Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2008

LSG NRW: serbien und montenegro, pass, aufenthaltserlaubnis, erfüllung, mitwirkungspflicht, auflage, besitz, sicherstellung, abschiebung, aussetzung

Landessozialgericht NRW, L 20 AY 16/07
Datum:
10.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 AY 16/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 27 AY 25/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 17.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten der Kläger sind auch im
Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob die Beklagte den Klägern bereits verauslagte Kosten für die Beschaffung
von Pässen zu erstatten hat.
2
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie reisten am
25.07.1993 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein am 03.08.1993
gestellter Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.01.1997 abgelehnt.
Seit April 1997 erhielten die Kläger zunächst sog. Duldungen. Ausweisersatzpapiere
wurden ausgestellt. Aktuell sind sie im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse nach §
23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die im Übrigen vermögens- und einkommenslosen
Kläger standen fortlaufend im Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG).
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Mit Schreiben vom 14.03.2006 beantragten die Kläger die Übernahme bzw. Erstattung
von Passbeschaffungskosten gemäß § 6 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG i.V.m. den
Vorschriften des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Zur Begründung gaben sie an,
sie bemühten sich um Pässe des Staates Serbien und Montenegro.
Staatsangehörigkeitsnachweise lägen vor. Nunmehr erfolge die Beantragung der Pässe
beim Generalkonsulat in Düsseldorf. Es entstünden voraussichtich Passkosten von 188
EUR pro Antragsteller; ggf. sei der Pass der vierzehnjährigen Klägerin zu 4) etwas
kostengünstiger. Die Kläger verwiesen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 28.06.2005 (13 K 2649/04).
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Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Die
Voraussetzungen einer Kostenübernahme gemäß § 6 S. 1 AsylbLG lägen nicht vor.
Unter den in dieser Vorschrift aufgeführten verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten
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seien lediglich solche Mitwirkungspflichten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der
Sicherstellung des Aufenthaltes stünden. Die Erteilung von weiteren Duldungen seitens
der Ausländerbehörde erfolge jedoch unabhängig davon, ob die Kläger im Besitz von
Nationalpässen sein. Damit sei auch der weitere Bezug von Leistungen nach dem
AsylbLG gesichert. Ein direkter Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen
nach dem AsylbLG liege nicht vor, da die Passbeschaffung nicht unmittelbar der
Sicherstellung des Lebensunterhalts diene. Die Kläger zu 1) bis zu 3) hätten auch
Zugang zum Arbeitsmarkt, da ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Antrag
durch das Ausländeramt erlaubt werden könne. Die Kläger geben an, die Pässe zu
benötigen, weil sie hierdurch die Möglichkeit sähen, einen besseren Aufenthaltstitel als
die bisher erteilten Duldungen zu erhalten.
Mit Widerspruchsschreiben vom 24.04.2006 machten die Kläger geltend, es sei der
Beklagten bekannt, dass die Agentur für Arbeit in C praktisch jeden Antrag auf Erteilung
einer Arbeitserlaubnis ablehne. Mit Schreiben vom 20.07.2006 wiesen die Kläger darauf
hin, dass die Staatsangehörigkeitsnachweise bald ihre Gültigkeit verlören. Zahlreiche
Kommunen sicherten ausweislich in Ablichtung vorgelegter Bescheide die Übernahme
von Passbeschaffungskosten zu.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 11.09.2006 mahnten die Kläger die Bearbeitung
ihres Widerspruchs an. Die Staatsangehörigkeitsnachweise hätten zwischenzeitlich ihre
Gültigkeit verloren. Zwischenzeitlich habe die Polizei die Echtheit aller von den Klägern
beigebrachter Papiere feststellen können. Für die Beschaffung neuer
Staatsangehörigkeitsnachweise müssten sich die Kläger wieder Geld leihen. Die Pflicht
zur Passbeschaffung ergebe sich aus § 3 i.V.m. § 48 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG. Das
Unterlassen zumutbarer Bemühungen bei der Passbeschaffung stelle in der Regel
einen gröblichen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2
AufenthG dar. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG sei die Erfüllung der Passpflicht allgemeine
Erteilungsvoraussetzung/Regelvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Auf die Strafandrohung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde hingewiesen. Mit
Schreiben vom 25.10.2006 mahnten die Kläger unter Fristsetzung bis spätestens zum
03.11.2006 eine Reaktion auf ihr Widerspruchschreiben vom 24.04.2006 an. Dem
Schreiben fügten sie aktuelle Staatsangehörigkeitsnachweise vom 12.09.2006 und
13.09.2006 bei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 wies die Beklagte unter anderem den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2006 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus, gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG könnten sonstige Leistungen
insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des
Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer
Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen
Mitwirkungspflichten erforderlich seien. Durch das Tatbestandsmerkmal "im Einzelfall"
sei klargestellt, dass es sich bei den sonstigen Leistungen im Sinne der Vorschrift um
Leistungen handeln müsse, die im Unterschied zu den pauschalen Grundleistungen des
§ 3 Abs. 1 AsylbLG an die besonderen Umstände des jeweiligen Falles anknüpften und
darauf abzielten, besondere Bedarfslagen zu befriedigen. Die von den Klägern
aufgeführten Pflichten gemäß § 3 AufenthG beträfen jeden Leistungsberechtigten, von
einem Einzelfall könne nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus seien unter § 6 S. 1
4. Alternative AsylbLG lediglich Mitwirkungspflichten zu subsumieren, die in einem
sachlichen Zusammenhang der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
stünden, da dieses Gesetz in erster Linie der Deckung bzw. Sicherung des (Mindest-)
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Lebensunterhaltes von Asylbewerbern diene. Passbeschaffungskosten erfüllten diese
Voraussetzung nicht, da die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG bereits
durch die erteilten Duldungen sichergestellt sei. Es werde nicht bestritten, dass die
Nationalpässe zur Erlangung eines anderweitigen Aufenthaltstitels, insbesondere für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erforderlich seien.
Kosten hierfür könnten jedoch nicht gemäß § 6 AsylbLG übernommen werden.
Mit ihrer am 28.12.2006 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage haben die Kläger an
ihrem Begehren festgehalten. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens haben sie
ausgeführt: Es könne nicht sein, dass der Ausländer nur deshalb keine
Aufenthaltserlaubnis bekomme, weil er seine Mitwirkungspflichten bei der
Passbeschaffung aus finanziellen Gründen nicht erfüllen könne. Die Pässe seien
erforderlich, um einen anderweitigen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es müsse beachtet
werden, dass die gegenüber Leistungen nach dem SGB XII um 30% gekürzten
Leistungen nach § 3 AsylbLG keinerlei Spielraum für sonstige Leistungen zur Erfüllung
verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten belasse.
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Häufig werde verkannt, dass die Ausweispflicht aus § 48 Abs. 1 AufenthG und die
Passpflicht unabhängig voneinander bestünden und rechtssystematisch zu trennen
seien. Der Ausländer habe der Ausweispflicht grundsätzlich aber auch mit seinem Pass
nachzukommen. Erst wenn ihm dies nicht in zumutbarer Weise möglich sei, genüge er
der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über den Aufenthaltstitel als Ausweisersatz (§
48 Abs. 2 AufenthG). Das Antragsverfahren für den Ausweisersatz diene ausdrücklich
der Sicherstellung der Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Passbeschaffung.
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Nachfolgend haben die Kläger weitere Kommunen benannt, die
Passbeschaffungskosten für Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG übernommen
hätten.
11
Am 01.12.2006 haben die Kläger bei ihrem Generalkonsulat unter Vorlage ihrer
Staatsangehörigkeitsnachweise Passanträge gestellt. Am 20.02.2007 sind die Pässe
ausgestellt worden.
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Hierzu haben die Kläger vorgetragen, die sofortige Umsetzung der Passbeschaffung sei
erforderlich gewesen, weil sich abgezeichnet habe, dass ein Cousin des Klägers zu 1)
ein verbindliches Arbeitsangebot abzugeben bereit sei. Die erforderlichen finanziellen
Mittel hätten sich die Kläger von einem Verwandten (F B) geliehen. Es sei ihnen nicht
zumutbar gewesen, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Ansonsten hätte ihnen
seitens der Ausländerbehörde der Beklagten vorgehalten werden können, sie erfüllten
die Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht und könnten ohne Pässe keine
Aufenthaltserlaubnis bekommen. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelung in
dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und den
Ausführungserlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom
11.12.2006 zu verweisen. Daraus ergebe sich eindeutig, bei unvollständiger Erfüllung
der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung könne keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden.
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Darlehensverträge vom 25.11.2006 und 19.02.2007 sind zu den Gerichtsakten gereicht
worden. Am 20.03.2007 sind den Klägern Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden.
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Insgesamt seien ihnen Kosten von 811,70 EUR entstanden und zwar im Einzelnen
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für die Erstellung von Passfotos 48 EUR an Gebühren für
Staatsangehörigkeitsnachweise 40 EUR an Passgebühren für die Kläger zu 1) bis 3)
564 EUR an Passgebühren für die Klägerin zu 4) 106,50 EUR für zwei Bahnfahrten von
Bonn nach Düsseldorf und zurück 53,20 EUR.
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Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verurteilen, ihnen
Passbeschaffungskosten in Höhe von insgesamt 811,70 EUR gemäß § 6
Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Sie hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 wiederholt.
Den Klägern könne mit einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG erteilt werden. Damit sei der Hinweis auf eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht hinfällig. Es werde nicht verkannt, dass die Kläger grundsätzlich der
Ausweispflicht nach § 48 Abs. 1 AufenthaltG unterlägen. Im Hinblick auf die Kosten der
Passbeschaffung sei jedoch das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls nicht erfüllt, da
alle Leistungsberechtigten gemäß § 3 AufenthG verpflichtet zu sein, einen gültigen Pass
zu besitzen. Für die Anwendbarkeit des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht
kommenden § 6 S. 1 AsylbLG sei bei einem Bedarf aller Leistungsberechtigten jedoch
kein Raum (VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2005, 18 K 6380/04). Nach
Rechtsprechung des VG Gießen (Urteil vom 22.02.2006 - 6 E 625/05) sei auch kein Fall
einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S.v. § 25 Abs. 3 AufenthG
anzunehmen. Im Übrigen hätten die Kläger ihren Bedarf zwischenzeitlich selbst
gedeckt. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei der
Wegfall des Bedarfs nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn dem die Leistung
Begehrenden ein Abwarten der Entscheidung nicht zuzumuten gewesen sei.
21
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.08.2007 antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den Passbeschaffungskosten handele sich um
Kosten, die im Einzelfall erforderlich seien. Zwar treffe die Passpflicht grundsätzlich alle
Ausländer. Ob zu deren Erfüllung die neue Beschaffung eines Passes erforderlich sei
und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe hierdurch Kosten entstünden, sei indes
eine Frage des Einzelfalles. Die Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung sei sowohl
in § 48 Abs. 3 AufenthG als auch in § 15 Abs. 2 Nr. 6 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
normiert. Ferner setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die
Passpflicht erfüllt werde (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Auch die Anordnung zur Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen an ausreisepflichtige Ausländer, die faktisch wirtschaftlich und
sozial integriert seien, nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die in Umsetzung des Beschlusses
zu TOP 6 der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom
17.11.2006 ergangen sei, setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt sein müsse
(Punkt 1.6.3 der Anordnung). Da der leistungsberechtigte Personenkreis in § 1 AsylbLG
durch eine Typologisierung festgelegt werde, den ausländerrechtlichen und
asylverfahrensrechtlichen Vorschriften folge und die aufgrund dieser Vorschriften
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ergangenen Bescheide für das AsylbLG Tatbestandswirkung hätten, bestehe ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen den Mitwirkungspflichten, die sich aus dem
AufenthG und dem Asylverfahrensgesetz einerseits und dem AsylbLG andererseits
ergäben. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen nach
dem AsylbLG sei nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Im Übrigen könne ein
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung auch bei der Beurteilung
der Frage von Bedeutung sein, ob Leistungen nach § 3 oder § 2 AsylbLG zu bewilligen
sein. Den Klägern könne nicht entgegengehalten werden, sie hätten den Bedarf
zwischenzeitlich gedeckt. Die Darlehensaufnahme sei lediglich erforderlich geworden,
weil der Träger der Asylbewerberleistungen nicht rechtzeitig Hilfe erbracht habe. Im
Übrigen liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Gegen das ihr am 03.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten
vom 26.09.2007. Die Beklagte hält unter Verweis auf Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O.) an ihrer Rechtsauffassung fest und meint
aufgrund divergierender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei eine ober- und
höchstrichterliche Klärung erforderlich. § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erfasse nicht sämtliche
Rechtspflichten, sondern nur solche, die dem Verpflichteten eine Beteiligung an einem
konkreten Verwaltungsverfahren aufgäben; die allgemeine Passpflicht gehöre nicht zu
diesen Mitwirkungspflichten. Es müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die
Leistungen unumgänglich machten. Dies ergebe sich auch aus der
Gesetzesbegründung. Die Kläger seien ohne Weiteres in der Lage gewesen, ohne
Beschaffung von Pässen in der Bundesrepublik Deutschland menschenwürdig zu
leben, da ihnen eine Abschiebung nicht gedroht habe und sie über Duldungen verfügt
hätten.
23
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
25
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
27
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) und
auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber unbegründet.
31
Das Sozialgericht hat die Beklagte auf die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage
der Kläger zu Recht verurteilt, den Klägern Passbeschaffungskosten in Höhe von
811,70 EUR zu erstatten.
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Der Anspruch ergibt sich für die Kläger bei Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG aus
33
§ 6 AsylbLG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere
gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der
Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten
oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. § 6
Satz 1 AsylbLG stellt mit Blick auf die pauschalierten und abgesenkten Leistungen der
§§ 3, 4 AsylbLG eine Auffang- und Öffnungsklausel dar (vgl. etwa Wahrendorf in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 6 AsylbLG Rn. 1; Hohm in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 6 AsylbLG Rn. 1). Nach dem
Willen des Gesetzgebers soll sie dem Umstand Rechnung tragen, dass den
zuständigen Behörden "sonst kaum Spielraum bleibt, besonderem Bedarf im Einzelfall
gerecht zu werden" (BT-Drucks. 13/2746).
Eine restriktive Handhabung der Vorschrift erscheint wegen der gesetzgeberischen
Grundentscheidung, in § 3 AsylbLG und § 2 AsylbLG innerhalb der
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG unterschiedliche Leistungssysteme
vorzugeben, zwar einerseits insofern geboten, als eine Annäherung an die unmittelbar
nach oder entsprechend dem SGB XII (§ 2 AsylbLG) zu erbringenden Leistungen nicht
in Betracht kommt (vgl. Wahrendorf, a.a.O., Rn. 1; Hohm, a.a.O., Rn. 1). Andererseits ist
bei der Auslegung zu beachten, dass § 6 AsylbLG im Leistungssystem des AsylbLG die
wichtige Funktion zukommt, trotz der restriktiven Grundausrichtung des AsylbLG in
jedem Einzelfall das Existenzminimum zu sichern (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel,
Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 6 AsylbLG Rn.1; Herbst in
Mergler/Zink, SGB XII, 4. Lfg., Stand Juli 2005, § 6 AsylbLG Rn. 1).
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Die von den Klägern geltend gemachten Passbeschaffungskosten sind in voller Höhe
zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Satz 1 4.
Alt. AsylbLG erforderlich (vgl. auch VG Dresden, a.a.O., InfAuslR 2005, 430-431). Der
nicht legal definierte unbestimmte Rechtsbegriff "verwaltungsrechtliche
Mitwirkungspflicht" bedarf insoweit unter Heranziehung allgemeiner
Auslegungsgrundsätze der näheren Bestimmung. Dass nicht lediglich
Mitwirkungspflichten nach dem AsylbLG erfasst werden, legt bereits die Beistellung des
Attributs "verwaltungsrechtlich" nahe; es sind dem Wortlaut nach alle dem
Verwaltungsrecht zurechenbaren Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (vgl. GK-
AsylbLG, Stand 3. April 1999, § 6 AsylbLG Rn. 218). Insbesondere erfasst sind
Mitwirkungspflichten, die sich aus dem AsylbLG, AsylVfG, AufenthG und aus den
Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergeben (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 23, der
darüber hinaus einen sachlichen Kontext zur Leistungsgewährung nach dem AsylbLG
und einen unmittelbaren Zusammenhang zur Existenzsicherung fordert; s. dazu unten).
35
Die in § 3 Abs. 1 AufenthG geregelte Passpflicht begründet eine verwaltungsrechtliche
Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Satz 1 4. Alt. AsylbLG. Ausländer dürfen gemäß § 3
Abs. 1 AufenthG nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie
einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der
Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im
Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht nach Satz 2 der Vorschrift aber bereits durch
den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne von § 48 Abs. 2 AufenthG. Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG bestraft, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 im
Bundesgebiet aufhält.
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§ 48 AufenthG begründet darüber hinaus ausweisrechtliche Pflichten. Nach Abs. 1 der
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Vorschrift ist ein Ausländer verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen
Ausweisersatz und 2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die
Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts
betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz
erforderlich ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift genügt ein Ausländer, der einen Pass weder
besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der
Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn
sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz
bezeichnet ist. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wiederum ist der Ausländer verpflichtet, an
der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen
Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die
Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen
Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu
überlassen, wenn er nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist.
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach §
60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach Satz 2 wird die Aufenthaltserlaubnis u.a. nicht
erteilt, wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende
Mitwirkungspflichten verstößt. Dabei genügt allerdings nicht der Verstoß gegen
irgendwelche Mitwirkungspflichten, sondern nur die Verletzung "entsprechender"
Pflichten. Es muss sich also um Pflichtverletzungen handeln, die zur Unmöglichkeit der
Ausreise beigetragen haben. In Betracht kommen dabei insbesondere Pflichten im
Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und der Beschaffung gültiger
Heimreisedokumente (z.B. nach §§ 48, 49, 82 IV AufenthG; §§ 15, 16 AsylVfG). Die
Pflichtverstöße müssen entweder wiederholt oder in grober Weise begangen sein.
Unzureichend ist also eine einmalige Missachtung einfacher Mitwirkungspflichten (vgl.
zu alledem Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 Rn. 26).
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Weitere - inhaltlich durch § 3 AufenthG und § 48 AufenthG bereits erfasste Pflichten -
Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 15 AsylVfG. Danach ist der Ausländer
insbesondere verpflichtet, (Nr. 4) seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen
und (Nr. 6) im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der
Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.
39
Die Zusammenschau dieser Regelungen macht deutlich, dass zwar ggf. die Passpflicht
aus § 3 Abs. 1 AufenthG, zumindest aber nicht die Ausweispflicht aus § 48 Abs. 1
AufenthG und die weiteren Mitwirkungspflichten aus Abs. 3 dieser Norm, durch Vorlage
eines ggf. vorhandenen Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG erfüllt werden
können. Denn nach dieser Vorschrift ist lediglich zu verfahren, wenn der Ausländer den
Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Der Mangel an finanziellen Ressourcen
lässt die Zumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht entfallen. Da die Kläger sich nicht
mehr im laufenden Asylverfahren befinden, steht der Zumutbarkeit auch nicht entgegen,
dass die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. Renner, a.a.O., § 48 Rn. 7) gefährdet
sein könnte.
40
Die ausländerrechtlichen Pass- und Ausweispflichten stellen eine verwaltungsrechtliche
Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Satz 1 AsylbLG dar (vgl. auch VG München, Urteil
41
vom 03.04.2001, M 6b K 99.1464). Hinsichtlich der aufgezeigten Mitwirkungspflichten
besteht auch, so man diese dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Satz 1 4. Alt. AsylbLG
nicht zu entnehmende Einschränkung für gerechtfertigt hält (vgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 6
AsylbLG Rn. 222; Hohm, a.a.O., Rn. 23; Adolph, SGB II SGB XII AsylbLG, 42. AL, April
2005, § 6 AsylbLG Rn. 31; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, 57; a.A. Fasselt,.a.a.O.,
Rn. 6; Herbst, a.a.O., Rn. 19), ein hinreichender sachlicher Zusammenhang mit der
Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Die der Existenzsicherung dienenden
Vorschriften des AsylbLG sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den
ausländerrechtlichen Vorschriften des AufenthG und den Vorgaben des AsylVfG zu
sehen. Erst die danach getroffenen Feststellungen ermöglichen - worauf das
Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - die Feststellung der Leistungsberechtigung
nach dem AsylbLG. Der leistungsberechtigte Personenkreis knüpft unmittelbar an
ausländer- und asylverfahrensrechtliche Vorschriften (vgl. Wahrendorf, a.a.O., § 1
AsylbLG Rn. 1) und damit den ausländer- oder asylrechtlichen Status an (vgl. Hohm,
a.a.O., § 1 AsylbLG Rn. 1).
Zur Überzeugung des Senats ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Sicherstellung der Existenz im Falle des weiteren Aufenthalts oder der Sicherung des
weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet selbst (vgl. etwa Hohm, a.a.O., § 6 AsylbLG Rn.
23; GK-AsylbLG, a.a.O., § 6 AsylbLG Rn. 222) in dem Sinne, dass ohne die
Mitwirkungshandlung der weitere Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG in Frage
gestellt sein muss, nicht zu verlangen (so auch Fasselt, a.a.O., § 6 Rn. 6). Weder dem
Gesetzeswortlaut, der Systematik des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung lassen
sich überzeugende Argumente für diese (weitere) tatbestandliche Einschränkung
entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung in die Lage versetzt
sein muss, sich den Vorgaben der Rechtsordnung getreu zu verhalten. Auch unter dem
Gesichtspunkt einer grundsätzlich restriktiven Handhabung des § 6 Satz 1 AsylbLG
(s.o.) lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Leistungsberechtigten, dem
verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten auferlegt sind, die Erfüllung dieser Pflichten
unmöglich zu machen, mit der Folge, dass er sich andernorts dem Vorwurf, sich nicht
rechtsgetreu zu verhalten, ausgesetzt sähe. Es ist etwa auch nicht erforderlich, dass,
was hier im Übrigen nahe liegt, eine bessere ausländerrechtliche Position zu erlangen
ist (so aber VG München, a.a.O.).
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Dem geltend gemachten Anspruch kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, die Ausweis- und Passpflichten träfen alle Leistungsberechtigte, so dass ein
Einzelfall im Sinne des § 6 Satz 1 AsylbLG nicht vorliege. Ein Ausschluss käme zur
Überzeugung des Senats zwar ggf. in Betracht, wenn ein bei allen
Leistungsberechtigten gegebener Bedarf vorläge (vgl. Hohm, a.a.O., § 6 AsylbLG Rn.
10). Daran fehlte es aber ersichtlich, da nicht alle Leistungsberechtigten Ausweis- und
Passpflichten deswegen nicht nachkommen können, weil sie nicht über (gültige) Pass-
oder Ausweispapiere verfügen. Dass sich der Bedarf im Einzelfall der Höhe nach
konkretisiert, dürfte hingegen allein diesem Tatbestandsmerkmal nicht genügen, da es
nur dann eigenständige Bedeutung erlangt, wenn auf den Bedarf dem Grunde nach
abgestellt wird.
43
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der in § 6 Satz 1 AsylbLG beispielhaft (vgl. etwa
Hohm, a.a.O., § 6 AsylbLG Rn. 7; Fasselt, a.a.O., Rn. 1) aufgeführten
Tatbestandalternativen und der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe von
44
Pflichtleistungen auszugehen ist (etwa Hohm, a.a.O., § 6 Rn. 8). Denn jedenfalls ist
hinsichtlich des Entschließungsermessens (vgl. etwa Fasselt, a.a.O., Rn.1) in diesen
Fällen eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen. Vorliegend gilt dies auch für das
Auswahlermessen dergestalt, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Erlangung von
Pässen entstandenen Kosten zu erstatten sind.
Soweit die Beklagte einer Kostenübernahme entgegenhält, die Kläger hätten den
Bedarf bereits gedeckt, so dass eine Übernahme der Kosten nach § 6 AsylbLG von
vornherein ausscheide, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Kläger stehen im
Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG (die für das Jahr 2007 mit etwa 35 % unter den
Regelsätzen nach dem SGB XII eingestuft werden, vgl. Birk, LPK-SGB XII, 8. Auflage
2008, § 3 AsylbLG Rn. 8). Die Leistungshöhe reicht ersichtlich nicht aus, die
Passbeschaffungskosten unmittelbar zu befriedigen oder notwendige Beträge
anzusparen. Daher haben sich die Kläger finanzieller Mittel eines Dritten bedienen
müssen, der im Wege eines Darlehens einzuspringen bereit war. Zutreffend hat selbst
die Beklagte aber bereits darauf hingewiesen, dass auch in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von dem Grundsatz, dass Leistungen durch
den Sozialhilfeträger nicht zu erbringen sind für bereits erbrachte Aufwendungen oder
die Tilgung von Schulden ausnahmsweise abgewichen wurde, wenn es dem
Hilfesuchenden nicht zumutbar war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers
abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 12/87 = BVerwGE 90, 154-160). Dies
gilt um des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes auch bei Einlegung von
Rechtsmitteln. In Anbetracht des drohenden (erneuten) Ungültigwerdens von
Staatsangehörigkeitsnachweisen und weiteren Umständen war den Klägern unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein weiteres Abwarten nicht zumutbar.
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Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Vieles dafür spricht, den Anspruch auf
Erstattung der Passersatzkosten bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger
Passpapiere auch benötigten, um von der Bleiberechtsregelung der Ständigen
Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) (Beschluss zu TOP 6
vom 17.11.2006; hierzu Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 11.12.2006 - siehe auch Altfallregelung des § 104a Aufenth) profitieren zu können.
Es erschiene schlichtweg nicht hinnehmbar, wenn die Rechtsordnung den Klägern auf
der einen Seite etwas zu geben bereit ist, was sie auf der anderen Seite
(leistungsrechtlich) durch mangelhafte finanzielle Ausstattung der grundsätzlich
Anspruchsberechtigten unmöglich machen würde. Auch insoweit liegt es nahe, eine
Ermessensreduktion auf Null anzunehmen.
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Ansprüche von Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nicht Gegenstand
der Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Der Senat misst den aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, so dass die Revision zuzulassen war.
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