Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2010

LSG NRW (bezirk, kläger, sgg, zpo, reisekosten, beschwerde, keller, beschränkung, kostenvergleich, auflage)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1942/10 B
Datum:
30.11.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1942/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 AS 1416/10
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 14.10.2010 geändert. Die den Klägern im Beschluss
vom 04.10.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwältin K aus F erfolgt ohne die Einschränkung "zu den
Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen
niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG)
Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger "zu
den Bedingungen eines im Bezirk des SG niedergelassenen Rechtsanwalts" bewilligt.
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Nach dem Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein nicht in dem Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn
dadurch weitere Kosten nicht entstehen oder aber besondere Umstände vorliegen, die
diese Beiordnung rechtfertigen können. Daraus folgt im sozialgerichtlichen Verfahren für
den Senat jedoch nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt wählen muss, der im
Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat (so LSG NRW, Beschlüsse
vom 21.04.2010 - B 9 B 59/09 SO und vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO; Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9c).
3
Ist der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, nicht im Gerichtsbezirk des
angerufenen Gerichts ansässig, hat darüber hinaus ein Kostenvergleich stattzufinden
(vgl. a.a.O., Rn. 570). Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt
zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk
ansässigen Anwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG),
kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im
Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (wie hier LSG NRW, Beschluss
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vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B).
Die Ermittlungen des Senats (www.ruhrpilot.de) haben insoweit ergeben, dass die
Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Rechtsanwältin der Kläger in F und dem Sitz des
SG Gelsenkirchen 7,4 km beträgt. Da damit die Reisekosten nach § 46
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vieler der im Gerichtsbezirk Gelsenkirchen
ansässigen Rechtsanwälte nicht erreicht oder überschritten werden, besteht kein
Anlass, wegen des in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden
Kostenminimierungsgedankens eine Beschränkung bei der Beiordnung vorzunehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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