Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.1996

LSG NRW (kläger, diabetes mellitus, tätigkeit, innere medizin, 1995, reaktive depression, zumutbare tätigkeit, beruf, sgg, rente)

Landessozialgericht NRW, L 3 J 63/95
Datum:
30.08.1996
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 J 63/95
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 11 J 189/92
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 19. Mai 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
2
Der am ... 1937 geborene Kläger schloß im Jahre 1956 eine Lehre als
Stahlbauschlosser erfolgreich ab und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Nach
eigenen Angaben anläßlich seines ersten Rentenantrages vom 08.04.1982 nahm er im
Jahre 1958 die Tätigkeit eines Werkstoffprüfers auf, "um eine bessere Tätigkeit zu
erreichen". Fortan war er in diesem Beruf erwerbstätig, zuletzt ab 05.01.1981 als
"Qualitätsprüfer" bei der Fa. + Co. KG in H. Laut erstinstanzlich eingeholter
Arbeitgeberauskünfte vom 23.06.1993 und 16.05.1995 handelte es sich um eine
körperlich leichte Arbeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit häufigen, wenn auch
kurzfristigen Gehens in geschlossenen Räumen, nicht unter Hitze-, Kälte-, Säure-,
Dampf- oder Staubeinwirkungen, ohne häufiges Bücken und ohne körperliche
Zwangshaltung. Die Tätigkeit wurde nach der Lohngruppe 8 des Manteltarifvertrages für
die nordrhein-wetfälische Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (MTV)
vergütet. Der Kläger, der als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 80 anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 13.10.1993),
erkrankte im April 1991 arbeitsunfähig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland seitens des
Arbeitgebers zum 29.02.1996 gekündigt.
3
Nachdem die Beklagte den ersten Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom
16.06.1982 abgelehnt hatte, beantragte er am 08.05.1991 erneut die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte hierzu ein Attest des praktischen Arztes Dr.
B., H., vom 30.04.1991 vor. Die Beklagte holte von diesem Arzt und dem Arzt für Innere
4
Medizin Dr. K., H., Befundberichte ein, die vom 04.06.1991 und 04.07.1991 datieren,
und veranlaßte Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch den Arzt für
Chirurgie H., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., beide D., sowie den Ltd.
Medizinaldirektor und Internisten Dr. G. von ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in D.
Auf die von diesen Ärzten erstellten Gutachten vom 16.02.1992, 16.03.1992 und
25.03.1992 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 02.04.1992 lehnte die Beklagte daraufhin
den Rentenantrag des Klägers ab und führte aus, unter Berücksichtigung der erhobenen
Befunde sei er noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Werkstoffprüfer und auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Dem vom Kläger hiergegen am 13.04.1992 eingelegten Widerspruch gab die Beklagte
nicht statt, sondern leitete ihn im Einvernehmen mit dem Kläger dem Sozialgericht (SG)
Düsseldorf als Klage zu. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen,
entgegen der sozialmedizinischen Beurteilung in den von der Beklagten eingeholten
Gutachten sei für ihn eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht möglich. Vorgelegt hat der
Kläger einen Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., H., vom
02.06.1993 sowie Bescheinigungen des Dr. B. vom 22.02.1994 und vom 10.11.1994.
5
Er hat beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1992 zu verurteilen, für die
Zeit ab Antragstellung Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ohne
erhebliche Einsatzbeschränkungen vollschichtig erwerbstätig sein.
10
Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. B. vom 16.11.1992 hat das SG
Düsseldorf weiteren Beweis erhoben. Der Orthopäde Dr. A., D., hat sein
Zusatzgutachten unter dem 01.10.1993, der Facharzt für innere Krankheiten Dr. M., D.,
seines unter dem 10.06.1994 erstattet. Die Ergebnisse dieser Begutachtungen sind in
dem Hauptgutachten, welches von Dr. V., Chefarzt des Instituts für
Neurologie/Psychiatrie an den Kliniken ..., W., unter dem 07.09.1994 erstattet worden ist,
zusammengefaßt und gewürdigt worden. Der Sachverständige Dr. A. hat folgende
Diagnosen mitgeteilt:
11
1. Senkspreizfuß beidseits. 2. Aktivierte, beginnende Gonarthrose links. 3. Beginnende
Coxarthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkung. 4. Fehlstatik und degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule mit beginnender Bewegungseinschränkung und
Neigung zu muskulären Reizzuständen.
12
Nach den Feststellungen des Dr. M leidet der Kläger an herzbezogenen Beschwerden
ohne verifizierbare Minderdurchblutung der Herzkranzarterien, an nicht
behandlungsbedürftigen Herzrhythmusstörungen, an einer chronisch rezidivierenden
Magenschleimhautentzündung mit Neigung zur Geschwürsbildung, an einer
lageabhängigen Kreislaufregulationsstörung bei niedrigem Blutdruck, an mäßigen
Gewebswasseransammlungen im Bereich der Unterschenkel bei geringer
Krampfaderbildung, an einem mit Tabletten gut eingestellten Diabetes mellitus, an einer
13
ausgeprägten Mastfettsucht, an einer biochemisch gering aktiven Fettleber, an einem
erhöhten Cholesteringehalt des Serums und an einer chronisch rezidivierenden
Gallenblasenentzündung bei Gallensteinbildung. Der Sachverständige Dr. V. ist
zusammenfassend zu der Feststellung gelangt, beim Kläger lägen eine leichtgradige
Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie eine leichtgradige reaktive Depression vor.
In sozialmedizinischer Hinsicht hat Dr. V. dargelegt, schwere und mittelschwere
körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten in der Hocke sowie
in sonstiger einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nicht mehr ausüben,
ebensowenig Tätigkeiten in Akkord. Der Kläger, bei dem keine Einschränkungen des
geistigen Leistungsvermögens vorlägen, könne aber noch leichte körperliche
Tätigkeiten im Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und umherzugehen, vollschichtig
verrichten. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung könne der Kläger auch
seiner bisherigen Tätigkeit als Qualitätsprüfer weiterhin vollschichtig nachgehen. Eine
der Arbeitsaufnahme entgegenstehende psychische Fehlhaltung, die aus eigener
Willenskraft nicht überwunden werden könnte, bestehe nicht. Es ergäben sich auch
keine Einschränkungen bezüglich des Zurücklegens von Wegen zur bzw. von der
Arbeitsstätte.
Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des Dr. B. vom 10.01.1995 hat das SG
Düsseldorf vom Klage durch Urteil vom 19.05.1995 abgewiesen. Es hat in den
Entscheidungsgründen dargelegt, der Kläger sei nicht berufsunfähig und damit erst
recht nicht erwerbsunfähig; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne er nämlich
sozial und medizinisch zumutbar auf die von ihm innegehabte Arbeitsstelle als
Werkstoffprüfer verwiesen werden.
14
Gegen dieses ihm am 08.06.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.06.1995 beim
erkennenden Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im
wesentlichen vor, daß er auf einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, den er jetzt
verloren habe. Auch auf einem solchen Arbeitsplatz könne er nicht mehr vollschichtig
tätig sein, und zwar insbesondere im Hinblick auf das zuletzt diagnostizierte Pickwick-
Syndrom. Im übrigen sei ihm aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen der
Arbeitsmarkt verschlossen.
15
Der Kläger beantragt,
16
das Urteil des SG Düsseldorf vom 19.05.1995 abzuändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie ist der Ansicht, trotz der Tatsache, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren habe,
liege Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Nach den bisher aktenkundigen
Befunden sei der Kläger jedenfalls in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie
andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die
Vermittlung eines dem Leistungsvermögen angepaßten Arbeitsplatzes falle
grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung.
20
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im einzelnen und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten, den der den Kläger
21
betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den der vom Versorgungsamt
Düsseldorf beigezogenen Schwerbehindertenakte des Klägers Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG
Düsseldorf die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
02.04.1992 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Kläger nicht berufs- und damit erst recht nicht
erwerbsunfähig ist.
23
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden
Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die er sich nach
eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich zu eigen macht (§ 153
Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen
Beweisergebnis, an dessen Richtigkeit zu zweifeln es keine Veranlassung gibt, der
Überzeugung, daß der Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Qualitätsprüfer
weiterhin vollschichtig und wettbewerbsfähig einsatzfähig ist, und daß schon deshalb
kein Rentenanspruch besteht, so daß es auf die Frage möglicher
Verweisungstätigkeiten nicht ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Auch soweit der Kläger nunmehr zur Begründung seiner
Leistungsfähigkeit ein Pickwick-Syndrom in den Vordergrund stellt, verweist der Senat
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Lediglich ergänzend weist der Senat
darauf hin, daß dem Bericht des Dr. B. vom 10.01.1995 nicht entnommen werden kann,
daß die Diagnose des Pickwick-Syndroms gesichert ist; den von Dr. B.insoweit für
notwendig erachteten fachärztlichen Untersuchungen hat sich der Kläger nämlich, wie
Dr. B. zusätzlich mitgeteilt hat, nicht unterzogen. Also scheint der hierdurch verursachte
Leidensdruck beim Kläger nicht übermäßig groß zu sein. Daß der Kläger leicht ermüdet,
ist bei dem bestehenden Übergewicht (126 kg bei 174 cm Körpergröße) verständlich,
steht aber der Verrichtung körperlich leichter Arbeiten - wie sich aus den erstinstanzlich
eingeholten Gutachten, insbesondere desjenigen des Dr. M. vom 10.06.1994, ergibt -
nicht entgegen. Es sind im übrigen keine aktenkundigen Befundunterlagen vorhanden,
die die Diagnose eines Pickwick-Syndroms stützen könnten. Insgesamt hat der Senat
deshalb keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen weitere medizinische
Ermittlungen anzustellen. Von der ihm vom Senat ausdrücklich eingeräumten
Möglichkeit einer Antragstellung nach § 109 SGG hat der Kläger keinen Gebrauch
gemacht.
24
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß er seine bisherige Berufstätigkeit
auf einem sog. Schonarbeitsplatz ausgeübt habe, den er jetzt verloren habe, und daß
ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Die Funktion des Qualitätsprüfers wird bei
entsprechender Weiterbildung/höherem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sogar als
"Aufstieg" gegenüber dem erlernten Beruf des Schlossers bewertet (vgl.
Grundwerkausbildungs- und berufskundlicher Informationen, herausgegeben von der
Bundesanstalt für Arbeit, Nr. 271 a, S. 63). Der Kläger selbst hat diesen Beruf bereits im
Jahre 1958 ergriffen, "um eine bessere Tätigkeit zu erreichen". Daß es sich um eine
hochwertige Facharbeitertätigkeit handelt, wird auch durch die tarifliche Entlohnung des
Klägers nach der Lohngruppe 8 MTV deutlich, die eine Stufe über der Ecklohngruppe
der Facharbeiter liegt. Der Vortrag des Klägers, es habe sich lediglich um einen
Schonarbeitsplatz gehandelt, vermochte den Senat deshalb nicht zu überzeugen.
25
Hinweise dafür, daß der Kläger nur noch unter nicht betriebsüblichen
Arbeitsbedingungen arbeiten könnte, haben sich nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im übrigen hat der Gesetzgeber durch die im zweiten Gesetz zur Änderung des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (2. SGB VI - ÄndG) vom 02.05.1996 (BGBl. I
S 659 vorgenommene Ergänzung des § 43 Abs. 2 SGB VI klargestellt, daß nicht
berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt gemäß § 302 b Abs. 3
SGB VI i.d.F. des 2 SGB VI-ÄndG für alle Versicherten, deren Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.06.1996 noch nicht begonnen hat. Im
vorliegenden Fall hat die Rente des Klägers, da über sie noch nicht abschließend
("rechtskräftig") entschieden ist, noch nicht "begonnen" (vgl. hierzu u.a.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 88/95).
26
Hiernach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
28
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen; denn die
Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
29