Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2008

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Landessozialgericht NRW, L 15 U 297/07
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 297/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 52/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 29/08 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 05.11.2004
um einen Arbeitsunfall handelt.
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Der 1960 geborene Kläger ist bei der L Verkehrs-Betriebe AG als Straßenbahnfahrer
beschäftigt. Er ist Mitglied des Vereins "Betriebssportgemeinschaft 1926 der L Verkehrs-
Betriebe AG e.V.". Dessen Gründung erfolgte auf Initiative der L, die ihn finanziell durch
Zuschüsse und Sachspenden unterstützt und eigene Räumlichkeiten für sportliche und
gesellschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden (§ 2 der Vereinssatzung). Vereinsorgane
sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung (§ 4 der Vereinssatzung).
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und
Ruheständler der L. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand und den
Betriebsrat der L bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder und jeweils ein
Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das
Beschäftigungsverhältnis bei der L außer durch Ruhestand, so erlischt damit auch die
Mitgliedschaft im Vereinsvorstand (§ 5 der Vereinssatzung). Der Verein, der aus
verschiedenen Sparten besteht, hatte im Dezember 2004 etwa 435 Mitglieder
(Schreiben der Betriebssportgemeinschaft vom 17.12.2004). In der Sparte Fußball
waren im Dezember 2004 230 Mitglieder gemeldet, wovon etwa 90 in den damals
bestehenden sechs Mannschaften aktiv waren. Der Kläger gehörte der Mannschaft
"Fußball Märchenbahnhof" an, die regelmäßig trainierte, aber nicht am Spielbetrieb des
Betriebssportkreisverbandes L1 teilnahm (Schreiben der L vom 10.03.2006).
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Am 05.11.2004 verdrehte der Kläger sich beim Training der Mannschaft "Fußball
Märchenbahnhof", an dem an diesem Tag drei Betriebsangehörige und fünf
betriebsfremde Mitglieder teilnahmen, das rechte Knie. Nachdem bei der
Erstuntersuchung am 06.11.2004 eine Außenbanddehnung festgestellt worden war,
ergab eine am 15.11.2004 durchgeführte Arthroskopie eine Teilruptur des
außenseitigen Kollateralbandes und eine weitgehende Ruptur des vorderen
Kreuzbandes sowie einen degenerativen Außenmeniskuseinriss. Eine Entschädigung
des Ereignisses vom 05.11.2004 als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
06.12.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006, mit der
Begründung ab, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handele. Der Sportausübung fehle der innere Bezug
zur versicherten Tätigkeit, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf die
Beschäftigten der L beschränkt sei.
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Der Kläger hat am 11.08.2006 Klage erhoben und vorgetragen: Der in der Sparte
"Fußball Märchenbahnhof" durchgeführte Sport diene allein dem Ausgleich der
Belastung durch die betriebliche Tätigkeit. Die gesamte Betriebssportgemeinschaft sei
darauf ausgerichtet, ausschließlich Betriebssport zu organisieren. Auf die
Zusammensetzung der einzelnen Sparten, insbesondere der Sparte "Fußball
Märchenbahnhof" habe er keinen Einfluss. Ob Versicherungsschutz bestehe, könne
nicht von der zufälligen Zusammensetzung der Teilnehmer der Trainingsstunde
abhängig sein. Schon früher sei es sowohl bei ihm als auch bei Kollegen zu
Sportunfällen gekommen, die jeweils von der Beklagten als Arbeitsunfälle behandelt
worden seien. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben.
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Mit Urteil vom 12.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen die am 31.10.2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 16.11.2007
Berufung eingelegt. Er trägt vor: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dürfe
nicht davon abhängen, ob an der sportlichen Betätigung im Wesentlichen
Betriebsangehörige teilgenommen hätten oder nicht. Ob generell oder im konkreten Fall
die Teilnehmerzahl im Wesentlichen von Betriebsangehörigen bestimmt werde, hänge
von Zufälligkeiten ab, auf die er keinen Einfluss habe. Wenn er Betriebsport betreiben
wolle, könne er dies nur in der von der L gegründeten Betriebssportgemeinschaft tun.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2007 zu ändern und unter
Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 festzustellen, dass sein Unfall vom
05.11.2004 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
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Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen; ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger am 05.11.2004 keinen Arbeitsunfall erlitten hat, als er sich
beim Fußballtraining das rechte Knie verdrehte.
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Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Der Kläger war zwar zum Unfallzeitpunkt als Straßenbahnfahrer bei der L
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Bei dem zum Unfall
führenden Fußballtraining am 05.11.2004 hat er aber keine mit seinem
Beschäftigungverhältnis im inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt. Er
hat den Unfall nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit, sondern bei einer sportlichen
Betätigung in seiner Freizeit erlitten. Bei dieser sportlichen Betätigung hat es sich auch
nicht um eine der versicherten Tätigkeit gleichzustellende Teilnahme am Betriebssport
gehandelt.
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1, 5 =
SozR Nr. 49 zu § 542 RVO a.F.) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände
vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der
Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser
Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s. Brackmann-
Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rz.
139 ff.) aufrechterhaltenen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist eine sportliche
Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie
erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung
auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in
einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit
steht.
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Der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf
Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit
entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Auch wenn dieser Zielsetzung
am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen entspricht, hat
das BSG den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt,
sondern als Ausgleichssport auch Fußballspielen angesehen, wobei der dieser Sportart
innewohnende Wettkampfcharakter dem nicht entgegensteht (s. BSG SozR 3-2200 §
548 RVO Nr. 16 m.w.N.). Auch die Voraussetzungen einer gewissen Regelmäßigkeit
der Durchführung des Ausgleichssports (BSGE 16, 1, 5; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 19)
sowie des zeitlichen Zusammenhangs von Übungszeit und Dauer der betrieblichen
Tätigkeit (BSGE 16,1,5; BSG Urteil vom 15.08.1979 - 2 RU 45/79 - USK 79152) ist hier
anzunehmen. Es fehlt aber an der Voraussetzung des im Wesentlichen auf die
Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkten Teilnehmerkreises
(BSGE 16,1,5).
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Nach der Satzung des Vereins "Betriebssportgemeinschaft 1926 der L Verkehrs-
Betriebe AG e. V." ist dessen Mitgliederkreis nicht auf Beschäftigte der L beschränkt. § 2
in der Satzung bestimmt vielmehr, dass natürliche und juristische Personen Mitglieder
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des Vereins werden können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
von dem der Entscheidung des BSG vom 25.02.1993 - 2 RU 19/92 - (= SozR 3-2200 §
548 RVO Nr. 16) zugrunde liegenden Fall, in dem die Organisation des Betriebssports
auf einen Verein übertragen worden war, dessen Mitgliederkreis nach der Satzung auf
Betriebsangehörige und deren Familienangehörige beschränkt war. Zwar ist auch im
vorliegenden Fall - ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit - ein
faktischer Einfluss des Unternehmens auf den Verein als gegeben anzusehen. Die
Gründung des Vereins "Betriebssportgemeinschaft 1926 der L Verkehrs-Betriebe AG e.
V." erfolgte auf Initiative der L, die ihn auch finanziell durch Zuschüsse und
Sachspenden unterstützt und eigene Räumlichkeiten für sportliche und gesellschaftliche
Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Die L über außerdem Einfluss auf die Wahl des
Vereinsvorstandes aus, denn eines seiner vier Mitglieder wird durch den Vorstand der L
bestellt. Trotz des faktischen Einflusses der L auf den Betriebssportverein ist hier aber -
anders als in der Entscheidung des BSG vom 25.02.1993 - kein Betriebssport
anzunehmen.
Ebenso wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass bei
Betriebssportvereinen, die auch Dritten offenstehen, grundsätzlich nur privater Sport
anzunehmen ist (vgl. auch Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 8 Rz. 65). Denn
wenn die Mitgliedschaft in einem Betriebssportverein nicht an die Betriebsangehörigkeit
anknüpft, sondern der Verein wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist,
lässt sich auch für die dem Betrieb angehörenden Mitglieder ein innerer
Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit
nicht begründen. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn der Kreis der
aktiven Mitglieder in der Sparte Fußball oder zumindest in der Mannschaft, der der
Kläger angehörte, sich tatsächlich im Wesentlichen auf Betriebsangehörige
beschränkte, kann offen bleiben. Denn von einem derartigen Sachverhalt ist hier nicht
auszugehen. Nach den Angaben der L im Schreiben vom 10.03.2006 waren in den im
Jahre 2004 bestehenden sechs Fußballmannschaften rund 90 Spieler aktiv, wobei sich
die Anzahl der Externen auf maximal 20 belief. Die Sparte "Fußball Märchenbahnhof",
der der Kläger angehörte, bestand nach den Angaben der L in den Schreiben vom
15.08.2005 und 11.05.2004 sogar etwa zur Hälfte aus Externen. Demzufolge war - wie
im Schreiben der L vom 15.08.2005 bestätigt wird - die Zusammensetzung des
Teilnehmerkreises am Unfalltag, an dem fünf Externe und drei Betriebsangehörige am
Training der Mannschaft "Fußball Märchenbahnhof" teilnahmen, auch nicht
ungewöhnlich.
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Ob die Beklagte in der Vergangenheit Unfälle des Klägers oder anderer Beschäftigter
der L bei sportlicher Betätigung in der Betriebssportgemeinschaft 1926 der L e.V. - zu
Recht oder zu Unrecht - als Arbeitsunfälle behandelt hat, ist für die Beurteilung der
Frage, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 05.11.2004 um einen Arbeitsunfall
handelt, rechtlich unerheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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