Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2002

LSG NRW: eintritt des versicherungsfalls, minderung, altersrente, höchstdauer, avg, vergünstigung, eigentumsschutz, datum, schulausbildung, erfüllung

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 81/00
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 81/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 8 RA 137/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 36/02 R
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
Nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
27.10.2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere die Dauer und die
Bewertung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit bei der
Berechnung der Altersrente des Klägers.
2
Der am 00. 00 0000 geborene Kläger besuchte nach Vollendung seines 16.
Lebensjahres bis zum 02. März 1954 die Oberschule und legte die Reifeprüfung ab. Ab
Oktober 1954 bis Dezember 1960 war er in der Technischen Universität C-D an der
Fakultät für Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, immatrikuliert und legte im
November 1960 seine Diplomprüfung ab. Für die Zeit von Oktober 1960 bis Dezember
1973 leistete der Kläger freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung. Der Zeitraum
von Januar 1974 bis Mai 1999 ist durchgehend mit Pflichtbeiträgen belegt.
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In einem Vormerkungsbescheid vom 23.04.1991 hatte die Beklagte im
Versicherungsverlauf den Zeitraum vom 14.05.1950 bis 02.03.1954 (47 Monate) als
Schulausbildung, den Zeitraum 18.10.1954 bis 30.09.1959 (60 Monate) als
Hochschulausbildung vorgemerkt, wobei der nachfolgende Zeitraum vom 01.10.1959
bis 14.11.1960 als "begrenzte Hochschulausbildung" vermerkt worden war. Der
Bescheid enthielt den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung
entschieden werde.
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Am 24.11.1998 beantragte der Kläger die Gewährung der Regelaltersrente wegen
Vollendung des 65. Lebensjahres. Dabei teilte er auf einen entsprechenden Hinweis der
Beklagten mit Schreiben vom 03.01.1999 mit, dass er keine freiwilligen Beiträge für
Ausbildungszeiten hinsichtlich der Zeiträume vom Mai 1950 bis April 1951 und
November 1956 bis September 1960 nachentrichten wolle.
5
Mit Bescheid vom 11.03.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab
dem 01.06.1999 in Höhe von 3.314,16 DM. Hierbei wurden lediglich die Zeiträume vom
14.05.1951 bis 02.03.1954 und vom 18.10.1954 bis zum 31.10.1956 (60 Monate) als
Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung zu Grunde gelegt und als
Summe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4,0680 berücksichtigt. Die Zeiträume
14.05.1950 bis 13.05.1951 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres), April bis September
1954 und 01.11.1956 bis 30.09.1960 (Hochschulausbildung/Höchstdauer überschritten)
fanden keinen Eingang in die Rentenberechnung.
6
Hiergegen erhob der Kläger am 07.04.1999 Widerspruch mit der Begründung, die Rente
sei zu niedrig, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten.
Er werde dafür bestraft, dass er erst mit 65 Jahren und nicht bereits mit 63 Jahren Rente
beantragt habe. Insbesondere im Hinblick auf seinen Geburtsjahrgang 0000 erwarte er
einen gewissen Bestandsschutz.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten
Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden.
Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Auch die
Entgeltpunkte für die Ausbildungszeiten seien korrekt ermittelt worden. Hier bestimme §
263 Abs. 3 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), dass bei Beginn einer
Rente nach dem 31.12.1996 bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten
beruflicher oder schulischer Ausbildung die in der Anlage 18 genannten Entgeltpunkte
angewendet werden müssten. Aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebe sich bei einem
Rentenbeginn ab 01.06.1999 anstelle von 0,0625 Entgeltpunkten der Wert in Höhe von
0,0678 Entgeltpunkten, welcher auch im vorliegenden Bescheid als
Berechnungsgrundlage diene. Durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) seien im Vergleich zu den bis zum 31.12.1996
geltenden Recht umfangreiche Änderungen eingetreten. In seinem Fall wirkten sich u.a.
die Änderungen aus, dass Zeiten der schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher 16. Lebensjahr) zu
berücksichtigen seien und die Höchstdauer von berücksichtigungsfähigen
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (hierzu gehörten auch Zeiten der
Fach- und Hochschulausbildung) von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate
verkürzt worden sei. Die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI bewirke dabei
eine gleitende Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden
Ausbildungszeiten für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2000.
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Hiergegen hat der Kläger am 16.08.1999 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
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Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der angefochtene Renten bescheid sei zwar
tatsächlich nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften erstellt. Jedoch
hielten die im Rahmen des WFG ergangenen gesetzlichen Änderungen einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. §§ 263 Abs. 3 und 252 Abs. 4 SGB VI
seien nicht mit Art. 3, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. In folge der
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zeitlichen und wertmäßigen Begrenzung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung
gegenüber dem bisherigen Recht erleide er eine Kürzung seiner Rente um 12,4 %, die
eine vom Bundesverfassungsgericht bereits 1981 festgelegte Opfergrenze von 10 %
überschreite. Auch resultiere eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber
vergleichbaren Versicherten daraus, dass die Auswirkungen der Neuregelung des WFG
für ihn weniger gravierend gewesen wären, wenn er seine Rente bereits nach
Vollendung seines 63. Lebensjahres abgerufen hätte. Insoweit sehe er sich auch
bestätigt durch eine Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom
16.12.1999 (Az.: B 4 RA 11/99), mit der ein gegen die Anwendung der Neuregelung des
§ 58 Abs. 1 Satz 1, 4 a SGB VI (jetzt: § 54 Abs. 3 Satz 2 - 4 SGB VI: erste Berufsjahre)
gerichtetes Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorgelegt worden sei.
Mit Urteil vom 27.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
11
In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Rentenanspruch
des Klägers richte sich nach dem SGB VI in der ab dem 01. Januar 1997 geltenden
Fassung des WFG 1996 (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Die Beklagte habe die für die
Rentenhöhe bedeutsamen Entgeltpunkte entsprechend den ab dem 01. Januar 1997
geltenden Regelungen des SGB VI zutreffend ermittelt, insoweit seien vom Kläger auch
keine Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht worden. Das Gericht sehe keine
Veranlassung, gem. Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger
angegriffenen Regelungen der §§ 263 Abs. 3, 252 Abs. 4 SGB VI herbeizuführen.
Soweit durch das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in die bis dahin
vorhandene Rechtsposition des Klägers eingegriffen worden sei, handele es sich um
eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe hier
eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die
Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei,
und darüber hinaus auch deshalb, weil es hier lediglich um die Begrenzung von
Positionen gehe, die ohnehin Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien, da den
Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung bzw. Hochschulausbildung keine eigene
Beitragsleistung des Versicherten gegenüberstehe. Die mit dem WFG 1996 verfolgten
Ziele wahrten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vom Kläger angesprochene
Opfergrenze sei im Hinblick auf die seit Ende 1977 stattgefundenen erheblichen
demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen nicht überschritten
worden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass das WFG durch entsprechende
Übergangsregelungen in § 263 Abs. 2 SGB VI und § 252 Abs. 4 SGB VI gewährleiste,
dass es nur zu einer gleitenden Abschmelzung der Rentenhöhen komme. Entgegen der
Ansicht des Klägers sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen, dass
der Kläger gegenüber gleichaltrigen Versicherten, die bereits nach Vollendung des 63.
Lebensjahres Altersruhegeld in Anspruch genommen hätten, von den Kürzungen durch
das WFG stärker betroffen sei. Dies sei das Ergebnis der vom Gesetzgeber gewählten
Stichtagsregelung. Härten, die einer derartigen Regelung innewohnten, müssten
hingenommen werde, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl
des Zeitpunktes orientiert am gegebenen Sachverhalt und damit sachlich vertretbar sei.
Aus Gründen einer erforderlichen, möglichst rasch greifenden Verbesserung der
finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung könne der Gesetzgeber im
Rahmen seines Ermessens den Zeitpunkt des Rentenbeginns als ausschlaggebend für
die Kürzungen durch das WFG bestimmen.
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Gegen das am 27.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2000 Berufung
eingelegt.
13
Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist hier insbesondere auf einen
Aufsatz seines Prozessbevollmächtigten in der Zeitschrift "Die Rentenversicherung,
Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V., Heft 12" (Bl. 141 - 144 PA). Es
sei insgesamt nicht hinnehmbar, dass der Kläger als langjährig in der gesetzlichen
Rentenversicherung Versicherter in diesem Ausmaß von einer Rentenkürzung betroffen
werde. Er habe in großem Umfang freiwillige Beiträge gezahlt. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die §§ 74 Satz 2 sowie 263 Abs. 3 SGB VI und 252 Abs. 4 SGB VI in
der Fassung des WFG mit den Art. 3, 14 und 20 GG nicht vereinbar seien. Der
Gesetzgeber habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend beachtet und
den Vertrauensschutz verletzt.
14
Darüber hinaus habe die Beklagte ihm mit Datum vom 23.04.1991 einen
Feststellungsbescheid nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) erteilt
und darin 107 Monate schulische Anrechnungszeiten bestätigt. Dieser Bescheid sei
weder durch einen Feststellungsbescheid noch durch den Rentenbescheid vom
11.03.1999 aufgehoben worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2000 abzuändern und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.03.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.07.1999 zu verurteilen, ihm eine höhere
Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 107 Kalendermonaten
Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und Bewertung der
Ausbildungsanrechnungszeiten ohne Wertbegrenzung nach § 74 Satz 2 SGB
VI zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die §§ 74 Satz 2, 263
Abs. 3 und 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes mit Art. 3, 14 und 20 des Grundgesetzes
vereinbar sind.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Beratung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe
22
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
24
abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1
SGG ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende zeit- und wertmäßige
Berücksichtigung von Ausbildungs- und Anrechnungszeiten.
Soweit der Kläger den Anspruch auf die Berücksichtigung schulischer Ausbildungs-
Anrechnungszeiten von insgesamt 107 Kalendermonaten auf den
Vormerkungsbescheid vom 23.04.1991 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser
Bescheid gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) keine
Regelungswirkung hinsichtlich der Berücksichtigung und Bewertung sowie der
rentensteigernden Auswirkungen der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung i.S.v. §§
252, 58 SGB VI bzw. § 36 AVG für die spätere Altersrente entfalten konnte (vgl. u.a.
BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 14/96, und Urteil vom 18.04.1996, Az.: 4 RA
36/94 SozR 3 - 2600 § 71 Nr. 1). Hierauf hatte die Beklagte in dem Bescheid selbst (S.
1, 2. Absatz) hingewiesen.
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Die Beklagte hat - was der Kläger auch nicht bestreitet - die Anrechnungszeiten für
seine schulische Ausbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in zeitlicher
Hinsicht zutreffend berechnet und richtig bewertet. Dabei sind die Vorschriften
hinsichtlich der zeitlichen und rechnerischen Bewertung - die vom Kläger als
verfassungswidrig angesehenen §§ 58 Abs. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4, 263 und 74 SGB VI -
als Einheit zu sehen und einer isolierten Betrachtung, wie sie dem Kläger offenbar
vorschwebt, nicht zugänglich.
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Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - vom 25. September 1996 (BGBl. I, 1461)
sind Anrechnungszeiten, Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17.
Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 3 Jahren. Dabei wurde mit dem WFG die Höchstdauer der
berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von 7 auf
3 Jahre verkürzt. Darüber hinaus liegen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
SGB VI nunmehr erst nach vollendetem 17. Lebensjahr, nicht mehr wie bisher nach
vollendetem 16. Lebensjahr, vor. Bereits durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG - 1992 vom 18.12.1989, BGBl. I S.
2261) war der Gesamtumfang der Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder
Hochschulausbildung auf insgesamt höchstens 7 Jahre begrenzt worden. Dabei wurde
jedoch in § 252 Abs. 4 SGB VI i.d.F. bis 31.12.1996 eine Übergangsregelung für
Personen geschaffen, die nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht mehr
Ausbildungszeiten (ggf. bis zu 13 Jahre) erhalten hätten. Mit dem WFG wurde zur
Wahrung des Vertrauensschutzes die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI für Renten,
die vor dem 01. Januar 2001 beginnen, erweitert und erlaubt in einem gestuften System
in Abhängigkeit von dem Rentenbeginn nach Maßgabe der Anlage 18 zum SGB VI die
weitergehende Berücksichtigung von Ausbildungszeiten.
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Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde bei der Rentenberechnung das mit der
Voraussetzung der Halbbelegung bis zum 31.12.1991 geltende "Alles- oder
Nichtsprinzip" durch die Bewertung der Anrechnungszeiten im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI ersetzt. Ausbildungszeiten erhalten
nach § 74 Sätze 1 und 2 SGB VI nicht den vollen Gesamtleistungswert, sondern
lediglich 75 % des individuellen Gesamtleistungswertes, jedoch höchstens 75 % des
Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (= 0,0625 Entgeltpunkte). Da die Bewertung
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bis 31.12.1991 unter Umständen günstiger war, wurden nach § 263 Abs. 4 SGB VI in
der bis 1996 bei Renten beginn bis 1996 abgestuft höhere Werte herangezogen. Diese
Übergangsregelung zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung wurde durch das WFG
ebenfalls geändert. Die Begrenzung auf 75 % des Gesamt leistungswertes bzw. auf
höchstens 75 % des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten wird bereits im Jahr 2001
(und nicht erst im Jahr 2004) erreicht. Im Falle des Klägers ergab sich hier bei einem
Rentenbeginn ab 01.06.1999 anstelle von 0,0625 Entgeltpunkte (entspricht 0,75
Entgeltpunkte jährlich) der sich aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebende höhere Wert
von 0,0678 Entgeltpunkten, den die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente
auch zugrunde gelegt hat.
Die hier dargestellten Regelungen in der Gestalt, die sie durch das WFG erfahren haben
, verstoßen nicht gegen Art. 14, 3, 20 GG.
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Der Kläger hatte zwar bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch das WFG ein
Rentenanwartschaftsrecht i.S. eines vermögenswerten subjektiv öffentlichen Rechts auf
zukünftige Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach Eintritt
des Versicherungsfalls erworben (BSG, Beschluss vom 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R).
Derartige Rentenanwartschaften unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie nach
Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 58, 81, 109). Dem Gesetzgeber steht jedoch für Eingriffe in
bestehende Rentenanwartschaften eine nicht unerhebliche Gestaltungsfreiheit zu. Die
Minderung von Rentenanwartschaften stellt sich dann als Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der
Gesetzgerber darf derartige Bestimmungen treffen, wenn sie durch Gründe des
öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerecht fertigt sind (BVerfG NJW 1980,692, NJW 1982, 155; BVerfG vom 29.12.1999 - 1
BVR 679/09; BSG, Urteil vom 24.02.1999, SozR 3-2600 § 300 Nr. 14). Mit dem WFG
wurden im öffentlichen Interesse liegende Regelungszwecke verfolgt, denn es dient
dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erhalten sowie durch Einsparung mittelbar eine
Konjunkturstärkung mit wiederum positiven Auswirkungen auf die gesetzliche
Rentenversicherung zu erreichen (BT-Drucksache 13/4610, S. 18). Das Mittel der
Ausgabenkürzung ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich und geeignet. Es ist
nicht ersichtlich, wie anders als durch Einsparung die gesetzliche Rentenversicherung
konsolidiert werden kann, wenn Beitragserhöhungen oder eine Erweiterung des Kreises
der Beitragspflichtigen aus politischen Gründen nicht gewollt sind, was im Übrigen einer
weiten Einschätzungsprärogative durch den Gesetzgeber unterliegt. Der Gesetzgeber
hat vorliegend seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum auch im Übrigen deshalb
nicht überschritten, weil die Gesetzesänderungen die Versicherten im Ergebnis nicht
übermäßig belasten und sich da mit als zumutbar darstellen. Zu berücksichtigen ist
nämlich, dass der verfassungsrechtliche Schutz der hier betroffenen Schul- bzw.
Hochschulzeiten als Rentenzeiten bereits deshalb verhältnismäßig gering ist, weil für
sie von den Versicherten keine Beiträge entrichtet worden sind. Bei Anrechnungszeiten,
die einem Versicherten gewährt werden, ohne dass er dafür Beiträge gezahlt hat, ist der
Eigentumsschutz geringer ausgeprägt als bei solchen Leistungen, die im Wesentlichen
durch eigene Beiträge erworben sind. Dabei können die vom Kläger angeführten
versicherungsmathematischen Darlegungen, mit denen er Beitragsleistung auch
bezüglich der Schul- und Hochschulausbildung konstruieren will, nicht überzeugen.
Wegen der fehlenden Beitragsbezogenheit beruhen Anrechnungszeiten jedenfalls
überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck einer besonderen
staatlichen Fürsorge für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene
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Minderung der sozialen Sicherung (BVerfGE 58, 81, 113). Vor diesem Hintergrund wirkt
sich die Kürzung einer nicht beitragsäquivalenten Vergünstigung, die der Gesetzgeber
zudem durch die auch für den Kläger relevanten Übergangsvorschriften in § 252 Abs. 4
SGB VI und § 263 Abs. 3 SGB VI gemildert hat, nicht in unverhältnismäßig hoher Weise
auf die Rentenansprüche des Klägers aus (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
30.04.2001, L 3 RA 16/00 - Revision anhängig B 4 RA 30/01 - sowie LSG Berlin, Urteil
vom 22.08.2001 Az.: L 17 RA 7/01). Schließlich bewirkt auch die
Nachentrichtungsmöglichkeit des § 207 Abs. 1 SGG VI eine weitere Abmilderung der
Auswirkungen des WFG.
Die vom Kläger selbst errechnete "Rentenkürzung", die auf den Zeitpunkt der Erfüllung
der Wartezeit abstellt, ergibt eine Rentenminderung von 465,58 DM = 12,4 %. Das
Bundesverfassungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers bislang nicht
entschieden, dass eine Rentenminderung von max. 10 % zulässig sei. Zwar hatten die
dort betroffenen Fälle eine Minderung von 10 % zum Gegenstand. Den bisherigen
Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser Wert, den die Minderung
der Rente des Klägers nach eigenem Dafürhalten knapp überschreitet, die Obergrenze
sein soll (vgl. BVerfG NJW 1982 S. 157). Auch vom BSG (BSGE 78, 138 = SozR 3 -
2600 § 71 Nr. 1) ist eine Änderung der Bewertung von beitragsfreien Zeiten selbst dann
nicht als Verstoß gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG angesehen worden, wenn
es im Einzelfall zu einer erheblichen Minderung der Rente des Versicherten durch die
Gesetzesänderung kam (in dem entschiedenen Fall etwa 40 %). Eine unzumutbare
Belastung ist nach alledem nicht zu erkennen. Das Interesse des Klägers an einer für
seine Lebensplanung - auch in Bezug auf seine Alterssicherung - erforderlichen
Verlässlichkeit und Berechenbarkeit des Rentenversicherungsrechts tritt insoweit
zurück. Durch die genannten Übergangsregelung hat der Gesetzgeber dem Gebot des
Vertrauensschutzes ausreichend Rechnung getragen.
31
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insoweit
verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Der Umstand, dass sich infolge des späteren
Rentenbeginns die Berechnung der Altersrente zum Nachteil des Klägers verändert hat,
ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten, vor dem wirtschaftlichen
Hintergrund möglichst schnell greifender Stichtagslösung, bei der der Gesetzgeber dem
Schutz der Bestandsrenten Vorrang eingeräumt hat. Das ist unter Berücksichtigung der
Zielsetzung des Gesetzes sachlich vertretbar und verletzt daher nicht den
Gleichheitssatz (BVerfG Beschluss vom 11. März 1994, SozR 3-5070 § 12 a Nr. 1; BSG,
Urteil vom 24.02.1999, SozR 3-2600 § 300 Nr. 14). Der Gesetzgeber war deshalb auch
nicht gehalten, die Übergangsregelungen zeitlich so weit auszudehnen, dass der Kläger
bei dem Rentenbeginn Juni 1999 in den Genuss einer Rentenberechnung gelangt wäre,
der einem Rentenbeginn Juni 1997 (Vollendung des 63. Lebensjahres) entspräche.
Eine Übergangsregelung in der Art, dass die Gesamtleistungsbewertung für
beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei rentennahen Jahrgängen etwa
auszusetzen wäre, hätte den Gesamtkonsolidierungseffekt gefährdet, unabhängig
davon, dass selbst bei einem weiteren Zuwarten auch die sodann davon betroffene
Altersgruppe nicht in der Lage gewesen wäre, ohne erheblichen finanziellen Auf wand
für einen Ausgleich Sorge zu tragen. Sollte die Neuregelung also überhaupt ihr Ziel in
absehbarer Zeit erreichen, so musste die Regelung möglichst umgehend umgesetzt
werden. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit § 252 und § 263 SGB VI
vergleichsweise schonende Übergangsregelungen getroffen hat (vgl. BSGE 78, aaO).
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Die Vorschriften in der Fassung des WFG verstoßen nicht gegen das
Sozialstaatsprinzip. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Gebots lässt sich
hieraus von vornherein keine Verpflichtung entnehmen, soziale Leistungen in einem
bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG NJW 1990, 2869). Da Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung weiterhin in nicht unerheblichem Umfang berücksichtigt
werden, ist dem Sozialstaatsgebot Genüge getan.
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Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem.
Art. 100 GG vorzulegen. Zwar hat der 4. Senat des BSG mit Beschluss vom 16.12.1999
ein Verfahren gem. Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vorgelegt, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a und Satz 2 SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 11
WFG in Kraft getreten am 01.01.1997 (jetzt § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI)
verfassungswidrig ist. Der Senat hat im Gegensatz zum 5. Senat in der Entscheidung
vom 24.02.1999 (a.a.O.) in diesen Regelungen einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG,
Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gesehen. Bei den Beitragszeiten wegen
Berufsausbildung handelt es sich - anders als bei den Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung - um Pflichtbeitragszeiten, also solche, deren grundsätzliche
Anrechnung nicht auf einer besonderen Vergünstigung, sondern darauf beruht, dass der
Versicherte Beiträge gezahlt hat. Schon deshalb ist die Auffassung des 4. Senates des
BSG auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.04.2001,
a.a.O.).
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Aus alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat lässt die Revision zu, weil zur Frage, ob die anzuwendenden Normen des
WFG der Verfassung entsprechen, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
ergangen ist. Über die hierzu anhängige Revision ist vom BSG soweit ersichtlich noch
nicht entschieden worden.
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