Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2006

LSG NRW: anerkennung, entlassung aus der haft, vernehmung von zeugen, versorgung, entstehung, brustkrebs, migräne, ddr, stress, inhaftierung

Landessozialgericht NRW, L 7 VU 35/02
Datum:
23.11.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 VU 35/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 43 (3) VU 175/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9a VU 1/07 B
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes
Dortmund vom 16.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sowie die Gewährung von
Versorgung.
2
Die 1946 geborene Klägerin ist Internistin. Sie reiste am 14.07.1976 in die
Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Zuvor war sie in der Zeit vom 18.12.1974 bis
14.07.1976 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) inhaftiert.
Mit Beschluss vom 04.06.1992 hob das Bezirksgericht Halle das Urteil des
Bezirksgerichts Halle/Saale vom 04.06.1975 auf und stellte fest, dass der Klägerin für
den erlittenen Freiheitsentzug in der Zeit vom 18.12.1974 bis 14.07.1976 ein Anspruch
auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 7 RehaG unter Anrechnung nach dem
Häftlingshilfegesetz (HHG) erbrachter Leistungen zustand.
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Bei der Klägerin wurde im Januar 1989 die linke Brust wegen eines Mammakarzinoms
operativ entfernt. Im Februar 1989 erfolgte die operative Entfernung der rechten Brust
bei proliferierender fibröser Mastopathie ohne Malignitätszeichen rechts.
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Nach dem Schwerbehindertengesetz stellte der Beklagte zunächst einen GdB von 70
und nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von 50 fest. Aufgrund eines
Karzinomrezidivs links wurde der GdB ab Februar 2003 mit 100 bewertet.
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Im April 1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten Versorgung wegen einer Krebs-
und Migräneerkrankung als Folgen der Haft nach dem StrRehaG. Nach ihren Angaben
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trat im März 1975 eine Notstandsamenorrhoe auf, die ab November 1975 mit einem
Östrogen/Gestagen-Präparat (Ovosiston) behandelt worden sei. Seit der Verhaftung
seien bei ihr in zunehmender Frequenz schwere Migräneattacken aufgetreten und ab
November/Dezember 1975 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert
(Fieber, Ödeme, Herzbeschwerden und Tachykardien). Trotz bereits bestehender
Endokarditis sei ihr ca. im Februar 1976 ein Psychopharmakon verordnet worden.
Zudem habe sie eine Nacht mit einer Doppelmörderin verbringen müssen, die sie tätlich
angegriffen habe.
Der Beklagte holte Auskünfte von den Justizvollzugsanstalten Stollberg, Gera II und
Chemnitz sowie der AOK Schwelm ein. Des Weiteren zog er einen Bericht des St. F-
Krankenhaus in S von Mai 1994 bei, in dem als Diagnosen u. a. eine Migräne seit 1961
und ein Zustand nach Röntgenbestrahlung der linken Brust wegen Mastitis puerperalis
1971 aufgeführt sind. Zudem forderte er die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR archivierten Gesundheitsunterlagen
über die Klägerin an. Behandlungen der Klägerin in den Krankenabteilungen der
Haftanstalten sind für die Zeit vom 18.01. bis 27.01.1976, 28.01. bis 05.02.1976, 04.04.
bis 13.04.1976 und 27.04. bis 30.04.1976 dokumentiert.
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Des Weiteren holte der Beklagte ein internistisches Gutachten von Dr. T, Oberarzt der
Medizinischen Klinik X-damm in E, ein. Der Sachverständige führte aus, dass bei der
Klägerin das Brustdrüsen-Tumorleiden im 42. Lebensjahr aufgetreten ist; ob eine 17
Jahre (1971) zuvor erfolgte Strahlenbehandlung einer Brustdrüsenentzündung einen
fördernden Einfluss auf die Ausbildung des Tumorleidens gehabt habe, sei eine vage
Möglichkeit. Eine sichere oder zumindest überwiegend wahrscheinliche Ursachen-
Wirkungs-Beziehung zwischen der Bestrahlung und der Tumorentwicklung sei nicht
gegeben. Noch viel weniger gelte dies für eine Ursachen-Wirkungs-Beziehung
zwischen schädigenden (vor allem psychischen belastenden) Ereignissen während der
Inhaftierung in der DDR und der etwa zwölf Jahre später aufgetretenen Mammatumor-
Erkrankung. Seiner Auffassung nach bestehe noch nicht einmal die Möglichkeit eines
ursächlichen Zusammenhanges. Bei der abgelaufenen Endokarditis habe es sich um
ein akutes Krankheitsbild gehandelt, das maximal eine Dauer von wenigen Wochen
gehabt habe. Eine dauerhafte Schädigung sei nicht nachweisbar.
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Nachdem sich die Klägerin nicht zu einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung
bereit erklärt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
22.11.1995 unter Hinweis auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ab. Nach
Lage des derzeitigen Akteninhalts sei nicht erwiesen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung nach dem StrRehaG erfüllt seien.
9
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe während der Inhaftierung
neben einer verstärkten Migräne eine Endokarditis erlitten, die inzwischen ausgeheilt
sei. Sie sei aber davon überzeugt, dass die Tumorerkrankung auf die Haftbedingungen
zurückzuführen sei.
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Der Beklagte holte ein Gutachten von dem Leitenden Arzt der Medizinischen Klinik für
Onkologie/Hämatologie des F-Krankenhauses in S, Prof. Dr. G, ein. Prof. Dr. G gelangte
zu dem Ergebnis, dass ein indirekter Zusammenhang zwischen der
Karzinomerkrankung der Klägerin und den Haftbedingungen sowie den psychosozialen
Stressauswirkungen bestehen könne. Dass diese Sichtweise umstritten sei, zumal sie
lediglich auf eine Studie basiere, sei dabei durchaus zu beachten. Er wies darauf hin,
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dass neben den psychosozialen Faktoren sicherlich auch eine grundsätzliche
Prädisposition bei der Entwicklung eines Mammakarzinoms in Betracht gezogen
werden müsse. Auffällig sei in der Krankenanamnese eine bereits 1971 erstmalig
aufgetretene linksseitig betonte Brustdrüsenentzündung, die in zweimaliger Sitzung
bestrahlt worden sei. Unter Berücksichtigung der nachweislich starken psychischen
Auswirkungen der Haft plädiere er für eine Anerkennung des Krebsleidens als Folge der
Haftbedingungen im weitesten Sinne.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
15.07.1997 einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach dem HHG und nach dem
StrRehaG ab. Unter Einbeziehung dieses Bescheides wies der Beklagte den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.1998, per Einschreiben
am 09.03.1998 zur Post gegeben, zurück. Ein Zusammenhang zwischen der
Karzinomerkrankung und der Inhaftierung sei nicht nachgewiesen. Die
Voraussetzungen einer Kannversorgung seien ebenfalls nicht erfüllt. Ob die Migräne als
Haftschaden anzuerkennen sei, könne nicht festgestellt werden, weil sich die Klägerin
zu einer neurologischen Untersuchung nicht bereit erklärt habe.
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Mit der am 14.04.1998 (Dienstag nach Ostern) vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund
erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung einer Krebserkrankung und eines
Migräneleidens als Schädigungsfolgen begehrt. Sie hat dargetan, dass nach den
Feststellungen von Prof. Dr. G eine Kausalität zwischen der erlittenen Haft und dem
Auftreten der Krebserkrankung wahrscheinlich sei. Zumindest lägen die
Voraussetzungen für die Anerkennung des Krebsleidens als Schädigungsfolge im
Rahmen der Kannversorgung vor. Die erhebliche psychische Traumatisierung in der
Haft habe zu einer Schwächung des Immunsystems geführt, auf das die
Gesundheitsstörungen zurückzuführen seien. Trotz der Herzbeschwerden sei ihr ohne
ihr Wissen Oral-Turinabol verordnet worden. Es handele sich hierbei um ein
Anabolikum. Zudem sei sie während der Arbeit in dem Haftanstaltsbetrieb der
Exposition mit aromatisierten Kohlenwasserstoffen ausgesetzt gewesen.
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Das SG hat zunächst ein psychotraumatologisches Gutachten von Dr. I, Deutsches
Institut für Psychotraumatologie in L, angefordert. Dieser gelangte zu dem Ergebnis,
dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der ICD-10
und DSM IV nicht vorläge. Aus psychotraumatologischer Sicht könne der Aussage von
Prof. Dr. G zugestimmt werden, wonach einiges dafür spreche, dass ein
Zusammenhang zwischen den Haftereignissen und -bedingungen und der
Krebsentstehung möglich sei. Das vermehrte Auftreten der körperlichen Beschwerden
während der Haftzeit, die besondere psychische und physische Belastung während der
Inhaftierung, der Tötungsversuch durch eine psychisch Kranke, der Verlust der engsten
Familienangehörigen, die besonders erforderliche Wachsamkeit vor Verrat und der
tatsächlich stattgefundene Verrat, hätten insgesamt zu erheblichen körperlichen
Reaktionen geführt. Bei einer Anerkennung der Gesundheitsstörung als
Schädigungsfolge seien die die Erkrankung begleitenden Anpassungsstörungen als
mittelgradig einzustufen. Es werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50
vom Hundert (v. H.) vorgeschlagen.
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Des Weiteren hat das SG ein internistisches Gutachten von Prof. Dr. T1, Medizinische
Klinik und Poliklinik I der Universität C, eingeholt. Der Sachverständige hat das
Gutachten nach Aktenlage erstattet, weil die Klägerin eine Untersuchung abgelehnt hat.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind nur 50 Prozent der Fälle von
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Erkrankungen des Mammakarzinoms durch Risikofaktoren zu erklären. Es bestünden
Hinweise darauf, dass ein erhöhtes Risiko zur Entstehung von einem Mammakarzinom
durch die Exposition mit aromatischen Kohlenwasserstoffen und dem erlittenen
traumatischen Stress bestehen. Die genannten Risikofaktoren seien aber nicht
unumstritten. Wie im psychotraumatologischen Gutachten beschrieben, bestehe eine
mittelgradige Anpassungsstörung, die durch die Haft verursacht sei. Die Darstellung der
Haftbedingungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.07.1998 seien als glaubhaft
anzusehen. Insgesamt sei die MdE um 60 v. H. zu bewerten. Ein erhöhtes Risiko durch
die Ovosiston-Einnahme sei nicht gegeben. Dafür erscheine unter anderem die
Zeitspanne der Einnahme zu kurz und die Dosis als zu gering. In diesem
Zusammenhang verwies er auf eine Anfrage bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte.
In ergänzenden Stellungnahmen hat Prof. Dr. T1 erläuternd ausgeführt, dass die Haft
zur Entstehung des Mammakarzinoms beigetragen haben könne, obwohl die
Krebserkrankung der Klägerin erst zwölf Jahre nach dem Haftaufenthalt entstanden sei.
Allgemein sei festzustellen, dass die Genese des Mammakarzinoms bei den nicht
familiären Varianten bisher nicht zur Genüge aufgeklärt sei. Selbst in der Beurteilung, ob
Stress sicher ein Risikofaktor zur Entstehung eines Mammakarzinoms sei, gebe es in
der Fachwelt unterschiedliche Auffassungen. Die Voraussetzungen für eine
Kannversorgung hat der Sachverständige bejaht. Das allgemeine Risiko an Brustkrebs
zu erkranken sei bei der Klägerin durch die Exposition mit aromatischen
Kohlenwasserstoffen und dem erlittenen traumatischen Stress erhöht worden. Das eher
psychisch traumatisierende Ereignis mit der Doppelmörderin könne hingegen nicht mit
der Entstehung eines Mammakarzinoms in Zusammenhang gebracht werden.
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Unter Beifügung von versorgungsärztlichen Stellungnahmen hat der Beklagte die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Krebserkrankung im Rahmen einer
Kannversorgung weiterhin verneint.
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Mit Urteil vom 16.07.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidung wird
verwiesen.
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Gegen das ihr am 30.07.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.08.2002
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Karzinomerkrankung im Rahmen
der Kannversorgung anzuerkennen sei. Sie habe durch die Haft psychische und andere
gesundheitliche Schäden erlitten, insbesondere eine ganz erhebliche Verschlimmerung
ihres vor der Haft nur sporadisch und gelinde auftretenden Migräneleidens. Durch die
psychisch extrem belastenden Umstände der Haft, die inadäquate Behandlung ihrer
Herzerkrankung, die zwangsweise Beschäftigung mit gesundheitsschädlichen Stoffen
durch Arbeitsleistungen während der Haft, die anerkanntermaßen Krebs fördernde
Ausdünstungen gehabt hätten, sowie durch die Gabe von Anabolika (Februar bis Mai)
habe sie erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, die auch nach ihrer
Entlassung aus der Haft zu erheblicher Fortdauer der Migräneerkrankung und zum
Ausbruch der Karzinomerkrankung geführt hätten. Zudem habe sie ca. 14 Tage ein
Psychopharmakon eingenommen. Die Haft sei als Summationstrauma zu beurteilen.
Sie habe bei ihr eine anhaltende Immunschwäche ausgelöst, die in dem zwölfjährigen
Intervall zwischen der schädigenden und resistenzvermindernden Haft mit körperlichen
und seelischen Belastungen und der Anfang 1989 ausgebrochenen
Brustkrebserkrankung in Zusammenhang stehe. Sie hat darauf hingewiesen, dass es in
ihrer Familie keine bösartigen Tumorerkrankungen gegeben habe und gebe. Zur
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Bekräftigung ihres Vorbringens hat sie hinsichtlich der Risikoerhöhung von Brustkrebs
im Falle eines beruflichen Kontakts mit Benzol sowie zu Lebenskrisen als Risikofaktor
für das Mammakarzinom Berichte aus Zeitschriften beigefügt.
Mit Beschluss vom 19.12.2003 hat der Senat die BRD beigeladen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 16.07.2002 zu ändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 zu verurteilen, bei ihr ab April 1993 eine
Karzinomerkrankung, ein Migräneleiden und eine Anpassungsstörung als
Schädigungsfolgen anzuerkennen und Versorgung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
22
Hilfsweise wird Folgendes beantragt:
23
Ein Sachverständigengutachten zu ihren physischen und psychischen
Beeinträchtigungen durch die rechtsstaatswidrige Haft in der DDR einzuholen, speziell:
24
a) den Dauerkontakt mit giftigen Substanzen während der einjährigen Zwangsarbeit im
Schichtdienst in der Strafanstalt I, denen sie unmittelbar und mittelbar über Hautkontakt,
Atmung und Anpressen der zu wickelnden Motoren gegen den Oberkörper ausgesetzt
war
25
b) die medizinische Fehlbehandlung während der Haftendokarditis 1976 durch die nicht
indizierte Gabe des Anabolikums OT (Oral-Turinabol), deren Auswirkungen sich auch
bei ihrem im November 1977 neugeborenen zweiten Kind zeigten (flächenhaft
ausgebildete Körperbehaarung)
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c) die Schwächung des Immunsystems während der Haftzeit durch eine über ein Jahr
bestehende Amenorrhoe und die schwere, nicht adäquat behandelte fünfmonatige
Infektion der Herzinnenhaut
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d) die extreme psychische Belastung durch die Entziehung des Kleinkindes und durch
den Tötungsversuch einer Mitgefangenen durch Beiziehung der über sie geführten
Akten der Strafanstalten in der damaligen DDR
28
e) die Verschlimmerung des Migräneleidens während der Haftzeit in der DDR durch
Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, auch zu den in der Strafanstalt I
verwendeten Substanzen für die Wickelungen von Elektromotoren;
29
weiter hilfsweise die Vernehmung von Zeugen, und zwar:
30
a) Frau F U über die Arbeitsbedingungen bei der Firma W F U
31
b) sowie Frau F B
32
c) die im Schriftsatz vom 08.07.2004 und 27.04.2005 aufgeführten Zeugen zur
Gewalttätigkeit der Doppelmörderin
33
d) zur Verabreichung von Anabolika als Zeugen den Bruder und ihre Eltern sowie den
Ehemann.
34
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
35
die Berufung zurückzuweisen.
36
Der Beklagte hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig.
37
Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung
des Brustkrebs bei der Klägerin als Schädigungsfolge auch im Rahmen der
Kannversorgung nicht gegeben sind.
38
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. I
eingeholt, in der dieser betont, dass die Anpassungsstörung sowohl auf die
Tumorerkrankung als auch auf die Haft zurückzuführen sei.
39
Des Weiteren hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr. W mit der Erstattung
eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige ist nach eingehender Exploration
und unter Berücksichtigung vergleichbarer Schicksale zusammenfassend zu dem
Ergebnis gelangt, dass auf nervenärztlichem Gebiet psychische Beeinträchtigungen und
Störungen, die als kausale Faktoren der Karzinomerkrankung in Betracht kommen, nicht
nachgewiesen seien. Eine Anpassungsstörung liege nicht vor. Das Migräneleiden sei
durch den Freiheitsentzug und seine Folgen nicht wesentlich beeinflusst worden. Die
Voraussetzungen einer Kannversorgung seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht
nicht erfüllt.
40
Des Weiteren hat der Senat Auskünfte bezüglich etwaiger Kenntnisse über den
Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung an Brustkrebs und berufsbedingten
Expositionen mit Benzolen oder polyzyklischen Kohlenwasserstoffen von der
Landesanstalt für Arbeitsschutz, von dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG) und vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung eingeholt. Der HVBG hat auf weitere Anfrage des Senats mit
Schreiben von März 2006 mitgeteilt, dass im Hinblick auf Brustkrebserkrankungen keine
gesicherten epidemiologischen Erkenntnisse bekannt seien, die die Überhäufung dieser
Erkrankung in einer bestimmten Personengruppe belegen. Darüber hinaus seien auch
keine gesicherten Erkenntnisse über die generelle Geeignetheit einer Berufsnoxe zur
Verursachung von Brustkrebs bekannt.
41
Hinsichtlich der Anfrage des Senats, welchen Arbeitsstoffen Arbeitnehmer bei der von
der Klägerin beschriebenen Tätigkeit unter Beachtung der damals in der DDR üblichen
Technik ausgesetzt waren, hat die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und
Elektrotechnik mit Schreiben von Juni 2006 ausgeführt, dass zur Aufklärung des
arbeitstechnischen Sachverhaltes ein Technischer Aufsichtsbeamter eingeschaltet
worden sei. Es habe ein Gespräch mit Herrn X stattgefunden, der im angegebenen
Zeitraum in der Motorenfertigung der Haftanstalt I für die Qualitätssicherung zuständig
gewesen sei. Zusatzstoffe wie Lösemittel, Reiniger oder Waschbenzin seien nach
seiner Kenntnis nicht verwendet worden. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt,
dass die Bänder nicht mit Rizinusöl, sondern mit einem nach Benzol riechenden Öl
getränkt gewesen seien. Dies könnten noch weitere Mitgefangene bezeugen. Die
Klägerin hat noch Auszüge aus einem von Frau U verfassten Buch (Erinnerungen an
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die DDR "Stell Dich mit den Schergen gut"), die selbst zweieinhalb Jahre im
Frauengefängnis I inhaftiert gewesen ist, zu den Akten gereicht.
Der Beklagte hat unter Beifügung von versorgungsärztlichen Stellungnahmen seine
bisherige Einschätzung bekräftigt und zusammenfassend ausgeführt, dass die Faktoren
Stress und Belastungen mit karzinogenen Stoffen am Arbeitsplatz das individuelle
Krebsrisiko nicht, wie in den Anhaltspunkten gefordert, erheblich erhöht hätten.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
45
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch die
angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung
einer Karzinomerkrankung, eines Migräneleidens und einer Anpassungsstörung als
Schädigungsfolge.
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Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge der
Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
48
Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Schädigung die bloße Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-
wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen
Zusammenhang spricht (BSG; Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R; Nr. 38 Abs. 1 AP
1996/2004). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
49
Die Karzinomerkrankung ist nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen. Zur
Überzeugung des Senats fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an der
erforderlichen Kausalität. Der Sachverständige Dr. T schließt einen Zusammenhang
zwischen den Ereignissen während der Haft und der zwölf Jahr später aufgetretenen
Karzinomerkrankung aus. Prof. Dr. G hält einen Zusammenhang zwischen der Haft und
der Karzinomerkrankung lediglich für möglich. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für
die gehörten Sachverständigen Prof. Dr. T1 und Dr. I. Nach Prof. Dr. T1 liegen Hinweise
darauf vor, dass ein erhöhtes Risiko zur Entstehung von einem Mammakarzinom durch
die Exposition mit aromatischen Kohlenwasserstoffen und dem erlittenen traumatischen
Stress bestehen. Die genannten Risikofaktoren seien aber nicht unumstritten. Dr. I führte
aus, dass aus psychotraumatologischer Sicht ein Zusammenhang durchaus möglich
erscheine.
50
Die Nichtanerkennung des Mammakarzinoms als Schädigungsfolge mangels Kausalität
gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG steht im Einklang mit den Vorgaben des
Berufskrankenheitenrechts. Der versorgungsrechtlich geschützte Bereich für
unfallunabhängige Krankheiten/Gesundheitsstörungen bestimmt sich nach dem Vorbild
51
des Berufskrankenheitenrechts (BSG, Beschluss vom 11.10.1994, 9 BV 55/94; BSG,
Urteil vom 10.11.1993, 9/9a RV 41/92 zur Soldatenversorgung). Soweit bösartige
Geschwülste maßgeblich auf beruflichen Schädigungen beruhen, sind sie nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht entschädigungspflichtige Berufskrankheiten (Nr. 142
Abs. 2 AP 2004; Nr. 142 Abs. 2 AP 1996, Nr. 141 Abs. 2 AP 1983).
Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Berufskrankenheitenrechts scheidet
eine Anerkennung der Karzinomerkrankung als Schädigungsfolge im Hinblick auf die
von der Klägerin aufgeführten Karzinogene aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
die Klägerin in der Haftanstalt I tatsächlich Benzol und/oder polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ausgesetzt war. Zweifel bestehen deshalb,
weil nach Kenntnis von Herrn X, der im angegebenen Zeitraum in der Motorenfertigung
der Haftanstalt I für die Qualitätssicherung zuständig gewesen ist, Zusatzstoffe wie
Lösemittel, Reiniger oder Waschbenzin nicht verwendet worden sind. Seine
Ausführungen stehen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T,
der in seinem Gutachten festgehalten hat, dass die Klägerin nicht unter
gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lösungsmitteldämpfen oder Staubbelastung
gestanden habe. Aber selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin ist für ca. ein Jahr
(04.07.1975 bis 25.06.1976) Benzol oder PAK ausgesetzt gewesen, käme eine
Anerkennung des Brustkrebs als Schädigungsfolge unter Berücksichtigung der vom
Senat eingeholten Auskünfte nicht in Betracht. So hat die Landesanstalt für
Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 09.12.2002 ausgeführt, dass
zwar nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Krebs erregende Wirkung von Benzol
beim Menschen nachgewiesen und für die PAK hinreichende Anhaltspunkte für die
Verursachung von Krebserkrankungen beim Menschen bestehen. Zielorgan der
Krebsverursachung sei aber beim Benzol als auch bei den PAK nicht die Brust, sondern
beim Benzol das Blut bildende Knochenmark (Verursachung von Leukämien) und bei
den PAK die Lunge (Verdacht auf die Verursachung von Lungenkrebserkrankungen).
Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen einer berufsbedingten Exposition
gegenüber Benzol oder PAK und der Erkrankung an Brustkrebs lägen nicht vor. Diese
Auffassung hat die Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW im Schreiben vom
02.11.2005 noch einmal bestätigt. Die Ausführungen decken sich mit den Auskünften
des HVBG in den Schreiben vom 16.12.2002 und 09.11.2005. Danach sind keine
gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber bekannt, dass
Benzol oder PAK generell geeignet sind, Brustkrebs zu verursachen. Zudem hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Schreiben vom
11.12.2002 ausgeführt, dass keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
i. S. d. § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vorliegen und im Schreiben vom
25.10.2005 darauf hingewiesen, dass gegenüber der Mitteilung aus Dezember 2002
kein neuer Sachstand bestehe.
52
Die Migräne kann ebenfalls nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden. In Betracht
kommt nur eine Anerkennung im Rahmen der Verschlimmerung, da die Klägerin bereits
vor der Haft an Migräne gelitten hat. Es fehlt jedoch auch hier an der erforderlichen
Kausalität. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W ist die Migräne
hinsichtlich ihres Langzeitverlaufes durch die Freiheitsentziehung und deren Folgen
nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Erkenntnisse der Art, dass psychische
Belastungsfaktoren zu einer dauerhaften Veränderung, insbesondere zur
Verschlimmerung des Leidens führen, liegen in der wissenschaftlich begründeten
neurologischen Lehrmeinung nicht vor. Die einschlägige, wissenschaftlich begründetet
53
Literatur zur neurologischen und psychiatrischen Begutachtung enthält keine
Darstellungen der Art, dass Migräne im kausalen Zusammenhang mit erlebnisreaktiven
Faktoren gesehen wird. Die kausalen Faktoren dieses chronischen Leidens sind nach
den Ausführungen von Dr. W weiterhin nicht geklärt. Einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der Haft und der Migräne hat auch der Sachverständige Prof.
Dr. T verneint.
Ungeachtet dessen, dass erstmals im Berufungsverfahren eine Anpassungsstörung
geltend gemacht worden ist, war diese ebenfalls nicht als Schädigungsfolge
anzuerkennen. Entgegen der Ausführungen von Dr. I und Prof. Dr. T liegt eine
Anpassungsstörung der Klägerin nicht vor. Insoweit hält der Senat die Ausführungen
von Dr. W für zutreffend, die dieser sich nach sehr eingehender Exploration und unter
Berücksichtigung vergleichbarer Schicksale gebildet hat. Dabei verkennt der Senat
nicht, dass die Klägerin während der Haftzeit unter erheblichen psychischen
Belastungen gelitten hat. Über den Rahmen unvermeidlicher seelischer Reaktionen auf
die Inhaftierung hinausgehende abnorme oder krankheitswertige psychische
Reaktionen sind nach den Feststellungen von Dr. W während der politischen Haft nicht
aufgetreten. Denkbar wären Suizidalität im Rahmen einer reaktiven depressiven
Störung, auto- oder fremdaggressive affektive Ausbrüche, die in der Psychiatrie auch als
Haftknall bezeichnet werden. Bezüglich der heute für die ersten zwei Jahre nach der
Haftentlassung geschilderten zwangsneurotischen Verhaltensweisen hat Dr. W eine
psychodynamische Verknüpfung mit den Hafterlebnissen nicht feststellen können. In
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. W gibt es keinen ausreichenden
Hinweis darauf, dass zeitnah oder im weiteren Verlauf eine irrationale bzw. emotional
gestörte Verarbeitung des erlittenen Unrechts eingetreten ist.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine posttraumatische
Belastungsstörung in Sinne der ICD-10 und DSM IV nach den zutreffenden
Ausführungen des Sachverständigen Dr. I nicht vorliegt. Im Übrigen ist die Anerkennung
einer solchen Störung von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im
Gerichtsverfahren begehrt worden.
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Die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen waren auch nicht im
Rahmen der Kannversorgung anzuerkennen. Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 StrRehaG kann
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (jetzt
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) die Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung anerkannt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache
des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (1.
Halbsatz). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (2. Halbsatz).
56
Eine Kannversorgung kann nach den Anhaltspunkten (Nr. 142 Abs. 4 AP 2004; Nr. 142
Abs. 4 AP 1996; Nr. 141 Abs. 4 AP 1983) nur gewährt werden, wenn das allgemeine
Risiko, an Krebs zu erkranken, durch Schädigungstatbestände individuell erheblich
erhöht worden ist.
57
Dies trifft zu
58
a) bei Personen, die durch dienstliche Verhältnisse in vermehrtem Maße der Einwirkung
von für den entsprechenden Tumor bekannten karzinogenen Substanzen ausgesetzt
waren, wobei aber die Exposition nicht so massiv war, dass man die Wahrscheinlichkeit
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des ursächlichen Zusammenhangs annehmen könnte, andererseits aber auch nicht so
gering war, dass man dieser Exposition im Verhältnis zu der Menge im täglichen Leben
aufgenommener, gleichartig wirkender karzinogener Substanzen keine wesentliche
Bedeutung zumessen könnte
b) bei Personen mit chronischen Entzündungen, die mit schädigenden Einwirkungen in
ursächlichem Zusammenhang stehen, sofern die chronische Entzündung über
mindestens fünf Jahre bestanden und der Krebs sich in dem Gebiet der chronischen
Entzündung entwickelt hat.
60
Nur für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist die generelle Zustimmung
erteilt. Eine Kannleistung ist demnach zu versagen, wenn nach dem festgestellten
Sachverhalt die in den AP aufgeführten Voraussetzungen für die Zustimmung nicht
vorliegen. Denn die AP für die Begutachtung der einzelnen Krankheiten sind i. V. m. der
allgemeinen Zustimmung lückenlos. Sie enthalten nicht nur die Festlegung, wann im
Einzelfall angenommen werden kann, dass die Zustimmung erteilt ist, sondern auch die
Festlegung, wann sie nicht erteilt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1993, a. a. O.).
61
Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zur Überzeugung des Senats ist
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das allgemeine Risiko der Klägerin, an Krebs
zu erkranken, nicht durch Schädigungstatbestände individuell erheblich erhöht worden.
In Betracht kommt hier insbesondere nicht die Anerkennung des Tumors unter
Berücksichtigung etwaiger Karzinogene. Zwar hat Prof. Dr. T ausgeführt, dass Hinweise
darauf bestünden, dass ein erhöhtes Risiko zur Entstehung von einem Mammakarzinom
durch die Exposition mit aromatischen Kohlenwasserstoffen und dem erlittenen
traumatischen Stress bestehen. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass die genannten
Risikofaktoren nicht unumstritten sind. Nach wenigstens einer medizinischen
Lehrmeinung muss aber der Ursachenzusammenhang wahrscheinlich, nicht nur
möglich sein (BSG; Urteil vom 10.11.1993, a. a. O.). Im Übrigen liegen nach den vom
Senat letztmals in den Jahren 2005 und 2006 eingeholten Auskünften weiterhin keine
Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen einer berufsbedingten Exposition
gegenüber Benzol oder PAK und der Erkrankung an Brustkrebs vor. Beispielhaft sei das
Schreiben des HVBG vom 09.03.2006 erwähnt, wonach im Hinblick auf
Brustkrebserkrankungen keine gesicherten epidemiologischen Erkenntnisse bekannt
sind, die die Überhäufung dieser Erkrankung in einer bestimmten Personengruppe
belegen.
62
Auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Belastungen ist eine Kannversorgung
nicht gerechtfertigt. Zwar hält der Sachverständige Dr. G einen Zusammenhang für
möglich und plädiert aufgrund der starken psychischen Auswirkungen infolge eines
Traumas unter Haft für eine Anerkennung. Starke psychische Auswirkungen des
Traumas liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W nicht
vor. Psychische Beeinträchtigungen und Störungen sind, wie oben ausgeführt, nicht
nachgewiesen, obwohl die Klägerin während der Haftzeit unter erheblichen
psychischen Belastungen gelitten hat.
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Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung von psychosozialen Stressfaktoren eine
Anerkennung im Rahmen der Kannversorgung gerechtfertigt. Der Sachverständige Prof.
Dr. T hat zwar auf verschiedene Studien bezüglich des Zusammenhangs von
Brustkrebs und Stress hingewiesen, aber auch ausgeführt, dass die von ihm erwähnten
Zusammenhänge zwischen psychischen Stresssituationen und dem Ausbruch von
64
Brustkrebserkrankungen nicht unumstritten sind. Die von ihm zitierte Studie von Roberts
1996 hat keinen Zusammenhang zwischen dem Ausbrechen von der Erkrankung und
einem Stressereignis bei der Untersuchung von 258 Mamma-Karzinompatientinnen
gezeigt. Auch wenn sich dieser Studie nach von Prof. Dr. T1 ein zwar nicht signifikanter,
aber nachvollziehbarer Risikoeffekt zwischen dem Verlust eines nahen Freundes und
dem Entstehen eines Mammakarzinoms entnehmen lässt und das von der Klägerin
während der Haftzeit Erlittene nach Auffassung des Sachverständigen mindestens
ebenso eine traumatische Stresssituation wie der Verlust eines nahen Freundes
darstellt, ist zur Überzeugung des Senats eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
So spricht Prof. Dr. T nur von einem nachvollziehbaren Risikoeffekt. Im Übrigen ließen
die von Prof. Dr. H, Universitäts-Frauenklinik S, im Deutschen Ärzteblatt vom
15.06.2001 zitierten Studien keinen Zusammenhang von beruflicher Belastung oder
einschneidenden Erlebnissen (Krankheit, Scheidung, Arbeitsplatzverlust) und der
Brustkrebsinzidenz erkennen.
Eine Anerkennung ist auch nicht im Hinblick auf eine Traumatisierung durch die
Doppelmörderin gerechtfertigt. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. T ausgeführt,
dass eine solche Traumatisierung nicht mit der Entstehung eines Mammakarzinoms in
Zusammenhang zu bringen ist. Diese Auffassung teilt der Senat, zumal die Klägerin nur
eine Nacht mit der Doppelmörderin untergebracht war und das Krebsleiden erst zwölf
Jahr später aufgetreten ist.
65
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin das
Mittel Ovosiston verordnet bekommen hat, wobei die Akten zur Dauer der Einnahme
unterschiedliche Angaben enthalten. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. G, bei dem
die Klägerin weiterhin in Behandlung ist, hat die Klägerin im November 1975 das Mittel
Oviston (richtig: Ovosiston) bekommen und wenig später eigenmächtig abgesetzt. Der
Sachverständige Prof. Dr. T ist von einer ca. fünfmonatigen Einnahme ausgegangen
(November 1975 bis zum März 1976). Schriftsätzlich wurde von der Klägerin ein Jahr
angegeben.
66
Zur Überzeugung des Senats kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich
ein Jahr lang Ovosiston eingenommen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. T ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Einnahme von Ovosiston nicht als Risikofaktor für den
Entstehung des Brustkrebses anzusehen ist. Seiner Einschätzung steht nicht entgegen,
dass er bei seiner Auffassung von einem ca. fünfmonatigen Zeitraum ausgegangen ist.
Zum einen hat er darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft ist, ob Östrogen überhaupt bei
der Entstehung eines Brustkrebses eine Rolle spielen kann, auch wenn es Hinweise
gebe, dass eine langfristige Östrogenabgabe, insbesondere bei prämenopausalen
Frauen, zu einer erhöhten Inzidenz von Brustkrebskarzinom führen kann. Er hat nämlich
betont, dass der Begriff längerfristige Gabe von Östrogen sich in diesem Falle auf Jahre
beziehe und deshalb nicht auf die Klägerin zuträfe. Zudem hat das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anfrage des Sachverständigen mitgeteilt, dass
ihm Nebenwirkungsberichte zu Ovosiston im Zusammenhang mit einer Tumorbildung
nicht vorliegen.
67
Ferner ergibt sich auch keine andere Beurteilung unter Berücksichtigung des
verabreichten Turinabol, wobei auch hier die Akten zur Dauer unterschiedliche
Angaben enthalten. Dass der Klägerin Turinabol verordnet worden ist, steht außer
Frage. Dieses ergibt sich aus dem für die Zeit vom 28.01. bis 11.02.1074 angelegten
Krankenblatt, wonach Dr. K am 04.02.1976 3 x 1 Oral-Turinabol verordnet hat. Während
68
Prof. Dr. T von ein paar Tagen ausgegangen ist, hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 23.11.2006 einen Zeitraum von vier Monaten (Februar bis Mai)
angegeben. Aber selbst wenn ein Zeitraum von vier Monaten unterstellt wird, hält der
Senat die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. T, Turinabol könne nicht mit
einer Tumorentstehung in Zusammenhang gebracht werden, weiterhin für zutreffend. So
liegen nach der von Prof. Dr. T eingeholten Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte auch zu diesem Arzneimittel keine Berichte im Zusammenhang
mit einer Tumorbildung vor. Zudem berücksichtigen epidemiologische Studien in der
Regel nur eine langfristige Hormoneinnahme, worauf die Beigeladene zu Recht unter
Bezugnahme auf den Sachverständigen Prof. Dr. T hingewiesen hat. Insgesamt kann
zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass durch die
Einnahme von Turinabol das allgemeine Risiko, an Krebs zu erkranken, wie in den AP
gefordert, individuell erheblich erhöht worden ist, zumal der HVBG mit Schreiben vom
09.03.06 mitgeteilt hat, dass im Hinblick auf Brustkrebserkrankungen keine gesicherten
epidemiologischen Erkenntnisse bekannt seien, die die Überhäufung dieser Erkrankung
in einer bestimmten Personengruppe belegen.
Schließlich war auch die Verabreichung eines Psychopharmakon nicht geeignet, das
Krebsrisiko individuell erheblich zu erhöhen. Dieses ist nach den Ausführungen von
Prof. Dr. G und den eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
23.11.2006 nur kurzzeitig (ca. 14 Tage) eingenommen worden.
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Eine Anerkennung der Migräne im Rahmen der Kannversorgung ist ebenfalls nicht
möglich. Nach Dr. W liegen aus nervenärztlicher Sicht die Voraussetzungen einer
Kannversorgung nicht vor.
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Ein Anspruch der Klägerin nach dem HHG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1
HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden
Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes zusteht.
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 HHG genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (jetzt
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) die Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt
werden (§ 4 Abs. 5 Satz 2 HHG). Die Anspruchsvoraussetzungen des HHG sind jedoch
aus denselben Gründen wie bei der Prüfung eines Anspruchs nach dem StrRehaG nicht
gegeben.
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Im Übrigen würde ein Anspruch nach dem StrRehaG einem eventuellen Anspruch nach
dem HHG vorgehen. Gemäß § 23 StrRehaG wird, wenn Ansprüche aus § 21 StrRehaG
(Beschädigtenversorgung) mit Ansprüchen aus Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen, zusammentreffen, die Versorgung unter
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
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Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt. Das HHG ist ein Gesetz, das eine
entsprechende Anwendung des BVG vorsieht.
Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, weiteren Beweis, wie von der Klägerin
beantragt, zu erheben. Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Arbeitsbedingungen
bei der Firma VEB ELMO Thurm sowie der psychischen Belastungen hatte der Senat
keine Zweifel, dass die von der Klägerin in ihrem Antrag und auch gegenüber Prof. Dr.
G sowie im Schriftsatz vom 28.07.1998 nebst Anlage geschilderten Umstände nicht
zutreffend sind. Diese waren auch den gerichtlich gehörten Sachverständigen bekannt;
insoweit waren auch die Zeuginnen U und B und die Einholung eines Gutachtens
entbehrlich, zumal auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein Gutachten eingeholt
worden ist. Auch die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens war nach
Auffassung des Senats entbehrlich. Bezüglich der etwaigen Karzinogene hat der Senat
unterstellt, dass die Klägerin Benzol und/oder PAK ca. ein Jahr lang ausgesetzt war,
obwohl die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik im Schreiben
vom 13.06.2006 dies aufgrund einer Nachfrage bei Herrn X, der in der Zeit der
Inhaftierung der Klägerin in der Motorenfertigung der Haftanstalt I für die
Qualitätssicherung zuständig war, nicht bestätigt hat. Auch die Vernehmung der Eltern,
des Bruders und des Ehemannes der Klägerin bezüglich der geltend gemachten
Verabreichung von Anabolika war nach Auffassung des Senats entbehrlich. Wie bereits
oben ausgeführt, war die Einnahme von Anabolika, selbst wenn ein Zeitraum von vier
Monaten unterstellt wird, nicht geeignet, das Krebsrisiko der Klägerin erheblich zu
erhöhen.
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Der beantragten Vernehmung der Zeugen zur Gewalttätigkeit der Doppelmörderin war
ebenfalls nicht nachzukommen. Die Übergriffe sind aktenkundig und werden von Seiten
des Beklagten und des Senats auch nicht angezweifelt. Gleichwohl ist der
Sachverständige Prof. Dr. T1 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das eher
psychisch traumatisierende Ereignis mit der Doppelmörderin nicht mit der Entstehung
eines Mammakarzinoms in Zusammenhang gebracht werden kann.
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Auf die Amenorrhoe und die Endokarditis hatte die Klägerin bereits im Rahmen des im
April 1993 gestellten Antrages hingewiesen, ebenso bei dem Sachverständigen Dr. T.
Dieser hat ausgeführt, dass es sich bei der abgelaufenen Endokarditis um ein akutes
Krankheitsbild gehandelt hat, das maximal eine Dauer von wenigen Wochen gehabt hat
und ein dauerhaftes Schädigungsleiden nicht entstanden ist. Insgesamt hat Dr. T
Schädigungsleiden auf internistischem Gebiet verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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