Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2010

LSG NRW (sinn und zweck der norm, sgg, beschwerde, hauptsache, zulassung, zweck, gesetz, auslegung, verweisung, norm)

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 113/10 B
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 SO 113/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 10 SO 189/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Die
Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
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Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner Rechtmittelbelehrung zum Beschluss vom
22.12.2009 darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen
ist, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend wäre die
Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da die Berufungssumme von 750
EUR nicht erreicht wird. In dem zugrundeliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren streiten die Beteiligten um 700 EUR (Umzugskosten). Die
zusprechende vorläufige Entscheidung war nach Ansicht des Senats insoweit nicht
weiter zu überprüfen.
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Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere
Bewertung.
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Nach dem Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte die Beschwerden an das Landessozialgericht statt - soweit nicht im
Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend jedoch der Fall: Nach
dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre.
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Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei auf die Frage, ob die Zulassung der Berufung
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zulässig und begründet ist, abzustellen, findet im Gesetz nach Ansicht des Senates
keine Stütze und würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen.
Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach Ansicht des Senates dahingehend
zu verstehen, dass Beschwerde auch dann ausgeschlossen (unzulässig) ist, wenn die
Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern
erst noch der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, - L
9 B 74/08 AS ER -). Für eine entsprechenden Auslegung spricht auch nach Ansicht des
Senates der Sinn und Zweck der Norm: Sie soll die Landessozialgerichte von
Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten (vgl. BT-Drucksache
16/7716 Seite 22 zu Nr. 29).
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Würde man nun trotz fehlender ausdrücklicher Verweisung die §§ 144, 145 SGG
entsprechend anwenden und die Möglichkeit eröffnen, inzident die Voraussetzungen
einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landessozialgericht zu ermöglichen, liefe
dies dem oben genannten Zweck zuwider.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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