Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2006

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Landessozialgericht NRW, L 8 R 89/05
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 89/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 8 RJ 106/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 08.04.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Auszahlung einer Beitragserstattung i.H.v. 8.322,47 DM.
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Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er war von 1978
bis 1982 im Bundesgebiet u.a. rentenversicherungspflichtig mit Beitragszahlung zur
Beklagten beschäftigt. Er beantragte im Mai 1984 über die Deutsche Botschaft in Neu
Dehli die Erstattung seiner Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gem.§ 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO). Er bat um Überweisung auf das Konto
000 Q National Bank (PNB) und bezeichnete sich selbst als Kontoinhaber. Als seine
Anschrift gab er "xxx in Indien an.
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Die Beklagte entsprach dem mit Bescheid vom 22.08.1984, den sie dem Kläger über die
Deutsche Botschaft am 18.10.84 zustellte. Ebenfalls am 22.08.1984 erteilte sie der
Beigeladenen den Zahlungsauftrag Nr. 000 zur Überweisung von 8.322,47 DM auf die
vom Kläger im Erstattungsantrag vom April 1984 angegebene Bankverbindung, nämlich
das Konto Nr. 000 bei der Q National Bank (PNB) im Wohnort T, Indien.
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Die Beigeladene teilte der Beklagten am 29.01.1985 mit, der Kläger T, K sei unter der
angegebenen Adresse für die Banküberweisung nicht erreichbar. Sie bat um Mitteilung
einer etwaigen Adressenänderung oder Rückruf des Betrages. Mit Schreiben vom
05.02.1985 antwortete die Beklagte, der Erstattungsbetrag sei auf das Konto 000 der
PNB T/ E zu überweisen. Der Bescheid sei dem Kläger zugestellt worden unter der
Anschrift: xxx xxx Q / Indien.
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Mit Schreiben vom 16.04.1985 rügte der Kläger, bei ihm sei noch keine Gutschrift
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eingegangen und bat um Überweisung auf das Konto 000, Q National Bank, C, Dist. L,
Q, welches er bereits mit Schreiben vom 14.03.1985 erwähnt habe. Im Juni 1985 teilte
der Kläger nochmals unter Angabe der obigen Bankverbindung mit, dass er noch kein
Geld erhalten habe. Falls das Geld bereits überwiesen sei, bitte er um Mitteilung, über
welche Bank die Überweisung erfolgt sei.
Auf Nachfrage teilte die Beigeladene gegenüber der Beklagten am 29.07.1985 nach
einem in den Akten der Beklagten festgehaltenen Vermerk telefonisch mit, der
Erstattungsbetrag sei auf das benannte Konto überwiesen worden. Da dieser Betrag
nicht mehr zur Disposition stünde, müsse angenommen werden, dass der Versicherte
ihn erhalten habe. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger Ende Juli 1985 mit, dass der
Betrag auf das Konto Q National Bank in T/E, Kontonummer 000 überwiesen worden
sei. Eingaben des Klägers zwischen 1986 und Oktober 1987 führten sodann zu
Nachermittlungen bei der Beklagten ohne weitere Erkenntnisse.
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Im April 2001 beantragte der Kläger erneut die Beitragserstattung bei der Beklagten.
Nach weiteren Nachfragen vom Juni 2001 bis Januar 2003 verwies die Beklagte
schließlich mit Schreiben vom 13.02.2003 nochmals darauf, dass sie ihre
Zahlungspflicht erfüllt habe. Auch neue Nachforschungen seien ergebnislos geblieben.
Es bleibe ihm überlassen, selbst bei der PNB nachzufragen.
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Mit seiner am 30.11.2004 erhobenen Klage hat der Kläger das Zahlungsbegehren mit
der wesentlichen Begründung weiterverfolgt, die Beklagte habe nicht die korrekte
Adresse seiner Bank sowie den Namen des Staates und Landes angegeben. Sie laute:
Q National Bank xxx xxx Q / Indien Sie solle durch eine Kopie des
Überweisungsscheins die richtige Überweisung nachweisen oder die erfolgte Erstattung
nun rückgängig machen. Schließlich stützt sich der Kläger noch auf ein von ihm
vorgelegtes Schreiben der PNB Zentrale Neu Dehli vom 10.02.2005. Die Bankzentrale
teilte darin mit, es seien Nachforschungen bei der Zweigstelle E, GT Road, Q branch
unternommen worden. Diese habe mitgeteilt, das SF Konto mit der Nr. 000 stehe nicht
dem Kläger zur Verfügung, weil es auf Herrn N T eingetragen und bereits seit langer
Zeit erloschen sei. Einträge zu Transaktionen aus dem Jahre 1984 seien in der
Zweigstelle nicht mehr vorhanden. Nach über 20 Jahren sei nicht mehr feststellbar , ob
eine solche Überweisung eingegangen sei. Auch die Zweigstellen der West-LB Bank in
Münster und Düsseldorf hätten trotz Nachforschung dort wegen Zeitablaufs keine
Auskünfte zur Überweisung mehr erteilen können. Die Überweisung sei nicht mehr
nachprüfbar.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte gemäß Klageschriftsatz vom 10.11.2004 zu verurteilen, auf den Bescheid
vom 22.08.1984 hin die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversi cherung in Höhe von
4.255,21 Euro (ursprünglich: 8.322,47 DM) an ihn tatsächlich auszuzahlen und zu
überweisen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf den Zahlungsauftrag vom 22.08.1984 zu dem vom gleichen Tag datierenden
Erstattungsbescheid und die Bestätigung der Beigeladenen vom Juli 1984 verwiesen.
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Darüberhinaus habe der Kläger nach umfangreichem Schriftwechsel, zwischen 1987
und April 2001 keine Ansprüche mehr geltend gemacht hatte. Es sei anzunehmen, dass
die Zahlung tatsächlich erfolgt sei.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, hat aber mit Schreiben vom
12.01.2005 darauf hingewiesen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Zahlung
anhand eigener Belege nachzuvollziehen. Der Vorgang liege mehr als 20 Jahre zurück.
Sie habe nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten die
Überweisungsbelege zwischenzeitlich gelöscht.
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Mit Urteil vom 08.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger
könne aus der Beitragserstattung keine Rechte mehr herleiten, weil im Wege des
Beweises des ersten Anscheins Erfüllung durch die Beklagte eingetreten sei. Nach dem
Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Betrag im
Wege der Banküberweisung tatsächlich ausgezahlt habe. Die Beklagte habe die
Beitragserstattung aktenkundig gemacht und den Zahlungsauftrag herausgegeben.
Seitens der Beigeladenen habe sie im Juli 1985 die Bestätigung erhalten, dass die
Summe auf das vom Kläger benannte Konto überwiesen worden sei und nicht mehr zur
Disposition stehe. Wesentliche Umstände, die Auszahlung in Frage zu stellen, habe der
Kläger nicht vorgebracht. Dass nach der Auskunft der PNB Zentrale Neu Dehli vom
10.02.2005 das Konto Nr. 000 nicht im klägerischen Namen, sondern für den
Berechtigten N T geführt und bereits seit langer Zeit erloschen sei, liege im
Verantwortungsbereich des Klägers. Fehlende tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten oder
Beschränkungen in der Verfügungsmacht über dieses Konto gingen nicht zu Lasten der
Beklagten. Der Kläger habe im Erstattungsantrag vom April 1984 die von ihm gewollte
Bankverbindung angegeben und es sei anzunehmen, dass die Beklagte gemäß dem
typischen Lebenssachverhalt die Beitragserstattung mit Erfüllungswirkung auch auf das
im April 1984 vom Kläger selbst gewählte Konto überwiesen habe.
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Gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2005 Berufung
eingelegt. Er trägt erneut vor, er habe das Geld nicht erhalten. Von der Zentrale der Q
National Bank in Neu Delhi sei durch alle Zweigstellen bestätigt worden, dass die
Transaktion nicht in Indien eingegangen sei. Er benötige dringend wegen Alters und
Erkrankung das Geld.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2005 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn aus dem Beitragserstattungsbescheid vom 22.08.1984 4.255,21 Euro
(= 8.322,47 DM) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie stützt sich auf das erstinstanzliche Urteil.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl für den Kläger und die Beigeladene niemand erschienen ist, durfte der Senat
den Rechtsstreit im Termin vom 16.08.2006 verhandeln und entscheiden, weil beide
Beteiligten auf diese Möglichkeit in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladung
hingewiesen worden sind.
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Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist
nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger
steht kein Anspruch auf Auszahlung der von ihm geltend gemachten Beiträge zur
Rentenversicherung in Höhe von 4.255,21 EUR zu.
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Die Beklagte als Schuldnerin des damaligen unstreitig nach § 1303
Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehenden Erstattungsanspruchs des Klägers
hat die geschuldete Leistung bereits erfüllt, so dass das Schuldverhältnis erloschen ist
(vgl. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
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Da die Beklagte die unbare Zahlung auf ein Konto des Klägers gewählt hat, hatte sie
gemäß § 270 BGB als Schuldnerin den Erstattungsbetrag auf ihre Gefahr am Wohnort
des Klägers zu übermitteln mit der Gefahr eines etwaigen Verlustes zu ihren Lasten.
Nach § 47 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis bei einer
Banküberweisung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Bei der
Banküberweisung tritt die Erfüllung mit der Gutschrift auf dem Konto ein. Eine Gutschrift
(Wertschreibung) auf dem Konto des Klägers ist zwar nicht ausdrücklich bzw. schriftlich
belegt. Die Beklagte kann sich jedoch auf die Erfüllungswirkung des § 362 Abs. 1 BGB
berufen, da sie nachweisen kann, dass der Erstattungsbetrag über die Beigeladene an
das vom Kläger angegebene Konto der PNB angewiesen worden ist. Die von der
Beklagten nach Mikroverfilmung wiederhergestellten Akten beweisen, dass der
Erstattungsbetrag an den Kläger durch Gutschrift auf das von ihm angegebene Konto
"bewirkt" wurde. Dafür spricht nach dem Beweis des ersten Anscheins eine tatsächliche
Vermutung.
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Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins, die die Beweiswürdigung
erleichtern sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und ermöglichen bei
typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten
Erfolg zu schließen. Zwar erlaubt der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich nur
solche Tatsachenvermutungen, die sich auf vom menschlichen Willen unabhängige,
erfahrungsgemäß gleichmäßige Geschehensabläufe beziehen (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 128 Rdnr. 9 ff). Doch kann zur Überzeugung des
Senats auch in den Fällen, in denen es um die Wirksamkeit von Beitragserstattungen
nach dem Rentenversicherungsrecht geht, von einem typischen Geschehensablauf in
diesem Sinne gesprochen werden, wenn die Erstattung nachweislich vermerkt ist, der
Zahlungsauftrag an die für Auslandsüberweisungen als Korrespondenzbank zuständige
Bank übermittelt wurde, diese die Überweisung ohne Rücklauf durchführt und sich der
Berechtigte zwar anfänglich, aber dann trotz der behaupteten Nichtauszahlung über ein
Jahrzehnt lang nicht mehr um die Erstattungsforderung kümmert. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn wie hier, ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die
Aufbewahrungsfristen der Banken längst abgelaufen sind und sich darüberhinaus
nachträgliche Zweifel an der Inhaberschaft des Erstattungsberechtigten über das von
ihm angegebene Konto ergeben, die seinem eigenen Verantwortungsbereich
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zuzuordnen sind.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn wie sich aus den Akten der Beklagten
ergibt, führte sie die Erstattung mit Bescheid vom 22.08.1984 durch und erteilte
gleichzeitig der Beigeladenen den Zahlungsauftrag Nr. 000 über 8.322,47 DM, wobei
durch das in Durchschrift bei den Akten befindliche Schreiben der Beklagten vom
05.02.1985 sichergestellt worden ist, dass sie gegenüber der Beigeladenen die vom
Kläger angegebene Bankverbindung (Konto 000 der PNB T/E) und Empfängeranschrift
zutreffend angegeben hat. Die Beigeladene bestätigte gegenüber der Beklagten
ausweislich des Telefonvermerks vom 29.07.1985 die Überweisung auf das benannte
Konto ohne Rücklauf. Da sich der Kläger nach 1987 erst nach über 10 Jahren und dem
Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Banken im Jahre 2001 erneut bei der Beklagten
nach seinem Erstattungsbetrag erkundigt hat, obwohl ihm aus dem ersten
Schriftwechsel die Anweisung des Geldes durch die Beklagte bekannt war, kann im
Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass der
Erstattungsbetrag auf das vom Kläger angegebene Konto 1985 gutgeschrieben worden
ist. Dies reicht zur Erfüllungswirkung aus. (vgl. auch BSG SozR 2200 § 1309 a Nr. 1;
LSG Baden-Württemberg vom 27.02.1984 in ZfSH/ SGB 1985, 372).
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Ob der Kläger Zugriff auf das von ihm benannte Konto hatte, ist hingegen für den
Beweis des ersten Anscheins unerheblich. Unterlagen über Kontobewegungen, wie z.B.
Kontoauszüge oder eine zeitnahe Bankauskunft, die einen fehlenden Eingang eventuell
hätten belegen können, hat der Kläger weder in diesem Verfahren noch in seinen 1985
bis 1987 gemachten Eingaben gegenüber der Beklagten vorgelegt; auch nicht,
nachdem diese ihm die Einzelheiten der Überweisung im Juli 1985 mitgeteilt hatte. Die
von dem Kläger im Klageverfahren eingereichte Bescheinigung der PNB Zentrale vom
10.02.2005 spricht schließlich eher für die Annahme des Beweis des ersten Anscheins
hinsichtlich einer Gutschrift auf dem Konto und die sich daraus ergebende
Erfüllungswirkung. Denn sie bietet eine mögliche Erklärung dafür, dass der Kläger, da
nicht er selbst, sondern eine andere Person als ehemaliger Kontoinhaber aufgeführt ist,
keinen Zugriff auf das Konto und damit den Geldbetrag hatte. Dies fällt allerdings nicht
in den Risikobereich der Beklagten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen
nicht vor.
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