Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2009

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 30.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gelsenkirchen S 4 AS 278/08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 37/08 AS
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer - bei summarischer Prüfung - in
der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in
der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere
Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden
können (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, Az: 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413,
414f.; Kammerbeschlüsse vom 10. Dezember 2001, Az: 1 BvR 1803/97, NJW-RR 2002, 665, 666 und vom 20.
Februar 2002, Az: 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, 1070; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen (NW),
Beschlüsse vom 09. Mai 2005, Az: L 17 B 11/05 U und vom 08. August 2006, L 17 U 96/06).
Die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, sind keinesfalls schwierig oder ungeklärt: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Kläger leben in einer 2½-Raum-Wohnung auf 60 m² zzgl. 7 m² Terrassen- bzw. Gartengrundstück. Als Kaltmiete
sind monatlich 445,50 EUR zzgl. 100,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung und 13,00 EUR für einen Stellplatz
vereinbart. Mit Kostensenkungsaufforderung vom 15.11.2006 wies die Beklagte den Kläger zu 1) darauf hin, dass für
einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen sei. Auf dieser Basis sei die Kaltmiete
angemessen, wenn sie 306,00 EUR nicht übersteige (= 60 m² x 5,10 EUR/m²), wie aus dem Mietspiegel der Stadt
Gladbeck folge. Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden.
Die Stellplatzmiete und die anteiligen Ausgaben für die Nutzung des Gartengrundstücks (7 m²) hat die Beklagte nicht
zu übernehmen, weil diese Aufwendungen keinesfalls zu den Kosten der "Unterkunft" zählen (vgl. zur Stellplatzmiete:
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
Ob die Unterkunftskosten angemessen sind, ist in einem zweistufigen Verfahren zu klären (BSG, Urteil vom 07.
November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 SozR 4-4200 § 22 Nr 3): Auf der ersten Stufe ist eine Richtwert zu ermitteln, der
sich nach der sog. Produkttheorie errechnet (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 und Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B
14/7b AS 70/06, SGb 2009, 105, 106 ff.). Hiernach ist der Richtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen
Quadratmeterzahl (1. Faktor) und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (2. Faktor). Für die
Wohnungsgröße (1. Faktor) sind die Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376) heranzuziehen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die
Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierfür
erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Nordrhein-Westfalen finden sich entsprechende Regelungen in den
"Verwaltungsvorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes" (VV-WoBindG), die das Ministerium für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport erlassen hat (Runderlass vom 08. März 2002, MBl. NW vom 10. Mai 2002, Nr. 23, zuletzt
geändert am 21. September 2006), sowie in den "Wohnraumförderungsbestimmungen" (WFB) des Ministeriums für
Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass vom 26. Januar 2006 - IV A 2 - 2010 - 02/06, zuletzt
geändert durch Runderlass vom 05. Februar 2009 - IV.2 -2010-2/09). Nach Ziff. 5.7 der VV-WoBindG sind in der Regel
für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 60 m² Wohnfläche angemessen.
Dagegen setzen die WFB (im Anhang unter Ziff. 1.4.1 lit. a) die Wohnflächenobergrenze für eine barrierefreie
Wohnung mit zwei Zimmern auf 62 m² fest. Dieser Zuschlag um 2 m² auf die allgemein anerkannte Wohnungsgröße
von 60 m² für einen 2-Personen-Haushalt ist jedoch allenfalls dann anzuerkennen, wenn die
Grundsicherungsberechtigten tatsächlich eine barrierefreie Wohnung benötigen. Da dies bei den Klägern nicht der Fall
ist, beträgt für sie die Wohnflächenobergrenze 60 m².
Um den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (2. Faktor) zu ermitteln, ist - auf der zweiten Stufe - vorrangig auf
qualifizierte Mietspiegel zurückzugreifen (vgl. dazu: Deutscher Verein: "Erste Empfehlungen zu den Leistungen für
Unterkunft und Heizung im SGB II", S. 6). Dabei ist das untere (nicht: unterste) Segment des Wohnungsmarktes
(unteres Drittel) zu Grunde zu legen. Denn der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Lage, Zuschnitt und
Bausubstanz einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Der Mietspiegel 2007
für die Stadt Gladbeck (Stand: 01. Februar 2007) sieht in Tabelle 1 für Mietwohnungen mit einer Wohnfläche von 60
m² bis 90 m² eine Mietpreisspanne von 3,50 EUR/m² bis 6,35 EUR/m² vor. Innerhalb dieser Spanne ist es keinesfalls
unangemessen, wenn die Beklagte den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis - sogar oberhalb des Mittelwerts
(4,93 EUR/m² = [3,50 + 6,35] x 0,5) - auf 5,10 EUR/m² festgesetzt hat. Dass die Kläger mit diesem Betrag in der
Regel nur auf Wohnungen zurückgreifen können, die vor 1975 gebaut sind, haben sie bei Bezug von Leistungen nach
dem SGB II hinzunehmen. Der Richtwert beträgt somit 306,00 EUR (= 60 m² x 5,10 EUR/m²), wie die Beklagte zu
Recht angenommen hat. Die tatsächliche Grundmiete i.H.v. 445,50 EUR übersteigt diesen Richtwert um 139,50 EUR.
Die Wohnung ist daher - abstrakt betrachtet - unangemessen.
Ein Anspruch der Kläger auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für ihre Unterkunft ergibt sich auch nicht aus
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Er regelt: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des
Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem Alleinstehenden, Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Ob die Wohnung
angemessen ist, muss also im Einzelfall nach einem konkret-individuellen Maßstab geprüft werden (BSG, SGb 2009
S. 105, 106 ff.): Dabei ist zunächst der Richtwert mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen (1. Schritt). Liegen die
tatsächlichen Kosten höher, so muss weiter geprüft werden (2. Schritt), ob der Richtwert ausnahmsweise
überschritten werden durfte. Schließlich muss sichergestellt sein, dass eine Wohnung mit diesem Mietzins im örtlich
maßgebenden Gebiet tatsächlich verfügbar war (3. Schritt).
Die tatsächliche Grundmiete i.H.v. 445,50 EUR übersteigt den Richtwert (306,00 EUR) um 139,50 EUR (1. Schritt).
Eine derart große Differenz, die den Richtwert um immerhin 45% übersteigt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen
durch ganz besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein (2. Schritt). Solche besonderen
Einzelfallumstände liegen hier nicht vor: Die Kläger sind weder schwerbehindert noch pflegebedürftig und versorgen
keine schulpflichtigen Kinder, denen ein umzugbedingter Schulwechsel ggf. nicht zumuten wäre. Unerheblich ist, ob
der Kläger zu 1) - was nach Aktenlage unklar ist - mit Abschluss der Weiterbildung zum "Systemischen Familien- und
Sozialberater" tatsächlich im August 2008 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist. Denn eine Hilfebedürftigkeit,
die rückblickend auf einen oder mehrere Bewilligungsabschnitte beschränkt gewesen wäre (01. Dezember 2007 bis
08. August 2008), könnte keinen 45%igen Zuschlag auf den Richtwert begründen. Dass die Kläger im Gladbecker
Stadtteil S soziale Kontakte aufgebaut haben und pflegen, rechtfertigt ebenfalls keinen Zuschlag auf den
Referenzwert. Denn der zumutbare Wohnbereich ist keinesfalls auf einen Stadtteil oder einen Stadtbezirk begrenzt.
Vielmehr müssen Hilfebedürftige, um persönliche oder soziale Bindungen zu pflegen, innerhalb ihrer Heimatgemeinde
auch längere Gehwege in Kauf nehmen und notfalls öffentliche Verkehrsmittel benutzen, für die der Regelsatz einen
Kostenanteil vorsieht. Denn Hilfebedürftige müssen nicht nur bei der Arbeitssuche und -aufnahme, sondern auch bei
Veränderungen ihrer Wohnraumsituation flexibel sein. Zu dieser räumlichen Beweglichkeit gehört es auch, innerhalb
des Stadtgebiets umzuziehen und dabei Veränderungen der sozialen Beziehungen hinzunehmen. Dasselbe gilt für
etwaige affektive Bindungen an einen Stadtteil, der zur "Heimat" geworden ist und mit dem sich der Hilfebedürftige
identifiziert.
Schließlich sind im streitbefangenen Zeitraum für eine Referenzmiete von 306,00 EUR auf dem Markt - bezogen auf
das gesamte Gladbecker Stadtgebiet - Wohnungen in ausreichender Zahl verfügbar gewesen (3. Schritt). Dies
entnimmt der Senat den Wohnungsanzeigen aus der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die die Beklagte
gesammelt hat, und den umfangreichen Internetrecherchen, die die Beklagte durchgeführt hat. Unter diesen
Umständen reichte es keinesfalls aus, dass sich der Kläger zu 1) - wie er behauptet - auf der Suche nach
günstigerem Wohnraum mehrfach erfolglos an die Gladbecker Wohnungsgesellschaft (GWG) gewandet haben will.
Denn wer verpflichtet ist, seine Unterkunftskosten zu senken, muss die regionalen Tageszeitungen und lokalen
Anzeigenblätter umfassend auswerten und sich nachweislich auf geeignete Wohnungsanzeigen bewerben. Die
Kontaktaufnahme mit lediglich einer örtlichen Wohnungsgesellschaft reicht dabei keinesfalls aus, worauf das SG im
angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat. Soweit sich die Haltung eines Haustiers (hier: Hund) nachteilig
auf die Wohnungssuche auswirken sollte, ist es dem Hilfebedürftigen zumuten, sich von seinem Haustier zu trennen.
Für rein affektive Bindungen an ein Tier hat der Grundsicherungsträger nicht aufzukommen.
Der befristete Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 letzter Teilsatz SGB II, der in der Regel sechs Monate dauert,
war zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums (01. Dezember 2007) abgelaufen. Bereits mit Schreiben vom 15.
November 2006 hatte die Beklagte den Kläger zu 1) über die Unangemessenheit der Grundmiete belehrt und ihn zur
Kostensenkung aufgefordert. Hierdurch waren die Kläger ausreichend gewarnt und konnten ihre
Kostensenkungsmaßnahmen einleiten. Der Inhalt des Kostensenkungsaufforderungsschreibens ist nicht zu
beanstanden. Der Hinweis über die unangemessenen Mietkosten hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der
Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und
ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Dieser Funktion wird
das Schreiben der Beklagten vom 15.11.2006 gerecht.
Da den Klägern somit wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH zusteht, haben sie auch keinen Anspruch auf
Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.