der Maßnahme Rechnung.
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Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs, also der materiellen Rechtsgrundlage, sowie eines
Anordnungsgrundes, also der Unzumutbarkeit, unter Abwägung der betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abwarten zu müssen. Dabei stehen
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in der Weise in einer Wechselbeziehung,
dass die an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen mit
zunehmender Eilbedürftigkeit zu verringern sind, während umgekehrt die Bedeutung
des Anordnungsgrundes desto mehr zurücktritt, je offensichtlicher die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache sind (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b RdNr. 29 f.).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m.
§ 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Danach ist für die
Überzeugungsbildung bezüglich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen
des Anordnungsanspruchs und -grundes nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erforderlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b RdNr. 16b). In den Fällen, in
denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den ASt.
geht, ist den Gerichten - im Gegensatz zu der sonst verfassungsrechtlich
unbedenklichen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der
Beurteilung der Sach- und Rechtslage - verwehrt, eine lediglich summarische Prüfung
der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Sie haben unter diesen Voraussetzungen
die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom
06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06, noch nicht veröffentlicht, m. w. N.). Ist dem Gericht eine
vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfGK 5, 237, 242 m. w. N.); die
grundrechtlichen Belange des ASt. sind umfassend in die Abwägung einzubeziehen.
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, a. a. O. m. w. N.).
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Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann sich ein Leistungsanspruch nur aus
den vom BVerfG mit Beschluss vom 06.12.2005 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen der
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle lebensbedrohlich
Erkrankter ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
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Sozialgerichts entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Dass der ASt. an einer
lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wird auch seitens der AG´in nicht in Frage
gestellt. Aus den Berichten der behandelnden Onkologen ergibt sich, dass die
Metatastasierung des Harnblasenkarzinoms bereits mehrere Organe betroffen hatte -
Lunge, Leber - und auch die Knochen betroffen gewesen sind. Obwohl der Annahme
eines lebensbedrohlichen Zustandes nicht einmal entgegen stehen würde, wenn noch
nicht das Stadium der konkreten Lebensgefährdung erreicht ist, sondern die Erkrankung
regelmäßig erst in einigen Jahren zum Tode des Betroffenen führt (BVerfGE 115, 25, 45;
BSG, Urt. vom 18.12.2006, www.juris.de), ist die Angabe des ASt., seine
Lebenserwartung habe bei nur noch zwei bis drei Monaten gelegen, überaus
nachvollziehbar. Es bestehen mit dem Sozialgericht auch keinerlei Bedenken, dass die
schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten vollkommen ausgeschöpft gewesen
sind. Nach Operation und Verabreichung verschiedener Chemotherapien hat allenfalls
eine rein palliative Behandlung offen gestanden, wie auch der MDK eingeräumt und
insoweit die diesbezüglichen Angaben der behandelnden Onkologen bestätigt hat. Im
Hinblick darauf, dass über die Verabreichung von Herceptin® eine curative
Behandlungsmöglichkeit gegeben war, lässt sich wohl kaum vertreten, dass diese
Behandlungen als gleichwertig zu beurteilen sind. Schließlich hat das Sozialgericht
ebenfalls zu Recht angenommen, dass eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern
liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine zumindest spürbare positive Einwirkung auf
den Krankheitsverlauf, wie ihn das BVerfG weiter fordert, gegeben ist. Die
Erscheinungsform des metatastasierenden Harnblasenkarzinoms im fortgeschrittenen
Zustand, wie es bei dem ASt. vorliegt, ist derjenigen in vollem Umfang vergleichbar, wie
sie als Indikation für eine Verabreichung von Herceptin bei Mammakarzinomen
vorausgesetzt wird. Durch die tatsächlich von dem behandelnden Onkologen
eingeleitete Verabreichung des Arzneimittels hat sich inzwischen sogar erwiesen, dass
eine deutliche Besserung und Verlängerung der Lebenserwartung eingetreten ist. Der
Senat und vor ihm das Sozialgericht hat insoweit nicht einmal von einer Prognose
ausgehen müssen, wie sie sonst im Falle der noch nicht realisierten Versorgung mit
einem Arzneimittel oder einer Behandlungs- und Untersuchungsmethode aufzustellen
ist. Dass sich die Wirkweise des Arzneimittels bei Vorliegen anderer
Karzinomerkrankungen als einem Mammakarzinom noch nicht in wissenschaftlich
ausreichender Weise hat dokumentieren lassen, ist im Gegensatz zur Auffassung der
AG´in und des MDK nicht Voraussetzung für eine Leistungsgewährung. Das BVerfG
(Beschluss vom 06.12.2005, a. a. O.), dass bei der Beurteilung lediglich auf den
konkreten Einzelfall abzustellen ist. Bei dem ASt. aber hat die Gabe von
Herceptin&61650; unzweifelhaft zu messbaren Erfolgen geführt.
Die AG´in vermag im Rahmen der Rechtsgüterabwägung auch nicht mit dem Argument
durchzudringen, es sei mit erheblichen Kosten zu rechnen, die der ASt., falls das
Hauptsacheverfahren für ihn negativ ausgehen sollte, endgültig zu tragen habe und
aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse kaum aufbringen könne. Wenn - wie hier - eine
deutliche Verbesserung der Lebenserwartung und -qualität erreichbar ist, so können,
wie das BVerfG in der jüngsten Entscheidung noch einmal deutlich gemacht hat
(Beschluss vom 06.02.2007, a. a. O.) daneben rein pekuniäre Interessen keine Rolle
spielen, zumal sie vorliegend auch nicht außer Verhältnis zu dem eingetretenen
deutlichen Erfolg stehen und, wie dargelegt, von einem endgültigen Obsiegen des ASt.
auszugehen ist.
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Hinsichtlich des Anordnungsgrundes nimmt der Senat auf die gleichfalls zutreffenden
Erwägungen des Sozialgerichts Bezug.
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Der Antrag der AG´in nach § 199 Abs. 2 SGG ist im Hinblick auf den Erfolg des ASt.
auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen.
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Die Begehren der AG´in mussten daher in vollem Umfang mit der gebotenen
Modifizierung des sozialgerichtlichen Ausspruchs (Befristung bis längstens 30.09.2008)
erfolglos bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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